{"status":"available","doknr":"OLD274315","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0215.12A5227.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"12 A 5227/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der \n\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Ausführungen in der \nZulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO. \n\n3\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war in dem hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auf Grund des nervenärztlichen \nGutachtens vom 26. Januar 2004 davon auszugehen, dass eine günstige Prognose \nhinsichtlich der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der seit dem 4. Mai 1999 \narbeitsunfähigen Klägerin in absehbarer Zeit nicht getroffen werden kann. In dem \ngenannten Gutachten, dessen Tauglichkeit im Zulassungsverfahren nicht in Frage \ngestellt worden ist, ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine zeitlich genaue Aussage \nhinsichtlich der zu erwartenden Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch \neine Aussage über das Ausmaß der zu erwartenden Besserung nicht möglich sei. \nDamit war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf gemäß \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, im Zeitpunkt des Zugangs der \nKündigung die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin völlig ungewiss. \nIhren Einwand, der Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass für sie auf \ndem freien Arbeitsmarkt keine Vermittlungschancen bestünden, hat die Klägerin nicht \n(substantiiert) begründet.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \nDa die Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich \nmithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es \nnicht der Billigkeit, ihre Kosten der Klägerin aufzuerlegen. \n\n5\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-15/12-a-5227-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-15/12-a-5227-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274315","retrieved":"2026-07-09 02:45:52.561477+00:00"}}