{"status":"available","doknr":"OLD274200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0220.10B1490.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"10 B 1490/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. August 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es - im \nErgebnis - zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. April \n2005 anzuordnen. Denn der Baugenehmigung stehen öffentlich-rechtliche \nVorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, nicht \nentgegen; dabei prüft der Senat im Beschwerdeverfahren die Baugenehmigung \nlediglich im Hinblick auf die Gebäudehöhe des genehmigten Vorhabens, weil die \nBeschwerde andere Aspekte nicht mehr geltend macht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \n\n4\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des qualifizierten \nBebauungsplans des Antragsgegners Nr. 5278/42 in der Fassung der am \n11. Dezember 1980 beschlossenen und durch den Regierungspräsidenten \nDüsseldorf am 17. März 1981 genehmigten Änderungen. Danach bestehen für das \nBaugrundstück neben der zeichnerischen Festsetzung von Baugrenzen folgende \nweitere Festsetzungen: Reines Wohngebiet, Begrenzung auf ein Vollgeschoss, \nGRZ 0,4, GFZ 0,5, Flachdach, Hauptgesimshöhe maximal 36,5 m über NN bei einer \nnachrichtlich angegebenen durchschnittlichen Geländehöhe von 33 m über NN. \nSoweit diese Festsetzungen auf das Vorhaben anwendbar sind, widerspricht es \nihnen nicht, da die Erweiterung des Wohnhauses des Beigeladenen nicht zur \nErrichtung eines Vollgeschosses führt, die maßgebliche Grund- und \nGeschossflächenzahl nicht überschreitet und ein Flachdach aufweist. Die \nFestsetzung einer maximalen Hauptgesimshöhe von 36,5 m über NN hingegen ist \nunbestimmt und damit unwirksam; sie kann dem Vorhaben des Beigeladenen nicht \nentgegengehalten werden, so dass offen bleiben kann, ob das Vorhaben die \ngenannte Hauptgesimshöhe überschreitet.\n\n5\n\nDie Festsetzung einer maximalen Hauptgesimshöhe in dem Bebauungsplan Nr. \n5278/42 ist unbestimmt, weil sich ihr auch unter Einbeziehung der Planbegründung \nund der Planaufstellungsvorgänge ein eindeutiger Regelungsgehalt nicht entnehmen \nlässt. Dem vom Plangeber verwendeten Begriff der Hauptgesimshöhe kann ein \nhandhabbarer Normgehalt nicht entnommen werden. Unklar ist bereits, ob mit dem \nBegriff an den bauordnungsrechtlichen Begriff des \"Gesimses\" oder - wie das \nVerwaltungsgericht ohne weiteres angenommen hat - an bautechnische, architektur- \noder baustilkundliche Begrifflichkeiten angeknüpft werden soll. Ein Gesims im Sinne \ndes Landesbaurechts ist ein Sonderfall eines vor die Außenwand vortretenden \nBauteils\n\n6\n\n- vgl. § 6 Abs. 7 BauO NRW, aber auch § 35 Abs. 6 BauO NRW mit dem Begriff \nDachgesims, das ebenfalls durch das Hervortreten vor die Außenwand \ncharakterisiert ist -,\n\n7\n\nwährend in anderen Rechtstexten der Begriff der Hauptgesimshöhe zur \nBezeichnung der Gebäudehöhe verwendet wird,\n\n8\n\nvgl. § 2 Abs. 2 Nr. 9 der Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfung \nund Überwachung vom 13. August 1990 mit Geltung für die neuen Bundesländer. In \nder BauPrüfVO NRW wird lediglich der Begriff der Wandhöhe verwendet (§ 3 Abs. 1 \nNr. 6 und 12, § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauPrüfVO NRW mit dem \"Maß H je \nAußenwand\").\n\n9\n\nDemgegenüber wird mit einem Gesims als baustilkundlichem bzw. \narchitekturkundlichem Begriff ein architektonisches Element zur horizontalen \nGliederung eines Baukörpers verstanden, das häufig, möglicherweise aber nicht \nnotwendig, profiliert ist. In diesem Zusammenhang ist der Begriff des Haupt- oder \nDachgesimses allerdings in mehrfacher Hinsicht nicht eindeutig, wie die von dem \nVerwaltungsgericht und den Beteiligten in das Verfahren eingeführten \nBegriffsbestimmungen zeigen. Insbesondere lässt sich - soweit dies im vorliegenden \nEilverfahren möglich ist - der von den Beteiligten eingeführten und der vom Senat \nergänzend herangezogenen Literatur über die bautechnische und baustilkundliche \nFachsprache zwar möglicherweise entnehmen, dass das Vorhandensein weiterer \nBauteile oberhalb des Hauptgesimses, etwa einer Attika oder eines \nAttikageschosses, begrifflich ohne weiteres möglich ist. Unklar ist indes, ob dies auch \nfür Teile des Gebäudes wie ein Staffelgeschoss gilt, die ihrerseits mit einem Dach \nabschließen, so dass sich die Frage stellt, ob ein derartiges Gebäude \nmöglicherweise über mehrere Hauptgesimse verfügt.\n\n10\n\nVgl. etwa Koch, Baustilkunde, 24. Auflage 2003, S. 449; Lexikon Bautechnik der \nVerkehrswerkstatt Berlin, Stand 29.10.2003 (Gesims bzw. Dach- oder Hauptgesims \nals waagerechter, oft profilierter Streifen, der ein Gebäude nach oben hin abschließt), \nwww.bics.be.schule.de; Fachhochschule Hildesheim/ Holzminden/Göttingen, \nArchitektur-Glossar (Hauptgesims: gebäudeabschließendes Gesims), www.fh-\nhhg.de.\n\n11\n\nUnklar und für den vorliegenden Fall entscheidend bleibt bei der Verwendung \ndes Begriffs \"Hauptgesimshöhe\" nach alledem nicht nur, ob der Begriff der \nRechtssprache oder einer technischen Fachsprache entnommen ist, sondern auch \nseine genaue Bedeutung im letztgenannten Fall. Hinzu kommt, dass dem Begriff \nmöglicherweise eine Regelungskraft für den - naheliegenden - Fall vollkommen fehlt, \ndass ein Gebäude im Plangebiet ohne jegliches \"Gesims\" errichtet wird, also \nbeispielsweise mit vollständig verputzten und in keiner Weise untergliederten \nAußenwänden. Auch dies bestätigt die Annahme, dass die betroffene Festsetzung \nunbestimmt ist. Denn auch wenn der Plangeber selbstverständlich Begriffe der \nFachsprache verwenden darf\n\n12\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. April 2005 \n- 10 B 2730/04 - (fremdsprachige Fachsprache) -, \n\n13\n\nso müssen diese doch eindeutig als solche erkennbar sein und einen zweifelsfrei \nbestimmbaren Inhalt haben. Daran fehlt es hier, auch wenn viel dafür sprechen mag, \ndass der Plangeber eine Festsetzung der höchstzulässigen Gebäudehöhe auf \n36,5 m über NN erreichen und diese auch nachbarschützend ausgestalten wollte. \nDenn nach der Planbegründung sollten \"mit Rücksicht auf die Nachbarn die äußeren \nAbmessungen der Häuser durch Festsetzung des Flachdaches und der Bauhöhe \nbeschränkt\" werden. Dennoch lassen sich durch den Rückgriff auf die \nPlanbegründung die genannten Unklarheiten nicht vollständig beseitigen; \ninsbesondere bleibt offen, ob und in welchem Umfang oberhalb des Hauptgesimses \nder eigentliche Dachaufbau des Flachdachs oder untergeordnete Dachaufbauten \nangeordnet sein dürfen. Die begrifflichen Grenzen der Festsetzung wären jedenfalls \nüberschritten, wenn sie als gleichbedeutend mit der absoluten Gebäudehöhe - also \nder Oberkante der Dachfläche verstanden würde. Denn mit dieser - vom Plangeber \nmöglicherweise angestrebten - Auslegung wären die Grenzen des in der Festsetzung \nverwendeten Wortlauts jedenfalls verlassen; dies gilt schon deshalb, weil dem \nPlangeber für das so definierte Regelungsziel einfache und gebräuchliche \nFormulierungen für eine eindeutige Festsetzung zur Verfügung gestanden \nhätten.\n\n14\n\nDie Unbestimmtheit der Festsetzung einer höchstzulässigen Hauptgesimshöhe \nlässt sich auch durch eine Auslegung im Zusammenhang mit der Festsetzung von \nFlachdächern als zwingender Dachform nicht beseitigen. Denn - wie der vorliegende \nFall zeigt - sind ohne weiteres Gebäude mit mehreren Flachdächern \nunterschiedlicher Höhe denkbar, so dass die weitere Frage beantwortet werden \nmüsste, welche Dachfläche als Bezugspunkt der festgesetzten Hauptgesimshöhe zu \ndienen hätte. Diese Frage lässt sich jedenfalls nicht mit Hilfe des Begriffs \n\"Hauptbaukörper\" klären, da es sich hierbei um einen baurechtlich irrelevanten und \nzudem unbestimmten und damit nicht handhabbaren Begriff handelt, der lediglich \nweitere Probleme aufwirft. Zu klären wäre etwa die Frage, ob ein Staffelgeschoss \nüber ein - ggf. weiteres - Hauptgesims verfügen kann, auch wenn das \nStaffelgeschoss selbst nicht zum \"Hauptbaukörper\" zählen sollte. Im Übrigen dürfte \nes sich im hier betroffenen Zusammenhang verbieten, ein Gebäude (§ 2 Abs. 2 \nBauO NRW) in \"Hauptbaukörper\" und \"Nebenbaukörper\" aufzuteilen; weder das \nBauplanungs- noch das Bauordnungsrecht geben hierfür brauchbare Maßstäbe oder \nsinnvolle Anwendungsfälle her.\n\n15\n\nVgl. demgegenüber die baurechtlich eingeführten Begriffe Haupt- und \nNebenanlage, BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 B 27.05 -, BauR 2005, \n1755. Unbedenklich ist auch die Verwendung des Begriffs Baukörper als Synonym \nfür bauliche Anlage.\n\n16\n\nMangels wirksamer Festsetzung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe bedarf \ndie vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten erörterte Frage, ob das Vorhaben \ndes Beigeladenen eine Hauptgesimshöhe von bis zu 36,5 m über NN oder unter \nEinbeziehung des Staffelgeschosses von etwa 40 m über NN aufweist, keiner \nEntscheidung. Denn jedenfalls widerspricht es hinsichtlich seiner Gesamthöhe dem \nBebauungsplan nicht. Eine ergänzende Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB kommt \nnicht in Betracht, da der Bebauungsplan auch ohne eine wirksame Festsetzung zur \nGebäudehöhe als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB für \ndie planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens allein maßgeblich bleibt. \n\n17\n\nSoweit die Baugenehmigung dem Beigeladenen die Errichtung einer Dachfläche \nmit einer Neigung von 10,4° gestattet, weicht dies zwar von dem Bebauungsplan ab, \nder lediglich Flachdächer zulässt. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob diese \nFestsetzung für sich genommen - ohne Zusammenhang mit einer Festsetzung zur \nGebäudehöhe - nachbarschützende Wirkung hat. Hiervon abgesehen hat die \nBeschwerde diesen Aspekt jedoch nicht aufgegriffen, so dass der Senat daran \ngehindert ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller im \nHinblick auf diesen Umstand anzuordnen. Im Übrigen würde das allein auf das \nVorhandensein einer nur wenige Quadratmeter umfassenden geneigten Dachfläche \ngestützte Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem Vollzugsinteresse des \nBeigeladenen zurücktreten, weil die von der geneigten Dachfläche möglicherweise \nausgehenden Wirkungen zu vernachlässigen sein dürften.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, 1883) ist \nder Streitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,- und 15.000,-\n EUR zu bemessen. Der Senat schätzt das von den Antragstellern geltend gemachte \nwirtschaftliche Interesse an dem Verfahren auf einen Betrag von 5.000,- EUR, der im \nHinblick auf den Charakter des Verfahrens als Eilverfahren zu halbieren ist.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-20/10-b-1490-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-20/10-b-1490-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274200","retrieved":"2026-07-09 02:45:43.132574+00:00"}}