{"status":"available","doknr":"OLD274232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.12A388.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"12 A 388/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine fehlende familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache gestützt. Die stattdessen entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. sei derzeit nicht in der Lage, \nein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, wird durch die innerhalb der \nDarlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gründe nicht in \nFrage gestellt. Mit dem Zulassungsvorbringen wehrt sich die Klägerseite zwar \nvehement und wortreich gegen die Verwertbarkeit des vom Verwaltungsgericht \nmaßgeblich zur Beurteilung der Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. \nherangezogenen Sprachtests vom 10. April 1997 bei der Deutschen Botschaft in L. \n. Die Argumente im Einzelnen dafür, die Klägerin zu 1. habe bei dieser Anhörung ihre \nwahren Sprachfähigkeiten nicht zeigen können, erschöpfen sich aber überwiegend in \nbloßen Mutmaßungen. \n\n5\n\nFür eine akute und keinen Dauerzustand darstellende Erkrankung, die ihrer Art \nnach die Klägerin zu 1. hätte hindern können, ihre familiär erworbenen und noch \nabrufbaren wahren Sprachkenntnisse zu zeigen, fehlt jeglicher Beleg. Nervosität ist \nkeine Entschuldigung. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist ohne \nWeiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung \nund damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden \nkönnen muss. \n\n6\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Novem-\n\n7\n\nber 2004 - 2 A 4661/03 -, vom 7. Juli 2005 \n\n8\n\n- 14 A 4569/04 - und vom 5. September 2005 \n\n9\n\n- 2 A 3233/04 -.\n\n10\n\nDass die Klägerin zu 1. den Sprachtester auf Grund seiner Aussprache nicht \nverstanden haben könnte und dass ihr keine Gelegenheit zur Nachfrage gegeben \nworden sein könnte, sondern Fragen sofort ins Russische übersetzt worden sind, \nlässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen und ist deshalb gleichfalls rein \nspekulativ. Das Verhältnis von Anzahl der gestellten Fragen und Dauer des \nSprachtests lässt nicht darauf schließen, dass zeitlicher Druck auf die Klägerin zu 1. \nausgeübt worden ist. Wenn der Sprachtester die sichtbar schlechte Verfassung der \nKlägerin zu 1. im Protokoll vermerkt, spricht dies eher gegen unsensibles und \nrücksichtsloses Vorgehen. Es ist im konkreten Fall auch deshalb nichts dafür \ngreifbar, dass die Rubrik „Die Frage wurde nicht verstanden und ins Russische \nübersetzt\" schon bei stockendem Sprechen und bloßen Verzögerungen im \nVerstehen der Fragen und ihrer Beantwortung markiert worden ist.\n\n11\n\n Mit der Übersetzung der Fragen ins Russische ist der Sprachtester der Klägerin \nzu 1. danach auch durchaus entgegengekommen. Dass die Fragen nach dem Alter \nder Tochter und der deutschen Küche so ungeschickt oder sprachlich unpräzise \ngestellt worden sein sollen, dass - gemessen an dem Anspruch, zu einem einfachen \nGespräch in deutscher Sprache in der Lage zu sein - eine Umformulierung geboten \nund zum Verständnis bereits ausreichend gewesen wäre, hält der Senat für gegriffen \nund im Ergebnis für rein hypothetisch. Der Vorwurf, der Sprachtester habe lediglich \neinen Fragenkatalog „abhacken\" (gemeint ist wohl „abhaken\") wollen, ist unsachlich \nund auch unbegründet, weil sich auch anhand eines Fragenkataloges, der der \nBegrenzung der Fragen auf die zulässigen Themenkreise dient, ein Dialog \nentwickeln lässt.\n\n12\n\nSoweit mit der Zulassungsschrift suggeriert werden soll, das Verwaltungsgericht \nhabe der Klägerin zu 1. vorgehalten, nicht in längeren Sätzen ausführlich geantwortet \nzu haben, trifft das nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht \nfestgestellt, dass sich die Antworten der Klägerin zu 1. in einer Aneinanderreihung \nvon einzelnen Wörtern erschöpften und sie auf keine Frage mit einem auch nur \neinigermaßen vollständigen Satz geantwortet habe. Dass der Klägerin zu 1. das \nAntworten in vollständigen Sätzen durch die Fragestellung von vornherein nicht \nermöglicht worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerseite behauptet \ngleichfalls lediglich unsubstantiiert, der Sprachtester habe der Klägerin zu 1. dadurch, \ndass er gleich zur nächsten Frage übergesprungen sei, jegliche Gelegenheit zum \nAufbau eines Dialoges genommen. Wenn die Antwort nur aus einzelnen Worten \nbesteht, fehlt es von vornherein an jeglicher ausbaufähiger Grundlage für einen \nAustausch von Rede und Gegenrede in einigermaßen flüssiger Form. Es gibt auch \nweder einen vernünftigen Anlass noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Antworten \nunvollständig protokolliert worden sein sollen. \n\n13\n\nDie pauschale Kritik, die die Kläger im Übrigen - unter Bezugnahme auf eine \nEinzelfallentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der ein Sprachtest mit nur \n10 Fragen nicht als ausreichende Entscheidungsgrundlage angenommen worden ist \nund auf angeblich in anderen Aufnahmeverfahren gemachte Erfahrungen mit \nSprachtestprotokollen - gegenüber der Verwendung des Anhörungsprotokolls vom \n10. April 1997 äußern, ist gleichfalls nicht geeignet, die Aussagekraft des konkreten \nProtokolls im speziellen Fall der Klägerin zu 1. zu relativieren. Das \nVerwaltungsgericht ist sich des eher geringen Umfangs des Fragenkatalogs bewusst \ngewesen und hat unter Zugrundelegung der individuellen Umstände des Einzelfalles \ngeprüft, ob dem Sprachtest dennoch ein hinreichender Aussagewert für die \nsprachliche Kompetenz der Klägerin zu 1. zukommt. Dass jemand, der die Aufnahme \nin der Bundesrepublik Deutschland erstrebt und dessen Mutter und Schwester \nbereits ein Aufnahmeverfahren durchlaufen haben und sich in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalten, nicht wissen soll, dass von ihm im Sprachtest Antworten \nmöglichst in ganzen Sätzen erwartet werden, ist unrealistisch. Es stand schon im \nJahre 1997 fest, dass es als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. nicht ausreicht, wenn jemand deutsch nur \nin einzelnen Wörtern spricht und nicht zu einem einfachen Gespräch in der Lage ist. \n\n14\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n\n15\n\n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.\n\n16\n\nAuch einem einfach strukturierten Menschen von niedrigem Bildungsstand \nmusste sich aufdrängen, dass die Fähigkeit zu einem Gespräch in deutscher \nSprache nicht durch eine „einsilbige\" Beantwortung von Fragen nachgewiesen \nwerden konnte. Es ist auch nicht überzeugend, die Antwort „mit dem Auto\" \nungeachtet des Fehlens von Subjekt und Prädikat als ganzen Satz zu werten. Es \nerschließt sich dem Senat gleichfalls nicht, inwieweit - auf Grund der offensichtlichen \ngesundheitlichen Probleme der Klägerin - die Obhutspflicht die Beklagte verpflichtet \nhaben könnte, sie - die Klägerin zu 1. - auf eine Anhörung zu ihrer Sprachkompetenz \ndurch ein Gericht zu verweisen, statt sie durch die Botschaft einem Sprachtest zu \nunterziehen, dem sie sich freiwillig gestellt hat. Es ist weder substantiiert vorgetragen \nnoch sonst wie ersichtlich, dass die Prüfungskompetenz dafür, dass die \nVoraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes vorliegen, in dieser Weise \nauf die Gerichte verlagert werden kann und die Gerichte in einem späteren \nVerfahrensstadium nicht vielmehr ihrerseits bei der rechtlichen Würdigung auf die \ndurch die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung der Behörde festgestellten \nFakten zurückgreifen dürfen. Im Verwaltungsstreitverfahren bestimmt gemäß § 86 \nAbs. 1 VwGO das Gericht der Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme \nund die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Die in Betracht kommenden \nBeweismittel sind grundsätzlich einander gleichwertig (insbesondere fehlt eine dem § \n250 StPO entsprechende Vorschrift im Verwaltungsprozess), so dass - von \nAusnahmen abgesehen - das Gericht die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es \nsich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bedienen will. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 5 B 156.96 -, Buchholz 310 § 86 \nAbs. 1 VwGO Nr. 281 m. w. N.\n\n18\n\nNamentlich ist das Verwaltungsgericht im Ansatz nicht daran gehindert, für seine \neigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf die durch die Sachverhaltsermittlung \nbzw. Beweiserhebung seitens der Behörde ermittelten Fakten - hier das Ergebnis der \nAnhörung vom 10. April 1997 - zurückzugreifen.\n\n19\n\nSelbst wenn man aber annehmen wollte, mit dem Zulassungsvorbringen sei \nhinreichend substantiiert zur Unzulänglichkeit des Sprachtests als \nBeurteilungsgrundlage für die Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. vorgetragen \nworden, greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dennoch nicht, \nweil auch im Zulassungsverfahren nicht genügend detailliert und substantiiert \ndargetan wird, warum die Klägerin zu 1. eine höhere als die anläßlich der \nbehördlichen Anhörung aufgezeichnete Sprachkompetenz besitzt, mithin über \nwelche konkreten Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gespräches auf Deutsch \ndie Klägerin zu 1. in Abweichung zu den im Sprachtest vom 10. April 1997 gezeigten \nSprachvermögen tatsächlich verfügt. Die bloß pauschale Behauptung, die Klägerin \nzu 1. sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen reicht auch mit \ndem Zusatz „wobei sie sich in kurzen, in der Regel grammatikalisch korrekten Sätzen \nausdrückt\" insoweit nicht aus. Die Beschreibung ist nicht erschöpfend und verhält \nsich beispielsweise nicht zu den Kriterien der Vollständigkeit der Sätze oder dem \npassiven und aktiven Wortschatz. Auch Angaben dazu, woraus sich die \nBeherrschung der erforderlichen Sprachelemente ergibt, fehlen. Genaue Angaben \ndazu, was die Klägerin zu 1. warum positiv beherrscht, um ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch zu führen, beinhaltet auch das von der Zulassungsschrift in Bezug \ngenommene Widerspruchsschreiben vom 9. Juli 1997 nicht. Insbesondere besagt die \ndort angeführte Konfrontation der Klägerin zu 1. mit der deutschen Kultur nichts \nDefinitives dazu, welches konkrete Sprachvermögen die Klägerin zu 1. daraus \ngewonnen und bewahrt hat. Ebenso wenig lässt sich aus den Angaben zur familiären \nVermittlung der deutschen Sprache durch Mutter und Großeltern mit hinreichender \nSicherheit auf die Größe des erworbenen - aktiven und passiven - Wortschatzes \nsowie die potentielle Sprachkomplexität beim Verstehen von Fragen und ihrer \nBeantwortung schließen. \n\n20\n\nDer sich im Wesentlichen mit der Frage der Einbeziehung befassende Vortrag im \nanwaltlichen Schriftsatz vom 19. Mai 2004 ist außerhalb der Darlegungsfrist des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und kann deshalb nach Maßgabe von § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO für die Frage der Berufungszulassung von vornherein nicht \nberücksichtigt werden, er führt im Übrigen auch in der Sache nicht zu ernstlichen \nZweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n21\n\n2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zuzulassen. \n\n22\n\na) Weder die Gehörs- noch die Aufklärungsrüge greifen durch.\n\n23\n\nEine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende \nÜberraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht \nerörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt \nzur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine \nWendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen \nbrauchten. \n\n24\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 \n\n25\n\n- 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C \n147.86 -, InfAuslR 1988, 55.\n\n26\n\nDa die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger - Frau F. T. , die Mutter der \nKlägerin zu 1. - auf die Anfrage des Bundesverwaltungsamtes vom 13. März 1996 \nnach einem als Zeuge für die Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. in Frage \nkommenden Zeugen aus dem Bundesgebiet deren Onkel K. E. benannt hat \nund sich die Kläger das Vorgehen der Mutter insoweit zurechnen lassen müssen, \nkann in Hinblick auf die Verwendung der schriftlichen Angaben dieses Zeugen zum \nSprachvermögen der Klägerin zu 1. jedoch nicht die Rede von einer unerwarteten \nBeweiswürdigung sein. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht schon \ndann gesprochen werden, wenn die Würdigung des Gerichts lediglich nicht den \nsubjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht und/oder von ihm für \nunrichtig gehalten wird. \n\n27\n\nBVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 \n\n28\n\n- 1 B 168.93 -, GewArch 1994, 284 f.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht durfte auch zu Recht den Beweisantrag auf Vernehmung \nder Mutter und der Schwester der Klägerin zu 1. als Zeugen für ihre \nSprachkompetenz als Ausforschungsbeweis ablehnen. Der Anspruch auf rechtliches \nGehör kann durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt sein, wenn \nsie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 \n\n31\n\n- 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.) und vom 29. November 1983 - 1 BvR \n1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 \n\n32\n\n- 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.\n\n33\n\nEin Beweisantrag kann in diesem Sinne als unzulässiger Ausforschungsbeweis \noder Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn für die unter Beweis gestellte \nTatsachenbehauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sie \nalso ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „ aus der Luft gegriffen\", „aufs \nGeratewohl\" oder „ ins Blaue hinein\" aufgestellt wird und tatsächliche Grundlagen für \nsie fehlen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 \n\n35\n\n- 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 \n-, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 \nVwGO Nr. 69 jeweils m. w. N.\n\n36\n\nIst - wie hier - der Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen gerichtet, bedarf \nes dabei vor dem Hintergrund einer hinreichenden Bestimmtheit des Beweisantrages \n\n37\n\nvgl. dazu, dass unsubstantiiert solche Beweisanträge sind, die das Beweisthema \nnicht hinreichend konkretisieren: BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB \n81.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO \n\n38\n\nNr. 196, und vom 31. Januar 2002 - 7 B 92.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 318\n\n39\n\nder Darlegung, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete \nWahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage \nversetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO \nNr. 155, Beschluss vom \n\n41\n\n9. August 1993 - 5 B 1.93 -, juris, und vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, \nBuchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60.\n\n42\n\nDiesen Anforderungen genügte der Beweisantrag hier nicht, da keine Angaben \ndazu gemacht worden sind, anlässlich welcher konkreten Gelegenheit die Zeugen \nauf welche Weise konkrete Feststellungen zum aktuellen Sprachvermögen der \nKlägerin zu 1. gewonnen haben wollen.\n\n43\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Verwertbarkeit des \nSprachtests vom 10. April 1997 und der schriftlichen Zeugenaussage des Onkels der \nKlägerin zu 1. sowie der Unzulänglichkeit des Beweisantrages erweist sich auch die \nAufklärungsrüge als unbegründet. Um mit ihr durchzudringen, hätte sich eine weitere \nAufklärung nämlich aufdrängen müssen. \n\n44\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris m. w. \nN.\n\n45\n\nDas Verwaltungsgericht hat mögliche Bedenken gegen die Aussagekraft des \nAnhörungsprotokolls aber sorgfältig abgewogen und ist dabei zu einem vertretbaren \nErgebnis gelangt. Dass das Verwaltungsgericht dabei maßgeblich in Rechnung \ngestellt hätte, dass das Protokoll die Qualität einer öffentlichen Urkunde hat, ist nicht \nersichtlich. \n\n46\n\nb) Der Senat vermag auch keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires \nVerfahren zu erkennen. Nach dem Fairnessgebot muss der Bürger im Rahmen der \nRegeln der Prozessordnung nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch die \nMöglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das \nErgebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen.\n\n47\n\nVgl. zum Strafprozess insoweit BVerfG, Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR \n932/02 -, EuGRZ 2002, 546 m. w. N.\n\n48\n\nDie Klägerseite rügt hier aber dem Sinne nach lediglich die mangelnde \nEinflussnahmemöglichkeit auf das Verwaltungsverfahren, in dem sich Bürger und \nBehörde an-läßlich des Sprachtests noch nicht in einer Art Gegnerschaft gegenüber \nstehen. Da-durch, dass das Verwaltungsgericht auf die Feststellungen im \nAnhörungsprotokoll vom 10. April 1997 abstellt, wird nicht die Waffengleichheit \nzwischen den Parteien im gerichtlichen Verfahren in Frage gestellt. Wenn an die \nwirksame Geltendmachung, dass die amtliche Aufzeichnung unrichtig, unvollständig \noder sonst wie nicht aussa-gekräftig ist, im Verwaltungsprozeß hohe Anforderungen \ngestellt werden, ist das durch die behördliche Stellung der aufnehmenden Stelle, die \nan Recht und Gesetz gebunden ist, bedingt und stellt keine unzumutbaren \nAnforderungen an einen kla-genden Aufnahmebewerber. Der \nProzessbevollmächtigte der Kläger unterstellt un-zulässigerweise, dass bei der \nDurchführung des Sprachtests mehr oder weniger regelmäßig dem Schutz des \nBürgers dienende Verfahrensvorschriften verletzt werden. Davon kann aber ebenso \nwenig ohne Weiteres ausgegangen werden wie davon, dass ein \nÜbersiedlungswilliger ohne konkrete Kenntnis von den Möglichkeiten, wie man \nEinwendungen gegen eine unzulässige Vorgehensweise erheben oder einen \nBeistand hinzuziehen kann, nicht in der Lage ist, dennoch seine Rechts-position bei \nder Anhörung geltend zu machen. So ist etwa gerade die Klägerin zu 1. im Beistand \nihrer Schwester zum Sprachtest erschienen. Frau M. X. lebte nach den \nAntragsunterlagen bereits seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland und dürfte \ndurch die inzwischen erfolgte Sozialisation in der Lage gewesen sein, bereits \nanlässlich der Anhörung auf solche Umstände aufmerksam zu machen, die die \nprotokollarische Wiedergabe der wahrhaftigen Sprachfähigkeit der Klägerin zu 1. \nhindern, erschweren oder verfälschen könnten. Vor diesem Hintergrund können vor-\nliegend nicht die geringsten Zweifel bestehen, dass es ausreicht, wenn Verfahrens-\nfehler im Verwaltungsprozess von einem rechtskundigen Prozessvertreter in sub-\nstantiierter Art und Weise geltend gemacht werden müssen. \n\n49\n\n3. Soweit die Kläger schließlich im Schriftsatz vom 19. Mai 2004 - im Zusammen-\nhang mit den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG - geltend machen, eine \ngrundsätzliche Klärung dürfte nicht verweigert werden, gibt dies keinen Anlaß, eine \nZulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht zu ziehen. \nAbgesehen davon, dass diese Rüge erst nach Ablauf der Frist für die Darlegung von \nZulassungsgründen erhoben worden ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 \nVwGO), wird mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19. Mai 2004 eine grundsätz-\nlicher Klärungsbedarf mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen des Verwal-\ntungsgerichts auf Seite 10/11 des Urteils und die dort in Bezug genommenen Ent-\nscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen nicht substantiiert aufgezeigt.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. \n\n52\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n53\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/12-a-388-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/12-a-388-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274232","retrieved":"2026-07-09 02:45:45.608378+00:00"}}