{"status":"available","doknr":"OLD274231","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.12A3148.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"12 A 3148/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie in der Begründung des Zulassungsantrages dargelegten Gründe, auf die sich \ndie Überprüfung des Senats beschränkt, führen nicht zu den von der Beklagten \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nVgl. zu diesem Zulassungsgrund etwa: BVerwG, \n\n5\n\nBeschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -,\n\n6\n\nNVwZ 2004, 744.\n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen der Beklagten richtet sich allein gegen die Annahme \neiner besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Die diese Voraussetzung \nbetreffende entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts - wollte \nman den Eheleuten zumuten, die Erteilung des Einbeziehungsbescheides im \nHerkunftsgebiet abzuwarten, würde dies einen Verstoß gegen Art. 6 GG darstellen, \nwas durch entsprechende Auslegung des Begriffs der besonderen Härte in § 27 Abs. \n2 BVFG vermieden werden könne - wird durch die Ausführungen der Beklagten nicht \nerschüttert. \n\n8\n\nDie Beklagte hat zwar sinngemäß behauptet, nicht aber nachvollziehbar und \nüberzeugend aufgezeigt, dass die den erstinstanzlich zitierten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1999 zu entnehmende Wertung nicht \nauf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteile vom 18. November 1999, 5 \nC 3.99 und 5 C 4.99 - erfordert der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Schutz von \nEhe und Familie, dass eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG dann \nanzunehmen ist, wenn ein ohne Aufnahmebescheid Eingereister deutscher \nVolkszugehörigkeit einen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen heiratet, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland \nhat und nicht bereit ist, dem Aufnahmebewerber in die Aussiedlungsgebiete zu \nfolgen. Gleiches muss auch dann gelten, wenn ein deutscher Volkszugehöriger ohne \nAufnahmebescheid zusammen mit seinem Ehegatten einreist, der einen \nAufnahmebescheid erhalten hat. Spätestens in dem Augenblick, in dem der Ehegatte \nden Status eines Spätaussiedlers und damit eines Deutschen im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 GG erworben hat, ist es dem Aufnahmebewerber nicht mehr zuzumuten, ohne \nseinen Ehegatten in die Aussiedlungsgebiete zurückzukehren. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom\n\n10\n\n 28. Februar 2001 - 2 A 356/00 -.\n\n11\n\nDies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten - wie hier - zunächst im \nAussiedlungsgebiet gelebt haben und der eine Ehegatte sich zur Übersiedlung nach \nDeutschland entschlossen hat, nachdem ihm ein Aufnahmebescheid erteilt worden \nist. Da dieser Ehegatte mit seiner Übersiedlung Deutscher im Sinne von Art. 116 \nAbs. 1 GG wird, entfaltet die verfassungsrechtliche Wertentscheidung des Art. 6 Abs. \n1 GG auch insoweit uneingeschränkt ihre Wirkung. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom\n\n13\n\n 29. Juni 2004 - 2 A 3855/02 -.\n\n14\n\nDass es sich um eine Situation handelt, die durch ein zurechenbares Verhalten \nmit der Absicht herbeigeführt worden ist, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG \nzu umgehen,\n\n15\n\nvgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom\n\n16\n\n19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl.\n\n17\n\n1994, 938 sowie Urteil vom 18. November\n\n18\n\n1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99,\n\n19\n\nhat die Beklagte gleichfalls nicht hinreichend nachvollziehbar und substantiiert \naufgezeigt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nkönnte ein solcher Umgehungstatbestand zwar angenommen werden, wenn es sich \num einen Sachverhalt handelte, in dem die Voraussetzungen eines „Härtefalles\" \ndurch Eingehung einer „Scheinehe\" begründet werden sollten. Dass es vorliegend \num einen solchen Sachverhalt geht, vermag der Senat unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. \n\n20\n\nEbensowenig hat die Beklagte im Zulassungsverfahren nachweisen können, \ndass die vorzeitige Ausreise der Ehefrau nicht mit Rücksicht auf die für vorrangig \nerachteten Belange ihrer Mutter und ihres Bruders erfolgt ist. Auf die Stichhaltigkeit \nder Motivation kommt es für die Frage der Umgehung nicht an.\n\n21\n\nDanach kommt es im Übrigen nicht mehr entscheidend auf die Information durch \ndas Schreiben der Beklagten vom 1. Dezember 1997 an, dass eine Einbeziehung \ndes Klägers nur möglich sei, solange seine Ehefrau nicht ausgereist sei. Das \nVerwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts zutreffend darauf hingewiesen, dass dies im vorliegenden \nFall die Annahme einer besonderen Härte nicht ausschließt. \n\n22\n\nDie Sache ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \n\n23\n\nDie von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten \nFall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung \noder die Weiterentwicklung des Rechts hat. \n\n24\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2002 - 12 A 3708/00 -.\n\n25\n\nEiner Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil \nzu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich \ndie Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der \nanerkannten Auslegungskriterien ohne Weiteres beantworten lässt.\n\n26\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom\n\n27\n\n14. April 2003 - 3 B 167.02 -. \n\n28\n\nHinsichtlich der auf Seite 5 der Begründung des Zulassungsantrags \naufgeworfenen Fragen fehlt es gemessen daran schon an einer hinreichenden \nDarlegung, weshalb es noch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf, weil der \nFall - wie sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der \nzitierten Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts ergibt - auf der Grundlage des Gesetzes in der durch die \nRechtsprechung erfolgten Weise durch Anwendung des maßgeblichen Rechts \nanhand anerkannter Auslegungskriterien entscheiden ließ. Die Beklagte hat auch mit \ndem Hinweis auf erstinstanzliche Entscheidungen, die im Ausgangspunkt von der \nangefochtenen Entscheidung abweichen, keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf \naufgezeigt. Das Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln wurde im \nÜbrigen durch den Beschluss des 2. Senats vom 29. Juni 2004 - 2 A 3855/02 - \ngeändert und der gegen das Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln \ngerichtete Zulassungsantrag hatte nach dem Beschluss des 2. Senats des \nOberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 A 2636/03 - lediglich aus \nprozessualen Gründen keinen Erfolg. \n\n29\n\nUngeachtet dessen käme eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mit \nBlick auf die genannten Fragen ohnehin nicht in Betracht, weil sie in einem \nBerufungsverfahren bei Zugrundelegung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts \nunter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2005 erfolgten zwischenzeitlichen \nRechtsänderungen nicht mehr entscheidungserheblich wären.\n\n30\n\nVgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom\n\n31\n\n22. April 2004 - 5 C 27.02 -, sowie\n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005\n\n33\n\n- 2 A 4295/02 - und BVerwG, Beschluss\n\n34\n\nvom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG a.F.. \n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/12-a-3148-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/12-a-3148-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274231","retrieved":"2026-07-09 02:45:45.528505+00:00"}}