{"status":"available","doknr":"OLD274125","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.21D.A2732.04O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"21d A 2732/04.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen \nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem Dienstherrn auferlegt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00.00 geborene Beamte absolvierte nach dem Besuch der \nVolksschule von 1955 bis 1963 eine Ausbildung zum Fleischer, die er im Jahre 1966 \nerfolgreich abschloss. Bis Juni 1968 war er als Fleischergeselle tätig. Vom 1. Juli \n1968 bis 30. Juni 1972 versah er als Soldat auf Zeit Militärdienst bei der Marine. Am \n2. Oktober 1972 trat er als Polizeioberwachtmeister in den Polizeidienst des Landes \nNordrhein-Westfalen ein. Nach der Ernennung zum Beamten auf Probe am \n26. September 1973 und der Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister am \n1. Oktober 1975 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Februar 1900 die Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit verliehen. In der Folgezeit wurde er am 4. Oktober 1900 \nzum Polizeimeister, am 25. März 1900 zum Polizeiobermeister und am 10. April 1900 \nzum Polizeihauptmeister befördert. Nachdem der Beamte auf die Zulassung zu \neinem Studium an der Fachhochschule mit dem Ziel, die II. Fachprüfung abzulegen, \nverzichtet hatte, wurde er am 24. April 1900 zum Polizeikommissar ernannt. Bei \nEintritt in den Polizeidienst versah der Beamte seinen Dienst zunächst bei der \nBereitschaftspolizei X. Seit dem 1. Oktober 1900 wurde er beim Polizeipräsidenten X \neingesetzt und mit Wirkung vom 20. September 1900 zum Polizeipräsidenten Y \nversetzt. Der Beamte wurde mit Wirkung vom 1. April 1900 aus persönlichen \nGründen zur Kreispolizeibehörde T versetzt, wo er im Wach- und Wechseldienst bei \nder Polizeistation A seinen Dienst versah. Mit Verfügung vom 2. Oktober 1997 wurde \nder Beamte zum Verkehrsdienst umgesetzt. \n\n4\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten entsprachen nach den Beurteilungen \nvom 26. September 1900, 30. September 1900, 27. April 1900, 8. März 1900 und 31. \nAugust 1900 durchschnittlichen Anforderungen. Nach den Beurteilungen vom 18. \nOktober 1900, 26. September 1900 und 25. März 1900 lagen sie über dem \nDurchschnitt und entsprachen nach der Beurteilung vom 23. April 1900 „voll den \nAnforderungen\".\n\n5\n\nDer Beamte ist seit dem 14. Mai 1968 verheiratet und Vater eines Sohnes, der \nam 9. Oktober 1968 geboren wurde. Der Sohn lebt nicht mehr im Haushalt des \nBeamten. Die monatlichen Nettobezüge des Beamten belaufen sich derzeit auf \n2.333,70 EUR. Seine Ehefrau war bis einschließlich 30. April 2004 berufstätig und \nverdiente ca. 490,00 EUR monatlich. Die Eheleute besitzen ein Eigenheim. Für \nZinsen und Tilgung bringen sie ca. 1.000,00 EUR monatlich auf. \n\n6\n\nNachdem gegen den Beamten mit Verfügung vom 22. Juni 1998 disziplinare \nVorermittlungen eingeleitet worden waren und ihm am 3. Juli 1998 die Führung der \nDienstgeschäfte verboten worden war, wurde mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 \ndas förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten wegen des Verdachts des \nDiebstahls von Einsatzverpflegung, wegen des Verdachts der Veruntreuung von \nVerwarnungsgeldern und Urkundenfälschung sowie wegen des Verdachts der \nStrafvereitelung im Amt eingeleitet und er vorläufig des Dienstes enthoben. Ferner \nwurde durch Verfügung vom 17. November 1999 die Einbehaltung von 5 % seiner \nDienstbezüge angeordnet. \n\n7\n\nDer bis dahin disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastete Beamte wurde \nwegen Unterschlagung von Sachen, die ihm anvertraut waren, durch \nerstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts X vom 24. August 1999 - Aktenzeichen 9 \nDs 46 Js 720/98 (AK 86/99) -, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120,00 \nDM verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Beamten wurde durch Urteil des \nLandgerichts Y vom 28. März 2000 - Aktenzeichen 6 Ns 46 Js 720/98 (88/99) - auf \nKosten des Beamten mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Geldstrafe von 60 \nTagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt wurde. Das Berufungsurteil ist nach \nRücknahme der vom Beamten eingelegten Revision seit dem 26. Mai 2000 \nrechtskräftig.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDas mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 eingeleitete förmliche \nDisziplinarverfahren wurde im Laufe des Untersuchungsverfahrens auf den Vorwurf \nder veruntreuenden Unterschlagung beschränkt. \n\n10\n\nIn der Anschuldigungsschrift vom 3. Februar 0000 hat die Einleitungsbehörde \ndem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, \ndass er \n\n11\n\nin der Nacht vom 20. März auf den 21. März 1900 während des Einsatzes im \nRahmen des Castortransportes im Abschnitt Versorgung in der Verpflegungsstelle A \ngrößere Mengen Einsatzverpflegung unterschlagen hat.\n\n12\n\nDer dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegende Vorfall war - wie bereits \ndargelegt - Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht X - 9 Ds 46 Js \n720/98 (AK 86/99) - und dem Landgericht Y - 6 Ns 46 Js 720/98 (88/99) - als \nBerufungsinstanz. In dem rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts Y vom \n28. März 2000 sind folgende tatsächliche Feststellungen getroffen worden:\n\n13\n\n\"Im März 0000 führte der sogenannte \"Castortransport\" durch das S, u.a. an U \nund O vorbei in Richtung Z. Zur Absicherung des Transports waren zahlreiche \nPolizeikräfte für mehrere Tage zusammengezogen und in das S verlegt worden. Zur \nVersorgung eines Teils dieser Einsatzkräfte war im Sportheim in U eine \nVerpflegungsstelle eingerichtet worden. Hier wurde in der Zeit vom 18. bis 21.3.1900 \nin 12-Stundenschichten gearbeitet, und zwar ging die Tagschicht von 6.00 bis 18.00 \nUhr und die Nachtschicht von 18.00 bis 6.00 Uhr. In der Nachtschicht waren jeweils \nder Angeklagte sowie die Zeugen Polizeihauptkommissar B und Polizeikommissar C, \ndie sich alle drei aufgrund ihrer Tätigkeit beim Oberkreisdirektor X dienstlich seit \nvielen Jahren kennen, eingesetzt. Ihnen oblag neben der Aufrechterhaltung der \nOrdnung in der Örtlichkeit die eigenverantwortliche Ausgabe der von außen \nangelieferten Warm- und Kaltverpflegung an die Einsatzkräfte, wobei zur \nWarmverpflegung warmes Essen mit Beilagen und Nachtisch, wie Pudding, Joghurt \nund Obst, zählte und die Kaltverpflegung aus einem Paket mit einem \neingeschweißten Brötchen, einem kalten Schnitzel, einem Stück Obst, Süßigkeiten \nund einem 0,33-Liter-Kaltgetränk bestand. Die Warmverpflegung, die entsprechend \nder den Essensausgabekräften erteilten Weisung mengenmäßig nach dem Appetit \ndes jeweiligen Polizeibeamten ausgeteilt werden durfte, holten sich die Einsatzkräfte \nin Plastiktellern im Sportheim selbst ab und nahmen sie dann in einem vor dem Heim \naufgebauten Partyzelt zu sich. Die Kaltverpflegung durfte der jeweilige Polizeibeamte \nzu seinem Einsatzort mitnehmen, wobei weisungsgemäß jeder Einsatzkraft nur ein \nPaket pro Schicht zustand. Neben der Verpflegungsstelle war im Sportheim U auch \neine Kräftesammelstelle untergebracht, der nachts u.a. der Zeuge \nPolizeihauptkommissar P als Leiter sowie der Zeuge Polizeikommissar V vom \nPolizeipräsidium X angehörten, die beide bis zum maßgeblichen Einsatz weder den \nAngeklagten noch die Zeugen X und Y kannten. \nWährend der Nachtschicht vom 20.3.1900 auf den 21.3.1900 hatten der Angeklagte \nund die Zeugen X und Y die ihnen obliegenden Aufgaben so unter sich aufgeteilt, \ndass der Angeklagte und der Zeuge X die Essensausgabe vornahmen, während der \nZeuge Y für die Ordnung im Sportheim und im Partyzelt sorgte. Vor Beginn dieser \nSchicht oder in den frühen Nachtstunden des 20.3.1900 fasste der Angeklagte dann \nden Entschluss, über die von ihm zu beanspruchende Verpflegung hinaus Teile der \nim Sportheim befindlichen Lebensmittel an sich zu bringen, diese abzutransportieren \nund sodann für eigene Zwecke zu verwenden. In Ausführung dieses Plans trug er \nkurz vor Mitternacht am 20.3.1900 neben den ihm für die vorangegangene und \naktuelle Nachtschicht zustehenden zwei Paketen drei weitere Pakete Kaltverpflegung \nsowie eine Palette mit ca. 20 Schoko-Puddings und eine Palette mit ca. 20 Sahne-\nJoghurts aus dem Sportheim und verbrachte sie zu seinem mit einem Schrägheck \nausgestatteten PKW Ford Fiesta, der auf einem Parkplatz vor dem Sportgelände \nstand. Er verstaute die Waren im Kofferraum des Wagens, der mangels Abdeckung \nvon außen einsehbar war. Später, jedoch noch vor 3.30 Uhr am 21.3.1900, schaffte \ner in weiterer Ausführung seines Entschlusses einen 10-Liter-Eimer Krautsalat sowie \neinen großen Karton mit mindestens 40 Bananen aus der Verpflegungsstelle und \npackte diese Teile, die in der maßgeblichen Nachtschicht als Beilage bzw. Nachtisch \nzum warmen Essen angeliefert worden waren, ebenfalls in den Kofferraum seines \ngeparkten Wagens. Mit letzterem fuhr er dann nach Ende der Nachtschicht am \n21.3.1900 gegen 6.00 Uhr nach Hause. Nachdem der Angeklagte die vorstehend \naufgeführten Lebensmittel in seinen Wagen verbracht hatte, war es in der \nmaßgeblichen Nacht zwischen dem Zeugen X, der aufgrund der seinem eigenen \nNaturell entgegenstehenden Wesensart des Angeklagten zu letzterem ein nicht von \nSympathie getragenes, aber auch nicht feindliches Verhältnis hat, und dem \nAngeklagten in Anwesenheit des Zeugen X zu einem kurzen Wortwechsel \ngekommen. Der Zeuge Y, der das Vorgehen des Angeklagten teilweise beobachtet \nhatte, hatte diesen darauf angesprochen und gefragt, was er mit den Sachen \nmachen wolle. Daraufhin hatte ihm der Angeklagte in lockerem Ton geantwortet: \"Die \nverkaufe ich morgen.\" Dies wiederum hatte der Zeuge X mit dem Satz quittiert: \n\"Dann hast du ja deine nächste Million bald verdient.\" \n\n14\n\nWo die vom Angeklagten abtransportierten Lebensmittel, deren Wert sich nach \nAbzug der zwei dem Angeklagten zustehenden Kaltverpflegungspakete und nach \nAbzug von fünf bis sechs Bechern Joghurt/Schoko-Pudding sowie fünf bis sechs \nBananen, die der Angeklagte nicht ausschließbar zu beanspruchen hatte, auf \nmindestens 100,00 DM belief, verblieben sind, konnte die Kammer nicht \nfeststellen.\n\n15\n\nDer Angeklagte war sich bei seinem Vorgehen bewusst, dass es sich bei den in \nseinen Pkw verbrachten Lebensmitteln, abgesehen von dem ihm zustehenden \nProviant, um fremde Sachen handelte, die - auch - ihm durch die Einsatzleitung in \ndem Vertrauen überlassen worden waren, er werde mit der Verpflegung \nweisungsgemäß verfahren und die Lebensmittel an seine im Einsatz befindlichen \nKollegen verteilen.\n\n16\n\nDie Kammer konnte nicht ausschließen, dass der Zeuge X, der in der \nmaßgeblichen Nacht neben dem Angeklagten für die Ausgabe der Verpflegung \nzuständig war und dabei einmal zwei anfragenden Einsatzkräften die Herausgabe \nvon Kaltverpflegungspaketen verweigert hatte, in das Beiseiteschaffen der \nLebensmittel durch den Angeklagten einwilligte und der Angeklagte dies wusste. Ein \nin diesem Zusammenhang gegen den Zeugen eingeleitetes Ermittlungsverfahren \nwegen Diebstahls ist von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden \nTatverdachts eingestellt worden.\"\n\n17\n\nIII.\n\n18\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem \nDienst entfernt und hierzu ausgeführt: \n\n19\n\nDie Feststellungen des - oben zitierten -Strafurteils entfalteten für das \nDisziplinarverfahren Bindungswirkung. Eine ausnahmsweise Lösung von den \nstrafgerichtlichen Feststellungen komme nicht in Betracht. Die Feststellungen des \nStrafgerichts beruhten auf einer sorgfältigen, umfassenden, fehlerfreien und \nüberzeugenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel. Zudem \nhabe der Beamte den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt in der \nHauptverhandlung vor der Disziplinarkammer - anders als im Strafverfahren - im \nWesentlichen für zutreffend erklärt. Insbesondere habe er seine im Strafverfahren bis \nzuletzt aufrechterhaltene Einlassung, dass er nur die ihm zustehende Verpflegung \nmitgenommen habe, ausdrücklich fallen gelassen. Allerdings habe er erklärt, dass er \nsich für berechtigt gehalten habe, die Lebensmittel mitzunehmen, weil übrig \ngebliebene Lebensmittel nach einem Einsatz regelmäßig vernichtet würden. Diese \nEinlassung sei nicht geeignet, ihn von dem Vorwurf der veruntreuenden \nUnterschlagung zu entlasten. Zum einen habe es sich bei den vom Beamten \nmitgenommenen Lebensmitteln zum Wegnahmezeitpunkt nicht um übrig gebliebene \nLebensmittel gehandelt, die möglicherweise hätten vernichtet werden sollen. \nVielmehr sei die Wegnahme während der noch laufenden Verpflegungsausgabe in \ndem Zeitraum von kurz vor Mitternacht des 20. März 1900 bis ca. 3.30 Uhr am 21. \nMärz 1900 erfolgt. Zum anderen hätte die Ansichnahme von Lebensmitteln für den \nFall bestehender Vernichtungsabsicht eine entsprechende dienstliche \nAnordnung/Genehmigung vorausgesetzt, die hier ausweislich der Gründe des \nStrafurteils in diesem Zeitraum jedenfalls noch nicht erteilt worden sei.\n\n20\n\nHinsichtlich des Wertes der unterschlagenen Lebensmittel bestehe ebenfalls \nkeine Veranlassung für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen. Der \nWert der unterschlagenen Lebensmittel belaufe sich auf mindestens 100,00 DM. In \nder Beweiswürdigung des Strafurteils sei dazu ausgeführt, dass der Wert auf Grund \neigener Kenntnis von Lebensmittelpreisen festgelegt worden sei. Diese Auffassung \nteile die Kammer aus eigenem Wissen, wobei sie - wie im Übrigen erkennbar auch \ndas Strafgericht - nicht von üblichen Endverbraucherpreisen, sondern von \ngünstigeren Einkaufspreisen ausgehe. Jedenfalls sei eine offensichtliche \nFehlschätzung des Strafgerichts, die einen Lösungsbeschluss rechtfertigen könnte, \nnicht gegeben.\n\n21\n\nDie disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergebe, dass sich \nder Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Der Beamte \nhabe die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Beamter habe sein \nVerhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der \nAchtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erforderten. Er sei \nverpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen zu befolgen. \nGegen diese Pflichten, insbesondere die ihm übertragene Pflicht, die ihm \nanvertrauten Lebensmittel weisungsgemäß an seine Kollegen auszugeben, habe der \nBeamte durch die veruntreuende Unterschlagung der im Strafurteil im Einzelnen \naufgelisteten Lebensmittel verstoßen.\n\n22\n\nAusschlaggebend für das Disziplinarmaß sei daher, inwieweit durch das Dienst- \nvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das Ansehen des \nBerufsbeamtentums, des Amtes und/oder des Beamten selbst beeinträchtigt seien. \nReinigen- \nde oder erzieherische Maßnahmen lasse das Disziplinarrecht nur unter Berück- \nsichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, ob er \n\n23\n\nfür den öffentlichen Dienst noch tragbar sei und - bejahendenfalls - ob und \nwelcher erzieherischen Einwirkungen er bedürfe. Habe ein Beamter - etwa durch \nschuldhaftes Versagen im Kernbereich seines Pflichtenkreises - das Vertrauen \nseines Dienstherrn endgültig und vollständig verloren, so sei er für den öffentlichen \nDienst objektiv untragbar und sein Verbleib im Dienst sei dem Dienstherrn nicht \nlänger zumutbar. Das Beamtenverhältnis sei dann zu lösen und der Beamte aus dem \nDienst zu entfernen.\n\n24\n\nVorliegend habe der Beamte durch den Zugriff auf die ihm zum Zwecke der \nVerpflegungsausgabe an seine Kollegen anlässlich des Castortransportes in der \nNacht vom 20. auf den 21. März 1900 anvertrauten Lebensmittel im Kernbereich \nseiner Dienstpflichten versagt und dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem \nDienstherrn endgültig zerstört. \n\n25\n\nDie Verwaltung sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im \nUmgang mit ihnen anvertrauten Sachen angewiesen, zumal eine lückenlose \nKontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich sei. Ein Beamter, der ein sog. \n„Zugriffsdelikt\" begehe, d.h. sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an \nVermögenswerten - sei es Geld oder dem gleichgestellte Werte wie im vorliegenden \nFall - vergreife, die seinem Gewahrsam unterlägen, beweise damit ein so hohes Maß \nan Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit \nseinem Dienstherrn verbinde, zerstöre und deshalb grundsätzlich nicht im Dienst \nverbleiben könne. Wegen der besonderen Schwere des Vertrauensbruchs komme \nbeim Vorliegen eines Zugriffsdelikts eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur \nin Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter außergewöhnlicher \nMilderungsgrund die Annahme rechtfertige, der Beamte habe das in ihn gesetzte \nVertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht verloren. Solche \nMilderungsgründe lägen nicht vor. So sei es vor der Entdeckung der Tat nicht zu \neiner freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Pflichtverletzung \ndurch den Beamten selbst gekommen. Auch habe er sich nicht in einer ausweglos \nerscheinenden wirtschaftlichen Notlage befunden, die zudem unverschuldet hätte \nsein müssen. Ferner habe es sich auch nicht um eine einmalige unbedachte und \npersönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Zwar habe sich der Beamte ansonsten tadelfrei \ngeführt, dieser Milderungsgrund komme aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil \nsich die Tat aus mehreren Teilakten zusammensetze. So habe der Beamte zunächst \nkurz vor Mitternacht und später noch einmal vor 3.30 Uhr in der Tatnacht \nLebensmittel in seinen Pkw verbracht. Der Abtransport selbst sei dann erst gegen \n6.00 Uhr morgens erfolgt, obwohl der Beamte zuvor vom Zeugen X auf sein \nVerhalten angesprochen worden sei. Aus diesen Gründen liege auch der \nMilderungsgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation nicht \nvor. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit könne dem Beamten nicht \nzugebilligt werden. Zwar liege die Wertgrenze bei etwa 50,00 EUR, der Beutewert \ngehe aber über diese Wertgrenze hinaus, weil er sich auf mindestens 100,00 DM \nbelaufe. Im Übrigen sei Voraussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes \nder Geringwertigkeit, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die \nkonkrete Tatausführung zusätzlich belastet sei und dass durch das Dienstvergehen \nkeine weiteren öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt seien. Hier habe es \nsich um die innerdienstliche Straftat eines Polizeibeamten gehandelt, der kraft seines \nAmtes gerade zur Verhinderung von Straftaten berufen sei. Hinzu komme, dass die \nunterschlagenen Lebensmittel zur Versorgung seiner Kollegen bestimmt gewesen \nseien und der Beamte die Tat noch während der laufenden Verpflegungsausgabe \nbegangen habe. Außerdem habe der Beamte erstmals in der Hauptverhandlung vor \nder Disziplinarkammer Ansätze von Unrechtsbewusstsein gezeigt. Im Strafverfahren \nhabe er demgegenüber durch zwei Instanzen hinweg die Tatvorwürfe - entgegen der \nnunmehr in der hiesigen Hauptverhandlung eingestandenen Wahrheit - vehement in \nAbrede gestellt und dadurch einen erheblichen Ermittlungsaufwand verursacht. \nDarüber hinaus habe er die Tat trotz der Entdeckung durch den Zeugen X zu Ende \ngebracht und diesem ihn auf die Tat ansprechenden Zeugen eine dreiste Äußerung \nzur Antwort gegeben. \n\n26\n\nAuch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beamten sprechenden \nUmstände, insbesondere, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, \ndie Tat mehr als sechs Jahre zurückliege, das Disziplinarverfahren ohne sein \nVerschulden von langer Dauer sei, er seit dem 6. Juli 1998 keinen Dienst mehr \nausüben dürfe, seit November 1998 die Einbehaltung von 5 % seiner Dienstbezüge \nhinnehmen müsse, seine sonstigen dienstlichen Leistungen ordentlich gewesen \nseien, die Geringwertigkeitsgrenze nur geringfügig überschritten worden sei und der \nZeuge Y, der in der maßgeblichen Nacht neben dem Beamten für die Ausgabe der \nVerpflegung zuständig gewesen sei, in das Beiseiteschaffen der Lebensmittel durch \nden Beamten einwilligt habe, verstoße die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Sinn des \nDisziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, sei es \nnotwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des \nDienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspreche. \nDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange bei Disziplinarverfahren mit \nwirtschaftlichen Auswirkungen nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten \nVorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eingetretenen Nachteil miteinander \nabzuwägen. Ins Verhältnis zu setzen seien vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens \nund der durch den Beamten hervorgerufene Vertrauensschaden. Dem trage hier \ninsbesondere die oben behandelte Geringwertigkeitsgrenze Rechnung.\n\n27\n\nDer Beamte habe durch sein innerdienstliches Fehlverhalten, das als \nZugriffsdelikt sowie Straftat eines Polizeibeamten, der gerade zur Verhinderung \nsolcher Delikte berufen sei, von besonderer Relevanz sei, die Vertrauensgrundlage \nfür die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zerstört. Seine Entfernung aus dem \nDienst sei die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht \nlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den \nBeamten sei nicht unverhältnismäßig. Sie beruhe vielmehr auf dem ihm \nzurechenbaren vorangegangenen Verhalten, und es sei für ihn vorhersehbar \ngewesen, was er damit aufs Spiel setzte. \n\n28\n\nIV.\n\n29\n\nGegen dieses dem Beamten am 28. Mai 0000 zugestellte Urteil hat dieser mit am \n24. Juni 2004 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers die auf das \nDisziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt. Er macht geltend:\n\n30\n\nEs liege der Milderungsgrund der einmaligen unbedachten und \npersönlichkeitsfremden Tat vor. Persönlichkeitsfremd sei sie, weil er seit 35 Jahren \nunbeanstandet seinen Dienst versehen habe. Unbedacht sei sie, weil es sich - wenn \nauch in mehreren Teilakten durchgeführt - um eine einheitliche Tat handele, bei der \ner sich in einer besonderen Verführungssituation u.a. deshalb befunden habe, weil \nbereits zum Tatzeitpunkt absehbar gewesen sei, dass Lebensmittel übrig bleiben und \ndiese - wie er gewusst habe - vernichtet werden würden. \n\n31\n\nAuch liege der Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache vor. Die \nDisziplinarkammer habe die Grenze von 50,00 Euro starr angewandt. Außerdem \ngehe sie zu seinen Lasten davon aus, dass der Beutewert nach den Feststellungen \ndes Landgerichts mehr als 100,00 DM betragen habe. Da das strafgerichtliche Urteil \ndie Erkenntnisgrundlage, aus der sich das Gericht die Überzeugung gebildet habe, \ndass es sich um Werte von „mindestens\" 100,00 DM gehandelt habe, nicht erkennen \nlasse, habe die Disziplinarkammer den genauen Beutewert aufklären müssen. \nMangels gesicherter Erkenntnisgrundlage hätte es sich daher von dem Urteil des \nLandgerichts lösen müssen. Da es dies nicht getan habe, hätte es unter Anwendung \ndes Grundsatzes „in dubio pro reo\" von einem Wert von maximal 100,00 DM \nausgehen müssen. Soweit die Disziplinarkammer der Auffassung sei, dass dieser \nMilderungsgrund ihm auch nicht zur Seite stehe, weil wichtige öffentliche oder private \nSchutzgüter verletzt worden seien, übersehe sie, dass diese Einschränkung \ngeschaffen worden sei, um die Vertraulichkeit des Inhalts von Post- und \nWarensendungen unabhängig vom Wert ihres Inhalts zu schützen. Ein solcher Fall \nsei hier jedoch nicht gegeben. Zu seinen Gunsten sei vielmehr zu berücksichtigen, \ndass er im Verfahren vor der Disziplinarkammer geständig gewesen sei. Es sei daher \nnicht nachvollziehbar, dass er nur „Ansätze von Unrechtsbewusstsein\" gezeigt haben \nsolle. Er habe vielmehr den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt. Dass er erklärt \nhabe, die Lebensmittel würden vernichtet, schränke sein Geständnis nicht ein. Auch \ndie Tatsache, dass er die Lebensmittel bereits vor Ablauf des Einsatzes an die Seite \ngeschafft habe, ändere daran nichts, denn er habe bereits zur Tatzeit aufgrund der \nihm bekannten Anzahl der bereits verpflegten Beamten abschätzen können, dass \ndiese Lebensmittel tatsächlich übrig bleiben würden. Mithin sei dem Dienstherrn nicht \neinmal ein Schaden entstanden. Er selbst sei straf- und disziplinarrechtlich nicht \nvorbelastet, seit Jahren vom Dienst suspendiert und von einer ungebührlich langen \nDauer des Disziplinarverfahrens betroffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände \nerweise sich seine Entfernung aus dem Dienst auch als unverhältnismäßig.\n\n32\n\nDer Beamte beantragt, \n\n33\n\ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Z vom 30. April 0000 \naufzuheben und das Verfahren einzustellen,\n\n34\n\nhilfsweise,\n\n35\n\nauf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n36\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n38\n\nZur Begründung führt sie aus: Der Beamte könne sich nicht auf einen \nMilderungsgrund berufen. Der Beamte habe innerdienstlich ihm anvertraute \nLebensmittel unterschlagen, die dazu bestimmt gewesen seien, die Dienstfähigkeit \nseiner Kollegen während eines Polizeieinsatzes aufrecht zu erhalten. Diese \nVorgehensweise sei nach den Grundsätzen der Zugriffsdelikte zu bewerten, in denen \nregelmäßig auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Nur \ngravierende Milderungsgründe könnten ausnahmsweise eine niedrigere \nMaßnahmeart rechtfertigen. Solche seien nicht gegeben. Die Tat habe der Beamte \nweder unbedacht noch kurzschlussartig begangen. Dies zeige sich insbesondere \ndaran, dass er selbst dann, als der Zeuge X ihn auf sein Tun angesprochen gehabt \nhabe, dieses fortgesetzt habe. Sowohl zwischen den jeweiligen Teilakten als auch \nbis zum Abtransport der Waren mittels Pkw seien einige Stunden vergangen. Im \nTatzeitpunkt habe für den Beamten auch keine besondere Verführungssituation \nbestanden. Der Einsatz habe während der gesamten Zeit angedauert. Die Waren \nseien dazu bestimmt gewesen, die Verpflegung für die Einsatzkräfte zu \ngewährleisten. Ob und welche Dinge später vernichtet würden, habe zu dieser Zeit \nnoch nicht festgestanden.\n\n39\n\nDas Absehen von der Höchstmaßnahme sei auch nicht aufgrund der \nGeringwertigkeit der unterschlagenen Sachen gerechtfertigt. Die Disziplinarkammer \nhabe zu Recht an den Feststellungen des Landgerichts festgehalten, dass der \nWarenwert „mindestens 100,00 DM\" betrage. Dass die Disziplinarkammer den \nWarenwert aus eigener Kenntnis ebenfalls auf „mindestens 100,00 DM\" festgelegt \nhabe, stelle entgegen der Auffassung des Beamten keine neue tatsächliche \nFeststellung dar, auf Grund der die Disziplinarkammer ihre Lösung vom \nlandgerichtlichen Urteil hätte beschließen müssen. Die Unterlagen, die im \nZusammenhang mit der Beschaffung der Einsatzverpflegung entstanden seien, seien \nmittlerweile vernichtet worden. Lege man aktuelle Preise zugrunde, werde die \nGeringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten (64,66 Euro). Der Milderungsgrund der \nGeringwertigkeit der Sache scheide auch deshalb aus, weil der Beamte durch die Tat \ngegen weitere öffentliche Schutzgüter verstoßen habe. Der Beamte habe nicht nur \ndas Eigentum seines Dienstherrn verletzt, sondern auch Waren unterschlagen, die \ndie Versorgung der Kollegen sicherstellen sollten. Das Verhalten sei daher geeignet \ngewesen, den Polizeieinsatz zu gefährden und die Funktionsfähigkeit der Polizei zur \nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. \n\n40\n\nV.\n\n41\n\nDie Berufung des Beamten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \nerstinstanzlichen Urteils und Einstellung des Verfahrens nach den §§ 75 Abs. 3 Satz \n1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 DO NRW i.V.m. § 14 LDG NRW. \n\n42\n\nDas Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-\nTreten des LDG NRW am 1. Januar 2005 nach den Verfahrensregeln und -\ngrundsätzen der DO NRW fortzuführen. Allerdings können auf die so genannten \nAltfälle - wie hier - die Vorschriften des LDG NRW nach der Rechtsprechung des \nSenats Anwendung finden, soweit diese den Beamten materiellrechtlich besser \nstellen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BVerwG zum wortgleichen \n§ 14 BDG.\n\n43\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 - und 17. März \n2004 - 1 D 23.03 -, BVerwGE 120, 218 = NVwZ 2005, 96; Senat, Urteil vom 27. April \n2005 - 22d A 268/04.O -.\n\n44\n\nDie zulässige Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Mängel des \nförmlichen Verfahrens, die trotz der Beschränkung der Berufung von Amts wegen zu \nberücksichtigen wären und zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, sind \nvorliegend nicht ersichtlich.\n\n45\n\nDie Beschränkung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, dass die Tat- und \nSchuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens \ndes Beamten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht binden. Der Senat hat nur \nnoch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des \nFalles und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten angemessen ist. \n\n46\n\nHiernach steht fest, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft \nverletzt und ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW \nbegangen hat, indem er sich im innerdienstlichen Bereich in strafrechtlicher Hinsicht \neiner veruntreuenden Unterschlagung schuldig gemacht hat. Der Beamte war im \nRahmen eines Großeinsatzes für die Ausgabe von Warm- und Kaltverpflegung an \ndie eingesetzten Polizeikräfte verantwortlich. In dieser Funktion hat der Beamte in \nder Nacht vom 20. auf den 21. März 1900 einschließlich der von ihm zu \nbeanspruchenden Verpflegung fünf Pakete Kaltverpflegung, ca. 20 Schoko-\nPuddings, ca. 20 Sahne-Joghurts, einen 10 l Eimer Krautsalat sowie einen Karton mit \nmindestens 40 Bananen aus der Verpflegungsstelle getragen, in seinen Pkw geladen \nund nach Beendigung seiner Schicht mitgenommen. Die Pakete Kaltverpflegung \nbeinhalteten ein Brötchen, ein kaltes Schnitzel, ein Stück Obst, Süßigkeiten und ein \n0,33 l - Kaltgetränk.\n\n47\n\nDer Beamte hat dadurch im innerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das \ngeeignet ist, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, auf die er zur \nAusübung des Dienstes angewiesen ist (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). \nEin Polizeibeamter, der selbst kriminell handelt, obwohl gerade er dazu berufen ist, \nStraftaten aufzuklären und zu verhindern, beeinträchtigt das für die Ausübung seines \nBerufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der \nÖffentlichkeit in besonderem Maße.\n\n48\n\nBei der Wahl der danach auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom \nZweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter \ndurch das Dienstvergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, \nist damit regelmäßig ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In \neinem solchen Fall ist der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar \ngeworden und sein Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte \nist aus dem Dienst zu entfernen. Ist er für den öffentlichen Dienst jedoch noch \ntragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen des Dienstherrn nicht endgültig \nverloren, kommen lediglich erzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und \nFunktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur \nkünftigen korrekten Pflichterfüllung anhalten sollen.\n\n49\n\nEin Polizeibeamter, der die ihm übertragene Aufgabe, Verpflegungsmittel \nauszuteilen, zu eigenen Zwecken missbraucht, indem er diese teilweise bei Seite \nschafft, vergreift sich am Eigentum seines Dienstherrn und verstößt damit gegen eine \nKernbereichspflicht. Er zeigt ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er \nregelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, \nzerstört und deshalb grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung \nist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit ihren \nsächlichen Mitteln angewiesen, zumal eine lückenlose Kontrolle und Überwachung \neines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -; Urteil vom 28. März 1984 - 1 \nD 63.83 -, BVerwGE 76, 145, 146; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2002 - 6d A \n5368/00.O -.\n\n51\n\nBei dem Dienstvergehen handelt es sich um ein Zugriffsdelikt. Ein solches liegt \nvor, wenn der Beamte auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit das \nVermögen seines Dienstherrn unmittelbar verkürzt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 \n- 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308.\n\n53\n\nDer Umstand, dass die vom Beamten bei Seite geschafften Lebensmittel ohnehin \nzum Verzehr bestimmt waren, mithin alsbald aus dem wertmäßigen Bestand \nherausgefallen wären, ändert an dieser Einordnung nichts. Die für Großeinsätze \nseitens der Polizei georderte Verpflegung stellt einen erheblichen Warenwert dar. \nDieser Wert bleibt dem Dienstherrn bis zum bestimmungsgemäßen Verzehr der \nWaren bzw. bis zum Ablauf des Verfalldatums der Nahrungsmittel erhalten. Dass in \nder Praxis am Ende von Großeinsätzen häufig die übrig gebliebene Verpflegung \nunter den noch anwesenden Polizeibeamten verteilt wird und dies auch bei dem \nGroßeinsatz am 21. März 1998 am Ende des Einsatzes während der nachfolgenden \nTagesschicht angeordnet worden sein mag, besagt nicht, dass die Verpflegung \nbereits während der Nachtschicht keinen Wert mehr besessen hätte. \n\n54\n\nBei innerdienstlichen Zugriffsdelikten (hier die veruntreuende Unterschlagung) \nkommt wegen der besonderen Schwere des Vertrauensbruchs eine Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter \nMilderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte \nVertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht verloren. Ein solcher \nMilderungsgrund liegt hier vor. \n\n55\n\nMilderungsgründe hat die Rechtsprechung u.a. anerkannt, wenn der Wert des \nZugriffsobjekts gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen \nöffentlichen oder privaten Interessen verletzt worden sind,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 \n- 1 D 8.01 -.\n\n57\n\nVon einem Zugriff auf geringwertige Gegenstände - Maßstab ist insoweit die \nRechtsprechung zu § 248a StGB -,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 1.91 -, DokBer B 1993, 137, \nund vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308,\n\n59\n\nist vorliegend auszugehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 \n- 1 D 31.01 -, a.a.O.,\n\n61\n\ngeht der Senat davon aus, dass bei einem Zugriff auf Gegenstände im Wert von \netwa 50,00 Euro anders als bei einem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte \ngrundsätzlich noch vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente, eine noch \nvorhandene Hemmschwelle und ein häufig vermindertes Unrechtsbewusstsein \nvorliegen. Der Wert der Waren, die der Beamte unterschlagen hat, bewegt sich \ninnerhalb der eröffneten Bandbreite, so dass es sich um einen Zugriff auf \ngeringwertige Gegenstände handelt.\n\n62\n\nDer vorliegende Fall bietet allerdings Anlass, näher auf die in Anlehnung an die \nstrafgerichtliche Praxis zu § 248a StGB entwickelte Wertgrenze einzugehen. Eine \nAuswertung der veröffentlichten einschlägigen Rechtsprechung zeigt, dass es den \nStrafgerichten um eine starre obere Wertgrenze geht. So hat der Bundesgerichtshof \nim Jahr 2004 entschieden, dass eine Sache im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB \ngeringwertig sei, wenn sie die Wertgrenze von 25,00 Euro nicht übersteige. Die \nInstanzgerichte weichen davon nur insoweit ab, als die Wertgrenze der \nGeringfügigkeit bei 30,00 Euro oder 50,00 Euro gesehen wird; dass die Wertgrenze \neine Bandbreite eröffnet, wird dagegen nicht vertreten.\n\n63\n\nBGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 176/04 -; OLG Oldenburg, Beschluss \nvom 13. Januar 2005 - Ss 426/04(I 44), NJW 2005, 1879; OLG Zweibrücken, \nBeschluss vom 18. Januar 2000 - 1 Ss 266/99 -, NStZ 2000, 536.\n\n64\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 24. November 1992 - \n1 D 1.91 - (DokBer B 1993, 137) und 1 D 66.91 - (BVerwGE 93, 314 = NJW 1994, \n210) den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache in Anlehnung an die \nRechtsprechung zu § 248 a StGB auf das Disziplinarrecht übertragen, dies jedoch \nausdrücklich mit dem Hinweis darauf, dass damit keine starre Wertgrenze festgesetzt \nwerde. Folgerichtig ist z.B. in dem bereits zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2002 ausgeführt, die obere Wertgrenze für \nden Milderungsgrund der Geringwertigkeit, der bei einem Zugriffsdelikt oder einem \nvergleichbaren Fehlverhalten zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könne, \nwerde mit etwa 50,00 Euro bemessen. Der Senat sieht die Berechtigung für die von \nden Strafgerichten abweichende Praxis darin, dass der starren Wertgrenze im \nStrafverfahren eine vom Disziplinarverfahren abweichende Bedeutung zukommt. \nDort wird die Verfolgung von Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger \nGegenstände nur auf Antrag oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen \nInteresses zugelassen. Klare Wertgrenzen erleichtern hier dem potentiell \nAntragsberechtigten die Entscheidung, ob er einen Antrag stellt. Stellt er ihn oder \nbejaht die Strafverfolgungsbehörde ein öffentliches Interesse, stehen der \nStaatsanwaltschaft oder dem Strafrichter die gesamte strafprozessuale sowie -\nrechtliche Bandbreite der Sanktionierung der Tat offen. Demgegenüber ist die \nGeringwertigkeit der Sache beim Zugriffsdelikt im Disziplinarverfahren erst im \nRahmen der Diziplinarzumessungserwägungen bedeutsam, bei denen grundsätzlich \nalle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind und den Besonderheiten \ndes Einzelfalls bei einer starren Wertgrenze nicht hinreichend Rechnung getragen \nwerden könnte, wenn nur aufgrund einer Gesamtschau die Entfernung aus dem \nDienst entweder notwendig oder noch nicht erforderlich ist, weil erschwerende \nUmstände fehlen und insgesamt Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das \nVertrauensverhältnis noch nicht völlig zerstört ist.\n\n65\n\nEine nähere Prüfung des Wertes der vom Beamten unterschlagenen Verpflegung \nergibt, dass die Wertgrenze von etwa 50,00 Euro nicht so deutlich überschritten ist, \ndass die für den Beamten sprechenden Gesichtspunkte gegenüber den Interessen \ndes Dienstherrn zurücktreten müssten. \n\n66\n\nDer Senat ist durch die Beschränkung der Berufung nicht gehindert, \nFeststellungen zur Schadenshöhe zu treffen, obwohl bereits die Disziplinarkammer \nunter Berufung auf eigenes Wissen angenommen hat, dass der Wert der \nunterschlagenen Waren mindestens 100,00 DM betrage. Dazu setzt sich der Senat \nnicht in Widerspruch. Die von der Berufungsbeschränkung ausgelöste Bindung \nerstreckt sich grundsätzlich auch auf die Feststellungen des Disziplinargerichts zur \nHöhe des Wertes der von dem Beamten unterschlagenen Waren, weil diese sich \nnicht trennen lassen von der Schilderung des das Dienstvergehen begründenden \nVerhaltens in dem angefochtenen Urteil. Eine Bindung tritt jedoch nur an eindeutige \nund zweifelsfreie Feststellungen ein, die ein ausreichendes Maß an Substantiierung \naufweisen. Daran gemessen ist der Senat an die Feststellungen der \nDisziplinarkammer, der Schaden belaufe sich auf „mindestens 100,00 DM\" nur \ninsoweit gebunden, als er gehindert ist, einen geringeren Schaden als 100,00 DM (= \n51,13 Euro) festzustellen. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98 -, Buchholz 235 § 82 BDO \nNr. 6.\n\n68\n\nSoweit die Disziplinarkammer von einem darüber hinausgehenden Schaden \nausgegangen ist, erweist sich dies als zu unbestimmt, um an der Bindungswirkung \nteilzuhaben.\n\n69\n\nDa der Wert der vom Beamten seinerzeit unterschlagenen Waren im förmlichen \nDisziplinarverfahren nicht ermittelt wurde und die Beschaffungsunterlagen \nmittlerweile vernichtet sind, ist von folgendem auszugehen. Der Beamte hat nach den \nbindenden Feststellungen 5 Pakete Kaltverpflegung, ca. 20 Schokoladen-Puddings, \nca. 20 Sahne-Joghurts, einen 10 l - Eimer Krautsalat sowie einen Karton mit \nmindestens 40 Bananen mit seinem Pkw abtransportiert. Das Landgericht X hat ihm \nin dem Urteil vom 28. März 2000 2 Pakete Kaltverpflegung, fünf bis sechs Becher \nJoghurt bzw. Schoko - Pudding und fünf bis sechs Bananen Einsatzverpflegung für \nden eigenen Bedarf zugestanden. Davon ist auch im Disziplinarverfahren \nauszugehen, weil dem Beamten nicht vorgeworfen werden kann, er habe es besser \nals das Strafgericht wissen müssen und etwa erkennen können, dass er \nEinsatzverpflegung nur zum Verzehr während der Dienstzeit habe entnehmen \ndürfen. Bei dem Versuch einer Wertbestimmung lässt sich der Senat von den \nAngaben leiten, die die Vertreterin der obersten Dienstbehörde mit Schriftsatz vom \n10. Februar 2005 bezogen auf die Verhältnisse um die Jahreswende 2004/2005 in \ndas Verfahren eingeführt hat. Eigene Ermittlungen des Senats - anscheinend auch \nder Vertreterin der obersten Dienstbehörde vor dem Tag der Hauptverhandlung - \nhaben zu keinen wesentlich abweichenden Erkenntnissen geführt. Zu den \nWertansätzen ist zu bemerken, dass bei einer mitgeteilten Preisspanne von 6,50 \nEuro bis 8,50 Euro für die Kaltverpflegung allenfalls der untere Wert herangezogen \nwerden kann, weil die Angaben zum Inhalt der damals verwandten Kaltverpflegung \nnicht zwingend allein den Ansatz des oberen Wertes innerhalb der Preisspanne \nzulassen. Die folgende Aufstellung vernachlässigt, dass die Anzahl der \nunterschlagenen Becher Joghurt und Schoko-Pudding mit der Einschränkung „ca.\" \nfestgestellt worden ist und das geschätzte Gewicht der - geschätzt - 40 \nunterschlagenen Bananen etwas hoch gegriffen sein könnte. Auf diese Punkte \nkommt es ebenso wenig an wie die Beanstandung der Verteidigung, der Dienstherr \nhabe die Einsatzverpflegung zu Großhandelspreisen einkaufen können und dürfe \nauch nur diese Preise einstellen. Da das Landgericht X dem Beamten ein Wahlrecht \nzugestanden hat, sechs Becher Joghurt oder Schoko - Pudding zu verzehren, ist die \ndem Beamten günstigere Wahl (Schoko - Pudding) zugrunde zu legen. \n\n70\n\nKaltverpflegung 3 x 6,50 EUR = 19,50 EUR\n\n71\n\nKrautsalat 9,60 EUR\n\n72\n\nSchokopudding (150 gr.) 14 x 0,33 EUR/100 gr. x 1,5 = 6,93 EUR\n\n73\n\nJoghurt 7,50 EUR\n\n74\n\nBananen (34 Stück, nach Schätzung im Schriftsatz vom 10. Februar 2005 6,8 kg) \n6,8 kg x 1,52 EUR/kg = 10,34 EUR\n\n75\n\nSumme: 53,87 EUR\n\n76\n\nDie Aufstellung zeigt, dass der Wert der vom Beamten unterschlagenen \nEinsatzverpflegung den von der Disziplinarkammer als Mindestbetrag festgestellten \nWert von 100,00 DM (= 51,13 Euro) nicht wesentlich übersteigt und sich innerhalb \nder Bandbreite der disziplinarrechtlichen Geringfügigkeit bewegt.\n\n77\n\nDem Durchgreifen des Milderungsgrundes steht nicht entgegen, dass durch das \nDienstvergehen weitere wichtige öffentliche oder private Interessen verletzt sind.\n\n78\n\nAnlass zu Erörterungen bietet hier allenfalls der Umstand, dass der Beamte \nwährend eines noch offenen Großeinsatzes aus egoistischen Gründen \nEinsatzverpflegung bei Seite geschafft hat. Mit dem Zugriff auf die \nEinsatzverpflegung wurde das Vermögen des Dienstherrn geschmälert, der allein \ndarüber zu befinden hatte, was mit der Verpflegung nach dem Ende des Einsatzes \ngeschehen sollte. Außerdem wurden dem Dienstherrn Mittel entzogen, die er zur \nErfüllung öffentlicher Aufgaben bereitgestellt hatte. Dies allein unterscheidet das \nvorliegende Zugriffsdelikt nicht von anderen Zugriffsfällen. Ob weitere wichtige \nöffentliche oder private Interessen verletzt worden sind, hängt hier davon ab, ob am \nEinsatz beteiligten Kolleginnen und Kollegen die ihnen zustehende Verpflegung \nvorenthalten wurde. Anhaltspunkte in dieser Hinsicht bestehen nicht. Nach den \nbindenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts X hat nicht der Beamte, \nsondern der Zeuge Z zwei Einsatzkräften die Herausgabe von Einsatzverpflegung \nverweigert. Dass diese Weigerung einen Bezug zum Zugriffsdelikt des Beamten \ngehabt hätte, etwa eine durch den Zugriff eingetretene Erschöpfung der Vorräte, ist \nnicht festgestellt worden.\n\n79\n\nDamit können Gesichtspunkte zum Tragen kommen, die in Verbindung mit dem \nMilderungsgrund der Geringwertigkeit ein Absehen von der Höchstmaßnahme \nzulassen. Dazu gehört, dass in der Praxis am Ende von Großeinsätzen - wie vom \nBeamten vorgetragen, von der Vertreterin der obersten Dienstbehörde nicht \nsubstantiiert bestritten und von den Beamtenbeisitzern bestätigt - häufig die übrig \ngebliebene Verpflegung unter den noch anwesenden Polizeibeamten verteilt wird. \nDiese Erfahrung konnte neben dem nur geringen Wert der unterschlagenen \nVerpflegung das Unrechtsbewusstsein des Beamten zusätzlich trüben, als er sich \nwährend des noch offenen Einsatzes mit Vorräten „eindeckte\". \n\n80\n\nVorliegend sind weitere Umstände objektivierbar, die auf vertrauenserhaltende \nPersönlichkeitselemente, eine noch vorhandene Hemmschwelle und ein durchaus \nvorhandenes Unrechtsbewusstein schließen lassen. So hat der Beamte in der \nmündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer ein Geständnis abgelegt, indem \ner die tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts X einräumte. Dass \ner die Tat mit der Bemerkung zu erklären suchte, er habe sich für berechtigt \ngehalten, die Lebensmittel mitzunehmen, weil übrig gebliebene Lebensmittel nach \neinem Einsatz regelmäßig vernichtet würden, schmälert die Bedeutung des \nGeständnisses nicht wesentlich. Mit dieser Erklärung wollte der Beamte lediglich \ndarlegen, was seine Hemmschwelle zur Begehung der Tat herabgesetzt hat. Der \nErklärung ist dagegen nichts dafür zu entnehmen, dass der Beamte ungeachtet des \nrechtskräftigen Strafurteils sein Handeln nach wie vor für erlaubt hält.\n\n81\n\nDass der Beamte die Unrechtmäßigkeit seines Handelns eingesehen hat und \nbereut, zeigt sich auch an dem Umstand, dass er nach den im Berufungsverfahren \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zwischenzeitlich an Depressionen mit \nSuizidgefahr leidet.\n\n82\n\nDas vom Beamten begangene Dienstvergehen fordert gundsätzlich eine \nMaßnahme mit Außenwirkung - die Versetzung in ein Amt mit geringerem \nEndgrundgehalt -, um den Beamten nachhaltig an seine Wohlverhaltenspflicht zu \nerinnern und anderen deutlich zu machen, dass das Fehlverhalten ernst zu nehmen \nist. Das Eigengewicht des vom Beamten begangenen Dienstvergehens ist so groß, \ndass diesem trotz des aufgezeigten Milderungsgrundes mit einer Gehaltskürzung \nnicht mehr angemessen Rechnung getragen würde.\n\n83\n\nDer Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt steht jedoch das \nMaßnahmeverbot in § 14 LDG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift, die, weil sie \nmateriellrechtlich eine günstigere Regelung als § 14 DO NRW enthält, auch für die \nnach der Disziplinarordnung zu Ende zu führenden Altfälle anzuwenden ist, darf eine \nVersetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung/Degradierung) \nbei unanfechtbar verhängter Strafe nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich \nerforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dies setzt \neine Prognose voraus, wie sich die gerichtliche Strafe auf den Handlungswillen und \ndas zukünftige Verhalten des Beamten auswirken wird. Eine Disziplinarmaßnahme \nkann daher neben einer außerdisziplinarischen Ahndung nur verhängt werden, wenn \ndie konkrete Befürchtung besteht, der Beamte werde sich trotz der ihm bereits \nauferlegten Strafe erneut einer Verletzung seiner Beamtenpflichten schuldig \nmachen.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1993 \n- 1 D 49.92 -, NVwZ 1994, 1219 = ZBR 1993, 219 und 17. März 2004 - 1 D 23.03 - , \na.a.O.\n\n85\n\nOb dies der Fall ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des \nEinzelfalles und kann etwa bei konkret festzustellender Wiederholungsgefahr zu \nbejahen sein. \n\n86\n\nBVerwG Urteil vom 17. März 2004 - 1 D 23.03 - , a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n27. April 2005 \n- 22d A 268/04.O -.\n\n87\n\nFür eine Wiederholungsgefahr bestehen vorliegend keine konkreten \nAnhaltspunkte. Der Beamte hat sich vor der Disziplinarkammer geständig gezeigt. Es \nhandelt sich um das erstmalige Dienstvergehen des bisher - auch strafrechtlich - \nunbescholtenen und dienstlich zuverlässigen Beamten.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 115 Abs. 1, 113 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 \nDO NRW.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/21d-a-2732-04-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/21d-a-2732-04-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274125","retrieved":"2026-07-09 02:45:37.012945+00:00"}}