{"status":"available","doknr":"OLD274130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.13C78.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"13 C 78/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen\n\n3\n\nvgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. \n2004, 60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 -,\n\n4\n\nder Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen \nBeschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nSoweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle in der Anatomie für \nkapazitätsrechtlich nicht wirksam halten und deshalb nach wie vor die \nBerücksichtigung von auf diese Stelle entfallenden 9 DS fordern, greift das nicht \ndurch. Die Antragsteller/innen wenden sich nicht gegen die grundsätzliche \nBerechtigung der Hochschule, durch Errichtung neuer Lehrpersonalstellen \nwissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden und sich ein bestimmtes \nwissenschaftliches Profil zu verschaffen. Sie meinen hingegen, dass die dazu \netablierte Stelle für das geplante Institut für Tumorbiologie, ein der Klinik \nzugeordnetes oder zuzuordnendes Institut, aus den Stellen der klinischen \nLehreinheiten hätte gewonnen werden müssen. Zunächst ist jedoch bereits nicht \nfeststellbar und auch von Antragstellerseite nicht dargelegt, ob in der Klinik \nüberhaupt eine vakante, zur Wiederbesetzung nicht vorgesehene und daher \nentbehrliche, qualitativ gleichwertige Stelle (C 3) zur Verfügung stand. Des Weiteren \ndrohte angesichts der Haushaltslage des Landes erfahrungsgemäß einer vakanten, \nentbehrlichen Lehrpersonalstelle - hier: weil das Fach Anatomie durch die \nverbleibenden drei C 3-Stellen und das nachgeordnete Personal hinreichend \nvertreten ist - die Streichung durch den Haushaltsgesetzgeber und damit der \nendgültige Verlust einer hochwertigen Lehrpersonalstelle für die Hochschule. Vor \ndem Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule \nhaushaltstechnisch eine vakante Lehrpersonalstelle in der einen Lehreinheit \nwegfallen lässt, gleichzeitig aber eine andere Lehrpersonalstelle in einer anderen \nLehreinheit neu etabliert, ohne den Verlust einer Stelle zu riskieren. Ob die \nBezeichnung dieser beiden haushaltsmäßigen Maßnahmen als \"Verlagerung\" einer \nStelle zutreffend bezeichnet ist, mag offen bleiben. Schließlich sind die \nbeschriebenen haushaltstechnischen Maßnahmen auch deshalb rechtlich nicht zu \nbeanstanden, weil sie zur Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen realem \nLehrpotenzial der Lehrkräfte und zulassungszahlenbestimmter studentischer \nNachfrage beitragen, die jedoch bei unvertretbarer Zahl vakanter Lehrpersonalstellen \n- hier dann drei - verfehlt wäre, was zu Lasten des Rechts der Hochschule auf \nForschung sowie des Rechts der eingeschriebenen Studierenden auf qualitativ und \nquantitativ ausreichende Ausbildung ginge. Im Übrigen verhält sich der letztlich durch \nden Wegfall der einen C 3-Stelle eingetretene Verlust von 3 DS gegenüber dem \nVorjahr mit 1,2 % im Rahmen des Hinnehmbaren. Selbst eine in Zeiten angespannter \nHaushaltslage allein aus Ersparnisgründen vorgenommene maßvolle Verringerung \nder Ausbildungskapazität wird in der Rechtsprechung für mit dem Grundrecht der \nBewerber aus Art. 12 GG vereinbar gehalten, soweit sie unter 5 % liegt. \n\n6\n\nVgl. hierzu Hbg. OVG, Beschlüsse vom 26. März 1999 - 3 Nc 34/98 u. a. -, \nNVwZ-RR 2000, 219, und vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -. \n\n7\n\nSoweit die Antragsteller/innen meinen, die Regellehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeter Anstellung und für diejenigen in \nbefristeter Anstellung müsse wegen Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 5 bzw. \n9 DS erhöht werden, greift das ebenfalls nicht durch. Dass es insoweit bei den \nnormativ festgesetzten Regellehrverpflichtungen (§ 3 Abs. 4 LVV) verbleibt, ist in der \nRechtsprechung bereits entschieden. \n\n8\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2005 - 13 C 127/05 -, betr. Uni \nKöln, Medizin, WS 04/05, 1. FS; Hbg. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 \nNc 59/04 -. \n\n9\n\nDie Antragsteller/innen haben nichts vorgetragen, geschweige denn dargelegt, \nwas Veranlassung für eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende \nWertung gibt. Soweit sie die Aufklärung für geboten halten, ob Drittmittelbedienstete \ninnerhalb der Pflichtlehre tätig seien, und deren Stunden wie Lehraufträge in das \nLehrangebot einzustellen seien, fehlt es bereits an einer für eine ordnungsgemäße \nDarlegung erforderlichen Auseinandersetzung mit der mehrfach begründeten \nRechtsprechung des Senats, dass Leistungen Drittmittelbediensteter nicht in das \nLehrangebot einzustellen sind, \n\n10\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u.a. - (betr. \nRWTH Aachen, Medizin, WS 03/04, 1. FS) und BVerfG, Beschluss vom 31. August \n2004 - 1 BvR 1480/04 -.\n\n11\n\nDieses Vorbringen übersieht im Übrigen § 10 Satz 3 KapVO, der auf \nDrittmittelbedienstete zumindest entsprechend anzuwenden wäre. \n\n12\n\nSchließlich können die Antragsteller/innen auch mit ihrem unter Bezugnahme auf \neinen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gegen die \nSchwundausgleichsberechnung geführten Angriff nicht durchdringen. \n\n13\n\nDer Antragsgegner hat eine Schwundberechnung nach dem \"Hamburger Modell\" \nüber vier Fachsemester und fünf Halbjahre für das Studienjahr 05/06 vorgelegt; das \nin diese Schwundberechnung eingestellte statistische Material ist glaubhaft; \nrechnerische Fehler liegen nicht vor. \n\n14\n\nGemäß § 14 Abs. 3 KapVO kommt eine Erhöhung nur in Betracht, wenn das \nPersonal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände \nerfährt: ... 3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von \nStudentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Gemäß § 16 \nKapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen \nAufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der \nAbgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als \ndie Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insbesondere aus der Formulierung \n\"Entlastung von Lehraufgaben\" in § 14 Abs. 3 KapVO werden Sinn und Zweck der \nSchwundberücksichtigung deutlich. Durch sie soll für den Fall zu erwartender \nLehraufwandsersparnis in höheren Fachsemestern gleichwohl eine volle \nAusschöpfung der für das Berechnungsjahr über sämtliche Fachsemester tatsächlich \nvorhandenen Gesamt-Ausbildungskapazität der Hochschule erreicht werden, indem \ndie Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Berechnungsjahrs dem \nSchwund entsprechend erhöht wird und die Zulassungszahlen der höheren \nFachsemester dieses Berechnungsjahrs dem Schwundverhalten angepasst werden. \nAus der Gegenüberstellung von \"Abgängen\" und \"Zugängen\" in § 16 KapVO wird \nferner deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in \nhöheren Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in \nder Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die \"Zugänge\" und \nnicht nur die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester \nangetretenen Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der \nBegriff der Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines \nStudenten in den Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So \nermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen \nVoraussetzungen beispielsweise Höherstufungen, Quereinstiege und \nHochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische Zulassungszahl eines höheren \nFachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung einer Lehrpersonalgruppe \ngestiegen ist, können die dadurch auch in höheren Fachsemestern \nhinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen, Quereinstiege, \nHochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich um Zugänge \nin höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in Anspruch und \nverzehren die vom Lehrpersonal vermehrt zu erbringende Lehrleistung, führen also \nnicht zu einer Entlastung des Personals bei den Lehraufgaben, die gemäß § 14 \nAbs. 3 KapVO Voraussetzung für eine schwundbedingte Erhöhung der \nZulassungszahl nach der personellen Ausbildungskapazität ist. Nicht auszuschließen \nist sogar, dass die Hochschule auf Grund bestimmter Umstände in einem höheren \nFachsemester faktisch mehr Studenten führen muss als Plätze normativ festgesetzt \nsind. Auch in diesem Fall wird Ausbildungsaufwand in Anspruch genommen und tritt \nrechnerisch keine Entlastung ein. Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen \nnicht, freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen, \nQuereinsteiger, Ortswechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von \nAusbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen \nVorrang für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze auf \nGrund etwaiger in höheren Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer \neingetretener Abgänge. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet lediglich, \ntatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. Dem ist \ngenügt, wenn Abgänge in höheren Fachsemestern durch die oben beschriebenen \nZugänge die entsprechenden Zulassungszahlen ausschöpfend ausgeglichen \nwerden. In dem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats \nhingewiesen, nach welcher in die Schwundberechnung auch die Besetzung frei \ngewordener Studienplätze durch Höherstufungen, Hochschulwechsler und \nQuereinsteiger etc. eingestellt werden darf. \n\n15\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 89/04 -, betr. \nRWTH Aachen, Medizin, WS 03/04, und vom 26. März 2003 - 13 C 17/03 -, betr. Uni \nKöln, Theater Wiss., WS 02/03.\n\n16\n\nAus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der - nicht \nrechtskräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dass aus \nder Schwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszunehmen seien, nicht. \nSie führt im Übrigen zu einer Verkomplizierung der Schwundberechnung, für die der \nVerordnungsgeber zwar ein bestimmtes Verfahren nicht vorgeschrieben hat, die aber \nmit dem die KapVO aus guten Gründen kennzeichnenden Grundsätzen der \nPraktikabilität und Generalisierung unvereinbar ist, und zudem letztlich zum \nHerausrechnen jeder kleinsten das Brutto-Lehrangebot und damit die \nZulassungszahlen beeinflussenden Veränderung der individuellen Lehrverpflichtung \neines jeden Stelleninhabers.\n\n17\n\nVorliegend kommt es mithin ausgehend von Sinn und Zweck des \nSchwundausgleichsansatzes nicht darauf an, ob ein eventueller Stärkeverlust der in \nder Berechnung betrachteten Anfangskohorten durch infolge Lehrangebotserhöhung \ngewonnene und besetzte neue Plätze kaschiert worden ist, sondern nur darauf, ob \nvorhandene Ausbildungskapazität in höheren Semestern ungenutzt bleibt, also \nAbgänge durch Zugänge nicht ausgeglichen werden. Das ist nicht der Fall. \n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/13-c-78-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/13-c-78-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274130","retrieved":"2026-07-09 02:45:37.423565+00:00"}}