{"status":"available","doknr":"OLD274126","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.16A176.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"16 A 176/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Berufung der Klägerin und des \nBeklagten zurückgenommen worden ist.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung \nvom 23. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird \nzurückgewiesen.\n\nVon den bis zum 15. März 2005 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens \nträgt die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen \nKosten trägt der Beklagte. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen \nKostenentscheidung. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten noch über die Frage, ob der Klägerin in der Zeit vom \n15. September 2003 bis 30. Juni 2004 gewährtes Ausbildungsgeld als Einkommen \nauf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz angerechnet werden darf. \n\n3\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben mit der \nBegründung, bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen \ndürfe der Sozialhilfeträger weder das den Eltern des antragsberechtigten Kindes \nzufließende Kindergeld noch das der Klägerin seit dem 15. September 2003 von der \nvormaligen Bundesanstalt für Arbeit bewilligte Ausbildungsgeld als Einkommen der \nKlägerin anspruchsmindernd anrechnen. \n\n5\n\nHiergegen haben sowohl die Klägerin wie der Beklagte in vollem Umfang \nBerufung eingelegt. \n\n6\n\nDie Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 15. März 2005 \nzurückgenommen. \n\n7\n\nDer Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 insoweit \nzurückgenommen, als es um die Anrechnung von Kindergeld auf den \nGrundsicherungsanspruch geht. Hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungsgeld im \nRahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen bleibt die Berufung \naufrecht erhalten. \n\n8\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft seine Auffassung, das der Klägerin bewilligte \nAusbildungsgeld sei Einkommen im Sinne von § 76 BSHG und daher auf den \nAnspruch nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - anspruchsmindernd \nanzurechnen. Das Ausbildungsgeld bezwecke sowohl die Sicherung des \nLebensunterhaltes als auch die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Es sei \nzumindest teilweise identisch mit den Leistungen nach dem GSiG und seine \nBerücksichtigung als Einkommen der Klägerin gemäß § 77 Abs. 1 BSHG daher nicht \nausgeschlossen. Auch aus der Neuregelung in § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII ergebe sich \ndie Anrechenbarkeit des Ausbildungsgeldes als Einkommen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil, soweit es um die Anrechnung des Ausbildungsgeldes \ngeht, zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Berufung seitens der Klägerin und des Beklagten zurückgenommen \nworden ist, war das Verfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, \n126 Abs. 1 VwGO). \n\n16\n\nDie zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten die \nBerichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 \nAbs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, das der Klägerin seit dem \n15. September 2003 von der vormaligen Bundesanstalt für Arbeit bewilligte \nAusbildungsgeld dürfe nicht als Einkommen der Klägerin anspruchsmindernd \nangerechnet werden. \n\n18\n\nDas der Klägerin gemäß §§ 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III gewährte \nAusbildungsgeld dient nicht demselben Zweck wie die Grundsicherung und ist \ndeshalb gemäß § 3 Abs. 2 GSiG iVm § 77 Abs. 1 BSHG von der Anrechnung als \nEinkommen ausgeschlossen. Der Senat teilt die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts, dass jedenfalls im Falle der Klägerin das Ausbildungsgeld nicht \nder Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dient. Der Klägerin wird für die \nTeilnahme an einem Arbeitstraining in einer anerkannten Werkstatt für behinderte \nMenschen seit 15. September 2003 im ersten Jahr ein Betrag von 57 EUR monatlich, \ndanach ein Betrag von 67 EUR monatlich gewährt. Schon aus der geringen Höhe der \nGeldbeträge ergibt sich ohne weiteres, dass jedenfalls bei dieser Form des \nAusbildungsgeldes - insoweit möglicherweise anders als bei den anderen \nAusbildungsmaßnahmen (vgl. §§ 105, 106 SGB III) - eine unterhaltssichernde \nFunktion kaum angenommen werden kann. Ungeachtet dessen ist das \nVerwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur - zu \nRecht davon ausgegangen, das Ausbildungsgeld solle jedenfalls in Fällen wie dem \nvorliegenden die Motivation des behinderten Menschen zur Teilnahme an \nMaßnahmen im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen \ndadurch fördern, dass die frei verfügbaren Mittel erhöht werden. Dem nach §§ 104, \n107 SGB III gewährten Ausbildungsgeld kommt zweckgerichtet die Funktion einer \nPrämie für die Teilnahme an einem in einer Werkstatt für Behinderte durchgeführten \nArbeitstraining zu.\n\n19\n\nSo vor allem OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 L 3923/00 -, FEVS \n52, 508 ff. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BSG und BVerwG; Schleswig-\nHolsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2004 - 13 A 176/03 -, juris; \nVG Hannover, Urteil vom 7. Juli 2000 - 3 A 2065/99 -, juris; Brühl in LPK-BSHG, \nKommentar, 6. Aufl., § 77 Rdn. 17; derselbe, ZfF 1999, 105 ff. \n\n20\n\nLiegt aber Sinn und Zweck des Ausbildungsgeldes gemäß § 107 SGB III alleine \ndarin, die Motivation des behinderten Menschen für eine bestimmte \nAusbildungsmaßnahme in einer Werkstatt zu fördern und zu erhöhen, würde dieser \nZweck bei einer Anrechnung auf die Grundsicherungsleistung unterlaufen. Zu \nUnrecht hat daher der Beklagte das der Klägerin gewährte Ausbildungsgeld als \nEinkommen angerechnet. \n\n21\n\nSoweit die Klägerin und der Beklagte die Berufung zurückgenommen haben, sind \nihnen hierfür die Kosten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO). Im übrigen \nberuht die Kostenentscheidung für die Kosten des Berufungsverfahrens auf §§ 154 \nAbs. 2, 188 Satz 2 VwGO und verbleibt es sonst bei der erstinstanzlichen \nKostenentscheidung. \n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n23\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/16-a-176-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/16-a-176-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274126","retrieved":"2026-07-09 02:45:37.102595+00:00"}}