{"status":"available","doknr":"OLD274261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0216.6B2069.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"6 B 2069/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der \nAntragsgegner nicht dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte ablehnen müssen. \n\n3\n\nDie Antragstellerin ist im Beamtenverhältnis, die Beigeladene im Angestelltenverhältnis \nbeim N. des Landes Nordrhein-Westfalen, Dezernat 22 (Mineralische Baustoffe, \nOrganische Baustoffe, Bauchemie), tätig. Beide bewarben sich auf die intern ausgeschriebene \nStelle der Leiterin bzw. des Leiters des Dezernats 22. Der Antragsgegner beabsichtigt, die \nausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Antragsgegner getroffene \nAuswahlentscheidung sei nicht mit dem in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - \nverankerten Leistungsgrundsatz in Einklang zu bringen. Die Grundsätze, wonach der \nDienstherr Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu \nvergleichen habe (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -), \nbeanspruchten auch dann Geltung, wenn wie vorliegend eine Beamtin mit einer Angestellten \num eine Stelle konkurriere. Zwar sei eine solche Stellenbesetzung mit besonderen \nSchwierigkeiten verbunden, gleichwohl müssten für den durchzuführenden \nQualifikationsvergleich geeignete, d.h. einen solchen Vergleich in transparenter Form \nermöglichende Nachweise über die ernsthaft in die Auswahl einzubeziehenden Bewerber zur \nVerfügung stehen. Dabei müsse (regelmäßig) in erster Linie auf aktuelle dienstliche \nBeurteilungen zurückgegriffen werden. Auch bei einer Konkurrenz von Beamten und \nAngestellten könne grundsätzlich nicht auf einen solchen Qualifikationsvergleich auf der \nGrundlage von dienstlichen Leistungseinschätzungen, die gewissen formalen Anforderungen \nentsprechen müssten, verzichtet werden. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst könne dies \netwa in der Weise geschehen, dass Bedarfbeurteilungen bzw. ihnen möglichst nahekommende \nBewertungen als Grundlage einer vergleichenden Bewertung gefertigt würden. Im hier \nmaßgeblichen Geschäftsbereich des Ministeriums sehe die einschlägige Beurteilungsrichtlinie \nsogar eine Beurteilungsmöglichkeit auch für Angestellte vor. Eine entsprechende Basis für \nden gebotenen Qualifikationsvergleich zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen sei \njedoch nicht geschaffen, Anlassbeurteilungen seien nicht erstellt worden. Als rein interner \nEntscheidungsprozess, über den keine aussagekräftigen und damit gerichtlich nicht \nnachvollziehbare Nachweise vorlägen, scheide die Information aus dem Personalgespräch \nvom 00.00.0000 als Grundlage für einen Qualifikationsvergleich aus. Dieses Defizit der \nAuswahlerwägungen werde auch nicht in rechtlich zulässiger Weise durch die im Laufe des \nvorliegenden Verfahrens von dem ausgeschiedenen Abteilungsleiter 2 abgegebene schriftliche \nWiedergabe vom 00.00.0000 seiner im Rahmen des Personalgesprächs am 00.00.0000 zu \nGunsten der Beigeladenen ausgesprochenen Empfehlung vervollständigt. Diese schriftliche \nStellungnahme stelle keinen Leistungsnachweis über die Beigeladene dar, auch insoweit \nmangele es an einer tragfähigen Grundlage für den Qualifikationsvergleich. Ebenso wenig \nkönne zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner auf \nder Basis der Empfehlung des ausgeschiedenen Abteilungsleiters einen eigenen Vergleich der \naktuellen Leistungen von Antragstellerin und Beigeladener durchgeführt habe. Nach den \nAusführungen in der Personalratsvorlage und der Antragserwiderung habe er vielmehr \nausschließlich durch Rückgriff auf einzelne Bewertungen mit Blick auf das \nAnforderungsprofil der Stellenausschreibung einen Eignungsvorsprung bzw. \n\"Bewährungsvorsprung\" der Beigeladenen bejaht. Erst wenn die bisherige Tätigkeit der \nBewerber unter Leistungsgesichtspunkten gewürdigt und in geeigneter Form dokumentiert \nworden sei, sei für die aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu entwickelnde \nEignungsbewertung Raum.\n\n5\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: Nach dem Wortlaut der vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen Beurteilungsrichtlinien hätten diese nur für den Bereich \ndes Ministeriums Geltung. Auch sei eine analoge Anwendung dieser Beurteilungsrichtlinien \nu.a. mit Blick auf die Mitbestimmung der Personalvertretung problematisch. Zudem gelte die \nRichtlinie seit dem 07. Juli 2005 nicht mehr für das N. NRW, weil zu diesem \nTermin die Materialprüfung vom ehemaligen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in den \nGeschäftsbereich des ehemaligen Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung \nübergegangen sei, das zum neuen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie \ngeworden sei. Die Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im \nGeschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung sehe eine \nAnlassbeurteilung von Angestellten jedoch nicht vor. Damit mangele es an einer tragfähigen \nRechtsgrundlage, auf Grund derer ein Leistungsvergleich zwischen Angestellten und Beamten \nin einem formalisierten Verfahren hergestellt werden könne.\n\n6\n\nDer damalige vorgesetzte Abteilungsleiter der Beigeladenen habe unter dem 00.00.0000 \nden vorliegenden Leistungsnachweis erstellt. Diese Leistungseinschätzung beruhe auf einer \nentsprechenden mündlichen Empfehlung anlässlich eines am 00.00.0000 geführten \nPersonalgesprächs. Diese habe sich der Dienstvorgesetzte und Endbeurteiler der Beigeladenen \ndurch mit Schriftsatz vom 00.00.0000 erfolgte Einführung in das Verfahren zu Eigen \ngemacht. Zudem habe der Dienstvorgesetzte in einem zweiten Schritt den Inhalt dieser \nLeistungseinschätzung neben dem der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin mit Blick \nauf die Merkmale des Anforderungsprofils verglichen. Bei zwei Merkmalen habe sich ein \nVorsprung für die Beigeladene ergeben, der nach Gewichtung im Rahmen des \nAuswahlermessens den Ausschlag gegeben habe. Damit sei nicht nachvollziehbar, dass das \nVerwaltungsgericht es als letztlich entscheidend angesehen habe, dass die \nLeistungseinschätzung nicht von dem Direktor des Materialprüfungsamtes Nordrhein-\nWestfalen als maßgeblichem Endbeurteiler erstellt worden sei. Unverständlich sei auch die \nBeanstandung, dass sich der Inhalt der Leistungseinschätzung nicht an den Vorgaben der \nmaßgeblichen Beurteilungsrichtlinien orientiere, weil weder ein Beurteilungszeitraum \ngenannt noch Punktwerte verwendet worden seien. Denn eine Anwendung der \nBeurteilungsrichtlinie komme nicht in Betracht, und die Einholung von formfreien \nLeistungseinschätzungen sei ausreichend. \n\n7\n\nEr weise nochmals auf die das Ergebnis des Leistungsvergleichs tragenden \nGesichtspunkte hin. Antragstellerin und Beigeladene erbrächten fachbezogene \nArbeitsleistungen, die überdurchschnittlich und im Wesentlichen gleich einzuschätzen seien. \nDie Beigeladene sei jedoch in der Lage, die für das N. NRW wichtige Reputation \nin technischen Fachgremien in stärkerem Maße zu vermitteln. Entscheidend sei jedoch, dass \ndie Beigeladene bei den für die Führungsfunktionen im N. NRW erforderlichen \nSchlüsselqualifikationen, namentlich bei Führungs- und Sozialkompetenz, über \nLeistungsvorteile verfüge. Sie habe sich in der Lage gezeigt, auch in schwierigen Situationen \nein leistungsfreundliches Arbeitsklima zu schaffen, in dem sie durch Schwung und Initiative \nihre Mitarbeiter und Kollegen habe motivieren können. Die Optimierung von Arbeitsabläufen \nund strukturelle Verbesserungen sei sie stets zupackend angegangen und habe so das \nAnliegen der „Unternehmensleitung\" besonders unterstützt, das N. NRW zu \neinem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsunternehmen fortzuentwickeln. Durch das Beleben des \nTeamgeistes im Dezernat sei es ihr gelungen, Akzeptanz auch für Entscheidungen zu \nerreichen, die nicht der unmittelbaren Interessenlage einzelner Mitarbeiterinnen und \nMitarbeiter entsprochen hätten. Gerade in diesem schwierigen Spannungsfeld habe sich die \nBeigeladene als Persönlichkeit besonders bewährt. Insbesondere seien es der vermehrt \ngeforderte Umgang mit Zielkonflikten und die von Führungskräften zu erwartenden \nProblemlösungen im Wege praktischer Konkordanz, wo die Leistungen der Beigeladenen \nletztlich die insoweit durchschnittlichen Leistungen der Antragstellerin übertreffen \nwürden.\n\n8\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Der Beschwerdebegründung stellt letztlich \ndie maßgebenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit einer \nnachvollziehbaren Leistungseinschätzung der Beigeladenen und eines darauf gegründeten \nQualifikationsvergleichs zwischen Antragstellerin und Beigeladener nicht in Frage. Mit den \ndiesbezüglichen Ausführungen findet sich das Verwaltungsgericht in Einklang mit dem \nerkennenden Gericht.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 2005, 180 f., vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 (464 f.); vgl. a. \nBeschluss vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 -.\n\n10\n\nDer Hinweis der Beschwerdebegründung auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage, nach der \nin einem formalisierten Verfahren ein Qualifikationsvergleich zwischen Angestellten und \nBeamten hergestellt werden könne, verfängt nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade \nnicht entscheidungserheblich, sondern lediglich ergänzend auf die Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit und Soziales, \nQualifikation und Technologie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und \nSoziales, Qualifikation und Technologie vom 01. März 2002 - 132/133-5723 - hingewiesen. \nMaßgeblicher Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist, dass auch bei einer Konkurrenz \nvon Beamten und Angestellten grundsätzlich nicht auf einen Qualifikationsvergleich auf der \nGrundlage von dienstlichen Leistungseinschätzungen verzichtet werden kann. Dem ist \nbeizupflichten: Das Prinzip der Bestenauslese beansprucht auch dann Geltung, wenn es um \ndie Auswahl unter miteinander konkurrierenden Bediensteten geht, die teils in Beamten- und \nteils in Angestelltenverhältnissen beschäftigt werden. Das folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist \nvon den Einzelheiten des jeweiligen Beurteilungssystems und der Beurteilungspraxis \nunabhängig. Dies stellt die Beschwerdebegründung auch nicht in Frage. Das \nVerwaltungsgericht hat folgerichtig nur eine Möglichkeit aufgezeigt, wie in Anwendung des \nhier praktizierten Beurteilungssystems dem Prinzip der Bestenauslese praktisch Rechnung \ngetragen werden könnte. Dass der Antragsgegner diese Möglichkeit in Zweifel zieht, ist \ndeswegen nicht geeignet, auch das Prinzip selbst in Frage zu stellen.\n\n11\n\nEbenso zurückzuweisen ist die Kritik der Beschwerdebegründung, hinsichtlich der von \ndem ausgeschiedenen Abteilungsleiter 2 unter dem 00.00.0000 abgegebenen schriftlichen \nWiedergabe seiner im Rahmen des Personalgesprächs am 00.00.0000 zu Gunsten der \nBeigeladenen ausgesprochenen Empfehlung seien die Bemerkungen des Verwaltungsgerichts. \nDas Verwaltungsgericht hat u. a. beanstandet, dass die Stellungnahme vom 00.00.0000 nicht \nvon dem Direktor des N. Nordrhein-Westfalen als maßgeblichem Endbeurteiler erstellt \nworden ist. Auch hat es Kritik daran geübt, dass sich der Inhalt der Stellungnahme vom \n 00.00.0000 nicht an den Vorgaben der \"maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien\" orientiere. \nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Stellungnahme keinen \nLeistungsnachweis über die Beigeladene darstelle, der einen Vergleich mit der letzten \nRegelbeurteilung der Antragstellerin vom 00.00.0000 ermögliche, ist nicht zu \nbeanstanden. Unbeschadet des Hinweises der Beschwerdebegründung, dass das Schreiben \nvom 00.00.0000 eine nachträgliche Beurteilung bzw. einen Leistungsnachweis in \"freier\" \nForm darstelle, welchen sich der Dienstherr zu Eigen gemacht habe, und damit dies den in der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai \n2004 - 1 B 300/04 - erwähnten Voraussetzungen genüge, ist das Schreiben vom 00.00.0000 \nin der Sache nämlich mit einer dienstlichen Beurteilung nicht zu vergleichen bzw. von seinem \nAkteninhalt her mit einer solchen nicht gleich zu setzen. Denn dem Schreiben mangelt es an \neiner nachvollziehbaren Darstellung und Bewertung der fachlichen Leistungen und der \nBefähigung der Beigeladenen als Grundvoraussetzung für einen nachfolgend erst möglichen \nLeistungs- und Befähigungsvergleich. Dem Schreiben vom 00.00.0000 ist bereits eine \nBeschreibung des Arbeits- und Aufgabengebietes der Beigeladenen nicht zu entnehmen. Im \nWeiteren finden sich darin lediglich allgemein gehaltene Äußerungen zum Leistungs- und \nBefähigungsbild der Beigeladenen, die keinen Bezug zu einem erkennbaren \nBewertungsmaßstab haben und deshalb einer vergleichenden Betrachtung nicht zugänglich \nsind. Lediglich zum Führungsverhalten und der sozialen Kompetenz der Beigeladenen finden \nsich nähere Ausführungen. Dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen darin beizupflichten, dass \nzwar gerade im Hinblick auf die Besetzung einer Leitungsstelle der Eignungsprognose eine \nbesondere Bedeutung zukommen kann, jedoch dabei die Bewertung der fachlichen \nLeistungen der miteinander konkurrierenden Bewerber nicht völlig in den Hintergrund treten \ndarf, zumal dann nicht, wenn es sich bei den Bewerbern um bereits langjährig bei der Behörde \ntätige Bedienstete handelt und eine gemeinsame Bewertungsgrundlage gefunden werden \nkann.\n\n12\n\nAuch die abschließenden Ausführungen der Beschwerdebegründung, wonach die das \nErgebnis der Auswahlentscheidung tragenden Gesichtspunkte nochmals durch den \nAntragsgegner \"untermauert\" werden sollen, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. \nDiese beschränken sich erneut darauf, dass die Beigeladene bei den für Führungsfunktionen \nim N. NRW erforderlichen Schlüsselqualifikationen, namentlich bei Führungs- \nund Sozialkompetenz, über Leistungsvorteile verfüge, was entscheidend sei. Damit kann das \nzuvor aufgezeigte Defizit der fehlenden Leistungseinschätzung in Bezug auf die Beigeladene \nnicht aufgehoben werden. Die vom Antragsgegner pauschal beklagten Schwierigkeiten eines \nsachgerechten Leistungsvergleichs zwischen Beamten und Angestellten ändern daran \nnichts.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/6-b-2069-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/6-b-2069-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274261","retrieved":"2026-07-09 02:45:48.044997+00:00"}}