{"status":"available","doknr":"OLD274228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.1A1268.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"1 A 1268/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 , 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Auf der insoweit maßgeblichen Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen \nzunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind nur dann gegeben, wenn - ohne \ndass dabei notwendigerweise der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher sein müsste als \nein Misserfolg - zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine dort getroffene \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es \nhier.\n\n4\n\nDer Kläger richtete im Oktober 1996 während der Dienstzeit in seinem Dienstzimmer für \nseine Arbeitskollegen einen Imbiss aus. Anlass hierfür war sowohl die Geburt seines Sohnes \nals auch sein Einstand in der Dienststelle - der Kläger hatte seine Tätigkeit dort am 1. August \n1996 aufgenommen. Nach Beendigung der Feierlichkeiten stellte er den aus diesem Anlass \nbeiseite gestellten Schreibtisch an seinen ursprünglichen Platz zurück. Hierbei zog er sich \nseiner Darstellung nach einen Bandscheibenvorfall zu. Seinen Antrag, dieses Ereignis als \nDienstunfall anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Die gegen diesen Bescheid gerichtete \nKlage hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: \nDas Zurückstellen des Schreibtisches sei untrennbar mit dem vom Kläger ausgerichteten \nImbiss im Kollegenkreise verbunden. Dieser Imbiss stelle sich nicht als dienstliche \nVeranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG dar. „Dienstlich\" im Sinne dieser \nNorm sei eine Veranstaltung nur dann, wenn sie sowohl formell als auch materiell \ndienstbezogen sei. Daran fehle es im Falle des vom Kläger ausgerichteten Imbisses. Zur \nweiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Umstände des Einzelfalles \nabgestellt.\n\n5\n\nDie gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe des Klägers stellen deren Richtigkeit \nweder im Ganzen noch in Bezug auf einzelne tragende Erwägungen schlüssig in Frage. \n\n6\n\na) Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kann ein Unfallereignis nur dann als Dienstunfall \n(„in Ausübung oder infolge des Dienstes\") anerkannt werden, wenn die Tätigkeit, bei der sich \nder Unfall ereignet hat, der dienstlichen Spähre des betreffenden Beamten zuzurechnen ist. § \n31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG regelt in Erweiterung des Satz 1 zugrunde liegenden \nDienstbegriffes,\n\n7\n\nvgl. Bayer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Stand: Januar 2006, § 31 Rn. 93,\n\n8\n\nfür bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich, dass der erforderliche dienstliche Zusammenhang \ngegeben ist. § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist somit gegenüber § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - \nbezogen auf den Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, bei der sich ein Unfall ereignet hat, \nund der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit - lex specialis. Folglich würde sich die Frage, ob \nder Imbiss in den Diensträumen und im Kollegenkreise als dienstliche Veranstaltung i.S.d. \n§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG anzuerkennen ist, dann nicht stellen, wenn das \nZurückstellen des Schreibtisches schon unmittelbar der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit \ndes Klägers zuzurechnen wäre. Indes hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass \ndas Zurückstellen des Schreibtisches auf seinen ursprünglichen Platz bei wertender \nBetrachtung der Ausrichtung des Imbisses und nicht den (eigentlichen) dienstlichen Aufgaben \ndes Klägers zuzurechnen ist. Etwas anderes ergibt sich - ebenso wenig wie für die \nDurchführung des Imbisses (s.u. b) - insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger den \nSchreibtisch während der Dienstzeit zurückgestellt hat und er sich bei dieser Tätigkeit in den \nDiensträumen befand. Diese Umstände mögen im Normalfall den erforderlichen \nZusammenhang mit der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit indizieren, entbinden aber nicht \nvon der Prüfung, ob dieser Zusammenhang - wie hier - aus anderen Gründen ausscheidet und \nschließen folglich die Verneinung dieses Zusammenhangs auch nicht aus. \n\n9\n\nDie Vorbereitungen für den Imbiss, die Durchführung und das Aufräumen nach \nBeendigung desselben stellen sich bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit dar. Zwar \ndiente das Zurückstellen des Schreibtisches nicht nur der Wiederherstellung des vor dem \nImbiss bestehenden Zustandes, sondern auch der Wiederaufnahme der (eigentlichen) \ndienstlichen Tätigkeit. Allein aus Letzterem lässt sich der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG \nerforderliche Zusammenhang zwischen dem Zurückstellen des Schreibtisches und den \n(eigentlichen) dienstlichen Aufgaben des Klägers indes nicht herleiten. Dient eine Tätigkeit \nmehreren Zwecken, ist aufgrund einer rechtlichen Wertung, \n\n10\n\nvgl. Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 53,\n\n11\n\nzu bestimmen, welcher Zweck den Schwerpunkt bildet. Im vorliegenden Fall tritt die \nZweckbestimmung „Wiederaufnahme der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit\" gegenüber \nder Zweckbestimmung „Wiederherstellung des vor dem Imbiss bestehenden Zustandes\" bei \nwertender Betrachtungsweise zurück. Dies ergibt sich daraus, dass der Schreibtisch allein \nzwecks Ausrichtung des Imbisses von seinem ursprünglichen Platz entfernt worden war. \n\n12\n\nDer Zusammenhang zwischen den vorstehend genannten Stadien (Vorbereitung, \nDurchführung, Aufräumen) wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deswegen \ndurchbrochen, weil er zwischen der Beendigung des Imbisses und dem Zurückstellen seines \nSchreibtisches dienstliche Telefonate geführt hat. Hierin liegt insbesondere in zeitlicher \nHinsicht keine Zäsur, die den Zurechnungszusammenhang entfallen ließe. Wie lange er \ntelefoniert haben will, hat der Kläger nicht dargelegt, jedoch hat er seinen Schreibtisch noch \nam selben Tag zurückgestellt. Das Zurückstellen des Schreibtisches stellt sich selbst bei \neinem zeitlichen Abstand von einigen Stunden zur Beendigung des Imbisses als \nschwerpunktmäßig der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes dienend dar. Zur Klärung \nder Frage, ab welchem (darüber hinausgehenden) zeitlichen Abstand der \nZurechnungszusammenhang nicht mehr als fortbestehend angesehen werden kann, bietet der \nvorliegende Fall keinen Anlass. \n\n13\n\nOb der Schreibtisch vor Beginn des Imbisses vom Kläger selbst oder von einem seiner \nArbeitskollegen beiseite gestellt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich \nunerheblich. Entscheidend ist allein der Zweck, zu dem dies erfolgte. Auch der Kläger hat \nnicht bestritten, dass der Schreibtisch allein aus Anlass des Imbisses verstellt wurde. \n\n14\n\nDie vom Kläger gebildeten Beispielsfälle stellen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Den Gründen für die Ausübung \neiner bestimmten Tätigkeit kommt bei der Entscheidung der Frage, ob eine Tätigkeit im \nZusammenhang mit dem Dienst steht, ganz allgemein große Bedeutung zu. Ob dieser \ngesetzlich geforderte Zusammenhang vorliegt, bestimmt sich nämlich nach der \nHandlungstendenz des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild einer Tätigkeit \nmanifestiert. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67; Bayer, a.a.O., § \n31 Rn. 52a.\n\n16\n\nb) Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Imbiss, den der Kläger \nfür seine Kollegen gegeben hat, keine dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nBeamtVG ist. Dienstlich im Sinne dieser Norm ist eine Veranstaltung, wenn sie materiell und \nformell dienstbezogen ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422. \n\n18\n\nBezüglich des Imbisses fehlt es an beiden Voraussetzungen. \n\n19\n\naa) Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang \nder Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich \ndarauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Dabei ist darauf abzustellen, ob \ndie Veranstaltung und die damit verbundenen und mit der Erledigung der eigentlichen \nDienstaufgaben nicht unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten und Verrichtungen \n(mittelbar) geeignet sind und dazu dienen, die Bewältigung der eigentlichen Dienstaufgaben \nzu fördern. Bei dieser Prüfung kann auch von Belang sein, ob die Veranstaltung der Erfüllung \ndes dienstlichen Gesamtauftrages der Behörde oder eines organisatorisch zusammengefassten \nTeils einer Behörde, dem intern und nach außen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte, \nder Pflege des sogenannten Betriebsklimas und dergleichen dient und zu dienen bestimmt ist. \nDas dienstliche Interesse kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die \nVeranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist. Für die Abgrenzung ist \nvielmehr entscheidend, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem solchen Zweck \ndient.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1989 - 2 C 38.86 -, BVerwGE 81, 265, sowie \nvom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, BVerwGE 44, 36; Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 100 ff.; \nBrockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar \n2006, § 31 Rn. 90 ff.; Bauer, in: Stegmüller u.a., BeamtVG, Stand: Oktober 2005, Hauptband \nI, Erläuterung 9 zu § 31, Gliederungsziffern 1.1. und 1.2. \n\n21\n\nAuf die „Dienstüblichkeit\" einer Veranstaltung kommt es entgegen der Auffassung des \nKlägers nach diesen Grundsätzen nicht entscheidend an.\n\n22\n\nDem Kläger ist darin zuzustimmen, dass ein Imbiss im Kollegenkreis geeignet ist, den \nkollegialen Zusammenhalt innerhalb der Dienststelle zu fördern. Er überschätzt jedoch den \nStellenwert, den derartige Veranstaltungen für den kollegialen Zusammenhalt haben. Der \ngleiche Effekt - Stärkung der kollegialen Zusammenarbeit - ergibt sich nämlich - jedenfalls \nauf Referatsebene - auch aufgrund der alltäglichen Zusammenarbeit, dem gemeinsamen \nVerbringen von Arbeitspausen und dienstlichen Veranstaltungen wie Betriebsausflügen u.a. \nAußerdem lässt der Kläger unberücksichtigt, dass die Tatsache, dass eine Veranstaltung sich \n(auch) förderlich auf das Betriebsklima auswirkt, nach den vorstehend dargelegten \nGrundsätzen nicht ausreicht, um die materielle Dienstbezogenheit der Veranstaltung zu \nbejahen. Erforderlich ist danach vielmehr, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem \ndienstbezogenen Zweck dient. Dies ist bei der hier zu beurteilenden Feier indes nicht der Fall. \nDie Übung, anlässlich des Dienstantritts, eines Geburtstages, der Geburt eines Kindes oder \naus einem ähnlichen Anlass „einen auszugeben\", dient nicht in erster Linie dienstlichen \nZwecken, sondern entspricht der sozialen Üblichkeit. Dies zeigt sich schon daran, dass eine \nentsprechende Übung nicht auf Beamte oder den öffentlichen Dienst beschränkt ist. Sie wird \nvielmehr allgemein unter Arbeitskollegen, im Sportverein und im sonstigen privaten Bereich \ngepflegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein aus den in Rede stehenden \nGründen veranlasster Imbiss im Kollegenkreis - wie der Kläger meint - ausschließlich \ndienstlichen Interessen dient. Vielmehr treten dienstliche Interessen hinter die soziale \nÜblichkeit derartiger Veranstaltungen zurück. Dementsprechend sind von (einem) \nBediensteten für Kollegen organisierte Veranstaltungen, sofern nicht besondere Umstände \nvorliegen, regelmäßig nicht der dienstlichen, sondern der privaten Sphäre zuzurechnen.\n\n23\n\nVgl. Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 103.\n\n24\n\nbb) Formell dienstbezogen ist eine Veranstaltung, wenn sie vom Dienstherrn in die \ndienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines \nDienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich \neinbezogen worden ist. Eine Veranstaltung kann auch dadurch formell in den dienstlichen \nBereich einbezogen werden, dass sich der Dienstvorgesetzte eine fremde Veranstaltung zu \neigen macht. Diese Entscheidung bedarf keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht \nausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für \nden betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller \nerkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob eine solche \nEntscheidung vorliegt, beurteilt sich demnach aufgrund der Umstände des jeweiligen \nEinzelfalles. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1989 - 2 C 38.86 -, a.a.O., sowie vom 13. August \n1973 - 6 C 26.70 -; Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 100 ff.; Brockhaus, a.a.O., § 31 Rn. 90 ff.; Bauer, \na.a.O., Erläuterung 9 zu § 31, Gliederungsziffern 1.1. und 1.2. \n\n26\n\nHier fehlt es an einem objektiven Verhalten seitens des Dienstvorgesetzten bzw. eines \nanderen Vorgesetzten des Klägers, aufgrund dessen dieser annehmen durfte, der von ihm für \nseine Kollegen veranstaltete Imbiss sei in die dienstliche Sphäre einbezogen worden. Dies \ndurfte er insbesondere weder aus der „Billigung\" der Veranstaltung durch seinen \nReferatsleiter noch aus dessen Teilnahme am Imbiss schließen. Die Absprache einer \nderartigen Veranstaltung mit dem (unmittelbaren) Vorgesetzten dient der Vermeidung einer \nKollision mit dienstlichen Belangen; die Teilnahme des Vorgesetzten entspricht der sozialen \nÜblichkeit. Aus der Tatsache, dass derartige Veranstaltungen im Kollegenkreis \n„dienststellenüblich\" waren, lässt sich ebenfalls nichts dafür herleiten, derartige \nVeranstaltungen seien in die dienstliche Sphäre einbezogen worden. Vielmehr lässt sich \nhieraus lediglich ableiten, dass ein der sozialen Üblichkeit entsprechendes Verhalten keinen \nEinschränkungen unterworfen werden sollte. Darüber hinaus gehende Schritte, die auf eine \nEinbeziehung derartiger Veranstaltungen in die dienstliche Sphäre schließen lassen, sind \nweder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass \nsich der Dienstherr an der Finanzierung derartiger Veranstaltungen beteiligt oder diese \nanderweitig unterstützt hat, Bedienstete zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen \nermutigt worden wären o.ä.\n\n27\n\ncc) Die Tatsache, dass insbesondere die Vorbereitung bzw. das Aufräumen nach einem \nfür Kollegen ausgerichteten Imbiss u.U. zu schwerwiegenden Verletzungen führen kann, lässt \nkeine andere Beurteilung zu. Die Verletzungsgefahr, die mit einer Tätigkeit verbunden ist, ist \nganz allgemein kein für die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen dieser Tätigkeit und \nder dienstlichen Sphäre ausschlaggebendes Kriterium. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass \nBeamte über die Beihilfe sowie ihre diese ergänzende Krankenversicherung gegen eine \nübermäßige finanzielle Belastung aufgrund der Folgen eines nicht als Dienstunfall \nanzuerkennenden Unfallereignisses abgesichert sind.\n\n28\n\ndd) Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und auch hier tragenden \nRechtsgrundsätze zur Abgrenzung dienstlicher von privaten (= eigenwirtschaftlichen) \nVeranstaltungen sind vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit nicht zu \nbeanstanden. Dass es in Einzelfällen zu teilweise schwierigen Abgrenzungsfragen kommt, ist \naus der Sache heraus begründet.\n\n29\n\n2. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass \nzu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, also dann, wenn der Ausgang des \nRechtsstreits aufgrund einer summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen \nerscheint.\n\n30\n\nVgl. Seibert in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 124 Rn. 152 \nm.w.N.\n\n31\n\nDies ist aufgrund des insoweit allein maßgeblichen Antragsvorbringens nicht der \nFall.\n\n32\n\nAuf die Ausführungen unter 1. wird verwiesen.\n\n33\n\n3. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \ngeltend gemacht, so ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn der Antrag auf Zulassung in \nrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft, die einer \nfallübergreifenden Klärung zugänglich ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der \nFortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. \n\n34\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2005\n\n35\n\n- 1 A 3834/04 -; Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 174, m.w.N.\n\n36\n\nDaran fehlt es hier. Es ist bereits seit langem höchstrichterlich geklärt, nach welchen \nKriterien eine Veranstaltung als dienstlich i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG \nanzuerkennen ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. \nDanach lässt sich diese Frage nicht schematisch, sondern nur aufgrund einer \nGesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Auf der Grundlage \ndieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die beiden vom Kläger als grundsätzlich \nklärungsbedürftig bezeichneten Fragen, \n\n37\n\nwann dienstlich gewünschte und tolerierte Veranstaltungen in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht den Begriff der Dienstbezogenheit i.S.d. § 31 BeamtVG erfüllen und \nUnfälle in diesem Zusammenhang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge unterfallen und \n\n38\n\nob und unter welchen Voraussetzungen die Verhaltensweise eines Beamten, die zwar \ndienstlich üblich und gewünscht ist, jedoch nicht ausdrücklich angeordnet wurde, als \nUnfallereignis im Sinne eines Dienstunfalls anerkannt werden kann, \n\n39\n\ndahingehend zu beantworten, dass sich dies nach den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalles richtet, aufgrund derer zu entscheiden ist, ob eine Veranstaltung sowohl materiell \nals auch formell dienstbezogen ist. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens zur \nBeantwortung dieser Fragen bedarf es nicht.\n\n40\n\n4. Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das angefochtene \nUrteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in \nAnwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der in Nr. 4 \ngenannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. \n\n41\n\nVgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 203, m.w.N.\n\n42\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht hat keinen abstrakten \nRechtssatz aufgestellt, wonach eine Tätigkeit nur dann materiell dienstbezogen ist, wenn sie \nausschließlich und unmittelbar dienstlichen Interessen dient. Vielmehr hat das \nVerwaltungsgericht ausgehend von der bereits dargestellten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles abgewogen und \nausgeführt, dass im Falle des Klägers maßgebend auf die unmittelbare Zweckbestimmung des \nImbisses - Feier seines Einstandes bzw. der Geburt seines Sohnes - abzustellen sei, sodass der \nvom Kläger veranstaltete Imbiss im Ergebnis nicht ausschlaggebend dienstlichen Zwecken \ngedient habe. \n\n43\n\nEbenso wenig hat das Verwaltungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, wonach \nes einer Veranstaltung immer dann an der formellen Dienstbezogenheit fehlt, wenn diese von \neinem Beamten organisiert worden ist und dieser auch zu der Veranstaltung eingeladen hat. \nAuch hier hat das Verwaltungsgericht lediglich auf Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung \nweiterer Umstände maßgeblich auf diese beiden Umstände abgestellt. Damit hat es nicht \nausgeschlossen, dass eine von einem Beamten organisierte Veranstaltung, zu der er selbst \neingeladen hat, unter anderen, im vorliegenden Fall nicht gegebenen Umständen als \ndienstliche Veranstaltung anzuerkennen sein kann. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes \nauf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG in der hier noch \nanwendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). \n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/1-a-1268-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/1-a-1268-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274228","retrieved":"2026-07-09 02:45:45.373585+00:00"}}