{"status":"available","doknr":"OLD274129","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.13C3.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"13 C 3/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen\n\n3\n\nvgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. \n2004, 60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 -,\n\n4\n\nder Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen \nBeschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nSoweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle in der Anatomie für \nkapazitätsrechtlich nicht wirksam halten und deshalb nach wie vor die \nBerücksichtigung von auf diese Stelle entfallenden 9 DS fordern, weil die Hochschule \nmit Blick auf diese Stelle eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht \nvorgenommen oder jedenfalls nicht dargelegt habe, greift das nicht durch. Es liegt \nauf der Hand, dass jeder Wegfall einer Lehrpersonalstelle im harten nc-Bereich \nAuswirkungen auf die Zulassungszahlen hat und bedarf daher keiner Fixierung des \nFür und Wider einer die Stellenstruktur einer Lehreinheit verändernden \nHaushaltsmaßnahme etwa in Form von Protokollen oder Beschlüssen. Die \nkapazitätsrechtlichen Folgen eines Stellenwegfalls sind den Mitgliedern der insoweit \nzuständigen Planungs- und Entscheidungsgremien der Hochschule ebenso bekannt \nwie die Gefahr, dass in der gegenwärtig angespannten Haushaltslage des Landes \neiner der Hochschule bereitgestellten Lehrpersonalstelle im Falle ihrer Vakanz und \nEntbehrlichkeit die Streichung und damit der Hochschule der vollständige Verlust \neiner Stelle droht. Insoweit ist es bei den Haushaltsplanungen der Hochschule \nkeinesfalls sachlich unvertretbar, eine vakante und entbehrliche Lehrpersonalstelle - \nhier: weil das Fach Anatomie durch die restlichen 3 C3-Stellen und die \nnachgeordneten Stellen hinreichend vertreten ist - zwar bei der einen Lehreinheit \nwegfallen zu lassen, gleichzeitig aber eine gleichwertige Personalstelle in einer \nanderen Lehreinheit neu zu etablieren. Die Hochschule hat das durch ihre \nverfassungsrechtliche Freiheit von Forschung und Lehre geschützte Recht, ihre \nForschungsschwerpunkte und ihr Profil nach eigenen Vorstellungen auszurichten \nund dazu auch beispielsweise neue Institute zu gründen und entsprechende \nPersonalstellen zu etablieren. Da hierfür die Einrichtung weiterer - neuer - \nPersonalstellen durch das Land gegenwärtig nicht zu erwarten ist, bietet sich eine \nhaushaltsmäßige Stellenplanung der Hochschule wie beschrieben geradezu an. Die \nAbwägung der dabei berührten Interessen, nämlich einerseits an Erhalt von \nAusbildungskapazität in einem harten NC-Studiengang, andererseits die angestrebte \nauch Zielen des Landes dienende wissenschaftliche Schwerpunktbildung und \nProfilierung der Hochschule, ist aus der Beschlussfassung der insoweit zuständigen \nGremien zugunsten des Letzteren eindeutig erkennbar. Die Entscheidung zur \nVerwirklichung der Schwerpunktbildung und Profilierung der Hochschule durch \nWegfall der C 3-Stelle in der Anatomie und Etablierung einer W 3-Stelle im Institut \nTumorbiologie ist zumindest sachlich vertretbar und akzeptabel und damit \nzulassungsrechtlich nicht angreifbar. Eine andere Sicht der Dinge überdehnte die \nAnforderungen an die insoweit verlangte Interessenabwägung und deren \nNachweis.\n\n6\n\nSoweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer Oberassistentenstelle (7 DS) \nund die Einrichtung einer neuen Stelle für einen Akademischen Rat ohne Lehre \n(5 DS) als kapazitätsrechtlich unwirksam ansehen oder jedenfalls eine \ndiesbezügliche Interessenabwägung vermissen, greift das ebenfalls nicht durch. Die \ndiesbezüglichen Stellenmaßnahmen beruhen auf der der Hochschule zustehenden \nOrganisationshoheit, die auch die Stellenstruktur der Institute umfasst. In dem \nRahmen kann sie eine freie oder frei werdende Stelle in einem Institut durch \nEtablierung einer anderen besetzbaren Stelle ersetzen. Sollte damit eine \nKapazitätsverminderung einhergehen, steht dem das Kapazitätserschöpfungsverbot \nnicht entgegen. Dieses beinhaltet weder einen Kapazitätserhaltungsanspruch noch \neinen Kapazitätsbeschaffungsanspruch im Sinne einer Kapazitätserweiterung, \nsondern nur einen Anspruch auf Erschöpfung und Teilhabe des Bewerbers an der im \nRahmen des Auftrags und des Selbstentscheidungsrechts der Hochschule \nzulässigerweise tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität nach den \nRegelungen der KapVO.\n\n7\n\nZur Ablehnung eines Kapazitätsverschaffungsanspruchs vgl. auch VGH B.-W., \nBeschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 - m.w.N., zur Nichtbetroffenheit des \nKapazitätserschöpfungsgebots durch Kapazitätsreduzierung vgl. auch OVG Berlin, \nBeschluss vom 11. Mai 1999 - 5 NC 201.99 -.\n\n8\n\nDas Kapazitätserschöpfungsgebot verbietet auch nicht die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Gesamtschau aller der Lehreinheit zur \nVerfügung stehenden Lehrpersonalstellen und des daraus folgenden \nBruttolehrangebots. Im Übrigen verhält sich der letztlich durch den Wegfall der einen \nC 3-Stelle und nicht durch die übrigen Stellenmaßnahmen eingetretene Verlust von \n3 DS gegenüber dem Vorjahr mit 1,2 % im Rahmen des Hinnehmbaren. Selbst eine \nin Zeiten angespannter Haushaltslage allein aus Ersparnisgründen vorgenommene \nmaßvolle Verringerung der Ausbildungskapazität, soweit sie unter 5 % liegt, wird in \nder Rechtsprechung für mit dem Grundrecht der Bewerber aus Art. 12 GG vereinbar \ngehalten.\n\n9\n\nVgl. hierzu Hbg. OVG, Beschlüsse vom 26. März 1999 - 3 Nc 34/98 u.a. -, NVwZ-\nRR 2000, 219, und vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -.\n\n10\n\nDie von den wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeter Anstellung Dr. E. , \nT. , T1. , T2. , T3. und T4. besetzten Angestellten-Stellen sind \nentgegen der Beanstandung der Antragsteller/innen zutreffend mit nur jeweils 4 DS \nin Ansatz gebracht. Insoweit liegt nach Einsicht in die jeweiligen Arbeitsverträge \nkeine dauerhafte qualitative Höherbesetzung der jeweiligen Stellen vor, die ihnen \nkapazitätsrechtlich einen höherwertigen, und zwar mit 8 DS anzusetzenden \nAmtsinhalt vermittelte.\n\n11\n\nFrau Dr. E. hat erkennbar von 1995 bis 1999 promoviert. Die \nMaximalbefristung, die gemäß § 57b Abs. 1 HRG nach abgeschlossener Promotion \nim Bereich Medizin 9 Jahre beträgt, ist nicht verstrichen; auf sie wird die \nPromotionszeit nicht angerechnet. Die Mitarbeiterin ist ab 1999 für ein \nForschungsprojekt beschäftigt, was nach der Rechtsprechung des Senats ein \nsachlicher Grund für die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf 4 DS ist; dieser \nLehrumfang ist so auch vertraglich vereinbart. Der Arbeitsvertrag läuft gegenwärtig \nbis Ende April 2007. Im Übrigen hat der Senat ein auf 4 DS gekürztes Lehrdeputat \nselbst für Stellen, die mit einem Angestellten mit nach § 57f Abs. 2 HRG i.d.S.d. 6. \nHRGÄndG verlängertem Arbeitsvertrag besetzt sind, für sachlich gerechtfertigt \ngehalten und im Beschluss vom 6. Juli 2005 - 13 C 240/05 u. a. - betr. WWU Ms, \nMedizin, SS 05, ausgeführt:\n\n12\n\n\"Es kann zutreffen, dass solche auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter nach \nAusschöpfung der früheren Frist des § 57b Abs. 1 HRG i.d.F.d. 5. HRGÄndG eine \nQualifikation aufweisen, die eine Lehrbelastung von 8 bzw. 9 LVS ermöglichen könnte. Der \nGesetzgeber hat jedoch bewusst die Möglichkeit eingeräumt, Zeitangestellte gleichwohl in \nihrer bis dahin eingenommenen Stellenposition - vorübergehend bis zum 28. Februar 2005 - \nweiter zu beschäftigen, womit ihre regelmäßig vertraglich vereinbarte bisherige \nLehrverpflichtung von 4 LVS fortzuschreiben ist, um solche erfahrenen Lehrenden zugleich \nunter Berücksichtigung von deren Interessen weiterhin überwiegend in Bereichen außerhalb \nder Lehre - z. B. in Forschung, Projekten, Programmen etc. - mit der damit einhergehenden \nweitergehenden Qualifizierung evtl. zum Hochschullehrer - einzusetzen, so die \nHochschullaufbahn attraktiv zu machen und die betreffenden Kräfte als wissenschaftlichen \nNachwuchs den Hochschulen zu erhalten. Dieses allgemeine hochschulpolitische und \nsoziale Anliegen ist nicht sachfremd und auch mit Blick auf harte nc-Studiengänge \nkapazitätsrechtlich akzeptabel. Im übrigen zwingt das Erreichen der vom Stelleninhaber \nangestrebten Qualifikation nicht zur Änderung seiner Gruppenzugehörigkeit.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, DVBl. 1988. 393/394.\"\n\n14\n\nHieran hält der Senat fest. Die o.a. Erwägungen gelten in gleichem Maße und \nerst recht für die nach § 57b Abs. 2 Satz 2 HRG unter Wahrung der Maximalfrist von \nFrau Dr. E. besetzte Angestellten-Stelle.\n\n15\n\nFrau T. ist seit Mai 1998 zunächst für ein Forschungsprojekt, dann wegen \nbefristeter Drittmittelfinanzierung und sodann ab August 2000 wegen Promotion und \nForschungsarbeit befristet angestellt, so dass nach der Rechtsprechung anerkannte \nsachliche Befristungsgründe vorliegen und die Maximalfrist nicht überschritten \nist.\n\n16\n\nFrau Dr. T1. ist von September 2001 bis Mai 2006 beschäftigt; als \nBefristungsgrund ist Weiterbildung in Anatomie angegeben; die Maximalfrist ist nicht \nabgelaufen. Den Ansatz des reduzierten Lehrdeputats für die von Frau Dr. T1. \nbesetzte Stelle hat der Senat bereits zum Berechnungsjahr 04/05 geprüft und \ngebilligt sowie dazu in seinen Beschlüssen vom 4. August 2005 - 13 C 260/55 u. a. - \nund vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - ausgeführt:\n\n17\n\n\"Soweit die Antragstellerin wie Studienbewerber früherer Verfahren die \nLehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. T1. für \nklärungsbedürftig hält, hat der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - eine \nsolche Klärung bereits in den Verfahren betreffend das Wintersemester \nvorgenommen und ist er, wie im Beschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - \ndargestellt, zu einer glaubhaften Weiterbildung der Stelleninhaberin und dem gemäß \nzu einem gerechtfertigten Stellendeputat von nur 4 DS gelangt. Hieran hält der Senat \nfest. Das von der Antragstellerin in der Beschwerde aufgegriffene vertraglich fixierte \nAnliegen, dass Frau Dr. T1. \"besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der \nLehre einbringen könne\", steht der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Weiterbildung \nin der Anatomie nicht entgegen.\"\n\n18\n\n\"Soweit die Antragsteller/innen vortragen, für eine verminderte Lehrverpflichtung \nder Angestellten Dr. T1. fehle eine Rechtfertigung, greift das nicht durch. \nAbgesehen davon, dass der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag nicht anzugeben ist \nund nach den obigen Darlegungen die Rechtfertigung der verminderten \nLehrverpflichtung aus der besetzten Stelle als solcher, nämlich einer \nZeitangestelltenstelle folgt, war die Lehrverpflichtungsverminderung zunächst wegen \nErsteinstellung und ist sie für die Folgezeit nach den glaubhaften Angaben des \nAntragsgegners wegen individueller Weiterbildung in der Anatomie, die auch mit \nBlick auf das Lebensalter der Stelleninhaberin nicht näher zu spezifizieren ist, \ngerechtfertigt.\"\n\n19\n\nHieran hält der Senat fest.\n\n20\n\nDie Arbeitsverträge für den Angestellten T2. weisen seine befristete \nAnstellung von November 2003 bis Dezember 2005 aus. Seine Ersteinstellung und \nnachfolgende Weiterbildung in Physiologie und Biochemie sind sachliche Gründe für \neine Lehrverpflichtungsreduzierung.\n\n21\n\nDer Angestellte Dr. T5. ist von November 2003 bis Oktober 2006 befristet \neingestellt. Die für ihn angegebene berufliche Fort- und Weiterbildung in Physiologie \nist sachlicher Grund für seine Lehrverpflichtungsreduzierung. \n\n22\n\nDer Angestellte Dr. T4. ist von Januar 2001 bis Oktober 2006 eingestellt; die \nbefristete Einstellung zunächst für ein Forschungsprojekt, dann wegen befristeter \nDrittmittelfinanzierung und zuletzt wegen beruflicher Fort- und Weiterbildung in \nPhysiologie stellen jeweils sachliche Gründe für eine Lehrverpflichtungsreduzierung \ndar.\n\n23\n\nFür alle benannten Stelleninhaber ist vertraglich eine Lehrverpflichtung von nur \n4 DS vereinbart und die Maximalbefristung nicht überschritten.\n\n24\n\nSoweit die Antragsteller/innen unter Hinweis auf Angaben im Internet \nwissenschaftliche Mitarbeiter der Institute der Lehreinheit Vorklinik benennen, die in \nder Stellenbesetzungsübersicht des Antragsgegners für die in die \nKapazitätsberechnung einbezogenen Stellen nicht aufgeführt sind, macht das das \ntatsächliche Vorhandensein eines höheren Brutto-Lehrangebots als in die \nKapazitätsberechnung eingestellt nicht glaubhaft. Die Internetangaben sagen \nnämlich nichts aus über die Art der Stellen, auf denen die Genannten geführt \nwerden. Nicht jede Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ist mit einer \nLehrverpflichtung verbunden und damit eine \"Lehr\"-Personalstelle. Das Brutto-\nLehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin wird nach § 8 KapVO ausgehend \nvon Lehrpersonal-Stellen berechnet und § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV setzt für \nwissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine \nLehrverpflichtung von höchstens 4 LVS (DS) fest, soweit sie \"Lehr\"-Aufgaben \nwahrnehmen. Der Senat hat in der Vergangenheit über Jahre hinweg die Anzahl der \nvon der Wissenschaftsverwaltung in die jeweilige Kapazitätsberechnung eingestellte \nAnzahl der - bis vor wenigen Jahren sogar im Landes-Haushaltsplan \nausgewiesenen - Lehrpersonalstellen und damit der Stellen für Wissenschaftliche \nMitarbeiter mit Lehrverpflichtung, hier der WWU, Lehreinheit Vorklinische Medizin, \nzuletzt für das Berechnungsjahr 04/05 überprüft und diesbezüglich einen zu geringen \nZahlenansatz auch unter Berücksichtigung der undifferenzierten Angabe von Namen \nweiterer Wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vorlesungsverzeichnissen und \nInternetaufstellungen nicht feststellen können. Dies und die gleich gebliebene Zahl \nvon 31 Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Lehrverpflichtung im vergangenen wie im \ngegenwärtigen Berechnungsjahr machen es geradezu unwahrscheinlich, dass die \nweitaus höhere Zahl im Internet angegebener Wissenschaftlicher Mitarbeiter für die \nInstitute der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Zahl tatsächlich vorhandener \n\"Lehr\"-Personalstellen abbildet. Hinzu kommt, dass die vorgelegten Internetangaben \nnicht dem Stand des letzten Kapazitätsüberprüfungszeitpunkts entsprechen. Zur \nbeschriebenen Problematik hat der Senat bereits mit Beschluss vom 10. März 2005 \n - 13 C 116/05 -, betr. WWU MS, Medizin, WS 04/05 ausgeführt:\n\n25\n\n\"Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Internet seien für die die Lehreinheit Vorklinische \nMedizin bildenden Institute 16 Mitarbeiter mehr ausgewiesen als Stellen in die Angebotsseite \nder Kapazitätsberechnung eingestellt seien, die bei einer Lehrverpflichtung von \n8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) (= Deputatsstunden mit f=1 (DS)) ein Mehr von 128 LVS \nund im Ergebnis 226 Plätze für das streitbefangene Semester ergäben, ist eine solche \nhöhere Ausbildungskapazität nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin angeführte \nAuflistung von Mitarbeitern ist nämlich nicht maßgebend. \n\n26\n\nDie die Ausbildungskapazität abbildenden Zulassungszahlen der jeweiligen Hochschulen \nmüssen rechtzeitig, d. h. mit entsprechendem Vorlauf vor Durchführung des zentralen \nStudienplatzvergabeverfahrens der ZVS, normativ durch Verordnung festgesetzt seien. Das \nbedingt es, die Zulassungszahlen für das kapazitätsmäßig zu bestimmende Studienjahr \n(Berechnungsjahr), das mit dem 1. Oktober eines Jahres beginnt, schon einige Monate zuvor \nzu berechnen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Das wiederum kann nur auf der Grundlage der dem \nVerordnungsgeber zu jenem Zeitpunkt gegebenen ggf. prognostischen Daten und \nErkenntnisse und der normativen Vorgaben bezüglich des Berechnungsjahres sowie unter \nBerücksichtigung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im betreffenden Studiengang \ndes vergangenen Studienjahrs erfolgen. Die so ermittelten Zulassungszahlen können bis \nzum Beginn des Berechnungsjahrs nur noch wegen eingetretener oder erkennbar \neintretender kapazitätsrelevanter Veränderungen korrigiert werden (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 \nKapVO). Zudem liegt der Kapazitätsberechnung nach dem Modell der Kapazitätsverordnung \ndas sog. Stellenprinzip zu Grunde (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO). Danach wird die der \nAusbildungskapazität zu Grunde liegende Lehrangebotsseite im Ausgangspunkt nach der \nZahl der zu Stellengruppen geordneten Stellen und den auf diese Stellen entfallenden \nLehrdeputaten ermittelt, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche \nindividuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er \ntatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Schon das erhellt, dass die von der \nAntragstellerin angeführte, dem Internet entnommene aktuelle Mitarbeiterliste nicht \nmaßgebend sein kann. \n\n27\n\nAllerdings liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber bei der frühzeitig vorzunehmenden \nKapazitätsberechnung auf der Lehrangebotsseite zunächst von einer solchen \nPersonalstruktur der Lehreinheit des zu berechnenden Studiengangs auszugehen hat, die in \ndem dem Berechnungsjahr vorausgehenden Studienjahr gegeben war, weil insoweit von \neiner gewissen Kontinuität der Stellen für den akademischen Lehrkörper ausgegangen \nwerden kann. Bei der vorliegend zur Überprüfung anstehenden Kapazitätsberechnung ist der \nVerordnungsgeber zunächst von den im Studienjahr 2003/04 in den Instituten der \nLehreinheit Vorklinische Medizin der WWU vorhandenen Lehrpersonalstellen ausgegangen. \nDer Senat wie auch das Verwaltungsgericht haben jene Stellenstruktur 2003/04 überprüft \nund für rechtens befunden; hieran wird festgehalten. Nach dieser Ausgangsberechnung der \nAusbildungskapazität hat der Verordnungsgeber sodann gemäß § 5 Abs. 3 KapVO die \nzwischenzeitlich hochschulintern beschlossenen Stellenveränderungen, die in der \nLehreinheit Vorklinische Medizin zu geringfügigen Verlagerungen und zum Verlust einer \nStelle geführt haben, durch eine Neuberechnung der Ausbildungskapazität berücksichtigt. \nDas Verwaltungsgericht hat diese Veränderungen zutreffend nachvollzogen und für \nbeanstandungsfrei gehalten. Letzteres hat die Antragstellerin nicht angegriffen. Auch dem \nSenat sind insoweit Rechtsfehler nicht ersichtlich. Hieraus folgt mit sehr großer \nWahrscheinlichkeit, dass der Lehrstellenansatz der für die Zulassungszahlen maßgeblichen \nletzten Kapazitätsberechnung auch in einem Hauptsacheverfahren einer Überprüfung \nstandhalten würde. \n\n28\n\nDie gegenüber der in die maßgebliche Kapazitätsberechnung eingegebenen Stellenzahl \n(42) - die nicht identisch ist mit der Mitarbeiterzahl - um (richtig) 7 höhere Zahl der im Internet \nausgewiesenen Mitarbeiter (49) lässt sich auf Grund der jahrelangen Erfahrungen des \nSenats ohne weiteres dadurch erklären, dass auf einigen Stellen 2 Halbtagskräfte geführt \nwerden, Mitarbeiter ohne Lehraufgaben ebenso keine kapazitätsmäßig relevanten Stellen \neinnehmen wie aus Drittmitteln bezahlte Mitarbeiter und ihre Stellen deshalb im Lehrangebot \nnicht erscheinen, Stellen von Lehrpersonen, die keine bei der lehreinheitseigenen oder \nlehreinheitsfremden Nachfrage wirksam werdende Pflichtlehre erbringen, kapazitätsmäßig \nirrelevant und ebenfalls auf der Lehrangebotsseite nicht einzustellen sind sowie auch im \nlaufenden Semester personelle Zu- und Abgänge eintreten können. Im Übrigen weist die von \nder Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbesetzungsliste (Stand 09.04) 45 Personen für \n42 Stellen aus, wobei 3 Stellen unbesetzt waren.\" \n\n29\n\nDer von den Antragstellern/innen gerügte Dienstleistungsabzug für die \nStudiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie ist nicht zu beanstanden. \nDie jeweiligen CAq (0,87; 0,08; 0,05) entsprechen denjenigen der vergangenen \nJahre; sie sind vom Verwaltungsgericht und dem Senat bereits mehrfach überprüft \nund nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen glaubhaft; \nauch die Antragsteller/innen haben nicht dargelegt, in welcher Höhe die jeweiligen \nCAq richtigerweise anzusetzen seien. Die Zahlen der Dienstleistungen \nvoraussichtlich nachfragenden lehreinheitsfremden Studierenden (§ 11 Abs. 2 \nKapVO) entsprechen den schwundbereinigten normativen Zulassungszahlen für jene \nStudiengänge oder liegen - zulassungsfreundlich - sogar noch niedriger. \nRechnerische Fehler bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs sind nicht \nfestzustellen.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/13-c-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/13-c-3-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274129","retrieved":"2026-07-09 02:45:37.340600+00:00"}}