{"status":"available","doknr":"OLD274262","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0216.6B2156.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"6 B 2156/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.741,89 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu \nprüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin zunächst auf die Ausführungen in ihrer Antragsschrift vom \n25. Oktober 2005 verweist, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen \ndes § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an einer inhaltlichen Auseinandersetzung \nmit dem angefochtenen Beschluss fehlt. \n\n4\n\nAuch das weitere Vorbringen führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die unter dem 29. August 2005 erfolgte \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Bezirksregierung \nB. vom 4. August 2005, mit der sie wegen mangelnder Bewährung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist, wegen fehlender Anhörung (§ 28 VwVfG \nNRW) rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit entscheidungstragend darauf \nabgestellt, dass § 28 VwVfG NRW mangels Verwaltungsaktsqualität der Anordnung des \nSofortvollzugs nicht anwendbar sei. Mit diesen - nach Ansicht des Senats in der Sache \nzutreffenden - Ausführungen hat sich die Antragstellerin inhaltlich nicht auseinandergesetzt. \nIhr Vorbringen, auch das Verwaltungsgericht erkenne insoweit an, dass ihre Auffassung \nvertretbar sei, demnach habe die Antragsgegnerin nicht rechtmäßig gehandelt, weil eine zwar \ngrundsätzlich mögliche Nachholung der vor Erlass nicht vorgenommenen Anhörung im \nvorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, bezieht sich auf die folgenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts: \"Selbst wenn man mit einer Mindermeinung eine Anhörung auch vor \nErlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung für erforderlich halten würde, könnte \ndiese gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.\" Ungeachtet dessen, dass das \nVerwaltungsgericht hiermit nicht die Auffassung der Antragstellerin, eine von der \nGrundverfügung losgelöste Anordnung des Sofortvollzugs bedürfe einer vorherigen \nAnhörung, als vertretbar anerkannt hat, handelt es sich hierbei nur um einen Hinweis \nergänzenden Charakters darauf, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn man der Ansicht \nder Antragstellerin folgen würde. \n\n6\n\nDie Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht haltbar sei. Gegenstand des \nder behördlichen Vollzugsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist \nnicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollzugsanordnung am Maßstab des \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gericht nimmt insoweit vielmehr eine eigenständige \nInteressenabwägung vor, ohne an die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von der Behörde \ngegebene Begründung gebunden zu sein.\n\n7\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 611; \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichts-ordnung, 2. Aufl., § 80 \nVwGO, Rdnr. 88.\n\n8\n\nDiese Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, denn das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der \nBezirksregierung B. vom 4. August 2001 überwiegt ihr Interesse, von dem Vollzug \ndieser Verfügung einstweilen verschont zu bleiben. \n\n9\n\nDie Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die hier in Rede stehende \nEntlassungsverfügung rechtswidrig ist.\n\n10\n\nDie Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt \nwertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs, der gerichtlich nur darauf \nüberprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die Grenzen der \nBeurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger \nSachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt worden sind. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, DVBl. 1984, 440, und vom \n25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai \n2005 - 6 B 236/05 - und vom 7. September 2005 - 6 B 1254/05 - . \n\n12\n\nDass die Bezirksregierung B. diese Grenzen überschritten hat, hat die Antragstellerin \nnicht dargetan. Die Bezirksregierung hat die Feststellung der mangelnden Bewährung der \nAntragstellerin maßgeblich auf die dienstliche Beurteilung ihres schulfachlichen Dezernenten, \nLRSD S. , vom 17. Juni 2005 gestützt. In dieser Beurteilung ist festgestellt worden, dass \nsich die Antragstellerin nicht bewährt habe. Soweit die Antragstellerin in ihrer mit der \nBeschwerdebegründung in Bezug genommenen Antragsschrift vom 25. Oktober 2005 \nhinsichtlich ihrer fachlichen Kenntnisse und ihrer Leistungen in der Probezeit zu einer von der \ndienstlichen Beurteilung abweichenden Einschätzung gelangt ist, hat bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sie mit diesem Vorbringen ihre Sichtweise an \ndie Stelle der von dem Dienstherrn vorgenommenen Bewertung setzt, was ihr angesichts des \nWesens und der Zielsetzung von dienstlichen Beurteilungen nicht zukommt. Denn es ist \nausschließlich Sache des Dienstherrn, Maßstäbe für dienstliche Beurteilungen festzusetzen \nund die Leistung und Befähigung der Beamten hieran zu messen. Insoweit geht die \nAntragstellerin auch zu Unrecht davon aus, dass das Verwaltungsgericht auf ihre \nAusführungen in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der \nAntragsschrift, Seite 7 ff., nicht eingegangen sei. \n\n13\n\nEs ist auch nicht feststellbar, dass die dienstliche Beurteilung vom 17. Juni 2005 aus \nanderen Gründen zu beanstanden ist. \n\n14\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Anzahl der bei der Antragstellerin innerhalb von \nsechs Wochen durchgeführten Lehrproben und Unterrichtsbesuche. Der Antragsgegner hat \ndies in seiner Beschwerdeerwiderung dahingehend erläutert, dass es sich hierbei um zwei \nLehrproben für ihre dienstliche Beurteilung und um einen durch den Schulleiter jederzeit \nmöglichen Unterrichtsbesuch gehandelt habe. Es entspreche der üblichen Verwaltungspraxis, \ndass die Lehrproben für eine dienstliche Beurteilung - im Falle der Antragstellerin sind diese \nam 6. Juni und am 17. Juni 2005 durchgeführt worden - innerhalb von 6 Wochen stattfänden. \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffend sind, lassen sich weder dem \nVorbringen der Antragstellerin noch den dem Senat vorliegenden Unterlagen entnehmen. \nSoweit in dem genannten Zeitraum daneben noch ein Unterrichtsbesuch bei der \nAntragstellerin durchgeführt worden ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser zu einer \nunangemessenen Belastung für sie geführt haben könnte; denn insoweit ist weder dargelegt \nnoch anderweitig erkennbar, inwieweit dieser bloße Unterrichtsbesuch - ähnlich wie bei einer \nLehrprobe - eine zusätzliche Vorbereitung erforderte. Diesbezüglich hätte es zumindest einer \nnäheren Darlegung seitens der Antragstellerin bedurft. \n\n15\n\nDass die dienstliche Beurteilung vom 17. Juni 2005 auf einer persönlichen Antipathie des \nBeurteilers, LRSD S. , beruht, ist ebenfalls nicht erkennbar. Eine derartige Annahme ergibt \nsich namentlich nicht aus einem Vergleich des von dem Schulleiter des M. -Berufskollegs \nin M1. , OStD C. , verfassten Leistungsberichts über die Antragstellerin vom 8. Juni \n2004 und der ihr unter dem 12. Juli 2004 erteilten dienstlichen Beurteilung, die ebenfalls von \nLRSD S. erstellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen die darin \nenthaltenen Bewertungen in keinem Widerspruch zueinander. In dem Leistungsbericht wird \nder Antragstellerin der Besitz der \"nach Studium und verlängerter Probezeit zu erwartenden \nFachkenntnisse\" bescheinigt. In der dienstlichen Beurteilung ist von grundlegenden \nFachkenntnissen die Rede. Im Hinblick auf ihre Leistungen als Lehrerin ist in dem \nLeistungsbericht festgestellt, dass diese insgesamt noch verbesserungsbedürftig seien, die \nAntragstellerin solle ihr Sprachverhalten, Steuerung der Interaktionsprozesse und der \nImpulstechnik vor und mit der Klasse noch trainieren. In der dienstlichen Beurteilung werden \nder Antragstellerin \"eine stark verbesserungswürdige Fähigkeit zur Planung, Vorbereitung \nund Gestaltung des Unterrichts sowie eine intensiv zu optimierende Fähigkeit zur Reflektion \nfachlicher Zusammenhänge und zur Auswahl von Inhalten und Methoden\" attestiert. Auch in \nBezug auf ihr dienstliches Verhalten sind keine Widersprüche zu verzeichnen. In dem \nLeistungsbericht wird hierzu festgestellt: \"Vor dem Hintergrund einer bereits einjährigen \nVerlängerung der Probezeit ist das dienstliche Verhalten der Studienrätin z.A. noch immer \nvon unverständlicher Stressreaktion (eigene Aussage) belastet.\" In der dienstlichen \nBeurteilung wird insoweit von einer starken Verbesserungsbedürftigkeit ausgegangen. \n\n16\n\nIn diesem Zusammenhang sei in Bezug auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin, in \nder nachfolgenden Zeit habe OStD C. entgegen seiner zunächst vorgenommenen positiven \nBeurteilung nur noch durchgehend negative Beurteilungen über sie erstellt, weshalb sich der \nVerdacht aufdränge, dass LRSD S. auf die Bewertung von OStD C. richtungsweisend \nEinfluss genommen habe, darauf hingewiesen, dass sich OStD C. zu den Leistungen der \nAntragstellerin auch schon vor Erstellung des Leistungsberichts vom 8. Juni 2004 kritisch \ngeäußert hat. Nach einem Unterrichtsbesuch am 26. April 2004 hat er in seinem Schreiben an \ndie Bezirksregierung B. vom 27. Mai 2004 zum Unterrichtsverhalten der Antragstellerin \nausgeführt: \"Frau N. besprach eine vorab zurückgegebene Klassenarbeit. Sie saß während \ndes gesamten Verlaufs statisch hinter ihrem Pult. Es fand ein ziemlich hektisches, von \nzahlreichen Zwischenbemerkungen der Schüler geprägtes Verhalten statt. Die gesamte \nSituation erschien mir sehr unprofessionell gesteuert. Das Verhalten der Schüler zeugte von \nmangelnder Disziplin, welches die Lehrerin in keiner Weise in den Griff bekam. Im Verlauf \nder Schulleiterinspektion kippte das Unterrichtsgespräch insofern, dass sich eine von den \nKlassenarbeitsthemen losgelöste hektische Diskussion ergab. Das Verhalten der Lehrerin in \ndieser Phase war auffällig sprunghaft und von dem krampfhaften Verhalten bemüht, \nwenigstens ein halbwegs vernünftiges Unterrichtsgespräch zu praktizieren. Die von den \nAusbildungskoordinatoren festgestellten methodisch-didaktischen Mängel (s. Anlage) \nscheinen mir in voller Gänze bestätigt.\"\n\n17\n\nDie Entlassungsverfügung vom 4. August 2005 leidet auch nicht an einem \nErmessensfehler. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Bezirksregierung B. bei Erlass \ndieser Verfügung die vom 3. Februar 2003 bis 4. Juli 2003 währende Dienstunfähigkeit der \nAntragstellerin und ihre Mutterschaftszeiten nicht in den Blick genommen hat und aus diesem \nGrund davon ausgegangen ist, dass die maximal mögliche Dauer der Probezeit von fünf \nJahren (§ 7 Abs. 6 Satz 2 LVO) verstrichen ist. Hiergegen spricht, dass in den Gründen des \nBescheides vom 4. August 2005 von einer fast fünfjährigen Probezeit die Rede ist. Diese \nFrage kann letztlich offen bleiben, weil die Bezirksregierung eine etwaige in Bezug auf eine \nnochmalige Verlängerung der Probezeit fehlende Ermessensausübung jedenfalls vor Erlass \ndes Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2005 nachgeholt hat. In der \nAntragserwiderung vom 11. November 2005 ist insoweit ausgeführt, dass für die Probezeit \neine Mindestdauer von fünf Jahren vorgesehen, deren Ausschöpfung aber nicht zwingend \nvorgesehen sei. Stelle der Dienstherr fest, dass eine Bewährung auch bei einem verlängerten \nZeitraum nicht zu erwarten sei, gebiete es die Fürsorgepflicht, dem Beamten frühzeitig die \nMöglichkeit einer beruflichen Neuorientierung zu gewähren. Vor Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens ist eine derartige Ermessensausübung - auch im Rahmen eines \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens - jederzeit möglich. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin ist vorliegend auch kein Fall von § 114 Satz 2 VwGO gegeben, denn diese \nVorschrift betrifft die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens. \n\n18\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., \n§ 40 VwVfG, Rdnr. 68 f.\n\n19\n\nBei dieser Sachlage geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichtlicherseits \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Ein besonderes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung wird \nvorliegend schon durch die Notwendigkeit begründet, zugunsten der Schüler eine \nangemessene Unterrichtsqualität sicherzustellen. Dass dies durch die Antragstellerin \ngewährleistet werden kann, ist nach der ihr erteilten dienstlichen Beurteilung vom 17. Juni \n2005 ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grund kann eine Tätigkeit der Antragstellerin als \nLehrerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden. Daneben \nist eine sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung auch aus fiskalischen Gründen \ngeboten. Wie bereits die Bezirksregierung B. in der Anordnung des Sofortvollzugs vom \n29. August 2005 ausgeführt hat, ist es völlig ungewiss, ob die Antragstellerin in der Lage \nwäre, im Falle einer Bestätigung ihrer Entlassung im Hauptsacheverfahren die bis dahin \ngezahlten Dienstbezüge wieder zurückzuzahlen. Ihr diesbezügliches Vorbringen rechtfertigt \nschon deshalb keine andere Beurteilung, weil es in sich nicht schlüssig ist. Zwar macht die \nAntragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht erkennbar, dass ihr eine spätere \nRückzahlung nicht möglich sei. An anderer Stelle trägt sie jedoch vor, dass mit ihrer \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis ihre Existenzgrundlage wegfalle. Benötigt die \nAntragstellerin ihre Dienstbezüge aber zur \"Wahrung der Sicherstellung ihres \nLebensunterhalts\", ist nicht erkennbar, mit welchen finanziellen Mitteln ihr eine spätere \nRückzahlung zu Unrecht geleisteter Dienstbezüge möglich wäre. Gründe, die demgegenüber \neine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage rechtfertigen würden, hat die \nAntragstellerin nicht dargetan. Dies gilt zunächst für ihren Hinweis auf den Wegfall ihrer \nExistenzgrundlage im Falle ihrer Entlassung. Ungeachtet der bereits genannten \nUngereimtheiten in Bezug auf ihr Vorbringen zu einer späteren Rückzahlung zu Unrecht \ngeleisteter Bezüge, wäre die Antragstellerin darauf zu verweisen, zur Sicherung ihres \nLebensunterhalts gegebenenfalls Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch ihrem \nInteresse, eine berufliche Neuorientierung erst nach einer endgültigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorzunehmen, kann vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung \nbeigemessen werden. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/6-b-2156-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/6-b-2156-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274262","retrieved":"2026-07-09 02:45:48.122523+00:00"}}