{"status":"available","doknr":"OLD274342","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0214.3A1255.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"3 A 1255/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.365,54 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung nicht. Die vorgetragenen Gründe wecken weder ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \nnoch ergeben sie, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten \naufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich Bedenken gegen die Heranziehung des \nKlägers zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der \nselbstständigen Erschließungsanlage \"Verbindungsstraße zwischen Am L. (Haus Nr. 5 u. \n7) und Dr.-M. -Straße (Haus Nr. 16 u. 18)\" (im Folgenden: Verbindungsstraße) \nentgegen seinem Vortrag nicht daraus ergäben, dass bereits vor längerer Zeit die Straße Am \nL. , zu der damals auch die nördliche Hälfte der Verbindungsstraße (die südliche Hälfte \nund die Dr.-M. -Straße existierten damals noch nicht) gehört habe, bestandskräftig \nerschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet worden sei. Denn auch die Bestandskraft einer \nbehördlichen Maßnahme vermöge nicht geltendes Recht umzugestalten. Das \nErschließungsbeitragsrecht erfasse zwingend die einzelne (selbstständige) \nErschließungsanlage und knüpfe an deren endgültige Herstellung die \nErschließungsbeitragspflicht für die nach § 131 Abs. 1 BauGB hiervon erschlossenen \nGrundstücke und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke bereits bestandskräftig für eine \nandere Anlage zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden seien und dabei der \nbeitragsrechtliche Ermittlungsraum unzutreffend abgegrenzt worden sei. Eine einzelne \nErschließungsanlage unterliege z.B. mit einem Teilstück nur dann nicht einer (neuen) \nBeitragspflicht, wenn für dieses Teilstück bereits früher eine Beitragspflicht entstanden sei. \nDas sei aber bei dem ursprünglich als Anhängsel zur Straße Am L. gehörenden Teilstück \nder Verbindungsstraße nicht der Fall, weil dieses seinerzeit noch nicht entsprechend den \nHerstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt gewesen sei. \n\n4\n\nHiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Er wendet zunächst ein, dass nur die vier \nan der Verbindungsstraße gelegenen Grundstücke die hierfür anfallenden \nErschließungskosten aufbringen müssten, während die Verbindungsstraße doch allen \nAnliegern der Straßen Am L. und Dr.-M. -Straße Verbindungsvorteile bringe. Die \nZwänge des Erschließungsbeitragsrechts schrieben damit eine den Grundsätzen der Vorteils- \nund Verteilungsgerechtigkeit nicht genügende Beitragsverteilung vor. Das trifft indes nicht \nzu. Denn während die Verbindungsstraße den Anliegern der vorgenannten Straßen nur den \nVorteil einer weiteren, u.U. kürzeren und damit bequemeren Anbindung an das übrige \ngemeindliche Straßennetz bietet, vermittelt sie dem Kläger und den drei übrigen an sie \nunmittelbar angrenzenden Anliegern zusätzlich den Sondervorteil, dass ihre Grundstücke \nschon allein dieser abgerechneten Straße wegen im bebauungsrechtlichen und \nbauordnungsrechtlichen Sinn erschlossen sind und baulich genutzt werden dürfen. An diesen \nSondervorteil knüpfen §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB die \nErschließungsbeitragspflicht. \n\n5\n\nFerner macht der Kläger die Rechtswidrigkeit seiner vormals erfolgten \nerschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehung für die Straße Am L. geltend, weil diese \nmangels endgültiger Herstellung des ihr seinerzeit als Anhängsel zugehörigen nördlichen \nTeilstücks der Verbindungsstraße noch nicht habe abgerechnet werden dürfen. Diese \nEinschätzung mag zutreffen. Aus ihr folgt aber nichts für die streitbefangene Heranziehung \ndes Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die heutige Verbindungsstraße, weil es sich bei \ndieser um eine andere Erschließungsanlage handelt. Denn das vormalige Anhängsel der \nStraße Am L. hat sich durch weiteren Ausbau zu einer eigenständigen \nErschließungsanlage verselbstständigt.\n\n6\n\nSchließlich stützt der Kläger den Berufungszulassungsantrag darauf, dass infolge der \nBestandskraft der Veranlagung der Straße Am L. die Beitragspflicht wenigstens \nhinsichtlich des damals \"halben\" Verbindungsstücks befriedigt und endgültig erloschen sei. \nDer Einwand des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung weder unter dem \nBlickwinkel der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Von der \nBestandskraft der Festsetzung eines Erschließungsbeitrages für die Straße Am L. wird \nlediglich umfasst, dass für diese Erschließungsanlage auf den Kläger ein von ihm zu \nzahlender Erschließungsbeitrag in bestimmter Höhe entfiel. Beitragsbescheide äußern aber \nkeine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass ihre rechtlichen Voraussetzungen wie etwa die \nEndgültigkeit der Herstellung an der Bestandskraft teilnähmen.\n\n7\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 6 B 97.2065 - , n.v., UA S. 8. \n\n8\n\nDemzufolge steht weder bestandskräftig fest, dass das nördliche Teilstück der \nVerbindungsstraße bereits damals endgültig hergestellt gewesen sei mit der Folge, dass die \nVerlängerung der Verbindungsstraße beitragsrechtlich als eine neue und selbstständige \nErschließungsanlage zu behandeln wäre,\n\n9\n\nvgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rz. 15,\n\n10\n\nnoch ist der der damaligen erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehung zu Grunde \nliegende Abrechnungsraum bzw. die räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage infolge \nder Bestandskraft festgeschrieben. Vielmehr richtet sich die richtige, d.h. \nerschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßige Festlegung, an welcher Stelle die abzurechnende \nErschließungsanlage beginnt, wo sie endet und welche weiteren \nerschließungsbeitragsrechtlich unselbstständigen Flächen ihr zuzurechnen sind, ausgehend \nvon einer natürlichen Betrachtungsweise ausschließlich nach dem durch die tatsächlichen \nVerhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz \n1 BauGB) für einen unbefangenen Betrachter geprägten tatsächlichen Erscheinungsbild in der \nÖrtlichkeit. \n\n11\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225, \n229; Driehaus, a.a.O., § 12 Rz. 10.\n\n12\n\nBei der Ermittlung der räumlichen Ausdehnung einer ansonsten unzweifelhaft \nselbstständigen Erschließungsanlage, also etwa ihrer genauen Längsausdehnung oder der \nEinbeziehung von Stichstraßen, handelt es sich ebenfalls (nur) um rechtliche Voraussetzungen \nder Rechtmäßigkeit eines konkreten Heranziehungsbescheides. Sie betreffen einerseits den \nberücksichtigungsfähigen Erschließungsaufwand (§ 129 Abs. 1 BauGB) und andererseits das \nmaßgebliche Erschließungsgebiet (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Etwaige insoweit der \nGemeinde unterlaufene Fehler berühren die Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheides \nnicht gleichsam automatisch. Hat die Gemeinde etwa übersehen, dass die abgerechnete \nErschließungsanlage an einer bestimmten Stelle endet, weil dort eine andere, ggf. vorhandene \nErschließungsanlage beginnt, oder hat sie zu Unrecht eine unselbstständige Stichstraße nicht \nin die Beitragsberechnung einbezogen, so ist ein Heranziehungsbescheid nicht allein \ndeswegen rechtswidrig und er unterliegt nicht allein deswegen der Aufhebung durch das \nVerwaltungsgericht. Vielmehr gilt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der \nHeranziehungsbescheid in dem Umfang aufrecht zu erhalten ist, in dem sich bei zutreffender \nRechtsanwendung eine Beitragsforderung ergibt. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1999 - 3 A 5262/95 -, juris.\n\n14\n\nZu einer Überprüfung der Höhe des Erschließungsaufwandes bieten die Darlegungen in \nder Antragsschrift keinen Anlass.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/3-a-1255-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/3-a-1255-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274342","retrieved":"2026-07-09 02:45:54.772824+00:00"}}