{"status":"available","doknr":"OLD274198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0220.3A435.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"3 A 435/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.749,83 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. \nEr genügt teils bereits nicht dem Darlegungserfordernis, teils greift er in der Sache \nnicht durch.\n\n3\n\nDas Erfordernis des \"Darlegens\" verlangt mehr als die bloße Benennung eines \nZulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von \"erläutern\", \"erklären\" oder \"näher \nauf etwas eingehen\" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder \njedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer \nsubstanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die \nder Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das \nZulassungsvorbringen muss - ohne dass überzogene Anforderungen gestellt werden \ndürfen - das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, \nd.h. ohne Sichtung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers oder gar weiterer \nErmittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen.\n\n4\n\n1. Die Ausführungen der Kläger wecken zunächst keine ernstlichen Zweifel an \nder Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihr Grundstück sei von der abgerechneten \nSackgasse \"Im U. \" erschlossen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Erschließungsanlage weise \"eine \ndurchaus ausreichende Breite\" auf; die hiergegen gerichtete Kritik der Kläger geht \nfehl. Ihre Behauptung, die Straße lasse einen \"Begegnungsverkehr in keinster Weise \nzu[ ]\", ist angesichts der aus den Planunterlagen ersichtlichen Straßenbreite von ca. \n5 bis 6 m nicht nachvollziehbar. Dass bei dieser Breite ein Halten oder Parken auf \nder Straße Verkehrsbehinderungen verursachen mag, ist im vorliegenden \nZusammenhang ohne Bedeutung. Ausschlaggebend ist allein, ob die Straße die für \ndas Erschlossensein eines Wohngrundstücks zu fordernde Möglichkeit bietet, bis in \nHöhe des Grundstücks zu fahren und es von da aus zu betreten; hieran aber \nbestehen bei den vorliegenden Verhältnissen keine Zweifel.\n\n6\n\nEbenfalls ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, der Höhenunterschied zwischen ihrem Grundstück und der \nStraße von etwa 2 m stehe einem Erschlossensein nicht entgegen, weil dieses \nHindernis mit den Grundstückseigentümern zumutbaren Mitteln ausräumbar sei. \nSchon die Annahme der Kläger, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei Aufwand \nfür ein weiträumiges Abgraben der Böschung in Rechnung zu stellen, wie es zur \nAnlegung von Garagen in der Nachbarschaft erfolgt sei, ist unzutreffend. Da es für \ndas Erschlossensein eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks ausreicht, dass \ndieses von der Anbaustraße aus betreten werden kann, sind in die Beurteilung \nlediglich die Kosten für die Herstellung eines fußläufigen Zugangs einzubeziehen. \nSchon deshalb ist die in der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage des Verhältnisses \nzwischen den Kosten der von den Klägern für erforderlich gehaltenen \nBaumaßnahmen und der \"Wertsteigerung\" durch die Anlegung einer Zufahrt für die \nEntscheidung ohne Bedeutung. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Kläger der \nAufwand für die Schaffung eines Zugangs auch nicht etwa zu vergleichen mit einer \neben dadurch erreichbaren Wertsteigerung des Grundstücks, sondern vielmehr mit \nderjenigen Wertsteigerung, die das Grundstück dadurch erfährt, dass es infolge \nseiner Erreichbarkeit über die abzurechnende Erschließungsanlage nicht lediglich \nBrachland darstellt, sondern die Qualität von Bauland besitzt. Bei diesem Vergleich \nist die Erschließung des Grundstücks durch den E. Weg \nhinwegzudenken.\n\n7\n\nSchließlich genügen die Ausführungen der Kläger auch den \nDarlegungsanforderungen nicht, weil die für maßgeblich gehaltenen Wertansätze \nnicht ansatzweise dargetan und erläutert werden.\n\n8\n\nDie in diesem Zusammenhang des Weiteren erhobene Beanstandung, das \nVerwaltungsgericht \"hätte zumindest der Frage nachgehen müssen, ob und ggfls. \nwelche Kosten in diesem Zusammenhang anfallen und wie diese im Verhältnis zum \nWert des Grundstücks stehen\", lässt nicht erkennen, wieso sich dem Gericht eine \nsolche Aufklärung, auf die die Kläger selbst erstinstanzlich nicht hingewirkt hatten, \nhätte aufdrängen müssen und zeigt überdies nicht auf, dass und warum die \nBeurteilung des Verwaltungsgerichts infolge der vermissten weiteren Aufklärung im \nErgebnis fehlerhaft ausgefallen wäre. Die Behauptung, dass das Ergebnis des \nanzustellenden Vergleichs nicht \"ohne weiteres auf der Hand lieg[e]\", reicht hierfür \nnicht ansatzweise aus. Das gilt gleichermaßen für den Hinweis auf die \"bereits in \nerster Instanz vorgetragenen rechtsdogmatischen Bedenken\", die die Kläger gegen \ndie Anwendung der \"Wegdenkenstheorie\" des Bundesverwaltungsgerichts im hier \ngegebenen Zusammenhang angemeldet haben.\n\n9\n\nZur Anwendung der \"Wegdenkenstheorie\" im Zusammenhang mit der Frage der \nZumutbarkeit der Kosten für die Anlegung einer Zufahrt vgl. das Urteil des \nbeschließenden Senats vom 30. Juni 1997 - 3 A 3376/93 -, \nRechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-\nWestfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - OVG RSE -, §§ 131, \n133 BBauG/BauGB, Erschlossensein, Nr. 10/1997, S. 2. \n\n10\n\n2. Das Zulassungsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sei \ntrotz Fehlens der in dem Erschließungsvertrag vorgesehenen \n\"Übernahmebestätigung\" der Stadt rechtmäßig, weil die sachlichen Beitragspflichten \njedenfalls mit Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr \nentstanden seien. Auch hiergegen wenden sich die Kläger zu Unrecht. Es kann \ndahinstehen, welche rechtliche Bedeutung die \"Übernahmebestätigung\" im \nInnenverhältnis der Erschließungsvertragsparteien (gehabt) haben könnte, mit deren \nZugang nach dem von den Klägern mitgeteilten Vertragswortlaut (lediglich) die \nAbnahme der Straße \"als vollzogen\" gelten sollte, die ihrerseits der Übernahme der \nErschließungsanlage vorausgehen sollte. Für die von den Klägern angesprochene \nFrage, ob an der Straße \"Im U. \" die öffentliche Straßenbaulast begründet \nwurde, ist nach § 47 Abs. 1 StrWG NRW - allein - entscheidend, dass diese Straße \nmit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 17. Juli 2001 gemäß § 6 StrWG \nNRW als Gemeindestraße gewidmet worden ist und nichts dafür spricht, dass diese \nWidmung nichtig sein könnte.\n\n11\n\nDass und inwiefern demgegenüber mit den Vereinbarungen über die Erteilung \neiner \"Übernahmebestätigung\" eine Regelung getroffen worden sein sollte, die \n\"Auswirkung auf die sog. \"Regimeentscheidung\" in Bezug auf die hier \nstreitgegenständliche Erschließungsanlage hat\", erläutern die Kläger ebenso wenig, \nwie die Frage, worin diese Auswirkungen bestehen sollten und dass und inwiefern \ndiesen für den hier diskutierten Fragenkreis oder das vorliegende Verfahren im \nÜbrigen Bedeutung zukommen sollte. \n\n12\n\n3. Die Kläger legen ferner nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht \nden Erschließungsaufwand zu Unrecht ungekürzt gelassen haben könnte. Ihre \nEinwendungen gegen den (vollen) Ansatz der Fremdfinanzierungskosten und der \nKosten für Beweissicherungsmaßnahmen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu wecken.\n\n13\n\nEs ist nicht einmal ansatzweise dargetan, dass und aus welchen Gründen eine \nvon den Klägern bemängelte \"verspätete Abrechnung der Straßenbaumaßnahme im \nVerhältnis der Unternehmerin zur Stadt L. \" eine \"nicht unerhebliche \nInanspruchnahme von Geldmitteln\" zur Folge gehabt haben sollte, auf der \"in erster \nLinie die bis zum Jahr 1998 gelten gemachten Fremdfinanzierungskosten\" beruht \nhaben könnten. Eine verspätete Abrechnung des Aufwandes für die Herstellung der \nErschließungsanlage mit der - in Vorleistung getretenen - \nErschließungsunternehmerin hätte im Gegenteil zur Folge gehabt, dass der \nvereinbarungsgemäß von der Stadt zu tragende Erschließungsaufwand bei dieser \nerst später zu Buche geschlagen hätte, der Zeitraum bis zum Ausgleich durch von \nden Anliegern erhobene Erschließungsbeiträge mithin geringer und die von der Stadt \nbis dahin zu tragenden Fremdfinanzierungskosten demzufolge niedriger geworden \nwären. Daraus, dass die Erschließungsvertragsparteien beim Vertragsschluss - auch \n- von einer früheren Erschließungsbeitragsveranlagung gegenüber den anderen \nAnliegern ausgegangen sein mögen, können die Kläger nichts für sich herleiten. \nAngesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, welche Schadensersatzansprüche auf \nwelcher Grundlage und aufgrund welcher Umstände zum Ersatz welches Schadens \ndie Stadt gegen die Erschließungsunternehmerin hätte haben sollen, wie dies die \nKläger ohne jegliche Erläuterung geltend machen.\n\n14\n\nSchließlich lassen es die Kläger auch an einer hinreichenden Begründung dafür \nfehlen, warum die Berücksichtigung von Beweissicherungsgebühren, die nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts, \"wie der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt ha[be], im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb \nnotwendig geworden\" seien, unzutreffend gewesen sein sollte. Die ohne jede \nAuseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in den Raum gestellte und auch \nsonst nicht näher erläuterte Behauptung, diese Kosten seien \"schlicht und ergreifend \nnach der Vereinbarung vom 03.08.1990/01.08.1990 nicht zu erstatten\" gewesen und \ndas Bekenntnis, es sei für die Kläger \"nicht nachzuvollziehen, weshalb diese Kosten \nim Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke erforderlich gewesen sein \nsollten\", reichen für die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1, 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-20/3-a-435-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-20/3-a-435-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274198","retrieved":"2026-07-09 02:45:42.967038+00:00"}}