{"status":"available","doknr":"OLD274314","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0215.12A478.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"12 A 478/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n4\n\nDie Zulassungsbegründung vermag nicht die - unabhängig von der Frage der \nfamiliären Vermittlung selbständig entscheidungstragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1.zu 1. verfüge nicht im Sinne \nvon § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG über ausreichende aktive Sprachkenntnisse, die es ihr \nermöglichten, sich in einem flüssig geführten Gespräch auf Deutsch zu unterhalten. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine dahingehende Würdigung darauf gestützt, \ndass die von der Klägerin zu 1. gegebenen Antworten häufig nur aus einzelnen \nWorten bestanden hätten, und ohne Satzgefüge grammatisch falsch gewesen seien. \nSofern die Klägerin zu 1. in Sätzen geantwortet habe - insbesondere im ersten, von \nder Einzelrichterin geführten Gesprächsteil - habe sie dafür eine sehr lange \nÜberlegungszeit benötigt. Die Kammer habe dabei den Eindruck gewonnen, dass sie \nnicht lediglich langsamer rede und verstehe, sondern dass sie sich die Fragen erst \nauf Russisch übersetzen müsse, um sie dann auf Deutsch beantworten zu können. \nDie Klägerin zu 1. habe bei ihren Antworten ersichtlich nach den deutschen Begriffen \ngesucht und bei der Beantwortung der Fragen äußerst lange Zeit gebraucht, zumal \nwenn sie sich bemüht habe, in ganzen Sätzen zu antworten. Ein ausreichender \nGrundwortschatz scheine der Klägerin zu 1. nicht in ausreichendem Maße vermittelt \nworden zu sein mit der Folge, dass die Unterhaltung teilweise äußerst schleppend \nverlaufen sei. Wegen des begrenzten Wortschatzes sei die Klägerin zu 1.auch nicht \nzu längeren, eigenständigen Schilderungen - etwa der Beschreibung der \nDolmetscherin - in der Lage gewesen. Die Klägerin zu 1. besitze auch keine \nausreichenden Grundkenntnisse in der deutschen Grammatik, die es ihr \nermöglichten, sich in einem einfachen Gespräch zu verständigen. Insbesondere mit \ndem Gebrauch - vor allem dem Beugen - von Verben habe die Klägerin zu 1. \nSchwierigkeiten und wüsste sich nicht verständlich auszudrücken. Auch besitze die \nKlägerin zu 1. keine Kenntnis der Zeiten, so dass sie entweder habe nachfragen \nmüssen oder ihre Antworten unsinnig erschienen seien. Wenn man auch über den \nunzutreffenden Satzbau hinwegsehen könne, mache doch der fehlerhafte Gebrauch \nder Verben bei der Konjugation und insbesondere bei den Zeiten eine Verständigung \nnicht nur mühselig, sondern behindere sie auch, weil ein häufigeres Nachfragen \nerforderlich sei. Ein Gespräch, welches Rede und Gegenrede in einigermaßen \nflüssiger Form erfordere, sei so nicht zustande gekommen. \n\n6\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags geht auf diese Argumente nur \nunvollständig ein. Wenn der Gedankenführung sinngemäß entgegensetzt wird, das \nVerwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts den grammatikalischen Satzbau der Klägerin zu 1. \nkritisiert und zum Beispiel die fehlende Möglichkeit des Beugens von Verben und den \nMangel an Kenntnissen über die verschiedenen Zeitformen als schädlich angesehen \nhabe, verkennen die Kläger, dass es das Bundesverwaltungsgericht lediglich isoliert \ngesehen für ein einfaches Gespräch in einer einfachen Gesprächsform nicht für \nerforderlich hält, dass der Betreffende in „grammatikalisch korrekter Form\" bzw. \n„ohne gravierende grammatikalische Fehler\" sprechen kann, und Fehler in Satzbau, \nWortwahl und Aussprache auch nur dann nicht schädlich sind, wenn sie nach Art \noder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegen stehen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 und \n- 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753.\n\n8\n\nWenn grammatische Unzulänglichkeiten - wie das Verwaltungsgericht hier \nnachvollziehbar dargelegt hat - dazu führen, dass sich jemand über weite Strecken \nnicht verständlich ausdrücken bzw. den Sinn einer Frage nicht in einer Weise \nverstehen kann, die ihm vernünftige Antworten ermöglicht, berührt das nämlich \nübergreifend bereits die unabdingbare Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen \nAustausch in Rede und Gegenrede. Das Verwaltungsgericht zieht dementsprechend \nals entscheidend - aus unzutreffendem Satzbau, fehlerhaftem Gebrauch der Verben \nbei der Konjugation und insbesondere bei den Zeiten mit der Folge der \nErforderlichkeit häufiger Nachfragen -den Schluss, dass ein Gespräch, welches Rede \nund Gegenrede in einigermaßen flüssiger Form erfordere, so nicht zustande \ngekommen sei. Dass dabei damit, dass auf das sinnvolle Verstehen und den \nverständlichen Ausdruck abgestellt wird, die Anforderungen an ein einfaches \nGespräch zu hoch angesetzt werden, ist weder substantiiert dargelegt worden noch \nsonst wie anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennbar. Der Umstand, \ndass die Klägerin zu 1. auf über 50 Fragen aus verschiedenen Lebensbereichen zum \ngrößten Teil in ganzen Sätzen geantwortet hat, besagt nichts über den flüssigen \nVerlauf des gesamten Gespräches und knüpft in keiner Weise an die Kriterien an, auf \ndie das Verwaltungsgericht bei seiner Wertung mangelnder Flüssigkeit des \nAustauschs in Rede und Gegenrede abgestellt hat. Die Zulassungsbegründung \nvermag auch nicht schlüssig darzutun, dass hier das durch Nichtverstehen bedingte \nNachfragen, die Suche nach Worten oder das stockende Sprechen - also ein \nlangsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen \nPersonen - definitiv nicht dazu geführt haben, dass Rede und Gegenrede so weit und \nso oft auseinander lagen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht \nmehr gesprochen werden konnte. \n\n9\n\nVgl. zu dieser Grenzziehung: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003, \na.a.O.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat die Klägerin zu 1. während der \ngesamten Anhörung vor dem Verwaltungsgericht nur mitunter und nicht „zum großen \nTeil\" in ganzen und vollständigen Sätzen geantwortet. Ebenfalls anders als es die \nKlägerseite sieht, zieht es sich auch durch die gesamte Anhörung vor dem \nVerwaltungsgericht hin, dass die Klägerin zu 1. sich zum Verständnis von Fragen \nnachzufragen gezwungen sah bzw. Fragen auf Deutsch oder Russisch wiederholt \nwerden mussten, und Antwortteile auf Russisch oder in nicht verständlichen Worten \ngegeben wurden. Das Verwaltungsgericht hat es - ungeachtet der Häufigkeit von \nderartigen Ausfällen - auf Seite 7 der Sitzungsniederschrift vom 17. November 2003 \ninsgesamt für prägend angesehen, dass die Klägerin zu 1. sehr viel Zeit für die \nBeantwortung der Fragen benötige, langsam und stockend antworte und die Fragen \nnicht stets und auf Anhieb verstehe; ihre Antworten enthielten lange Pausen; sie \nsuche ersichtlich nach Worten und habe Schwierigkeiten bei den Zahlen und bei den \nPronomen. \n\n11\n\nDie Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der \ngeltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 und 5 C 11.03 - \nbzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 zur \nfamiliären Sprachvermittlung - gemeint sind offenbar die Entscheidungen 5 C 37.99 \n(NVwZ-RR 2001, 479) bzw. 5 C 44.99 (BVerwGE 112, 112) - zugelassen werden. \nEine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn \nder Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden und abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung \naufgestellten ebenfalls entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz \nwidersprochen hat.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n13\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.\n\n14\n\nSchon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt \ndas Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Abweichung liegt nicht schon dann \nvor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten \nRechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst \nwie nicht richtig angewandt worden ist. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 \n\n16\n\n- 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 \nB 261.97 -, a.a.O. und vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 \n(513).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n20\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-15/12-a-478-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-15/12-a-478-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274314","retrieved":"2026-07-09 02:45:52.481347+00:00"}}