{"status":"available","doknr":"OLD274266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0216.12A3687.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"12 A 3687/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt U. aus C. ist unbegründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vermag die Klägerin nämlich \nnicht durchzudringen. Es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor. \n\n4\n\na) Das Zulassungvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das \nVerwaltungsgericht hat den mangelnden Nachweis der Bedürftigkeit als \nentscheidungstragendes Element maßgeblich darauf gestützt, dass für die Zeit von \nApril 2002 bis einschließlich zum 21. November 2002 jegliche Angaben dazu fehlen, \naus welchen Mitteln die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Dem tritt die \nZulassungs-schrift mit dem erneuten Hinweis auf Zuwendungen seitens des Herrn \nF. B. im vierten Quartal des Jahres 2001 und in den Monaten Januar bis März \n2002 sowie der Schwester der Klägerin - Frau H. L. - im Juni 2001 und im \ndritten und im vierten Quartal des Jahres 2001 nicht substantiiert entgegen. \nNachvollziehbare Darlegungen mit welchen Mitteln sie den Lebensunterhalt im \nAnspruchszeitraum be-stritten hat, enthält auch die Zulassungsbegründung nicht. \nNamentlich wird auch nicht behauptet oder ist sonstwie ersichtlich, dass die schon \nerstinstanzlich angebotenen Zeugen F. B. und H. L. Angaben zu \nDarlehensgewährungen ebenfalls im zweiten bis vierten Quartal des Jahres 2002 \nmachen könnten. \n\n5\n\nDafür, dass die Klägerin Rückzahlungsforderungen bezüglich im Verlaufe des \nAnspruchszeitraums erhaltener Zuwendungen Dritter auch gegenwärtig noch \nausgesetzt ist, sind Herr F. B. und Frau H. L. weder im \nerstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. August 2005 noch in der Zulassungsschrift \nbenannt worden. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf \nstützt, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf mangels entsprechender Schulden \njedenfalls nicht (mehr) fortbesteht, handelt es sich zudem um einen selbständig \ntragenden Grund, auf den es neben der Annahme, es bestünden zu Lasten der \nKlägerin gehende Zweifel schon an ihrer anfänglichen Bedürftigkeit, nicht ankommt. \nAbgesehen davon sind auch dem Zulassungsvorbringen keine konkreten und \nsubstantiierten Angaben über Fortdauer und Höhe etwaiger Darlehensschulden der \nKlägerin in Bezug auf den Anspruchszeitraum zu entnehmen.\n\n6\n\nDer Unzulässigkeit des - auf eine Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin \nvom 22. Juni 2002 schlechthin gerichteten - Hauptantrags ist die Klägerin mit dem \nBerufungszulassungsantrag nicht in einer - nachvollziehbar auf die Zulässigkeit einer \nsolchen Klage führenden Weise - entgegengetreten.\n\n7\n\nb) Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zugelassen werden. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) \ngreift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die \nNichterhebung der angebotenen Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig \ngerügt worden sind.\n\n8\n\nVgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 - und \n31 Januar 2006 - 12 A 2672/05 - jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/12-a-3687-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/12-a-3687-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274266","retrieved":"2026-07-09 02:45:48.795321+00:00"}}