{"status":"available","doknr":"OLD274233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.13C261.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"13 C 261/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der \nangefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das \nBeschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller mit dem Hinweis auf die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der Entscheidung seien von den errechneten 54 \nStudienplätzen für das erste Fachsemester nur 48 belegt worden, geltend macht, es \nseien sogar noch innerhalb der festgesetzten Kapazität Studienplätze frei und auf \neinen solchen Studienplatz habe er einen Anspruch, kann er damit nicht gehört \nwerden. Der Antragsteller hat sich nach eigenen Angaben im Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nicht bei der ZVS um einen Studienplatz beworben und \nnicht am Vergabeverfahren durch die ZVS teilgenommen. Auf einen vermeintlich \nfreien Studienplatz innerhalb der Kapazität kann er sich deshalb in diesem Verfahren \nnicht berufen, zumal ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten \nKapazität, der seitens des Antragstellers gestellt wurde, einen anderen Gegenstand \nhat als ein Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität.\n\n4\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - NC 9 S 45/02 \nu. a. -, NVwZ-RR 2003, 500.\n\n5\n\nZudem sind, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, \ninzwischen sämtliche Studienplätze innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität \ndes ersten Fachsemesters besetzt. Dass der Antragsgegner eine Namensliste der \nnach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter besetzten Studienplätze nicht \nvorgelegt hat, steht der Verwertung dieser Angabe nicht entgegen.\n\n6\n\nDer vom Verwaltungsgericht mit 1/0,99 zugrundegelegte \nSchwundausgleichsfaktor, der bereits in früheren Beschlüssen des Senats in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beanstandet wurde, \n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 -,\n\n8\n\nbegegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf den vom Antragsteller \nvorgelegten - im übrigen nicht rechtskräftigen - Beschluss des VG Sigmaringen vom \n29. November 2005 - NC 6 K 474/05 - mit der Erwägung, dass wegen der Erhöhung \nder Lehrverpflichtung in Baden-Württemberg zum Wintersemester 2003/2004, worin \nein sog. \"schwundfremder\" Einflussfaktor liege, die Schwundberechnung mit einer \nAufteilung der Semester vor und nach diesem Zeitpunkt durchzuführen sei. Es kann \ndahinstehen, ob dem im Grundsätzlichen zu folgen ist. Der im vorliegenden \nVerfahren ermittelte Schwundausgleichsfaktor weist jedenfalls im Übergang vom \nSommersemester 2004 zum Wintersemester 2004/2005, in dem die Erhöhung der \nLehrverpflichtungen auf Grund der Ersten Verordnung zur Änderung der \nLehrverpflichtungsverordnung in Nordrhein-Westfalen erstmals relevant wurde, keine \nderart gravierenden Änderungen der semesterlichen Verbleibequoten auf, dass es \nbei summarischer Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes zwingend geboten erscheint, die Schwundberechnung in Frage zu \nstellen und eine andere Schwundberechnung durchzuführen. Die in den Unterlagen \nder Antragsgegnerin vorhandene Tabelle zur Schwundberechnung weist zwar für \ndas Wintersemester 2004/2005 ab dem 4. Semester eine höhere Studentenquote als \nfür das vorherige Sommersemester 2004 aus, enthält aber andererseits für die \nunteren Semester, um die es hier geht, eine negative Schwundquote und entspricht \ndamit dem regelmäßigen und üblicherweise anzutreffenden Verlauf. Die \nVeränderungen vom Sommersemester 2004 zum Wintersemester 2004/2005 halten \nsich auch zahlenmäßig im Wesentlichen in dem Rahmen, der nach der \nSchwundausgleichstabelle auch für Semester vor dem Wintersemester 2004/2005 \nerkennbar ist. Eine Aussage in der Weise, dass die Veränderungen vom \nSommersemester 2004 zum Wintersemester 2004/2005 im Wesentlichen und \nentscheidend auf eine Erhöhung der Lehrverpflichtungen zurückzuführen sind und \ninsoweit u.U. als \"schwundfremder\" Faktor außer Betracht bleiben müssten, ist \ndeshalb in diesem auf überschlägige Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht geboten. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, \nwelches konkrete Ergebnis der Kapazitätsberechnung sich bei einer anderen als der \nvom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Schwundberechnung ergeben würde, ob \nbei anderer Rechnung ein Studienplatz zur Verfügung steht und weshalb ihm dieser \nzusteht.\n\n9\n\nBezüglich der Lehrverpflichtung für unbefristet angestellte wissenschaftliche \nMitarbeiter wurde bereits entschieden, dass es für den Ansatz von acht \nLehrveranstaltungsstunden für diese Mitarbeitergruppe eine sachliche Rechtfertigung \ngibt und dass keine Wirksamkeitsbedenken gegen die entsprechende Festlegung in \nder Lehrverpflichtungsverordnung bestehen.\n\n10\n\nVgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2005 - 13 C 3/05 -; vgl. auch \nHamb. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -,\n\n11\n\nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt insoweit keine Veranlassung \nzu einer davon abweichenden Wertung in diesem Eilverfahren. Das \nVerwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass in den Arbeitsverträgen \nder Betroffenen keine Bezugnahmen auf die für Beamtinnen und Beamte jeweils \ngeltenden Vorschriften enthalten sind und es deshalb im Rahmen des § 3 Abs. 4 \nSatz 4 der Lehrverpflichtungsverordnung an einem Merkmal für eine \nLehrverpflichtung entsprechend beamtenrechtlichen Bestimmungen fehlt.\n\n12\n\nDie bei der Ermittlung des Lehrangebots - auch rechnerisch - erfolgte \nBerücksichtigung einer vakanten Stelle im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter \nist trotz der grundsätzlich auf das Stellenprinzip abstellenden Kapazitätsermittlung \nnicht zu beanstanden. Sie hat ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die Stellen \nder wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen \nStellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an \nausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck \nzugewiesen werden, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um \nunselbständige Lehre zu ergänzen. Dies rechtfertigt auch eine \nlehrangebotsmindernde Berücksichtigung absehbarer Stellenvakanzen im Bereich \nder unselbständigen Lehre.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51/87 -, DVBl. 1990, 940; vgl. auch \nOVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Die \nvom Antragsteller gewünschte Streitwertfestsetzung (300,00 EUR) kommt nicht in \nBetracht, weil der Senat für alle Rechtsmittelbegehren von Studienbewerbern auf \nZulassung zum Studium oder auf Teilnahme an einem Losverfahren einheitlich den \naus dem Tenor ersichtlichen Streitwert annimmt.\n\n16\n\nVgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 - und vom 7. Juni 2005 - 13 E \n654/05 -.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/13-c-261-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/13-c-261-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274233","retrieved":"2026-07-09 02:45:45.688837+00:00"}}