{"status":"available","doknr":"OLD274313","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0215.12A4712.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"12 A 4712/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO.\n\n3\n\nDie Rüge, die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Änderungskündigung sei \noffenkundig und hätte dementsprechend vom Verwaltungsgericht nach dessen \neigenem Maßstab zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden müssen, greift \nnicht durch. \n\n4\n\nWie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2005 näher ausgeführt \nhat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kann der Kläger bestimmte \nTätigkeiten, die er früher erbracht hat, nicht mehr wahrnehmen. Dass der Umfang der \nverbliebenen Tätigkeiten offensichtlich eine Vollzeitstelle erfordert und danach die \nÄnderungskündigung aus arbeitsrechtlichen Gründen offensichtlich nicht \ngerechtfertigt ist, ist mit der Zulassungsschrift weder dargelegt worden noch sonst \nersichtlich. Hierfür genügt es nicht, wie im Zulassungsverfahren erfolgt, den Umstand \nzu thematisieren, dass die nach Auffassung des Klägers erforderlichen Angaben zur \nArbeitsmenge fehlen; vielmehr erfordert eine Argumentation, die auf die \noffensichtliche Unwirksamkeit der Änderungskündigung in arbeitsrechtlicher Hinsicht \nabhebt, die substantiierte Darlegung eben jener Umstände, die die offensichtliche \nUnwirksamkeit der Kündigung in tatsächlicher Hinsicht begründen. Schlüssige \nAngaben zur Arbeitsmenge und der daraus resultierenden arbeitstäglichen Belastung \ndes Klägers in zeitlicher Hinsicht sind mit dem Zulassungsvorbringen indes nicht \neinmal ansatzweise dargelegt worden.\n\n5\n\nHinsichtlich der des weiteren erhobenen Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) ist Rügeverlust eingetreten. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung \nvoraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig \ngerügt worden ist.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Juni 2005 \n\n7\n\n- 12 A 3654/04 -.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen \nVerhandlung am 4. Oktober 2005 die Notwendigkeit der Beweiserhebung zu seiner \nAuslastung, zu den einzelnen Vorgängen um die Beauftragung und Sachkunde des \nBetriebsarztes und zur Notwendigkeit der Einholung eines arbeitsmedizinischen \nGutachtens des TÜV gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und das \nUnterlassen gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Im Zulassungsantrag ist \nhierzu nichts ausgeführt.\n\n9\n\nSoweit mit der Frage, warum das Verwaltungsgericht das Vorbringen des \nKlägers, er sei mit Büroarbeiten zeitlich voll ausgelastet, nicht gewürdigt habe, \nzugleich die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden \nsollte, ist ein Verfahrensfehler schon deshalb nicht dargetan, weil das Vorbringen \nentgegen dem Einwand des Klägers Gegenstand der Begründung der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geworden ist. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht hier der Billigkeit, dem Kläger nicht die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen \nAntrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-15/12-a-4712-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-15/12-a-4712-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274313","retrieved":"2026-07-09 02:45:52.404810+00:00"}}