{"status":"available","doknr":"OLD274343","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0214.7A5032.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"7 A 5032/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Beigeladenen gem. § 130a VwGO \nnach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Beigeladenen, weil weder das \nVerfahren in der Hauptsache noch das Rechtsmittel der Beigeladenen erledigt \nist.\n\n4\n\nDass die Beteiligten das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, ist unstreitig; eine Erledigungserklärung hat insoweit nur der Beklagte \nabgegeben.\n\n5\n\nDer von den Klägern abgegebenen Erledigungserklärung hinsichtlich des \nRechtsmittels der Beigeladenen haben sich weder der Beklagte noch die \nBeigeladenen angeschlossen. Da die Beigeladenen überhaupt keine \nErledigungserklärung abgegeben haben, liegt auch keine Erklärung vor, die \nmöglicherweise sachdienlich dahin ausgelegt werden könnte, dass sie sich - auch - \nauf das von ihnen betriebene Rechtsmittel bezieht. Insoweit unterscheidet sich der \nvorliegende Fall von dem, der dem Senatsbeschluss vom 3. November 2005 - 7 A \n4986/04 - zu Grunde lag.\n\n6\n\nAn der in dem genannten Beschluss vom 3. November 2005 geäußerten \nAuffassung, dass es auf die Erledigungserklärung des Beigeladenen - auch wenn \ndieser Rechtsmittelführer ist - nicht ankommt, hält der Senat nach erneuter \nÜberprüfung für den Fall nicht fest, dass nicht das Verfahren selbst für erledigt erklärt \nwird. Zwar kommt es auf die Erledigungserklärung des Beigeladenen nicht an, wenn \nKläger und Beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. Die \nHauptbeteiligten können dem Rechtsmittel des Beigeladenen durch ihre \nübereinstimmenden Erledigungserklärungen die Grundlage entziehen, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1959 - III C 131.57 -, NJW 1960, \n594,\n\n8\n\nder Beigeladene kann nicht verhindern, dass der Streit ohne seine Zustimmung \nbeendet wird.\n\n9\n\nAnders ist es jedoch, wenn es nicht um die Erledigung der Hauptsache, sondern \num die Erledigung des Rechtsmittels geht. In diesem Fall müssen die \nErledigungserklärungen von den Hauptbeteiligten des Rechtsmittelverfahrens \nabgegeben werden, also vom Berufungskläger und vom Berufungsbeklagten. Hat \nnur der Beigeladene gegen ein stattgebendes Urteil Berufung eingelegt, ist er \nBerufungskläger und der in erster Instanz obsiegende Kläger Berufungsbeklagter. \nDas Berufungsverfahren als solches kann in diesem Fall nur vom Beigeladenen und \nvom Kläger für erledigt erklärt werden.\n\n10\n\nVgl. Neumann in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § \n161 RdNr. 79; BVerwG, Beschluss vom 22. April 1994 - 9 C 456.93 -, NVwZ 1995, \n372 = DVBl. 1994, 1244 = DÖV 1994, 1011.\n\n11\n\nEine auf das Rechtsmittelverfahren bezogene Erledigungserklärung haben die \nBeigeladenen als \"Berufungskläger\" gerade nicht abgegeben.\n\n12\n\nDie zulässige Berufung der Beigeladenen ist auch begründet, denn die Klage ist \nunzulässig. Die Kläger haben gegen die Baugenehmigung vom 11. November 1999, \nmit der den Beigeladenen die Nutzungsänderung von Arbeitsräumen in Büroräume \nfür freiberufliche Tätigkeit genehmigt worden ist, nicht rechtzeitig Widerspruch \neingelegt mit der Folge, dass diese Baugenehmigung ihnen gegenüber \nbestandskräftig geworden ist. Zwar ist ihnen diese Baugenehmigung nicht im Sinne \nvon §§ 57 Abs. 1, 58, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bekannt gegeben worden, sie haben \nvon ihr aber mehr als ein Jahr vor Einlegen des Widerspruchs (Schreiben vom 5. \nJuni 2002 an das Bauaufsichtsamt des S. -T. -Kreises) Kenntnis gehabt oder \nhätten zuverlässig Kenntnis erlangen müssen, sie haben daher ihr \nWiderspruchsrecht verwirkt.\n\n13\n\nAuch verfahrensrechtliche Rechte unterliegen dem Grundsatz von Treu und \nGlauben und können deshalb verwirkt werden. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n14\n\nUrteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, \n\n15\n\nBRS 28 Nr. 133 (Seite 288 f)\n\n16\n\nmuss der Grenznachbar sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der \nWiderspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung \namtlich bekanntgegeben worden, wenn er von der dem Bauwilligen erteilten \nBaugenehmigung auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat. Mit Rücksicht \nauf das Nachbarschaftsverhältnis muss ihn die Kenntniserlangung in aller Regel in \ngleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur \nGeltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist \nzur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der \nzuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 \nAbs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm mit der anderweitigen Kenntniserlangung \nvon der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, \nmuss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. \n2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Gleiches gilt \nnach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der \nBaugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das \nVorliegen der Baugenehmigung aufdrängen mußte und es ihm möglich und \nzumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der \nBaugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist \ndes § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des \nWiderspruchs von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässig Kenntnis von der \nGenehmigung hätte erlangen müssen. Eine derartige Situation liegt hier vor.\n\n17\n\nDie Kläger haben schon frühzeitig gewusst, dass im Haus der Beigeladenen ein \nGewerbe betrieben wird.\n\n18\n\nMit einem Schreiben vom 28. November 1999 wandte sich der Sachverständige \nS1. an den Kläger und an die H. G. Q. Bauträgergesellschaft M.---weg 17 in \neinem Streit zwischen den Klägern und der Bauträgergesellschaft. Am 26. Januar \n2000 schrieb der Beigeladene unter \"Verkauf und Bauausführung\" \"H1. Q. \nBauträgergesellschaft mbH, M.---weg 17\" die Kläger an. Unter dem 21. Februar \n2000 richteten die Kläger ein Schreiben an diese Gesellschaft unter der Anschrift \nM.----weg 17. Davon, dass hier geschäftliche Post an die Privatadresse gerichtet \nwurde, kann keine Rede sein. Schon Anfang 2000 war den Klägern danach bekannt, \ndass im Haus der Beigeladenen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Schon \nzu diesem Zeitpunkt hätte sich ihnen aufdrängen müssen, dass die Beigeladenen \n- ihre unmittelbaren Nachbarn - ihre gewerbliche Tätigkeit aufgrund einer - wenn \nauch möglicherweise rechtswidrigen - Baugenehmigung ausübten. Dass es ihnen \nnicht möglich und zumutbar war, sich hierüber Gewissheit zu verschaffen, ist nicht \nersichtlich. Wenn sie mit der gewerblichen Tätigkeit nicht einverstanden waren, hätte \nes ihnen oblegen, dagegen innerhalb der Jahresfrist Widerspruch zu erheben.\n\n19\n\nDarüber hinaus beschwerten sich die Kläger unter dem 11. April 2001 beim \nBeklagten unter anderem über in der Straße parkende Handwerker/Vertragspartner \nder H1. Q. Bauträgergesellschaft mbH M.---weg 17 und wiesen darauf hin, \ndass in einem reinen Wohngebiet Gewerbebetriebe nicht zulässig seien. Im \nSchreiben vom 30. April 2001 wiesen sie darauf hin, dass ein Mitarbeiter der \nBauaufsicht des Öfteren die Geschäftsräume der GmbH aufgesucht habe und dass \naus den Bauakten deren Anschrift ersichtlich sein müsse. Der Beklagte teilte den \nKlägerin daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2001, abgesandt am 21. Mai 2001, \nausdrücklich mit, dass mit Datum vom 11. November 1999 eine Genehmigung zur \nNutzung von Teilen des Hauses für freiberufliche Tätigkeiten (Vermittlung und Ankauf \nvon Grundstücken, Projektierung bis zur Baureife, Vermittlung von Parzellen und \nErrichtung von Häusern) erteilt worden sei. Mit diesem Schreiben hatten die Kläger \nGewissheit, dass die von ihnen wahrgenommenen Tätigkeiten aufgrund einer \nBaugenehmigung ausgeübt wurden. Damit hatten die Kläger zuverlässige Kenntnis \nvon der erteilten Baugenehmigung, jedenfalls von da an \"lief\" die Frist des § 70 Abs. \n1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896 \nund Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, a.a.O.\n\n21\n\nInnerhalb der Jahresfrist haben die Kläger jedoch keinen Widerspruch \neingelegt.\n\n22\n\nDie Kläger haben erst mit ihrem Schreiben vom 5. Juni 2002 Widerspruch \neingelegt. In den Monaten zuvor haben sie sich in zahlreichen Schreiben an den \nBeklagten gewandt, so unter dem 5. Juli 2001 u.a. Widerspruch gegen die Garage \nder Beigeladenen eingelegt, am 8. August 2001 um die baurechtliche Prüfung der \nZulässigkeit des Gewerbebetriebs gebeten, unter dem 12. September 2001 die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung (zur Errichtung des Hauses) als nichtig \nbezeichnet, mit zwei weiteren Schreiben vom selben Tag Auszüge aus dem \nGewerberegister gefordert sowie ihr Unverständnis geäußert, dass einer \nBauträgergesellschaft am 11. November 1999 eine Genehmigung für die Ausübung \neiner nicht freiberuflichen Tätigkeit erteilt werden konnte. Keinem der Schreiben ist \nein Widerspruch gegen die Baugenehmigung zu entnehmen. Widerspruch ist erst mit \ndem an das Bauaufsichtsamt des S2. -T1. -Kreises gerichteten Schreiben vom 5. \nJuni 2002 erhoben worden. Dies hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger in \nseinem Schreiben vom 12. Juli 2002 an den Landrat des S2. -T1. -Kreises \n- Bauaufsichtsamt - so gesehen, in dem er ausgeführt hat: \" .... stimme ich Ihnen zu, \nnicht allerdings in dem Punkt, dass gegen die Nutzungsänderung nochmals \nWiderspruch eingelegt werden müßte. Dies ist bereits in meiner ergänzenden \nWiderspruchsbegründung vom 03.06.2002 (richtig 5. Juni 2002) geschehen\".\n\n23\n\nDas Vorbringen der Kläger, es laufe überhaupt keine Widerspruchsfrist, wenn die \nbetreffende Baugenehmigung dem Nachbarn nicht bekannt gemacht worden sei, \nverkennt die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nvom Grundsatz von Treu und Glauben gekennzeichneten Verhältnis zwischen \nunmittelbaren Grenznachbarn und die Auswirkungen dieses Grundsatzes auf den \nBeginn der Widerspruchsfrist.\n\n24\n\nSoweit die Kläger darauf abstellen, erst die Einsichtnahme in die Bauakte der \nBeigeladenen im August 2001 habe ihnen eine Kenntniserlangung des genauen \nGenehmigungsinhaltes erlaubt, verkennen sie, dass sie der Mitteilung des Beklagten \nvom 10. Mai 2001 hinsichtlich des Inhalts der Baugenehmigung mehr Informationen \nentnehmen konnten, als sie durch eine Bekanntgabe der Baugenehmigung vom \n11. November 1999 selbst erlangt hätten. Diese beschränkt sich auf die Bezeichnung \ndes Vorhabens \"Nutzungsänderung von Arbeitsräumen in Büroräume für \nfreiberufliche Tätigkeit\", wohin gegen die Mitteilung vom 10. Mai 2001 die durch die \nBaugenehmigung gedeckten Tätigkeiten konkret beschrieb. Mehr Informationen \nbenötigten die Kläger nicht für eine sichere Kenntnis von der Baugenehmigung und \nfür die Bewertung, ob sie sich gegen die Baugenehmigung wenden sollten.\n\n25\n\nUnerheblich für die hier allein entscheidende Frage, wann nach Treu und \nGlauben die Widerspruchsfrist zu laufen begann, sind die Ausführungen der Kläger \ndahin, sie hätten unter keinem Gesichtspunkt einen für die Beigeladenen wirkenden \nVertrauenstatbestand geschaffen, sondern vielmehr zeitlich lückenlos ihre Belange \nauch gegenüber den Beigeladenen kundgetan.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/7-a-5032-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/7-a-5032-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274343","retrieved":"2026-07-09 02:45:54.850406+00:00"}}