{"status":"available","doknr":"OLD274131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.14B1745.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"14 B 1745/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nAußergerichtliche Kosten des beigeladenen Instituts sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat mit dem Hauptantrag den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung des Inhalts begehrt, ihr ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der \nÄrztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2005 auszustellen, und mit den Hilfsanträgen, das \nErgebnis ihrer ärztlichen Vorprüfung vorläufig neu zu bewerten bzw. sie zu einem \nweiteren Prüfungsversuch zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat dies abgelehnt, \nweil die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht habe, dass das Prüfungsverfahren \nan Fehlern gelitten hat, noch, dass sie mit dem erforderlichen Grad der \nWahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten schriftlichen \nLeistung und damit letztlich auf Erteilung eines - endgültigen - Zeugnisses hat. Die \ndagegen vorgebrachten Gründe greifen nicht durch.\n\n5\n\nSoweit die Antagstellerin Fehler im Prüfungsablauf geltend gemacht hat, weil sie \nauf ihrem Platz außer dem für sie bestimmten den Prüfungsbogen eines anderen \nPrüflings vorgefunden habe, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob der \nbehauptete Fehler rechtzeitig oder verspätet geltend gemacht worden ist. Denn eine \nrechtlich gewichtige Störung im äußeren Ablauf sei weder dargetan noch sonst \nersichtlich. Die von der Antragstellerin behauptete Irritation sei nach den Auskünften \nder aufsichtsführenden Mitarbeiter vor Beginn der Bearbeitungszeit erledigt worden \nund habe deshalb für die Antragstellerin keinen Zeitverlust bedeutet. Außerdem habe \nbei objektiver Betrachtungsweise für einen Prüfling kein Anlass bestanden, sich \ndurch diesen Vorgang nachhaltig in seiner Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen \nzu lassen.\n\n6\n\nDagegen macht die Antragstellerin zwar geltend: Ihr sei der zweite \nPrüfungsbogen nicht vor Beginn der Bearbeitungszeit, sondern erst während der \nBearbeitung, nämlich nach Beantwortung der etwa 100 Fragen auf der ersten Seite \ndes Prüfungsbogens aufgefallen. Sie habe den zweiten Prüfungsbogen zur \nAufsichtsperson gebracht. Der Vorfall habe für sie einen Zeitverlust von wenigstens \nzwei Minuten bedeutet und sie außerdem für mehrere Minuten verwirrt, weil sie \nunsicher geworden sei, ob sie den richtigen Prüfungsbogen bearbeitet habe. Die \nAntragstellerin hat aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, auch nicht \ndurch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von ihr und einem Mitprüfling, \ndass sie dabei gegenüber den Aufsichtspersonen eine Beanstandung des \nPrüfungsverlaufs geltend gemacht hat. Insoweit genügt es nicht, dass auf einen \nmöglicherweise störenden Sachverhalt hingewiesen wird. Zur Mitwirkungspflicht des \nPrüflings gehört, dass er auch die daraus resultierende angebliche Verunsicherung \ngeltend macht und dadurch einen Anstoß für Abhilfemaßnahmen der dazu \nverpflichteten Prüfungsbehörde gibt.\n\n7\n\nVgl. Niehues Schul- und Prüfungsrecht 4.Aufl. 2004, Rdnr. 513 und 516; dazu \nauch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2003 - 14 E 203/02 -.\n\n8\n\nIm übrigen wird die vom Verwaltungsgericht bezweifelte erhebliche \nVerunsicherung der Antragstellerin auch durch ihren Vortrag im \nBeschwerdeverfahren nicht objektiviert. Sie weist zwar darauf hin, dass sie als Folge \nder Verunsicherung zahlreiche Fragen ab Nr. 98 am ersten Prüfungstage von ihr \nfalsch beantwortet worden seien. Unbeschadet der Tatsache, dass die \nAntragstellerin auch zahlreiche andere Fragen falsch beantwortet, ist der genannte \nUmstand deshalb nicht signifikant, weil die erste Seite des in Rede stehende \nPrüfungsbogens mit der Frage Nr. 80 endet und der verwirrende zweite \nPrüfungsbogen ihr nach eigenem Vortrag am Ende der Beantwortung der Fragen auf \nder ersten Seite dieses Prüfungsbogens aufgefallen sein soll.\n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin die Zulässigkeit des Aufgabentyps A bezweifelt hat, ist \ndas Verwaltungsgericht dem nicht gefolgt, weil dieser Aufgabentyp strukturell nur \neine Antwort als zutreffend beinhalte. Das ist nicht zu beanstanden. Die Einwände \nder Antragstellerin gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei und \nbeziehen sich auf die Sachgestaltung, dass unter mehreren zutreffenden Antworten \ndie sogenannte \"Bestantwort\" gefunden werden soll.\n\n10\n\nVgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des 22. Senats des \nerkennenden Gerichts vom 18. März 1998 - 22 B 368/98 -.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, dass im Rahmen der \närztlichen Vorprüfung nach den Vorgaben der Approbationsordnung Bezüge zu im \nklinischen Studienabschnitt zu erlernendem Wissen zulässig sind. Soweit die \nAntragstellerin dem entgegen hält, dass die Beigeladene es bewusst darauf anlege, \nden Prüfungsstoff der ärztlichen Vorprüfung in das im klinischen Studienabschnitt zu \nerlernende Wissen auszuweiten, geht das am Argument des Verwaltungsgerichts \nvorbei. Ob eine Frage noch dem Prüfungsstoff der ärztlichen Vorprüfung zuzuordnen \nist, beurteilt sich jeweils im Einzelfall. Der Hinweis des Beigeladenen, dass die \nklinischen Bezüge in der Prüfung den Prüflingen nur klar machen sollten, wozu die in \nder Vorklinik zu erlernenden Kenntnisse dienen, trifft die Sachgestaltung bei den von \nder Antragstellerin insoweit benannten Fragen Nr. 136 vom ersten Tage und Nr. 94 \nund 98 vom zweiten Tage. Denn es handelt sich bei diesen Fragen jeweils nur um \nSymptomangaben zur Einkleidung der eigentlichen Fragestellungen, die mit Wissen \naus vorklinischer Lernliteratur zu beantworten sind. Letzteres ergibt sich aus den von \nder Beigeladenen vorgelegten Nachweisen aus der Standardlernliteratur. Die jeweils \nrichtige Antwort ist aufgrund des in den Fragen enthaltenen Superlativs eindeutig \nabgrenzbar von den falschen Antworten.\n\n12\n\nBezüglich der Frage Nr. 136 vom ersten Tage - die von der Antragstellerin und \nvom Verwaltungsgericht offenbar irrtümlich zum Teil auch als Frage Nr. 136 vom \nzweiten Tage bezeichnet wird - verursacht die in der Fragestellung geschilderte \nSymptomatik auch keine Unklarheit, die zur Folge hätte, dass ein Prüfling der \närztlichen Vorprüfung sie nicht ohne zusätzliche Informationen beantworten könnte. \nDie Frage nach einer genaueren Spezifizierung der \"unklaren \nOberbauchbeschwerden\" dahin, ob es sich dabei um Schmerzen handelt oder nicht, \nist nach der Fragestellung als ungeklärt anzunehmen, die Rüge der Antragstellerin \ndeshalb unschlüssig. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass die Stuhl- \nund Sklerenverfärbung eindeutig auf die allein richtige Antwort C hinweisen. Der Sinn \nder Fragestellung würde durch die Angabe weiterer Symptome verfehlt.\n\n13\n\nSchließlich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Frage Nr. 67 \ndes zweiten Tages weder von ihr vertretbar beantwortet worden noch hat sie \ndargetan, dass es mehrere vertretbare Lösungen gibt. Die Fragestellung zielt darauf, \nwelcher Muskel am stärksten die Vorschubbewegung des Unterkiefers bewirkt. Zur \nSubstanziierung der Rüge hätte deshalb die Klägerin dartun müssen, dass ein \nanderer als der von der Beigeladenen als richtig bezeichnete Muskel stärker oder \nzumindest gleichrangig an der Vorschubbewegung des Unterkiefers beteiligt ist. Das \nist der Antragstellerin nicht gelungen. Der Umstand, dass in einem von ihr genannten \nLehrbuch keine hierarchische Bewertung der Beteiligung der einzelnen Kaumuskeln \nam Vorschub des Unterkiefers enthalten ist, erlaubt nicht den von ihr gezogenen \nSchluss, dass damit eine Gleichrangigkeit aller Muskeln zum Ausdruck gebracht \nworden sei. Dem steht im übrigen die von der Beigeladenen genannte und zitierte \nLehrbuchliteratur entgegen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/14-b-1745-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/14-b-1745-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274131","retrieved":"2026-07-09 02:45:37.500266+00:00"}}