{"status":"available","doknr":"OLD274199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0220.7A1358.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"7 A 1358/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Juli 2000 in der Fassung des \nWiderspruchbescheides des Landrats des Kreises B. vom 29. November 2001 \nwird aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu ¾ und der \nBeigeladene zu ¼; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils \nselbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 25, \nFlurstück 209 (O. Straße 51) in X. . Der Beigeladene ist (Mit-) Eigentümer \ndes benachbarten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 25, Flurstück 34, O. \nStraße 57 in X. . \n\n3\n\nAuf dem Grundstück der Klägerin befinden sich ein Wohnhaus mit unmittelbar \nsich anschließenden Stallungen für 15 Pferde und eine Bewegungshalle. Die \nKlägerin züchtet Pferde, die teilweise auch zu Sportzwecken eingesetzt werden. Der \nPferdebestand ist von ursprünglich 15 Pferden auf 10 Pferde reduziert worden, von \ndenen zwei als Zuchtstuten eingesetzt werden; auf dem Grundstück werden derzeit \netwa 5 Pferde gehalten, die anderen Tiere befinden sich auf anderen Grundstücken \nder Klägerin in der Umgebung. Die Stallungen sind in einem Abstand von 3 m von \nder gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet und werden über mehrere \nKippfenster zum Grundstück des Beigeladenen hin entlüftet. Der bei der Entmistung \nder Stallungen anfallende Mist wird auf einem zwischen Stall und Bewegungshalle \nan der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Anhänger zwischengelagert \nund je nach Jahreszeit zwischen 2 bis 4 mal monatlich abgefahren. \n\n4\n\nDas Grundstück des Beigeladenen ist im straßennahen Bereich mit einem 6 m \nbreiten und 9 m tiefen zweigeschossigen Wohnhaus grenzständig zum Grundstück \nder Klägerin bebaut. Hinter dem Wohnhaus schloss sich ein grenzständig errichtetes \nStallgebäude an, das der Beigeladene durch ein neu zu errichtendes \nZweifamilienwohnhaus, das Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, \nersetzen möchte. Bis auf die derzeit provisorisch abgestützte Grenzwand ist das \nStallgebäude vom Beigeladenen abgerissen worden. Zwischen dem straßenseitigen \nWohnhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen und dem auf dem Grundstück der \nKlägerin errichteten Wohnhaus hat die Klägerin vor ca. 12 bis 14 Jahren im \nEinverständnis mit dem (Rechtsvorgänger des) Beigeladenen eine überdachte \nHofdurchfahrt angebaut. Hierbei handelt es sich um eine Holzkonstruktion mit einer \nAusdehnung von ca. 10 X 4 m, die in einer Höhe von ca. 4,5 m in der Grenzwand \ndes Wohnhauses des Beigeladenen und in der Außenwand des (Stall-)Bauwerks auf \ndem Grundstück der Klägerin verankert ist. Eigene Abschlusswände besitzt die \nÜberdachung der Hofdurchfahrt nicht. \n\n5\n\nEntlang der O. Straße vom Einmündungsbereich in die C1. Straße/ F.--\nstraße bis zum Übergang in die M. Straße sind neben vereinzelten mit \nbeidseitigem Grenzabstand stehenden Gebäuden einseitig und beiderseits \ngrenzständig errichtete Gebäude sowie Häuserzeilen mit einer Länge von weniger \nals 50 m vorzufinden. \n\n6\n\nUnter dem 24. April 1999 stellte der Beigeladene eine Bauvoranfrage für einen \nAnbau an das auf seinem Grundstück befindliche Wohnhaus, der - gemessen von \nder Straße aus - eine Bautiefe von 21,80 m zuzüglich 2 m Terrasse und Balkon \nvorsah. Das Gebäude sollte mit einem Pultdach von 8,5 m Höhe versehen werden. \nDer Beigeladene legte dem Beklagten darüber hinaus eine undatierte \nEinverständniserklärung des Ehemannes der Klägerin zur gemeinsamen \nGrenzbebauung mit einem 6 m breiten und 13 m tiefen Anbau an das vorhandene \nWohnhaus vor, wobei die Höhe des geplanten Anbaus in dem Plan nicht angegeben \nist. \n\n7\n\nUnter dem 17. November 1999 legte der Beigeladene dem Beklagten geänderte \nPläne für das Vorhaben vor. Danach sollte das Gebäude mit einem Satteldach mit \neiner Firsthöhe von 8,9 m versehen werden. Die Höhe der Grenzwand ist mit 6,27 m \neingetragen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 20. April 2000 bat der Beigeladene, die Bauvoranfrage als \nBauantrag zu behandeln. Gegenstand war danach der Anbau eines grenzständig \nzum Grundstück der Klägerin hin angeordneten Zweifamilienwohnhauses mit einer \nBautiefe von insgesamt ca. 25 m zuzüglich 2 m Balkon und einer Breite zwischen 6 \nund 7 m sowie einer Firsthöhe von 8,9 m. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 27. Juli 2000 erteilte der Beklagte antragsgemäß dem \nBeigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Wohnhauses und \nzum Anbau eines Zweifamilienhauses, wobei er den Balkon durch Grüneintrag auf \neine Tiefe von 1,5 m verkürzte. \n\n10\n\nGegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung legte die Klägerin am \n6. Juni 2001 Widerspruch ein und beantragte insoweit die gerichtliche Anordnung der \naufschiebenden Wirkung (VG Aachen 3 L 510/01). Zur Begründung trug sie vor, sie \nhabe erst jetzt von der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erfahren. Das \nVorhaben des Beigeladenen halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Zwar \nwerde die Umgebungsbebauung von geschlossener Bauweise geprägt. \nUnzutreffenderweise gehe der Beklagte allerdings von einer grenzständigen \nBebauung auf ihrem Grundstück aus, denn die an der Grenzwand des Nachbarn \nangebaute Durchfahrt sei kein selbständig nutzbares Gebäude. Deshalb hätte der \nBeklagte vom Beigeladenen die Einhaltung einer Abstandfläche verlangen können. \nDas ihm insoweit zustehende Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt. Bei \ndieser Entscheidung müsse berücksichtigt werden, dass in der Umgebung keine \nprägende Wohnnutzung in der geplanten Tiefe vorhanden sei und an der \nrückwärtigen Gebäudefront zu der auf ihrem Grundstück hin orientierten Seite große \nFenster und ein Balkon vorgesehen seien.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2001 beantragte die Klägerin zugleich beim Beklagten \ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Daraufhin ordnete \nder Beklagte mit Verfügung vom gleichen Tage die Aussetzung der Vollziehung der \nBaugenehmigung vom 27. Juli 2000 an mit der Begründung, dem Widerspruch \nkönnten die Erfolgschancen nicht abgesprochen werden. Im Anschluss daran wurde \ndas Verfahren VG Aachen 3 L 510/00 übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt.\n\n12\n\nDaraufhin beantragte der Beigeladene die Aufhebung der Aussetzung der \nVollziehung der Baugenehmigung (VG Aachen 3 L 558/01). Zur Begründung führte \ner im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil der Ehemann der \nKlägerin als deren Vertreter dem Bauvorhaben zugestimmt habe. Außerdem seien \nwegen Zeitablaufs Abwehrrechte der Klägerin, die erst 10 Monate nach Erteilung der \nBaugenehmigung Widerspruch eingelegt habe, verwirkt. Der Widerspruch sei \naußerdem unbegründet, da das Vorhaben sowohl bauplanungs- als auch \nbauordnungsrechtlich zulässig sei. Die Umgebungsbebauung sei durch \ngeschlossene Bauweise mit Hinterlandbebauung gekennzeichnet. Da von der \nüberdachten Hofdurchfahrt auf dem Grundstück der Klägerin Wirkungen wie von \neinem Gebäude ausgingen, liege auch auf deren Grundstück eine Grenzbebauung \nvor, an die grenzständig angebaut werden dürfe. Die ehemals an der Grenze \nwohngenutzten Abstellräume im früheren Stallgebäude auf seinem Grundstück \nhätten Bestandsschutz. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen mit \nBeschluss vom 6. Juli 2001 ab. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 29. November 2001 wies der Landrat des Kreises B. den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das \nVorhaben des Beigeladenen liege in einem Bereich der O. Straße, der durch \ngeschlossene Bauweise gekennzeichnet sei. Zwar könne auch in der geschlossenen \nBauweise ein Grenzabstand gestattet oder verlangt werden, wenn auf dem \nNachbargrundstück ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden sei. Hier sei aber \nnicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen Grenzabstand verlangt habe, weil \nauch die Klägerin auf ihrem Grundstück - wenn auch nur mit einem untergeordneten \nGebäude - an die Grenze gebaut habe. Schutzwürdige Interessen der Klägerin seien \nnicht erkennbar, da an der Grenze keine Wohngebäude, sondern nur Stallungen \nerrichtet seien. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5. Dezember \n2001 zugestellt. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 4. Januar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nunter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen, in dem \nhier maßgeblichen Bereich entlang der O. Straße liege geschlossene Bauweise \nvor, doch hielten die auf ihrem Grundstück gelegenen Baulichkeiten den \nGrenzabstand ein. Bei der Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen einen \nGrenzabstand einzuhalten habe, hätte der Beklagte sein Ermessen ausüben \nmüssen. Gegen die Zulassung der grenzständigen Bebauung spreche zum einen, \ndass auf ihrem Grundstück in dem hier maßgeblichen Bereich kein Gebäude, \nsondern nur ein Vordach vorhanden sei, das nicht als Gebäude angesehen werden \nkönne. Zum anderen hätte ein Grenzabstand eingehalten werden müssen, weil durch \ndie geplante Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen eine massive \nWohnnutzung im rückwärtigen Bereich zugelassen werde, für die es keinen \nprägenden Rahmen in der Umgebung gebe. Hieraus resultierten bodenrechtliche \nSpannungen, da absehbar Kollisionen mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu \nerwarten seien, zumal bei dem Vorhaben des Beigeladenen die Rückfront im \nObergeschoss fast vollständig als Glasfront ausgebildet und zusätzlich ein Balkon \nvon 9 qm Grundfläche vorgesehen sei.\n\n15\n\nDer Beigeladene und seine Ehefrau als Miteigentümerin haben am 10. bzw. am \n18. Dezember 2003 erklärt, gegen die Stallnutzung auf dem Grundstück der Klägerin \nmit bis zu 15 Pferden in dem an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandenen \nStall und gegen die Nutzung der sich anschließenden Halle als Bewegungshalle für \nPferde auch künftig keine Einwendungen zu erheben.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n17\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Juli \n2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises B. \nvom 29. November 2001 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid \nbeantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins die Klage mit \nUrteil vom 14. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt, das Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 BauGB ein. Ein Verstoß \ngegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Es sei insbesondere nicht zu \nerwarten, dass der Pferdezuchtbetrieb der Klägerin infolge Nachbarbeschwerden \nüber die mit dem Betrieb verbundenen Immissionen nach Verwirklichung des \nVorhabens des Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Beigeladene \nwolle sein Vorhaben in langjähriger Kenntnis der benachbarten landwirtschaftlichen \nNutzung in unmittelbarer Nähe der seit langem bestehenden Pferdezucht errichten \nund habe sich in der Vergangenheit hierdurch nicht beeinträchtigt gefühlt. Es habe \nbislang offenbar keine Nachbarbeschwerden - insbesondere nicht durch den \nBeigeladenen - gegeben. Das Grundstück des Beigeladenen sei durch die \nbestandsgeschützte, im unmittelbaren Grenzbereich geführte Pferdezucht \nvorbelastet. Auch hätten er und seine Ehefrau erklärt, gegen die vorhandene \nStallnutzung keine Einwendungen zu erheben. Von daher erscheine eine Verletzung \ndes Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen. Das Vorhaben verstoße auch nicht \ngegen Abstandflächenvorschriften. Entlang der O. Straße seien vom \nKreuzungsbereich C1. Straße/F.--straße bis zum Übergang in die M. \nStraße Einzelhäuser mit Grenzabstand, einseitig angebaute Gebäude sowie ganz \nüberwiegend beidseitig grenzständig aneinander gebaute Häuser vorhanden, ohne \ndass eine der Hausgruppen 50 m überschreite. Eine solche Bauweise lasse sich \nweder eindeutig einer geschlossenen noch einer offenen Bauweise zuordnen. Damit \nliege eine abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4 BauNVO vor. Im Bereich der \nGrundstücke der Beteiligten liege damit eine sog. halboffene Bauweise vor, bei der \nlediglich einseitig eine Abstandfläche einzuhalten sei. Da das im vorderen Bereich \ndes Grundstücks des Beigeladenen vorhandene Wohnhaus grenzständig zum \nGrundstück der Klägerin errichtet sei, müsse auch der geplante Anbau im \nrückwärtigen Grundstücksbereich zum Grundstück der Klägerin hin angebaut \nwerden. Die Grenzbebauung erweise sich der Klägerin gegenüber nicht als \nrücksichtslos, da sich auf ihrem Grundstück im grenznahen Bereich zum Grundstück \ndes Beigeladenen keine Wohnräume, sondern nur Stallungen befänden.\n\n23\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 2. Februar 2004 zugestellte Urteil am 1. März \n2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen fristgerecht begründet. \n\n24\n\nMit Beschluss vom 8. August 2005 hat der Senat die Berufung wegen \nbesonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. \n\n25\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen unter \nBezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Sie meint, es liege keine \ngeschlossene Bauweise vor; das Verwaltungsgericht sei ohne nähere Begründung \ndavon ausgegangen, es liege eine halboffene Bauweise vor. Diese Annahme sei \nnicht zutreffend, denn wie das Verwaltungsgericht selbst ausführe, gebe es in der \nUmgebung unterschiedliche Arten von Bauweisen, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) \nBauO NRW nicht anwendbar sei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW komme \nes, wenn an die Nachbargrenze gebaut werden dürfe, darauf an, ob öffentlich-\nrechtlich gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne \nGrenzabstand gebaut werde. An einer derartigen Sicherung fehle es hier: Eine \nBaulast gebe es nicht. Auch sei eine Grenzbebauung auf ihrem Grundstück nicht \nvorhanden; als eine solche könne die ohne eigene Pfeiler errichtete Überdachung \nüber der Durchfahrt auf ihrem Grundstück nicht angesehen werden. Sie verweist in \ndiesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Senats vom 6. April 2004 - 7 B \n223/04 -. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 27. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrats des Kreises B. vom 29. November 2001 aufzuheben. \n\n28\n\nDer Beklagte trägt vor, die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit beurteile sich \nvorliegend nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW. Eine Anbausicherung sei in \nForm der überdachten Hofdurchfahrt auf dem Grundstück der Klägerin gegeben. \nDiese Anlage erfülle die Merkmale eines Gebäudes, zumindest aber gingen von ihr \nWirkungen wie von Gebäuden aus. Darauf, dass diese Anlage baurechtlich nicht \ngenehmigt sei, komme es nicht an, es sei denn, das Verhalten der zuständigen \nBauaufsichtsbehörde ergebe hinreichend klar, dass die Beseitigung abzusehen sei. \nVorliegend sei eine Beseitigungsanordnung weder erfolgt noch beabsichtigt, da die \ngrenzständige Überdachung, die ihrerseits der nachbarlichen Absicherung bedürfe, \nvon dem nachbarlichen Anbau profitiere. \n\n29\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nEr führt aus, der vorliegende Fall sei nicht mit dem vergleichbar, der dem \nBeschluss des Senats vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - zugrundegelegen habe. Von \nder überdachten Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin gingen jedenfalls \nWirkungen wie von einem Gebäude aus. \n\n32\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 12. Oktober \n2005 verwiesen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n36\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n37\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Interesse an der \ngerichtlichen Entscheidung. Zwar kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn eine \nstattgebende gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers nicht \nverbessern kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat nämlich auf ihr \nnachbarliches Abwehrrecht nicht verzichtet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der \nundatierten, vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Erklärung, die der \nBeigeladene zusammen mit dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheides im Mai 1999 vorgelegt hat. In dieser Erklärung kann ein Verzicht der \nKlägerin auf ihr nachbarliches Abwehrrecht (bzw. dessen Geltendmachung) nicht \ngesehen werden. Ob dies allein daraus zu folgern ist, dass nicht sie, sondern ihr \nEhemann diese Erklärung abgegeben hat, erscheint allerdings fraglich. Denn es ist \nkeinesfalls auszuschließen, dass die Klägerin sich dessen Verhalten nach den auch \nim öffentlichen Recht \n\n38\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl 1994, 810 (812) \nm.w.N. -,\n\n39\n\nauch im öffentlichen Baurecht \n\n40\n\n- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 1996 - 10 B 554/96 - und vom 15. \nMai 1997 - 10 B 1002/97 - (zu VG Düsseldorf 7 L 46/97, Beschluss vom 18. März \n1997) - \n\n41\n\nanwendbaren Grundsätzen der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zurechnen \nlassen muss; ihr Ehemann ist nämlich ausweislich der Bauakten in sämtlichen ihr \nGrundstück betreffenden Verfahren gegenüber der Bauaufsichtbehörde - und im \nÜbrigen auch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem \nSenat - für die Klägerin in Erscheinung getreten. Dies kann aber offenbleiben. Der \nnachbarlichen Erklärung, mit einem Bauvorhaben einverstanden zu sein, kommt \nnämlich nur dann Bindungswirkung in dem Sinne zu, dass die Geltendmachung \nnachbarlicher Abwehrrechte ausgeschlossen ist, wenn sich diese Erklärung auf ein \nkonkretes Vorhaben bezieht und die Baugenehmigung für dieselben Bauvorlagen \nerteilt wird, denen der Nachbar zugestimmt hat.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 - und Beschluss vom \n30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204, beide m.w.N.\n\n43\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Erklärung, die der Ehemann der Klägerin \ngemeinsam mit dem Beigeladenen unterzeichnet hat, bezieht sich auf den \"Anbau \neines Einfamilienhauses\" auf der O. Straße 57. Der Anbau ist auf der \nZeichnung, die der Erklärung beigefügt ist und auf die diese sich bezieht, nur 13 m \nlang; ein Balkon ist gar nicht erwähnt. Demgegenüber ist mit der angefochtenen \nGenehmigung das Vorhaben \"Umbau des bestehenden Wohnhauses und Anbau \neines Zweifamilienhauses\" gestattet worden; der \"Anbau\" ist nach den genehmigten \nBauvorlagen 14,07 m lang, und daran schließt sich noch ein 1,5 m tiefer Balkon an. \nZur Höhe der baulichen Anlage verhält sich die der Zustimmungserklärung \nbeigefügte Anlage gar nicht. Stimmt die Zustimmung nicht mit den genehmigten \nBauvorlagen überein, kann von einem Verzicht auf Nachbarrechte der Klägerin \ngegen das Vorhaben in seiner jetzt genehmigten Form nicht ausgegangen \nwerden.\n\n44\n\nDie Klage ist auch begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nSie verstößt gegen die Klägerin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. \n\n45\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Diese müssen \nnach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW - grundsätzlich, so auch hier - auf dem \nGrundstück selbst liegen und mindestens 3,0 m betragen. Der mit der angefochtenen \nBaugenehmigung genehmigte Anbau eines Zweifamilienhauses und Umbau des \nbestehenden Wohnhauses wirft auf Grund seiner Dimensionierung und seiner \nNutzungsänderung (Wohnnutzung statt Nutzung als Stallgebäude im rückwärtigen \nBereich) im Vergleich zu dem bestehenden straßenseitig errichteten Wohngebäude \ndie Genehmigungsfrage insgesamt erneut auf. Dass das so genehmigte Vorhaben \ndie Abstandflächen (ohne Inanspruchnahme der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW) nicht einzuhalten vermag, ist zwischen den Beteiligten als solches nicht \numstritten. \n\n46\n\nDie Einhaltung der Abstandflächen ist nicht - insbesondere nicht auf Grund der \nRegelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW - entbehrlich. \n\n47\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an \nder Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften \ndas Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss [lit.a)] oder das Gebäude \nohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass \nauf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird [lit. b]. \n\n48\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW liegen nicht vor. \nDas Vorhaben des Beigeladenen muss nicht ohne Grenzabstand errichtet werden. \nOb nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden muss, \nbeurteilt sich allein nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. im Falle der \nAnwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB nach der Bauweise der die nähere \nUmgebung prägenden Bebauung.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 -, JURIS-\nDokumentation; Schenk in Reichel/Schulte [Hrsg.], Handbuch Bauordnungsrecht, \n2004, 3. Kapitel Rz. 62\n\n50\n\nDa für die nähere Umgebung des Vorhabens ein Bebauungsplan nicht existiert, \nist anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob \nohne Grenzabstand gebaut werden darf. Maßgebend für das Merkmal, ob an die \nGrenze gebaut werden darf, ist die sich aus der näheren Umgebung ergebende \nBauweise. An die Grundstücksgrenze muss nur dann gebaut werden, wenn \ngeschlossene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO) vorliegt, weil das Grundstück nur \nfür eine Bebauung in dieser Weise geprägt ist.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 7 A 3462/91 -; \nBoeddinghaus/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattsammlung, Stand: Mai 2005, § 6 Rz. 45.\n\n52\n\nOb § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW auch die Fälle zu erfassen vermag, in \ndenen die sog. halboffene Bauweise die Umgebung prägt und in denen sich aus der \nAnordnung der Gebäude ergibt, an welcher Grenze des fraglichen Grundstücks \ngebaut werden muss,\n\n53\n\nSchenk in Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, 3. Kapitel Rz. \n62; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 1. Juni 1994 - 5 S 1280/94 -, BRS 56 Nr. 101, \n\n54\n\nkann ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob es im Bereich des § 34 Abs. 1 \nBauGB nach derzeitiger Rechtslage überhaupt eine abweichende Bauweise (vgl. § \n22 Abs. 4 BauNVO) - etwa in Form der halboffenen Bauweise - geben kann, \n\n55\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 7 A 2608/03 - und OVG \nNRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 10 B 972/05 - \n\n56\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die \nvorhandene Bebauung tatsächlich durchgehend und deutlich von einer Bebauung \ngeprägt wird, die eine Bebauung ohne Grenzabstand auf dem fraglichen Grundstück \nzwingend vorgibt. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1994 - 7 B 1844/94 -, und \nBoeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 6 Rz. 45 [zur geschlossenen Bauweise].\n\n58\n\nVon einer solchen einheitlichen Prägung kann hier keine Rede sein. Eine \nhomogene geschlossene Bauweise liegt nicht vor. Im Bereich der O. Straße \nvom Kreuzungsbereich C1. Straße/O. Straße bis zum Übergang in die \nM. Straße sind Einzelhäuser mit Grenzabstand (z.B. O. Straße 66 und 56), \neinseitig angebaute Gebäude (z.B. O. Straße 58) sowie überwiegend beidseitig \ngrenzständig aneinander gebaute Häuser (z.B. O. Straße 64, 61 und 54) \nvorhanden, ohne dass die Länge einzelner Hausgruppen 50 m (vgl. § 22 Abs. 2 Satz \n2 BauNVO) überschreitet. Von einer geschlossenen Bauweise kann daher keine \nRede sein. Von einer Prägung der näheren Umgebung im Sinne einer halboffenen \nBauweise derart, dass die Einhaltung einer Abstandfläche zum Grundstück der \nKlägerin \"aus dem Rahmen\" fallen würde, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. \nZwar wird der für die Bestimmung der Bauweise maßgebliche Umgebungsbereich \nregelmäßig enger zu begrenzen sein als etwa der für die Ermittlung der Art der \nbaulichen Nutzung heranzuziehende Rahmen.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 10 B 972/05 -. \n\n60\n\nUnabhängig davon, wie weit im Einzelnen der Rahmen der näheren Umgebung \n- soweit es das Merkmal der Bauweise im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB betrifft - \nzu ziehen ist, kann die maßgebliche nähere Umgebung aber nicht nur auf das \nGrundstück des Beigeladenen (O. Straße 57) und das daran nordöstlich sich \nanschließende Nachbargrundstück (O. Straße 59) beschränkt werden; es ist \nkein greifbarer Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass gerade diese beiden \nGrundstücke sich wechselseitig in einem Maße prägen, das es gebietet, die \numliegenden - soweit es die Bauweise betrifft uneinheitlich ausgestalteten - \nGrundstücke beiderseits der O. Straße außen vor zu lassen. Schon im weiteren \nnördlichen Verlauf der O. Straße auf dieser Seite sowie auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite kann aber von einer prägenden halboffenen \nBauweise offensichtlich keine Rede sein. Die vom Verwaltungsgericht angenommene \nhalboffene Bauweise im Bereich des Grundstücks des Beigeladenen (O. Straße \n57) und des daran nordöstlich sich anschließenden Nachbargrundstücks (O. \nStraße 59) kann daher den für die Bauweise maßgeblichen Rahmen nicht \nbestimmen. Damit liegt eine einheitliche Prägung, die erfordert, dass ohne \nGrenzabstand gebaut wird, ersichtlich nicht vor. Hiervon gehen im Übrigen auch die \nBeteiligten aus. \n\n61\n\nIst die Bebauung ohne Grenzabstand nicht zwingend, kommt es gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW darauf an, ob eine bestehende öffentlich-rechtliche \nSicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut \nwird, besteht. Eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung in Form einer Baulast liegt \nnicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt aber eine \nvorhandene grenzständige Bebauung hinreichenden Gewichts die öffentlich-\nrechtliche Sicherung. Das hinzutretende Vorhaben muss dem vorhandenen Gebäude \nin Höhe und Tiefe nicht entsprechen, um der Sicherungsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz \n2 lit. b) BauO NRW zu genügen.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2004 - 7 A 4241/03 -, vom 13. Dezember \n1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137 und vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, BRS 60 \nNr. 72.\n\n63\n\nAls einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertig ist aber nur ein \nvorhandenes, grenzständiges Gebäude anzusehen, von dessen Fortbestand auch \nausgegangen werden kann. Die faktische Sicherung der Grenzbebauung muss ein \nsolches Gewicht haben, dass sie der Sicherung durch eine Baulast gleichkommt.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 7 B 1288/05 -, BauR 2006, \n88 und vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - m.w.N.\n\n65\n\nNach diesen Grundsätzen kann in der Überdachung der Zufahrt auf dem \nGrundstück der Klägerin eine Sicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW \nnicht gesehen werden. Ausweislich des Ergebnisses des Ortstermins, das der \nBerichterstatter dem Senat vermittelt hat, sowie der in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Fotos handelt es sich bei der Überdachung um \neine Art Holzkonstruktion, die lediglich in den beiden Wänden verankert ist, aber über \nkeine eigenen Abschlusswände oder Pfeiler verfügt. Damit liegt ein Gebäude i.S.d. § \n2 Abs. 2 BauO NRW nicht vor; darauf, ob von dieser Baulichkeit Wirkungen wie von \nGebäuden ausgehen (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) kommt es nicht an; diese Frage \nist von Bedeutung, wenn es darum geht, ob sie selbst Abstandflächen einhalten \nmuss. Nicht jede bauliche Anlage, die selbst Abstandflächen auslöst, hat aber \nhinreichendes Gewicht, um als eine - die grundsätzlich erforderliche Baulast \nersetzende - Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW fungieren zu \nkönnen. Eine Überdachung wie die hier in Rede stehende ist relativ leicht zu \nbeseitigen und kann jedenfalls nicht als einer öffentlich-rechtlichen Sicherung \ngleichwertig erachtet werden. \n\n66\n\nLiegt damit schon der Sache keine Anbausicherung vor, mag offenbleiben, ob \nder Annahme einer Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW \ndarüber hinaus entgegensteht, dass die Klägerin unter dem 29. Juni 2001 erklärt hat, \nsie sei jederzeit bereit, die Holzdachkonstruktion abzureißen, was die Annahme \nrechtfertigen könnte, von einem auf Dauer ausgerichteten Fortbestand dieser \nvermeintlichen Anbausicherung sei nicht auszugehen.\n\n67\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - und \nvom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198.\n\n68\n\nDer Beigeladene kann sich nicht auf die privilegierende Regelung des § 6 \nAbs. 15 BauO NRW stützen. Ein Fall des § 6 Abs. 15 BauO NRW liegt nicht vor, weil \nes sich ersichtlich nicht um eine Nutzungsänderung oder geringfügige Änderung \neines bestehenden Gebäudes handelt. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Anbau \nsich auf einer Länge von etwa 14 m an das bestehende straßenseitige Wohnhaus \nauf dem Grundstück des Beigeladenen anschließt und sich im Anschluss daran nach \nein 1,5 m langer Balkon befindet. Damit überschreitet der \"Anbau\" in seinen \nDimensionen den bisherigen Stall unabhängig davon deutlich, dass hier ein Neubau \nund nicht nur eine Änderung eines bestehenden Gebäudes beabsichtigt ist.\n\n69\n\nFür die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW ist vorliegend kein Raum. Die Erteilung einer Abweichung auf dieser \nGrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation \nvorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegt, so \ndeutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, \ndie der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO \nNRW ist nämlich kein Instrument zur Legalisierung \"ganz gewöhnlicher\" \nVerletzungen der Abstandflächenvorschriften.\n\n70\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - \nm.w.N.\n\n71\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich, dass das straßenseitig errichtete Gebäude ohne die mit der \nangefochtenen Genehmigung gestattete \"Erweiterung\", die die Genehmigungsfrage \ninsgesamt neu aufwirft, nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann.\n\n72\n\nDer Klägerin ist die Berufung auf die Abstandflächenvorschriften auch nicht \nverwehrt. Zwar kann es mit Blick auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis \ntreuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben \nwendet, das auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen abstandrechtliche \nVorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage, \nvon der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) auf \nseinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Der \nNachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung stärker \nbeeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er selbst mit seiner Bebauung an \ndas andere Grundstück herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit abfinden, \ndass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die \nnachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterschreitung des \nGrenzabstandes. Denn das nachbarliche Gleichgewicht kann im Rahmen der \nWechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO NRW folgenden Nachbarschutzes auch \ngestört sein, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch \ndas Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als die eigene rechtswidrige \nInanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen Anlagen \nzuzuordnende Abstandflächen.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.\n\n74\n\nNach diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin auf den Abstandflächenverstoß \nberufen. Der Abstandflächenverstoß des Beigeladenen durch die erhebliche \nErweiterung der Wohnbebauung auf seinem Grundstück ist mit dem, der von der \nungenehmigten überdachten Hofdurchfahrt ausgeht, nicht zu vergleichen. Hierbei \nkann insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das mit der \nangefochtenen Genehmigung zugelassene Vorhaben einen Balkon aufweist, der \nEinsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin eröffnet. \n\n75\n\nDie Klägerin hat auf ihr Abwehrrecht aus den eingangs genannten Gründen auch \nnicht verzichtet. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. \n3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. \n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-20/7-a-1358-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-20/7-a-1358-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274199","retrieved":"2026-07-09 02:45:43.048490+00:00"}}