{"status":"available","doknr":"OLD274260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0216.20B758.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"20 B 758/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es Ziffer 1 des Bescheides der \nAntragsgegnerin vom 15. Februar 2005 betrifft. Insoweit ist der angefochtene \nBeschluss wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird der angefochtene Beschluss geändert. Die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Bescheides der \nAntragsgegnerin vom 15. Februar 2005 wird wiederhergestellt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin 1/6 \nder Gerichtskosten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die \nAntragsgegnerin und die Beigeladene jeweils 5/12 der Gerichtskosten, 1/4 der \naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und ihre eigenen außergerichtlichen \nKosten.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, soweit es Ziffer 1 des \nangefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 betrifft, und \nist insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Die \nAntragstellerin hat, nachdem sich der Bescheid insoweit mit Ablauf des \nJahresfahrplans 2004/2005 durch Wegfall seiner beschwerenden Regelung erledigt \nhat, die Erledigung des Verfahrens erklärt; dem haben sich die übrigen Beteiligten \nangeschlossen. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Umfang wirkungslos \n(§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). \n\n3\n\nIm Übrigen hat die Beschwerde Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin ist wiederherzustellen, soweit er sich auf Ziffer 2 \ndes angefochtenen Bescheides vom 15. Februar 2005 bezieht. Die nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt insoweit zugunsten der \nAntragstellerin aus. Gegen die Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des Bescheides bestehen \nBedenken von Gewicht. Umstände, die es rechtfertigen würden, das \nAufschubinteresse der Antragstellerin gleichwohl hinter dem Vollziehungsinteresse \nder Antragsgegnerin und der Beigeladenen zurücktreten zu lassen, gibt es nicht. \n\n4\n\nDie Rechtmäßigkeit der nunmehr noch streitigen Verpflichtung der Antragstellerin \nist, was diese mit ihrer Beschwerde hinreichend dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO), zweifelhaft. Von einer absehbaren Erfolglosigkeit des Widerspruchs und \neiner gegebenenfalls nachfolgenden Anfechtungsklage kann nicht ausgegangen \nwerden. Die abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. \nDie Verpflichtung, es zu unterlassen, den Abschluss von \nInfrastrukturnutzungsvereinbarungen mit der Beigeladenen von der vorherigen \nBegleichung bestrittener Entgeltforderungen abhängig zu machen, ist gestützt auf \n§ 14 Abs. 1 und 3a, § 5 Abs. 1 AEG in der bei Erlass des Bescheides geltenden \nFassung vor Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher \nVorschriften vom 27. April 2005 (AEG a. F.). Die zu diesem Zeitpunkt für die \nRechtmäßigkeit des Bescheides maßgeblichen Vorschriften sind für den Ausgang \ndes Hauptsacheverfahrens (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weiterhin \nentscheidungserheblich. Denn die am 29. April 2005 anhängigen behördlichen und \ngerichtlichen Verfahren über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur - wie hier - \nwerden nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften fortgeführt (§ 38 Abs. 7 AEG \nn. F.). \n\n5\n\n§ 14 Abs. 3a AEG a. F. setzt für ein Einschreiten gegen ein \nEisenbahninfrastrukturunternehmen voraus, dass dieses das Recht auf \ndiskriminierungsfreie Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt, und \nermächtigt das Eisenbahn-Bundesamt - jetzt die Regulierungsbehörde -, dem \nUnternehmen das Unterlassen der Beeinträchtigung aufzugeben. Die Beigeladene \nhat als Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik das Recht auf \ndiskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur der Antragstellerin (§ 14 \nAbs. 1 Satz 1 AEG a. F.). Bedenken bestehen aber gegen die Annahme, die \nAntragstellerin beeinträchtige dieses Recht durch das mit Ziffer 2 des Bescheides \nuntersagte Verhalten. Die angefochtene Regelung bezieht sich auf die von der \nAntragstellerin zusätzlich zu der Ende 2004 ausgesprochenen Kündigung des mit der \nBeigeladenen abgeschlossenen Rahmennutzungsvertrages erklärte Absicht, der \nBeigeladenen den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur vertraglich nur nach \nvollständiger Begleichung ihrer seitens der Beigeladenen bestrittenen \nEntgeltforderungen für die Benutzung der Infrastruktur im Zeitraum zwischen dem \n1. Januar 2003 und dem 30. Juni 2004 zu eröffnen. Sie hält den Standpunkt der \nAntragstellerin, der Beigeladenen den Zugang zur Infrastruktur bei - bestrittenen - \nEntgeltrückständen verweigern zu dürfen, uneingeschränkt für unvereinbar mit dem \nRecht der Beigeladenen aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG a. F. \n\n6\n\nWas unter diskriminierungsfreier Benutzung zu verstehen ist, wie weit also das \nRecht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG a. F. reicht, ist bezogen auf die Abhängigkeit \nzwischen Entgeltforderungen und deren Begleichung sowie der Benutzung der \nInfrastruktur weder gesetzlich noch verordnungsrechtlich ausdrücklich geregelt. \nAllgemein verpflichtet das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung das \nEisenbahninfrastrukturunternehmen dazu, die den Zugang zur Infrastruktur \nbeanspruchenden Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht ohne sachlich \ngerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EIBV a. F., \n§ 9 Abs. 1 Satz 2 EIBV n. F.). \n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2003 - 20 B 113/03 - (BA S. 7); EuGH, Urteil \nvom 7. Juni 2005 - C-17/03 - (zum Elektrizitätsmarkt).\n\n8\n\nDas eisenbahnrechtliche Zugangsrecht ist ein Mittel zur Liberalisierung des \nnetzgebundenen Marktes für Eisenbahnleistungen. Es dient der Herstellung und \nGewährleistung eines funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. auch § 1 Abs. 1 AEG \nn. F.). Differenzierungen zwischen potentiellen Marktteilnehmern können diesem Ziel \nzuwiderlaufen. Sie sind daher daran zu messen, ob sie im Hinblick auf diese \nZielsetzung objektiv gerechtfertigt sind.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 (186) \nzum Telekommunikationsmarkt. \n\n10\n\nDie Antragsgegnerin macht zur Begründung von Ziffer 2 des Bescheides selbst \nnicht geltend, dass die Antragstellerin die Beigeladene mit der Berufung auf die in \nRede stehende Zugangsbedingung entscheidungserheblich anders - nämlich \nungünstiger - behandelt als sonstige Eisenbahnverkehrsunternehmen, die \nEntgeltforderungen der Antragstellerin aus Nutzungsverträgen nicht in voller Höhe \nbegleichen bzw. beglichen haben. Konkrete Anhaltspunkte hierfür, also für einen \nVerstoß gegen die formale Gleichbehandlung der zugangsbegehrenden \nEisenbahnverkehrsunternehmen, sind auch nicht ersichtlich. Das dem Bescheid \nzugrunde liegende Verwaltungsverfahren ist im Juli 2004 eingeleitet worden, \nnachdem ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs mehrere \nEisenbahnverkehrsunternehmen darüber Beschwerde geführt hatten, die \nAntragstellerin mache den Abschluss neuer Infrastrukturnutzungsverträge vom \nAusgleich aus ihrer Sicht bestehender Entgeltforderungen abhängig. Soweit die \nAntragsgegnerin im Bescheid über diesen Umstand hinaus darauf verwiesen hat, mit \neinem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen habe die Antragstellerin in einer \nsolchen Situation lediglich eine Vorkassevereinbarung in Bezug auf das künftig fällig \nwerdende Entgelt getroffen, ist nicht festzustellen, dass eine hierin liegende \nBeschränkung auf ein derartiges Zahlungsverfahren Ausdruck der gängigen Praxis \nder Antragstellerin bei Forderungen ist, die aus der Vergangenheit herrühren, und die \nBeigeladene deshalb durch die ihr entgegengehaltene Zugangsbedingung schlechter \ngestellt wird als die anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Auch mit der \nBeigeladenen ist die Antragstellerin wegen der aus ihrer Sicht offenen Forderungen \neine Vorkassevereinbarung eingegangen, aufgrund deren die Beigeladene allerdings \nzunächst nur gekürzte Vorauszahlungen erbracht hat. Selbst wenn man Letzteres \nunberücksichtigt lässt, sind keine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne \nweiteres aussagekräftigen Tatsachen dafür erkennbar, dass die Antragstellerin die \nBeigeladene durch die trotz dieser Vereinbarung ausgesprochene Weigerung, wegen \nder - bestrittenen - Rückstände neue Infrastrukturnutzungsverträge zu schließen, \nformal ungleich gegenüber anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen behandelt. Das \nVorgehen der Antragstellerin gegen das bezeichnete andere \nEisenbahnverkehrsunternehmen in diesem Zusammenhang als Vergleichsmaßstab \nzu betrachten, ist nicht zuletzt deswegen fraglich, weil es sich (auch) hierbei um \neinen Einzelfall handelt und die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben \ngleichgerichtete Beschwerden mehrerer Eisenbahnverkehrsunternehmen \naufgegriffen hat. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin den mit ihr \nunternehmerisch verbundenen Eisenbahnverkehrsunternehmen günstigere \nBedingungen einräumt, was ihre Reaktion auf - bestrittene - Zahlungsrückstände \nanbelangt.\n\n11\n\nDie im angefochtenen Bescheid angeführten Erwägungen der Antragsgegnerin \nzur Unvereinbarkeit der von der Antragstellerin hinsichtlich des Ausgleichs von \nEntgeltforderungen aufgestellten Zugangsbedingung und des Benutzungsrechts aus \n§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG a. F. überzeugen bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen Prüfung nicht ohne weiteres; die zugrunde liegende \nAnnahme, der Antragstellerin sei es - jenseits der Frage der objektiven Berechtigung \nihrer Entgeltforderungen - verwehrt, den Zugang zur Infrastruktur zu verweigern, \nbegegnet im Gegenteil gewichtigen Zweifeln. Das Eisenbahnrecht enthält, was die \nZahlung von Entgelten für die Nutzung der Infrastruktur angeht, Regelungen lediglich \nzu einzelnen Punkten und erfordert deshalb in vielfacher Richtung eine Ergänzung \ndurch vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen sowie durch Heranziehung \nallgemeiner Grundsätze. § 14 Abs. 4 AEG a. F., wonach Einzelheiten des Zugangs \nsowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen zu \nvereinbaren sind, setzt die Zahlung von Entgelt für die Benutzung der Infrastruktur \nund den diesbezüglichen Bedarf an vertraglicher Gestaltung ebenso als \nselbstverständlich voraus wie die Geltung der Vertragsfreiheit innerhalb der auch \ndurch spezifisches Eisenbahnrecht gezogenen Grenzen. Das gilt umso mehr \ndeshalb, weil die Entgeltpflichtigkeit der Benutzung in enger inhaltlicher Beziehung \nsteht zu dem Recht der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die für sie fremde \nInfrastruktur zu benutzen, und folglich mit der durch die Zuerkennung dieses Rechts \nbewirkten Einschränkung der Vertragsfreiheit der \nEisenbahninfrastrukturunternehmen. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 -, BVerwGE 120, 54 (68 f.) \nzum Netzzugang im Telekommunikationsrecht.\n\n13\n\nDas Recht, die selbst geschuldete Leistung zu verweigern, bis die zu \nbeanspruchende Leistung bewirkt wird, gehört bei inhaltlich zusammenhängenden \nLebensverhältnissen zu den gesetzlich anerkannten Grundelementen privatautonom \nbestimmter Rechtsverhältnisse (§§ 273, 320 BGB). Es ist eine Ausprägung des \nGrundsatzes von Treu und Glauben.\n\n14\n\nVgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 190/90 -, BGHZ 115, 99; Münchner \nKommentar zum BGB, 4. Auflage, § 273 Rdnrn. 2, 13.\n\n15\n\nWer seiner eigenen Leistungspflicht nicht genügt, kann nach Treu und Glauben \nnicht die Erfüllung der hiermit in einem hinreichend engen Zusammenhang \nstehenden, ihm geschuldeten Leistung fordern. Entscheidend hierbei ist nicht das \nBestreiten der eigenen Leistungspflicht, sondern deren objektives Bestehen. Dieser \nVerknüpfung immanent ist ein Druck auf beide Parteien eines Vertrages, sich \nvertragstreu zu verhalten. Die den Anlass zu der Zugangsbedingung der \nAntragstellerin bildenden Entgeltforderungen für die bereits stattgefundene \nBenutzung der Infrastruktur und der von der Beigeladenen behauptete Anspruch auf \neine vertragliche Regelung der zukünftigen Benutzung lassen sich ohne weiteres \neinem solchen innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis zuordnen. Der \nBestand des die Fahrplanperiode übergreifenden und gekündigten \nRahmennutzungsvertrages ist davon unabhängig.\n\n16\n\nDer Grundsatz von Treu und Glauben durchzieht die gesamte Rechtsordnung. Er \nbeansprucht daher Geltung auch im Verhältnis zwischen \nEisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen in Bezug \nauf den Infrastrukturzugang. Damit steht im Einklang, dass bei Zahlungsstörungen \nein Leistungsverweigerungsrecht selbst für denjenigen, der Leistungen gegen Entgelt \nmonopolartig anbietet und in seiner Vertragsfreiheit deshalb im Ansatz durch das \nPrinzip der Nichtdiskriminierung eingeschränkt ist (vgl. etwa § 2, § 19 der \nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung, § 33 Abs. 2 der Verordnung über \nAllgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden), in \nunterschiedlicher Ausformung normativ gesondert vorgesehen ist. Letzteres trifft auf \ndas eisenbahnrechtliche Zugangsrecht zwar nicht zu. Der von der Antragsgegnerin \nhieraus gezogene Schluss auf eine dem von der Antragstellerin geltend gemachten \nRecht entgegenstehende normative Wertung des Eisenbahnrechts ist aber schon \ndeswegen zweifelhaft, weil einschlägige, verbindliche Vorgaben dieses \nRechtsbereichs in ihrer Regelungsdichte - zumindest bei der hier anzuwendenden \nRechtslage bei Erlass des angefochtenen Bescheides - beträchtlich hinter derjenigen \nfür andere Rechtsgebiete mit prinzipiellem Zugangsrecht zurückbleiben. \nEisenbahnrechtlich sind der Vertragsfreiheit entzogene Gesichtspunkte, abgesehen \nvom übergeordneten Gebot der diskriminierungsfreien Benutzung, eher punktuell \nfestgelegt, was bedeutet, dass, weil der Normkomplex bei einer Gesamtwürdigung \nschwerlich als umfassendes und abschließendes Regelungssystem verstanden \nwerden kann, die Regelungen weitgehend der vertraglichen Vereinbarung in \nAnwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze überantwortet sind.\n\n17\n\nHinsichtlich der Auswirkungen einer Zugangsbedingung im Sinne des von der \nAntragstellerin geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts auf den \nWettbewerb ist dabei einzustellen, dass ein solches Recht als Folge von \nZahlungsrückständen wettbewerbsrechtlich bei grundsätzlichem \nKontrahierungszwang durchaus in Betracht kommt. \n\n18\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2002 - U (Kart) 9/02 -; OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 6 U 103/00 (Kart) -.\n\n19\n\nDer von der Antragsgegnerin angeführten \"abstrakten\" Möglichkeit einer dem \nWettbewerb abträglichen faktischen Aushöhlung des Zugangsrechts und/oder der \nDurchsetzung rechtswidrig überhöhter Forderungen durch das \nEisenbahninfrastrukturunternehmen steht, ungeachtet der \nEntscheidungserheblichkeit mehr oder weniger wahrscheinlicher Möglichkeiten und \ndes Weiteren unabhängig von den Anforderungen an die Gestaltung der Entgelte \nund deren gerichtliche Überprüfbarkeit auch im Rückforderungsprozess nach \nZahlungen unter Vorbehalt -\n\n20\n\nvgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04 -, ZNER 2005, 320 -\n,\n\n21\n\nrein tatsächlich das Risiko gegenüber, dass sich ein \nEisenbahnverkehrsunternehmen durch bloßes Bestreiten der Entgeltforderung einen \nWettbewerbsvorteil durch die Nichtzahlung bis zur rechtskräftigen Durchsetzung des \nAnspruchs verschafft. Ziffer 2 des Bescheides untersagt aber die beanstandete \nZugangsbedingung der Antragstellerin bei bestrittenen Entgeltforderungen \numfassend und losgelöst von den näheren Umständen, unter denen sie geltend \ngemacht wird, etwa von der Höhe der Entgeltforderung sowie von den Gründen für \ndas Bestreiten. Auf die Berechtigung der Entgeltforderung kommt es nach Meinung \nder Antragsgegnerin nicht an. \n\n22\n\nDer der Zugangsbedingung der Antragstellerin entgegengehaltene Aspekt einer \nin der Leistungsbeziehung zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und \neinem Eisenbahnverkehrsunternehmen unzulässigen Ausübung von Druck, die \ngeforderten Entgelte trotz Bestreitens zu entrichten, beruht auf der Vorstellung eines \nzentral aus dem wirtschaftlichen Machtgefälle der Vertragspartner und dem \nAngewiesensein der Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die Infrastruktur \nabzuleitenden Ausschlusses von bei Verträgen im Allgemeinen zur Anwendung \ngelangenden Grundsätzen. Die Tragfähigkeit eben dieser Vorstellung ist nach dem \nVorstehenden zweifelhaft; die Forderung nach Entrichtung der Entgelte vor \n(Wieder-)Eröffnung des Zugangs zur Infrastruktur stützt sich gerade auf die trotz \ndieser Machtsituation strikte Entgeltlichkeit der Benutzung der Infrastruktur und ein \nim Grundsatz geltendes, hieran anknüpfendes Leistungsverweigerungsrecht. \n\n23\n\nFür die Annahme der Antragsgegnerin, die wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin an der tatsächlichen Erlangung der Entgelte in voller Höhe seien \nanderweitig hinreichend geschützt, lassen sich die Erwägungen des \nBundesverwaltungsgerichts zu einer die Nachzahlung von Entgelt betreffenden \nZugangsbedingung des Anbieters von Dienstleistungen der Telekommunikation -\n\n24\n\nUrteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 -, BVerwGE 120, 54 (77 f.) -\n\n25\n\nnicht unbesehen heranziehen. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der \nim Telekommunikationsmarkt stattfindenden präventiven Entgeltregulierung zu \nsehen. Durch die hierfür maßgebenden Bestimmungen (vgl. § 25, § 29 Abs. 1 TKG \na. F.) wird der Anbieter bis zum Abschluss der behördlichen Kontrolle notwendig in \ngewissem Umfang zu Vorleistungen verpflichtet; in den hier zu betrachtenden \nVorschriften des Eisenbahnrechts findet das keine Entsprechung. Die Begrenzung \nder Antragstellerin auf ein von der Antragsgegnerin grundsätzlich akzeptiertes \nVerlangen nach Sicherheitsleistung oder Abschluss einer \nVorauszahlungsvereinbarung, mithin auf andere Formen einer Zugangsbehinderung \nmit dem Zweck der Zahlung des Entgeltes trotz Bestreitens der Forderung bzw. der \nSchaffung eines dahingehenden Drucks, weist ihr, sollen solche Mechanismen nicht \npauschal und vorsorglich sowie nicht ausschließlich zur Abdeckung künftig \nentstehender Entgeltforderungen eingesetzt werden, typischerweise das Risiko zu, \nwelches daraus folgt, dass die Erforderlichkeit derartiger Maßnahmen erst im \nNachhinein erkannt wird. Es liegt zumindest nicht auf der Hand, dass die Hinnahme \ndieses Risikos zur Vermeidung einer Diskriminierung von \nEisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich ist, die den Entgeltforderungen nicht \nnachkommen. Nicht außer Acht gelassen werden kann dabei jedenfalls für den \nvorliegenden Sachverhalt weiter, dass die Entgeltforderungen der Antragstellerin \neinen Zeitraum betreffen, für den ungewiss ist, ob die Beanspruchung von \nSicherheitsleistung bzw. Vorauszahlungen eisenbahnrechtlich als zulässig \nanzuerkennen bzw. behördlich anerkannt waren, und dass das Unterbleiben solcher \nAbsicherungen sich wirtschaftlich zugunsten der Beigeladenen ausgewirkt hat. \nSoweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Aufnahme von Kündigungsrechten in eine \ntelekommunikationsrechtliche Zusammenschaltungsanordnung - \n\n26\n\nUrteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 -, BVerwGE 120, 263 -\n\n27\n\neingeht, ist zu bedenken, dass insofern eine dem Erfordernis des fairen \nAusgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragende \nbehördliche Regelung in Frage stand. Im gegebenen Regelungszusammenhang geht \nes indessen ausschlaggebend um das Ausmaß der Einschränkung der \nVertragsfreiheit der Antragstellerin durch das Recht der Beigeladenen auf \ndiskriminierungsfreie Benutzung. Beide Regelungsansätze zu Lasten der \nAntragstellerin, die das Entgelt für die Benutzung innerhalb der ihr gezogenen \nGrenzen frei gestalten kann (§ 5 Abs. 1 EIBV a. F.), gleichzusetzen, ist schon \ndeshalb fragwürdig, weil die Antragsgegnerin eine Entscheidung nach § 14 Abs. 5 \nAEG a. F. unter Einbeziehung der zwischen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen für die Vergangenheit streitigen Entgelthöhe (\"Regionalfaktor\") trotz \nAntrags der Antragstellerin nicht getroffen hat. \n\n28\n\nAussagekräftige Tatsachen, die dafür sprechen könnten, der Antragstellerin trotz \neines hiernach möglich erscheinenden Erfolgs in der Hauptsache den begehrten \nvorläufigen Rechtsschutz zu versagen, fehlen. Die Ausführungen im angefochtenen \nBeschluss zur Folgenabwägung sind ebenso wie diejenigen der Antragsgegnerin in \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung in erster Linie geprägt durch die als nicht \nhinnehmbar bewerteten drohenden Auswirkungen der Kündigung des \nRahmennutzungsvertrages während der inzwischen abgelaufenen Fahrplanperiode. \nDie Verwirklichung der so zugespitzten Situation ist entfallen; die Beigeladene nutzt \ndie Infrastruktur der Antragstellerin auf der Grundlage von Verträgen mit vereinbarter \nzeitlicher Geltung. Verweigert die Antragstellerin der Beigeladenen entgegen Ziffer 2 \ndes Bescheides den Abschluss weiterer Nutzungsverträge bis zur Begleichung der \nstreitigen Entgeltforderungen, hat die Beigeladene es in der Hand, die \nZugangsbedingung durch Zahlungen unter Vorbehalt zu erfüllen und so die \nFortsetzung ihrer Verkehrsleistungen sicherzustellen. Ein Rechtsverlust ist damit \nnicht verbunden; die Beigeladene ist nicht gehindert, zeitgleich ein \nRückforderungsverlangen gerichtlich geltend zu machen. Dass die Beigeladene \nwirtschaftlich außer Stande sein könnte, die finanziellen Mittel für erforderliche \nZahlungen - gegebenenfalls unter Mitwirkung ihres Auftraggebers - aufzubringen, ist \nebenso wenig ersichtlich wie ein nennenswertes Risiko, Rückforderungen aus \nüberzahlten Entgelten gegenüber der Antragstellerin realisieren zu können. Das \nöffentliche Interesse an der Gewährleistung und Verlässlichkeit der tatsächlichen \nErbringung der Verkehrsleistungen der Beigeladenen ist zumindest auch und in \nerster Linie von ihr bzw. von dem örtlichen Träger der Aufgaben des öffentlichen \nSchienenpersonennahverkehrs wahrzunehmen, in dessen Auftrag sie den Verkehr \nabwickelt. Denn die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung \nmit Nahverkehrsleistungen obliegt als solche nicht der Antragstellerin (§ 1 RegG). \nDie Antragstellerin hat zu diesem Zweck (lediglich) ihre Infrastruktur \ndiskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit sie die Entscheidung zu Ziffer 2 des \nBescheides betrifft, auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und, soweit sie den in der \nHauptsache erledigten Teil des Verfahrens betrifft, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im \nletztgenannten Punkt entspricht es der Billigkeit, jeden der Beteiligten mit seinen \neigenen außergerichtlichen Kosten und einem gleichmäßigen Anteil an den \nGerichtskosten zu belasten. Die Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache \nberuhen auf der durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung von Ziffer 1 des \nBescheides; für die Kostenverteilung ergibt sich aus dem erledigenden Ereignis \nnichts. Die Erfolgsaussichten ohne Eintritt der Erledigung sind als offen zu bewerten. \nGegenüber den vorstehenden Überlegungen zur Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheides wirft \nZiffer 1 des Bescheides zusätzliche bzw. andere Fragestellungen auf, denen im \nRahmen der Kostenentscheidung nachzugehen nicht angezeigt ist. Insbesondere ist \ninsoweit zu bedenken, dass Ziffer 1 des Bescheides sich gegen die Verweigerung \ndes Zugangs zur Infrastruktur unter Berufung auf die Kündigung des \nRahmennutzungsvertrages richtet und die Antragstellerin diesen mit bestimmtem \nInhalt geschlossenen Vertrag aufgrund eines voraussetzungslosen ordentlichen \nKündigungsrechts zu einem Stichtag innerhalb der für die reibungslose \nVerkehrsabwicklung wesentlichen Fahrplanperiode und während der Laufzeit einer \nvon der Beigeladenen erfüllten Vorauszahlungsvereinbarung gekündigt hat. Aus der \nKündigung hat die Antragstellerin Folgerungen für die Rechte der Beigeladenen aus \nden zusätzlich zum Rahmennutzungsvertrag geschlossenen einzelnen \nNutzungsverträgen gezogen. Das führt u. a. auf Fragen hinsichtlich dieses \nKündigungsrechts und seiner Ausübung. Die Beteiligten haben auch speziell hierzu \neingehend und kontrovers Stellung bezogen. \n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/20-b-758-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"RegG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/20-b-758-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274260","retrieved":"2026-07-09 02:45:47.962535+00:00"}}