{"status":"available","doknr":"OLD274265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0216.12A3680.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"12 A 3680/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid der Beklagten vom 24. September 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 wird aufgehoben, soweit darin für \nden Zeitraum Juni bis Oktober 2002 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 73,11 \nEUR festgesetzt worden ist.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 \nzu ergänzen und in Bezug auf die erfolgte Abhilfe (Zeitraum November 2001 bis Mai \n2002) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig \nzu erklären.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren in der Wertstufe bis \n300,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \ndurch Schreiben des Gerichts vom 5. Januar 2006 angehört worden. \n\n3\n\nIm Anhörungsschreiben hat der beschließende Senat auf die ausführlichen \nErläuterungen seiner Rechtsauffassung und die darauf beruhende Neuberechung \ndes zugrundezulegenden Einkommens der Kläger im Zulassungsbeschluss vom 28. \nNovember 2005 sowie auf seinen Beschluss vom 18. November 2005 -12 A 4219/02 \n- Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat darauf hingewiesen, dass das \nBegehren der Kläger im Berufungsverfahren dahin auszulegen ist, dass - neben der \nVerpflichtung des Beklagten, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären - eine Aufhebung des streitgegenständlichen \nBescheides insoweit erstrebt wird, als darin für den Zeitraum Juni bis Oktober 2002 \nein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 73,11 EUR festgesetzt worden ist. \nEinwände sind hiergegen nicht erhoben worden. Soweit die Prozessbevollmächtigten \nder Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006 eine Stellungnahme zur \nBerufungsbegründung wegen der Klärung einiger Vorfragen erst für Februar 2006 \nangekündigt haben, braucht diese nicht abgewartet zu werden. Es ist nichts dafür \nersichtlich oder vorgetragen, dass die Besprechung mit der Beklagten nicht innerhalb \nder mittlerweile verstrichenen Zeit von mehr als acht Wochen seit der am 2. \nDezember 2005 erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses vom 28. November \n2005 hätte stattfinden können. Dies und die Absicht des Senats, nunmehr kurzfristig \nzu entscheiden, ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Telefax vom 26. \nJanuar 2006 mitgeteilt worden. Eine Reaktion hierauf, die den Senat hätte \nveranlassen können, die Entscheidung aufzuschieben, ist nicht erfolgt.\n\n4\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. September \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003, soweit darin \nfür den Zeitraum Juni bis Oktober 2002 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als \n73,11 EUR festgesetzt worden ist. Darüber hinaus begehren sie die Verpflichtung der \nBeklagten, den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zu ergänzen und in \nBezug auf die erfolgte Abhilfe (Zeitraum November 2001 bis Mai 2002) die \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. \nSie sind der Auffassung, dass die der Festsetzung zugrundeliegende Hochrechnung \nder Einkünfte nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK und die daraus folgende Einordnung in \ndie Einkommensgruppe von 49.084,01 EUR bis 61.355,00 EUR zu Unrecht erfolgt \nsei. Darüber hinaus sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nnotwendig gewesen.\n\n5\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und zum erstinstanzlichen Verfahren vor \ndem Verwaltungsgericht wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die im Berufungsverfahren anhängigen \nBegehren der Kläger die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n7\n\nDas beschließende Gericht hat die Berufung der Kläger zugelassen. Zur \nBegründung ihrer Berufung wiederholen die Kläger ihr Vorbringen aus dem \nVerwaltungs- und dem erstinstanzlichen Klageverfahren; ergänzend nehmen sie \nBezug auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 28. November 2005.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nDas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 24. September 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 aufzuheben, soweit darin für den \nZeitraum Juni bis Oktober 2002 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 73,11 \nEUR festgesetzt worden ist und\n\n11\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 \nzu ergänzen und in Bezug auf die erfolgte Abhilfe (Zeitraum November 2001 bis Mai \n2002) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig \nzu erklären.\n\n12\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Berufung keine Stellung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der Bescheid der Beklagten \nvom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. \nFebruar 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO), soweit darin für den Zeitraum Juni bis Oktober 2002 ein monatlicher \nElternbeitrag von mehr als 73,11 EUR festgesetzt worden ist.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 SGB \nVIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) \ni. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991, GV NRW S. 380, \nzuletzt geändert durch Art. 42 des zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes \nzur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. \nSeptember 2001, GV NRW S. 708. \n\n17\n\nMaßgebend ist danach das Jahreseinkommen der Kläger im Beitragsjahr 2002 \ngemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GTK. Der im Wege der Prognose nach § 17 \nAbs. 5 Satz 2 GTK zu ermittelnde Ersatzwert kann nur solange zugrundegelegt \nwerden, solange es an ausreichenden Erkenntnissen über das aktuelle \nJahreseinkommen fehlt und aus diesem Grund eine Änderung der Festsetzung nach \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK noch nicht vorgenommen werden kann. Liegt - wie hier - ein \nbestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, sind in Bezug auf die \nsteuerpflichtigen positiven Einkünfte ausreichende Erkenntnisse über das \nJahreseinkommen gegeben und es ist grundsätzlich auf den Einkommenssteuer \nabzustellen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen die - hier \nebenfalls offengelegten - steuerfreien Einkünfte hinzuzurechnen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Zulassungsbeschluss vom 28. November 2005 - 12 A 3680/05 -, \nBeschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, Beschluss vom 28. November \n2005 - 12 A 4393/03 -.\n\n19\n\nAufgrund des eingereichten Einkommenssteuerbescheides vom 6. Februar 2004 \nund der Erklärung der Kläger vom 4. November 2005 zu den steuerfreien Einkünften \nder Klägerin zu 1. ist von folgendem Jahreseinkommen der Kläger für das Jahr 2002 \nauszugehen:\n\n20\n\nPositive steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin zu 1.: 0,00 EUR\n\n21\n\nPositive steuerpflichtige Einkünfte des Klägers zu 2.: 37.418,00 EUR\n\n22\n\na) Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 19.166,00 EUR\n\n23\n\nb) Einkünfte aus Kapitalvermögen: 879,00 EUR\n\n24\n\n Abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags 102,00 EUR\n\n25\n\n Verbleiben: 777,00 EUR\n\n26\n\nc) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 17.475,00 EUR\n\n27\n\nGemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen \nEinkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten nicht \nzulässig.\n\n28\n\n 3. Steuerfreie Einkünfte der Klägerin zu 1.: 3.900,00 EUR\n\n29\n\nDanach errechnet sich ein Gesamteinkommen der Kläger im Jahr 2002 von \n41.318,00 DM. Die Einstufung des Jahreseinkommens der Kläger in die vom \nBeklagten zugrundegelegte Einkommensgruppe von 49.084,01 EUR bis 61.355 EUR \nist somit nicht gerechtfertigt; die Kläger haben lediglich Beiträge nach der niedrigeren \nEinkommensgruppe von 36.813,01 EUR bis 49.084,00 EUR in Höhe von 73,11 EUR \nzu entrichten. \n\n30\n\nRechtsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten, die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist § 80 Abs. 2 \nVwVfG NRW. Die Zuziehung war aus der Sicht eines verständigen, nicht \nrechtskundigen Bürgers notwendig. Die Abschätzung, welche Nachweise im \nEinzelnen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu Recht gefordert \nwerden dürfen, kann vor dem Hintergrund der Sanktionsnorm des § 17 Abs. 3 Satz 4 \nGTK einem verständigen, nicht rechtskundigen Bürger nicht zugemutet werden, \nzumal der nicht rechtskundige Bürger in der Regel nicht in der Lage ist, die damit \nzusammenhängenden komplexen Fragen des nach § 17 Abs. 4 GTK \nzugrundezulegenden Einkommens zu überschauen, die Erfolgsaussichten eines - \nnicht gerichtskostenfreien - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen und \ndadurch seine Rechte angemessen zu wahren. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 \nGKG. Streitigkeiten betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK sind \nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem \nAbgabenrecht zuzurechnen und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 \nSatz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -, NVwZ-RR \n2003, 607.\n\n35\n\nDie Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem streitigen Differenzbetrag für die \nMonate Juni bis Oktober 2002 (209,65 EUR) und dem Kosteninteresse der \nProzessbevollmächtigten der Kläger aus ihrer Tätigkeit im Widerspruchsverfahren \n(§§ 25, 26, 118, 119, BRAGebO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/12-a-3680-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-16/12-a-3680-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274265","retrieved":"2026-07-09 02:45:48.377396+00:00"}}