{"status":"available","doknr":"OLD274128","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.13C10.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"13 C 10/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der fristgerechten Darlegungen\n\n3\n\nvgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. \n2004, 60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 -,\n\n4\n\nder Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen \nBeschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nSollten die Antragsteller/innen mit der Beschwerde auch die in den \nCurricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen angreifen \nwollen, greift das nicht durch. Hierzu hat der Senat bereits durch der \nAntragstellerseite bekannten Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. - (betr. \nRUB, Medizin, 1. FS, WS 04/05) entschieden, dass dieser Wert auch gegenwärtig \nnoch kapazitätsrechtlich akzeptierbar ist und der Senat der diesbezüglichen \nabweichenden Ansicht anderer Gerichte nicht folgt:\n\n6\n\n\"Soweit die Antragsteller/innen die Frage der Berechnung des CAp und insbesondere \nder Gruppengröße (Betreuungsrelation) g für Vorlesungen von 180 aufwerfen, führt das die \nBeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsteller/innen haben bereits nicht \n\"dargelegt\", welcher Curricularwert richtig wäre, welche Anteile davon auf die Lehreinheit \nVorklinische Medizin und fremde Lehreinheiten entfielen, mit welchen Zahlen in der Formel \n(5) der Kapazitätsverordnung zu rechnen sowie welche Zulassungszahl richtig wäre. \n\n7\n\nIm Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen \nPrüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für kapazitätsrechtlich \nakzeptabel. Den abweichenden Ansichten einiger Obergerichte - z. B. OVG Lüneburg und \nOVG Koblenz; die anderen von den Antragstellern/innen angeführten Entscheidungen sind \nnicht auffindbar oder befassen sich nicht mit dem Problem - teilt der Senat nicht. \n\n8\n\nDie Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den \nCurricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf \"fremde\" \nLehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt \nund im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für Vorlesungen einen von mehreren \nParametern darstellt. Es kann daher keine isolierte Würdigung des Parameters g für \nVorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den Curricularnormwert als ganzen zu \nbetrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd. Nr. 26)). Als \nein Element des Normsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für Vorlesungen und damit \nder Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im \nRahmen des weiten Normsetzungsermessens des Verordnungsgebers \n\n9\n\nvgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des Curricularnormwerts \nbei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE \n64, 77, \n\n10\n\nunter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für \nLetzteres ist nichts erkennbar. \n\n11\n\nDie weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für \nVorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst ist \nsachlich vertretbar und nicht willkürlich. \n\n12\n\nDer Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder Deutschlands \nfestgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für Vorlesungen - \nländerübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und Ausbildungsqualität zu erreichen. \nDiesem Ziel diente auch der frühere Beispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für \nVorlesungen rechnete. So lange keine bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für \nVorlesungen im Studiengang Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es \nvor dem Anliegen landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang \nMedizin nicht zu beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der \nKapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich angenommenen Wert g = 180 für \nVorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat immerhin einer Überprüfung durch das \nBundesverwaltungsgericht, a. a. O., standgehalten. Dass es nunmehr einen ZVS-\nBeispielstudienplan nicht mehr gibt, ist kein Grund, an dem hier zu betrachtenden Parameter \nnicht mehr festzuhalten. Dass die Teilnehmerzahl der medizinischen Vorlesungen im \nDurchschnitt so wesentlich gestiegen ist, dass die Betreuungsrelation 180 als Mittelwert, wie \nvom Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar ist, kann jedenfalls für das \nLand Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den kleinen medizinischen \nFakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem Ausbildungsturnus liegen die \ntatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung unter 180. \n\n13\n\nEs kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit nicht \ndeshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die \nApprobationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in dem der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde liegenden Studienplan - \neine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung erfahren haben. Denn je höher die \nZahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt wird, um so mehr steigt die Gesamtzahl der \nauch in teilnehmerlimitierten Kleinlehrveranstaltungen wie in Seminaren auszubildenden \nStudenten, wozu für die dann wegen der Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl \nder Kleingruppen ein ausreichender Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden \nmüsste. \n\n14\n\nZudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten \nGestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung eines \nParameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, dass auch bei \nVorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität leidet und \ndementsprechend \"Nachholbedarf\" in den begleitenden Kleinlehrveranstaltungen zum \ndortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht. \n\n15\n\nIn die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe \nErfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers \neingeflossen und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter \ng=180 für Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit \numfassen, ohne dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der \nStudienbewerber ist schließlich auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung \neines pädagogisch-wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den \nCurricularnormwert eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße \n(Betreuungsrelation) für Seminare, Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die \nverschiedenen Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt \nsind - als bundesweit einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel \ngezogen worden. Der Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für \nSeminare nicht förmlich normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem \nCurricularnormwert zu Grunde liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen. \n\n16\n\nDie Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und \nkeinen sog. Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische \nEntscheidung des Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt \nderen weitem normativen Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden.\" \n\n17\n\nAn dieser im Ergebnis mit derjenigen des \n\n18\n\nVGH B-W, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -\n\n19\n\nübereinstimmenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Die auf die \nHochschulwirklichkeit abstellende Argumentation der Antragsteller/innen mag zwar \neine Anregung für den Kapazitätsverordnungsgeber sein, die Gruppengröße für \nVorlesungen zu überdenken, kann aber angesichts der oben aufgezeigten die \nbisherige Gruppengröße stützenden und nach wie vor gültigen Erwägungen nicht zu \neiner zwingenden Verengung des normativen Gestaltungsspielraums des \nKapazitätsverordnungsgebers im Sinne der Vorstellungen der Antragsteller/innen \nführen. \n\n20\n\nDer von den Antragstellern/innen als nicht nachvollziehbar gerügte \nDienstleistungsabzug für die Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und \nPsychologie ist nicht zu beanstanden. Die jeweiligen CAq (0,87; 0,08; 0,05) \nentsprechen denjenigen der vergangenen Jahre; sie sind vom Verwaltungsgericht \nund vom Senat bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher \nohne weitere Ausführungen glaubhaft; auch die Antragsteller/innen haben nicht \ndargelegt, in welcher Höhe die jeweiligen CAq richtigerweise anzusetzen seien. Die \nZahlen der Dienstleistungen voraussichtlich nachfragenden lehreinheitsfremden \nStudierenden (§ 11 Abs. 2 KapVO) entsprechen den schwundbereinigten normativen \nZulassungszahlen für jene Studiengänge oder liegen - zulassungsfreundlich - sogar \nnoch niedriger. Rechnerische Fehler bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs \nsind nicht festzustellen.\n\n21\n\nSoweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle im Institut für \nAnatomie für kapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese vakante und auch nicht mehr zu \nbesetzende Stelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin haushaltsrechtlich nicht mehr \nzur Verfügung steht und die dafür von der Hochschule angeführten Gründe \nverfassungsrechtlich und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese \nWertung teilt auch der Senat; sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht \nerschüttert. Selbst wenn, wie die Antragsteller/innen vortragen, eine C 3-Stelle nicht \neiner W 3-Stelle entspricht und nicht in eine solche umgewandelt werden könnte, ist \nes der Hochschule unbenommen, eine vakante und entbehrliche Stelle - hier: weil \ndas Fach Anatomie durch das übrige Lehrpersonal hinreichend vertreten und die \nstudentische Ausbildung insoweit gesichert ist - haushaltstechnisch in Wegfall zu \nbringen, gleichzeitig aber an anderer Stelle eine der von der Hochschule \nbeabsichtigten Schwerpunktbildung und Profilbildung entsprechende sowie im \nInteresse des Landes liegende andere Stelle haushaltstechnisch neu zu etablieren. \nVor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese beiden nur äußerlich \nzusammenfallenden haushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend als \nStellenverlagerung bezeichnet werden können und ob eine W 3-Stelle quasi \ndeckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist. \n\n22\n\nDer Wegfall der einen Stelle und die gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle \nist von der Hochschule in Ausübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts \nauf Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung sowie in der erkennbaren \nSorge um ein ersatzloses Streichen einer vakanten und entbehrlichen \nLehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber sowie schließlich in der \nselbstverständlichen Erkenntnis getroffen worden, dass mit dem Wegfall einer C 3-\nStelle in der Anatomie ein gewisser Verlust an Studienplätzen in der Medizin \nverbunden ist. Die aus dem Ergebnis der Planungsentscheidung der Hochschule zu \nGunsten der Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung erkennbare \nAbwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Beibehaltung der \nbisherigen Zulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu \nakzeptieren. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses \nbegründet keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch oder \nKapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und \nAusschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der \nKapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten \nAusbildungskapazität.\n\n23\n\nDer Hinweis, es könne im Internet kein Institut für Tumorbiologie und keine dem \nzugeordnete W 3-Stelle gefunden werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. \nSelbstverständlich kann ein neues Institut personell erst aufgebaut werden, wenn die \nPlanstellen zur Verfügung stehen, d. h. das Besetzungsverfahren für die \nInstitutsleiterstelle und hernach den personellen Unterbau erfolgen kann. Das sollte \nplanungsgemäß erst in 2005 geschehen, was wegen des inneren Zusammenhangs \nden für das Berechnungsjahr 05/06 wirksamen Wegfall der einen Stelle in der \nAnatomie voraussetzte.\n\n24\n\nDie von dem wissenschaftlichen Angestellten C. besetzte Stelle ist \nentgegen dem Vorbringen der Antragsteller/innen nicht mit einem zu geringen \nDeputat in Ansatz gebracht. Die Stelle wird im Ergebnis mit 9 DS im Brutto-\nLehrangebot wirksam, weil der Betreffende im Berechnungsjahr 05/06 auf einer \nStelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in dauerhafter Anstellung im Institut für \nPhysiologie 1 geführt ist und das Brutto-Lehrangebot - wohl mit Rücksicht auf den \nSenatsbeschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - - anders als im \nBerechnungsjahr 04/05 wegen seiner individuellen Lehrverpflichtung zusätzlich im \n1 DS erhöht worden ist.\n\n25\n\nSoweit die Antragsteller/innen vorbringen, bei mehreren befristet beschäftigten \nAngestellten sei die Arbeitszeit in einem neuen Arbeitsvertrag auf 41,5 Stunden \nerhöht worden, was bei 10 Stellen 25 Zeitstunden oder 1/2 Frist-Angestellten-Stelle \nausmache und daher zu einer Lehrangebotserhöhung von 2 DS führen müsse, greift \ndas nicht. Weiterhin ist die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeter Anstellung normativ mit 4 DS verbindlich \nfestgesetzt. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV ist nicht etwa wegen Erhöhung der \nWochenarbeitszeit nichtig. Es ist auch kapazitätsrechtlich hinzunehmen, die durch \ndie Erhöhung der Wochenarbeitszeit gewonnene Mehrarbeit eines jeden \nwissenschaftlichen Mitarbeiters nicht in der Lehre wirksam werden zu lassen. Die \nBestimmung der Inhalte der von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vertraglich \ngeschuldeten Dienstleistungen und der auf diese entfallenden Zeitanteile liegt im \nErmessen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Den Mehrgewinn an Arbeitszeit den \nAufgaben nach § 59 Abs. 1 HG zuzuschlagen, die wie die Zuarbeit für den \nHochschullehrer, Forschung, Verwaltung, Eigenqualifizierung, Krankenversorgung \nnicht die Lehre betreffen, ist sachlich vertretbar, weil diese Aufgaben ohnehin den \nSchwerpunkt bilden und eine Erhöhung des Zeitanteils Lehre einen in der \ngegenwärtigen Finanzlage kaum zu realisierenden Personalmehrbedarf nach sich \nzöge. Hierzu hat der Senat mit der Antragstellerseite bekanntem Beschluss vom \n14. April 2005 - 13 C 177/05 u.a. - (betr. Uni Köln, Medizin, WS 04/05, 1. FS), der \nvom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 BvR 856/05 -, nicht \nbeanstandet worden ist, ausgeführt:\n\n26\n\n\"... dass der Dienstherr eine Lehrverpflichtungserhöhung eines \nDauerangestellten unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen \nmöglicherweise durchsetzen kann, hier jedoch der Verordnungsgeber eine \nLehrverpflichtungserhöhung auch unter Berücksichtigung der von den \nAntragsteller/innen angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht \nfestsetzen \"musste\" und letzteres nicht nur mit Rücksicht auf die Ausgewogenheit \nvon Lehrpotenzial und Studentenzahlen, sondern insbesondere auch mit Rücksicht \nauf die infolge Verschiebung der Zeitanteile der Dauerangestellten zu Gunsten der \nLehre zwangsläufig eintretende Verkürzung des Zeitanteils für deren sonstige \nAufgaben und den damit einhergehenden weiteren Personalbedarf sachlich \ngerechtfertigt und kapazitätsrechtlich akzeptierbar ist.\"\n\n27\n\nDie Angriffe der Antragstellern/innen gegen die Berechnung des \nSchwundausgleichsfaktor greifen nicht durch. Für die ihre Argumentation tragende \nPrämisse, dass in den höheren Fachsemestern allenfalls bis zur Eingangszahl des \n1. FS aufgefüllt werde, besteht weder eine Rechtsgrundlage noch spricht für sie die \nerkennbare Wirklichkeit. Die Hochschule ist nicht gehindert, in höheren \nFachsemestern bei entsprechendem Bewerberanhang mehr Studenten \neinzuschreiben als der festgesetzten Zulassungszahl entspricht, d. h. mehr Zugänge \naufzunehmen als sie Abgänge zu registrieren hat und so einen gemäß § 14 Abs. 3, \n§ 16 KapVO auszugleichenden Schwund zu vermeiden.\n\n28\n\nGemäß § 14 Abs. 3 KapVO kommt eine Erhöhung nur in Betracht, wenn das \nPersonal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände \nerfährt: ... 3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von \nStudentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Gemäß § 16 \nKapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen \nAufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der \nAbgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als \ndie Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insbesondere aus der Formulierung \n\"Entlastung von Lehraufgaben\" in § 14 Abs. 3 KapVO wird der Sinn und Zweck der \nÜberprüfung durch Schwundberücksichtigung deutlich. Durch sie soll für den Fall zu \nerwartender Lehraufwandsersparnis in höheren Fachsemestern gleichwohl eine volle \nAusschöpfung der für das Berechnungsjahr über sämtliche Fachsemester tatsächlich \nvorhandenen Gesamt-Ausbildungskapazität der Hochschule erreicht werden, indem \ndie Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Berechnungsjahrs dem \nSchwund entsprechend erhöht sowie die Zulassungszahlen der höheren \nFachsemester dieses Berechnungsjahrs dem Schwundverhalten angepasst werden. \nAus der Gegenüberstellung von \"Abgängen\" und \"Zugängen\" in § 16 KapVO wird \nferner deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in \nhöheren Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in \nder Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die \"Zugänge\" und \nnicht nur die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester \nangetretenen Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der \nBegriff der Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines \nStudenten in den Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So \nermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen \nVoraussetzungen beispielsweise Höherstufungen, Quereinstiege und \nHochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische Zulassungszahl eines höheren \nFachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung einer Lehrpersonalgruppe \ngestiegen ist, können die dadurch auch in höheren Fachsemestern \nhinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen, Quereinstiege, \nHochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich um Zugänge \nin höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in Anspruch und \nverzehren die vom Lehrpersonal jetzt vermehrt zu erbringende Lehrleistung, führen \nmithin nicht zu einer Entlastung des Personals bei den Lehraufgaben, die gemäß \n§ 14 Abs. 3 KapVO Voraussetzung für eine schwundbedingte Erhöhung der \nZulassungszahl nach der personellen Ausbildungskapazität ist. Nicht auszuschließen \nist sogar, dass die Hochschule auf Grund bestimmter Umstände in einem höheren \nFachsemester faktisch mehr Studenten führen muss als Plätze normativ festgesetzt \nsind. Auch in diesem Fall wird Ausbildungsaufwand in Anspruch genommen und tritt \nrechnerisch eine Entlastung nicht ein. Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen \nnicht, freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen, \nQuereinsteiger, Ortswechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von \nAusbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen \nVorrang für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze auf \nGrund etwaiger in höheren Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer \neingetretener Abgänge. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet lediglich, \ntatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. Dem ist \ngenügt, wenn Abgänge in höheren Fachsemestern durch die oben beschriebenen \nZugänge die entsprechenden Zulassungszahlen ausschöpfend ausgeglichen \nwerden. In dem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats \nhingewiesen, nach welcher in die Schwundberechnung auch die Besetzung frei \ngewordener Studienplätze durch Höherstufungen, Hochschulwechsler und \nQuereinsteiger etc. eingestellt werden darf. \n\n29\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 89/04 -, betr. \nRWTH Aach., Medizin, WS 03/04, und vom 26. März 2003 - 13 C 17/03 -, betr. Uni \nKöln, Theater Wiss., WS 02/03.\n\n30\n\nAus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der - nicht \nrechtskräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmarigen, dass aus der \nSchwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszunehmen seien, nicht. Sie \nführt im Übrigen zu einer Verkomplizierung der Schwundberechnung, für die der \nVerordnungsgeber zwar ein bestimmtes Verfahren nicht vorgeschrieben hat, die aber \nmit dem die KapVO aus guten Gründen kennzeichnenden Grundsätzen der \nPraktikabilität und Generalisierung unvereinbar ist, und zudem letztlich zum \nHerausrechnen jeder kleinsten das Brutto-Lehrangebot und damit die \nZulassungszahlen beeinflussenden Veränderung der individuellen Lehrverpflichtung \neines jeden Stelleninhabers führte.\n\n31\n\nAusgehend von dem dargelegten Ansatz folgt der Senat auch der von den \nAntragstellern/innen vertretenen Ansicht nicht, es dürften in die \nSchwundausgleichsberechnung keine Übergangsquoten von größer als 1eingestellt \nwerden. Ergeben sich wegen Anschwellens der Stärken der jeweiligen Kohorten \nderartige Übergangsquoten, liegt jedenfalls insoweit ein Schwund im Sinne der \nobigen vom Wortlaut der §§ 14 Abs. 3, 16 KapVO ausgehenden Darlegungen nicht \nvor, und wird nicht deshalb das Ergebnis der Berechnung des \nSchwundausgleichsfaktors fehlerhaft. Dem steht auch der von der Antragstellerseite \nangezogene Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung von Seeliger, S. 13 \n- 15, nicht entgegen. \n\n32\n\nDer Senat hat schließlich keine Anhaltspunkte, dass die in die vorgelegte \nSchwundberechnung eingestellten und auf statistischem Material beruhenden \nZahlen, soweit sie rechnerisch wirksam geworden sind, was bei der mit früheren \nAngaben der Hochschule nicht übereinstimmenden Studienanfängerzahl WS 04/05 \nnicht der Fall ist, falsch sind. Rechnerische Fehler sind in der Berechnung von Juni \n2005 nicht erkennbar.\n\n33\n\nInsgesamt ist daher kein Kapazitätsberechnungsfehler dargelegt und glaubhaft \ngemacht, der im streitbefangenen Semester zu einer verfügbaren Studienplatzzahl \nüber die um zwei überbuchte Zahl tatsächlich vergebener Plätze hinaus führt.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/13-c-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-22/13-c-10-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274128","retrieved":"2026-07-09 02:45:37.258921+00:00"}}