{"status":"available","doknr":"OLD274230","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.12A3058.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"12 A 3058/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDie entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts - der Kläger zu \n1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, dass ihm die \ndeutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei, sei nicht auf seine \nSprachbehinderung zurück zu führen, er beherrsche zumindest die russische \nSprache - werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben \nsich insbesondere nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Kläger, im Hinblick \nauf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könne dem an einer Sprachbehinderung leidenden \nKläger zu 1. im Aufnahmeverfahren nicht entgegen gehalten werden, dass ihm die \ndeutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Nach den nicht erschütterten \nerstinstanzlichen Feststellungen konnte dem Kläger zu 1. zumindest die russische \nSprache vermittelt werden. Angesichts dessen hätte es zur substantiierten Darlegung \neines Sachverhalts, der die Annahme einer Benachteiligung wegen einer \nBehinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtfertigt, zumindest einer \ndetaillierten, durch eine fachärztliche Stellungnahme untermauerten Darstellung \neines Sachverhalts bedurft, nach dem gerade behinderungsbedingte \nBeeinträchtigungen des Klägers zu 1. ursächlich dafür waren, dass eine familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache als einer weiteren Sprache nicht möglich war. \nNur dann wäre auch ein Verzicht auf zumindest rudimentäre deutsche \nSprachkenntnisse überhaupt als Voraussetzung auch für eine Eingliederung des \nSpätaussiedlers in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht zu ziehen. Eine \nsolche substantiierte Darlegung ist dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht zu \nentnehmen. Auch das in Bezug genommene Gutachten des Dr. Hötger enthält in \ndiesem Zusammenhang lediglich die Aussage, der Erwerb der deutschen Sprache \nhabe sich durch die tonisch-klonische Sprachstörung mit all ihren negativen Folgen \nerschwert. Dass ein familiär vermittelter Erwerb der deutschen Sprache als weiterer \nSprache behinderungsbedingt ausgeschlossen war, folgt daraus nicht. In diesem \nZusammenhang kommt es im Übrigen nicht entscheidend darauf an, ob dem Kläger \nzu 1. neben der russischen Sprache auch die kasachische Sprache vermittelt worden \nist. \n\n6\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, mit \nder die Kläger geltend machen, der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 VwGO sei \nverletzt worden. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung, dass \nEntsprechendes vor dem Verwaltungsgericht durch die anwaltlich vertretenen Kläger \nrechtzeitig gerügt worden und die von ihnen für erforderlich gehaltene \nSachaufklärung gleichwohl unterblieben ist. \n\n7\n\nVgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A \n3654/04 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -\n.\n\n8\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. \n1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/12-a-3058-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-17/12-a-3058-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274230","retrieved":"2026-07-09 02:45:45.453540+00:00"}}