{"status":"available","doknr":"OLD274347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0214.15A2202.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"15 A 2202/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des durchgeführten Revisions- und des Berufungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und \nalevitischen Glaubens. Die Kläger reisten am 4. Januar 1996 auf dem Luftwege in die \nBundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nAm 17. Januar 1996 beantragten sie Asyl und trugen dazu schriftsätzlich und in der \nAnhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen vor. \n\n4\n\nEr, der Kläger, sei Sympathisant der TDKP, an deren Veranstaltungen und \nDemonstrationen er teilgenommen und für die er Kurierdienste geleistet habe. 1980 sei er für \netwa zwei Jahre verhaftet und fast einen Monat gefoltert worden. Nach einer entsprechenden \nVerurteilung sei er mit Meldeauflagen freigekommen. Auch 1984 und 1991 sei er wegen \nProtesten gegen den Staatspräsidenten Evren und wegen Flugblattverteilens für einige \nWochen verhaftet und gefoltert worden. 1991 bis 1995 sei er mehrfach bei politischen \nAktionen festgenommen worden. Ausreisegrund sei eine Hausdurchsuchung 1995 nach einer \nUnterstützung eines Wahlkreiskandidaten der EMEP-Partei gewesen. Die Sicherheitskräfte \nhätten seine Familie beleidigt und seine Frau für einen Tag auf die Wache mitgenommen. \nÜber einen Sympathisanten habe er erfahren, dass die Hausdurchsuchung wegen einer Spende \nan die TDKP von 2 Mio. türkischer Lire erfolgt sei.\n\n5\n\nDie Klägerin macht keine eigenen politischen Aktivitäten geltend, beruft sich aber auf die \nVerfolgung ihres Mannes.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, \ndass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen, und \nforderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen des \nBundesgebietes innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf.\n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger ihr Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren wiederholt und weiter vorgetragen: Er, der Kläger, sei Mitglied einer \nkurdisch-alevitischen Volksgruppe. Wenn ihm das Bundesamt fehlende Kenntnisse über die \nTDKP vorhalte, so sei das auf seine Analphabeteneigenschaft zurückzuführen. \n\n8\n\nZum Beleg des Umstandes, dass der Kläger gefoltert worden sei, hat er zwei ärztliche \nBescheinigungen vorgelegt.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 1996 zu verpflichten, die Kläger als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 \ndes Ausländergesetzes vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung tragen die Kläger vor: Im \nGegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Angaben des Klägers in sich \nstimmig und glaubhaft gewesen. Der Kläger habe 15 Jahre lang bis kurz vor dem Verlassen \nim Umfeld einer aus der Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden linksextremistischen \nOrganisation agiert und sei deshalb verhaftet und gefoltert worden. Deshalb müssten auch die \nkurzzeitigen Verhaftungen und die Hausdurchsuchung als Maßnahmen der politischen \nVerfolgung gewertet werden.\n\n15\n\nDer Senat hat die Berufung durch Urteil vom 26. August 2003 zurückgewiesen, das das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2004 aufgehoben und zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen \nhat. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \n\n18\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie hält selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Kläger den erhobenen \nAnspruch für nicht gegeben.\n\n22\n\nDas erkennende Gericht hat ein Gutachten des Dr. D. S. , Forschungsstelle für \ntürkisches Recht, zum vom Kläger vorgelegten Urteil des Militärgerichts B. vom 9. März \n1983 eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 92 - 94 der Gerichtsakte verwiesen. Weiter \nsind Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Vereins Amnesty international, Sektion \nDeutschland, und des Generalbundesanwalts eingeholt worden. Wegen des Inhalts der \nAuskünfte wird auf Blatt 160 - 168, 171 - 173, 175, 195 und 196 der Gerichtsakte verwiesen. \nAußerdem ist Frau Dr. T. U. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, \nwegen dessen Ergebnisses auf Bl. 208 - 218 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der \nSenat hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal in den beiden mündlichen \nVerhandlungen gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift zu den mündlichen \nVerhandlungen vom 26. August 2003 und 14. Februar 2006 Bezug genommen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe: \n\n25\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch \nder Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte und zur \nFeststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 bis 7 \ndes Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, zu Recht abgewiesen. Die Kläger hat die \ngeltend gemachten Ansprüche nicht. \n\n26\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16 a \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist \ndann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, \n315 (333 ff.). \n\n28\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss \nihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. \nHieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in \nseinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, \neiner schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, \nRevolutionen und Kriegen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, \n315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 \n(204 f.). \n\n30\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, \ndie sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, sodass \nder davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein \nHeimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. \n\n31\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung \nbedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht \nzugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche \nMaßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl \nschon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt \nverlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg \nhaben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n33\n\nDer Kläger hat die Türkei als Vorverfolgter verlassen. Die behaupteten Ereignisse in den \n80er Jahren sind glaubhaft und stellen sich als politische Verfolgung dar. Die Tatsache der \nInhaftierung des Klägers ergibt sich aus dem vom Gutachter Dr. S. nicht als gefälscht \nbeanstandeten Urteil des Militärgerichts vom 9. März 1983, das den Kläger zwar von der \nAnklage wegen Verstoßes gegen den damaligen Art. 141 Abs. 5 des türkischen \nStrafgesetzbuches (tStGB) freispricht, jedoch die Daten der Inhaftierung nennt. Dass sich aus \ndem Inhalt des Urteils nicht die vom Vorderrichter gezogenen Schlussfolgerungen auf die \nUnechtheit des Urteils ergeben, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt. Der Senat hält es \ndarüber hinaus angesichts der Verhältnisse in der Türkei in den 80er Jahren, als das Militär \ndie Macht übernahm und gewaltsam die bürgerkriegsähnlichen Zustände beendete, für \nglaubhaft, dass der Kläger damals nicht nur inhaftiert, sondern auch menschenrechtswidrig \nbehandelt wurde. Insoweit gibt der Kläger jedenfalls schriftsätzlich diese Umstände lebensnah \nund mit dem ihnen in seiner Erfahrungswelt zukommenden Gewicht als Ausdruck selbst \nerfahrener Erlebnisse wieder. Gestützt wird die Tatsache damaliger menschenrechtswidriger \nBehandlung durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bescheinigungen der \nÄrzte Dr. B1. und Dr. C. . Auch vor dem Senat in der zweiten mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger den Umstand, 1980 in der Haft über längere Zeit hinweg gefoltert \nzu sein, wiederholt. \n\n34\n\nAllerdings könnte alleine diese menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers durch \ntürkische Sicherheitsorgane eine Vorverfolgung nicht begründen, da sie zeitlich so weit vor \nder Ausreise des Klägers liegt (etwa 15 Jahre), dass es an der notwendigen Zeitnähe der \nAusreise zur Beendigung der Verfolgungsmaßnahme fehlt.\n\n35\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337); \nUrteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53 ff.).\n\n36\n\nJedoch waren die Verfolgungsmaßnahmen damals nicht beendet, sondern setzten sich \n1984 oder 1986 mit einer einwöchigen Inhaftierung und in den 90er Jahren in Form \ngelegentlicher Inhaftierungen des Klägers und einer Hausdurchsuchung fort. Vor dem Senat \nhat er - im Gegensatz zum anwaltlichen Asylschreiben an das Bundesamt und einem \npersönlichen, aber nicht von ihm selbst stammenden Schreiben auf Deutsch an das \nVerwaltungsgericht - nicht behauptet, auch nach 1980 gefoltert worden zu sein. Das hat er \nauch in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht behauptet. Somit bleiben als vom Kläger \nselbst mündlich vor dem Bundesamt oder vor Gericht bestätigte weitere \nVerfolgungsmaßnahmen allein die einwöchige Verhaftung im Anschluss an eine \nProtestdemonstration gegen General Evren 1984 oder 1986, gelegentliche Verhaftungen nach \nDemonstrationen und eine Hausdurchsuchung. Dabei ist die Zahl der kurzzeitigen \nVerhaftungen, die der Kläger mit drei bis vier angibt, angesichts des mehrjährigen Zeitraums \nnach 1984/86 bis zu seiner Ausreise 1996 relativ gering. Hier hat der Senat ebenfalls keinen \nAnlass, an der Richtigkeit der Ausführungen des Klägers vor dem Bundesamt und dem Senat \nzu seinem Verfolgungsschicksal nach der Haft 1980 bis 1982 zu zweifeln, wie auch der \nVertreter der Beklagten in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Senat die \nursprünglichen Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellungen des Klägers fallen \ngelassen hat.\n\n37\n\nDiese so glaubhaft gegenüber dem Kläger ergriffenen Maßnahmen stellen sich als \nFortsetzung der politischen Verfolgung dar. Sie sind unter Anknüpfung an die politische \nTätigkeit des Klägers für die verbotene TDKP ergriffen worden. Grundsätzlich stellen in \nLeib, Leben oder Freiheit eingreifende polizeiliche und strafrechtliche Maßnahme gegen \npolitisch motivierte Betätigung eine politische Verfolgung dar, es sei denn, es lägen an \nobjektive Umstände anknüpfende Kriterien vor, die solchen Maßnahmen den Charakter \npolitischer Verfolgung nähmen. Das ist etwa beim Rechtsgüterschutz oder dann der Fall, \nwenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass die Verfolgung einer sich gegen ein \npolitisches Rechtsgut richtenden Tat nicht der mit dem Delikt betätigten politischen \nÜberzeugung als solcher gilt, sondern einer in ihm zum Ausdruck gelangenden zusätzlichen \nkriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist. Gleichwohl \nkann auch dann eine so an sich zulässige Verfolgungsmaßnahme den Charakter politischer \nVerfolgung annehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahme härter ist als die sonst zur \nVerfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in \ndiesem Staat übliche.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 \n(149 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (336 \nff.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (338 ff.).\n\n39\n\nHier spricht zwar alles dafür, dass zumindest die in Rede stehenden \nVerfolgungsmaßnahmen kurzzeitiger Inhaftierungen nach Teilnahme an Veranstaltungen der \nTDKP und der Hausdurchsuchung im Umfeld der für die TDKP bestimmten Spende \ngrundsätzlich asylrechtsirrelevante Staatsschutzmaßnahmen darstellen, die erkennbar darauf \ngerichtet sind, die Individualrechtsgüter der Bürger zu schützen und subversiv-revolutionären \nStraftaten gegen die öffentliche Ordnung, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist, \nentgegenzutreten. Bei der TDKP handelte es sich zur damaligen Zeit nämlich um eine \nmarxistisch-leninistische Organisation, die in der Türkei die Errichtung einer \nkommunistischen Diktatur mit Waffengewalt anstrebte. Sie verübte Anschläge und \nRaubüberfälle zur Finanzbeschaffung, ihr wurden zahlreiche Gewalttaten zur Last gelegt.\n\n40\n\nVgl. Auswärtiges Amt vom 28. September 2004 an das erkennende Gericht; Amnesty \ninternational, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende Gericht; \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, \nLinksextremistische Parteien und Organisationen der Türkei, von März 2000, S. 28 ff.\n\n41\n\nErst seit etwa Mitte der 90er Jahre ist die TDKP marginalisiert und hat ihre terroristischen \nAktivitäten de facto eingestellt. \n\n42\n\nVgl. Dr. T1. U. vom 6. August 2005 an das erkennende Gericht; Amnesty \ninternational, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende Gericht. \n\n43\n\nLiegt es somit angesichts dieses Bildes von den Zielen und Aktivitäten der TDKP auch \ninnerhalb des asylrechtsirrelevanten Rahmens zulässiger staatlicher Verteidigung gegen \nkriminelles Unrecht, Unterstützer der TDKP kurzzeitig in Haft zu nehmen und bei ihnen \nHausdurchsuchungen vorzunehmen, so kann der Senat jedoch für den hier in Rede stehenden \nZeitraum bis 1995 angesichts der vorausgegangenen menschenrechtswidrigen Behandlung \ndes Klägers 1980, der immerhin einwöchigen Verhaftung 1984 oder 1986 im Zusammenhang \nmit der Demonstration gegen General Evren und der bis 1995 noch nicht vorgenommenen \nrechtsstaatlichen Reformen im Strafrecht und in der Praxis der Sicherheitskräfte nicht \nausschließen, dass über diese zulässige staatliche Reaktion hinaus der Kampf gegen politisch \nextremistische Organisationen und deren Anhänger wegen deren politischer Überzeugung mit \nbesonderer Härte betrieben wurde und somit die zulässige Reaktion in politische Verfolgung \numschlug. Damit ist der Kläger als vorverfolgt ausgereist anzusehen.\n\n44\n\nDer Kläger ist jedoch heute in der Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend \nsicher. Es kann keine ernsthaften Zweifel daran geben, dass dem Kläger nunmehr bei \nRückkehr keine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Das haben die im \nBerufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen vor dem Hintergrund der vom Kläger vor \ndem Senat geltend gemachten politischen Betätigungen in der Türkei ergeben.\n\n45\n\nDanach steht fest, dass sich der Kläger allenfalls nach heutigem türkischen Strafrecht mit \nseiner Unterstützungstätigkeit (Kundgebungsteilnahme, Spende) für die TDKP nach Art. 169 \ntStGB und dem Versammlungs- und Demonstrationsgesetz strafbar gemacht hat, wie das \nAuswärtige Amt und die Gutachterin Dr. U. bestätigt haben. Die darüber \nhinausgehende Leistung von Kurierdiensten hat der Kläger vor dem Senat - wie noch vor dem \nBundesamt - nicht mehr geltend gemacht, obwohl er mehrfach aufgefordert wurde, weitere \nAktivitäten für die TDKP zu benennen. Unabhängig davon wären aber auch Kurierdienste nur \nals Unterstützungshandlung zu werten. Weiter steht nach Auskunft der Gutachterin fest, dass \ndiese Taten wegen einer zwischenzeitlichen Amnestie heute nicht mehr bestraft werden. \nSoweit Amnesty international, Sektion Deutschland e.V., eine Strafbarkeit unter dem \nGesichtspunkt des Hochverrats mutmaßt, ist diese Annahme durch das Gutachten Dr. \nU1. widerlegt. Allgemein haben sich die Auskünfte dieses Vereins zum türkischen \nRecht im vorliegenden Fall als unzuverlässig und dramatisierend herausgestellt (fehlende \nDifferenzierung nach Mitgliedschaft und Unterstützung gemäß Art. 168 und 169 tStGB, \nunzutreffende Angaben zur Verjährung).\n\n46\n\nDer Senat hat im Hinblick auf die Ausführungen Dr. U1. geprüft, ob der Kläger \nvor einer Verurteilung nach Art. 314 Abs. 2 tStGB (Mitgliedschaft in einer bewaffneten \nOrganisation) hinreichend sicher ist. Das ist nach den Bekundungen des Klägers über seine \nTätigkeit für die TDKP und den von Dr. U. gemachten Ausführungen zur Praxis der \nUnterscheidung von Mitgliedschaft in und Unterstützung einer bewaffneten Organisation \ndurch die türkischen Gerichte zu bejahen. Der Kläger hat sich in der Türkei als klassischer \nUnterstützer der TDKP erwiesen, nicht aber als ihr Mitglied, die als Kaderpartei ohnehin nicht \nauf eine Massenbasis angelegt ist.\n\n47\n\nVgl. zur Eigenschaft der TDKP als Kaderpartei Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Linksextremistische Parteien und \nOrganisationen der Türkei, von März 2000, S 29.\n\n48\n\nDer Kläger selbst bezeichnet sich selbst zutreffend als Sympathisant und hat sich im \nRahmen der Anhörung vor dem Bundesamt als so wenig informiert und naiv hinsichtlich der \nTDKP erwiesen, dass er - zumal als Analphabet - nicht als Mitglied einer bolschewistischen \nKadertruppe angesehen werden kann. Allerdings muss berücksichtigt werden, wie die \nGutachterin Dr. U. ausgeführt hat, dass die türkischen Gerichte von einer \nMitgliedschaft nicht nur bei der Beteiligung an schweren Straftaten (etwa Raub oder \nBrandstiftung) einer Organisation ausgingen, sondern schon dann, wenn ein dichteres \nGeflecht mehrerer kleinerer Aktivitäten über einen längeren Zeitraum hinweg vorlag. Das war \nbeim Kläger schon tatsächlich nicht der Fall, wie seine Anhörung vor dem Senat ergeben hat, \nso dass es nicht darauf ankommt, ob die Taten heute vor den türkischen Gerichten überhaupt \nnoch bewiesen werden können. Der Kläger hat ehrlich und in seiner Schlichtheit für den Senat \nüberzeugend von seinen Aktivitäten für die TDKP berichtet. Diese stellen sich lediglich als \nPräsenz bei Veranstaltungen dieser Organisation mit Verteilen von Flugblättern und \nmündlicher Werbung im näheren Umkreis des Klägers, Wahlkampfunterstützung ähnlicher \nArt eines Kandidaten einer seiner Zeit legalen Partei und - als gewichtigster Vorfall - eine \nSpende über umgerechnet etwa 100 DM dar. Auch unter Zugrundelegung eines weiten \nMitgliedschaftsbegriffs in Abgrenzung zur bloßen Unterstützung kann daraus selbst bei \npessimistischster Beurteilung keine Gefahr einer Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in \neiner bewaffneten Organisation abgeleitet werden. Dafür sind die Handlungen objektiv zu \nunbedeutend und heben sich nicht vom bloßen Mitläufertum ab. \n\n49\n\nAuch das konkrete Verfolgungsschicksal des Klägers zeigt, dass er selbst in den Zeiten \nscharfer Repression in den 80er Jahren in der Türkei von den Sicherheitsorganen nicht als \nMitglied einer bewaffneten Organisation behandelt wurde. Der Kläger ist, wie das von ihm \nvorgelegte und vom Gutachter Dr. S. bewertete Urteil des Militärgerichts B. vom 9. \nMärz 1983 beweist, vom Vorwurf eines Verstoßes gegen den - inzwischen aufgehobenen - \nArt 141 Abs. 5 tStGB freigesprochen worden. Danach haben mehrfache Verhaftungen im \nUmfeld von TDKP-Veranstaltungen stattgefunden, die jedoch noch nicht einmal zu einer \nStrafverfolgung wegen Unterstützung einer bewaffneten Organisation geführt haben. Es gibt \nkeinerlei vernünftigen Grund, warum nunmehr nach Ablauf von gut zehn Jahren deswegen \nsogar eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation ernsthaft in \nBetracht kommen sollte. Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an dem Kläger als \neines schlichten Mitläufers der TDKP ist auszuschließen.\n\n50\n\nDas ergibt sich auch aus den zwischenzeitlich eingetretenen politischen Verhältnissen in \nder Türkei in Bezug auf die TDKP. Die früher von der TDKP ausgehende revolutionäre \nGefahr für die Sicherheit des türkischen Staates besteht nicht mehr. Aus der maßgeblichen \nSicht der türkischen Sicherheitsorgane ist die TDKP, die seit etwa 10 Jahren nicht mehr \nrelevant in Erscheinung tritt,\n\n51\n\nvgl. Dr. T1. U. vom 6. August 2005 an das erkennende Gericht; Amnesty \ninternational, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende \nGericht,\n\n52\n\nbedeutungslos. Die Bedeutungslosigkeit der TDKP für die türkischen Sicherheitskräfte \nspiegelt sich auch in den vom Auswärtigen Amt in diesem Verfahren übersandten Bulletin der \ntürkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wieder: Während für die Jahre 1995 bis 1997 noch \neine Vielzahl von Vorkommnissen in Bezug auf staatliche Verfolgungsmaßnahmen \ngegenüber der TDKP und ihren Anhängern zu verzeichnen waren, ebbte die Meldungslage \ndanach ab und weist seit November 2002 bis zum Berichtsende März 2004 keine \nEintragungen mehr auf. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Kläger wegen seiner Nähe zur \nTDKP und seiner Betätigung für sie einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen \nwird.\n\n53\n\nDieser aus den konkreten Umständen bezüglich der TDKP abzuleitende Befund wird \ndurch die allgemeine politische Entwicklung in der Türkei gestützt: Die Türkei hat die \npolitischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach \nFeststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. Ganz konkret wurden die rechtlichen \nVoraussetzungen geschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen \nsollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die \nAnwendung von Folter zu unterbinden. Es ist deshalb eine allgemeine Erfahrung des \nAuswärtigen Amtes, dass sich Asylbewerber häufig - wie auch hier - auf Sachverhalte \nbeziehen, die bis zu zehn Jahre oder länger zurück liegen und nach heutiger Rechts- und \nSachlage nicht mehr mit Repressionsmaßnahmen bedroht sind.\n\n54\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2005, S. 10 f., 27 ff.\n\n55\n\nWenn auch nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden kann, dass eine \nmenschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in der Praxis \nunterbleibt, so kann jedenfalls für den vorliegenden Fall einer aus Sicht der türkischen \nSicherheitskräfte strafrechtlich und sicherheitspolizeilich uninteressanten Person \nausgeschlossen werden, dass es bei Rückkehr erneut zu Repressionen kommt. Dies wird auch \ndurch die Gutachterin Dr. U. unterstützt, die zwar Kenntnis über Berichte von \nmenschenrechtswidriger Behandlung in direktem zeitlichen Zusammenhang mit Operationen \nder türkischen Sicherheitskräfte hat, nicht aber über Fälle, in denen solches gegenüber \nPersonen geschah, für die lange zurückliegende Vorgänge ( 10 Jahre oder mehr) den \neigentlichen Grund bildeten. Dies wird durch den Einwand der Kläger, regelmäßig würden \nSicherheitskräfte eben nicht nach langer Zeit, sondern unmittelbar nach Aufdecken polizeilich \nrelevanter Vorgänge tätig, nicht entkräftet, sondern bestätigt. Auch können der hier \nvorgenommen Gefährdungsprognose nicht tatsächliche Beurteilungen in der Rechtsprechung \ndes 8. Senats des erkennenden Gerichts,\n\n56\n\nUrteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A, S. 21 f., 32, 54 f., des amtlichen \nUmdrucks,\n\n57\n\nentgegengehalten. Es kommt nicht darauf an, ob menschenrechtswidrige Behandlung in \nder Türkei überhaupt noch verbreitet ist, sondern darauf, welche Gefahr konkret für den \nKläger in seinen individuellen Lage zu befürchten ist. Zutreffend hat der \nProzessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf \nhingewiesen, dass man sich von einer zu sehr am Wortlaut des türkischen Rechts klebenden \n\"legalistischen\" Betrachtung lösen und die reale Praxis im Blick haben müsse. Genau diese \nrealitätsnahe Betrachtung führt jedoch, wie oben dargestellt, dazu, dass die Gefahr erneuter \npolitischer Verfolgung des Klägers wegen seiner lange zurückliegenden Betätigung \nauszuschließen ist. Danach ist dem Kläger heute mangels realer Möglichkeit erneuter \npolitischer Verfolgung die Rückkehr zuzumuten.\n\n58\n\nAuch das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG ist unbegründet. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) \nanwendbar. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift \numfasst den des Art. 16a Abs. 1 GG, \n\n59\n\nzu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, \n843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \n(498 ff.),\n\n60\n\nund geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst \ngeschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung \ndurch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen \nStrukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 \nAufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. \n\n61\n\nVgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (6, 10).\n\n62\n\nHier ergeben sich gegenüber dem Asylanspruch keine Besonderheiten.\n\n63\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm \nin dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Folter, Todesstrafe oder sonst menschenrechtswidrige Behandlung droht \n(§ 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG); er soll nicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG). § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern \nauch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer \nderartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; \nUrteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: \nBVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C \n31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.\n\n65\n\nFür das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Asyl- und \nAbschiebungsschutzanspruchs nach § 60 Abs. 1 AufenthG geprüften Umstände liegen keine \nAnhaltspunkte vor.\n\n66\n\nDie Klägerin macht selbst keine politische Verfolgung und keine asylrechtsrelevanten \nNachfluchtgründe geltend. Die kurzzeitige Mitnahme zur Wache im Rahmen der \nHausdurchsuchung und der Umstand, dass sie in diesem Zusammenhang an den Haaren \ngezogen worden sein will, stellen schon von ihrer Intensität her keine asylrechtsrelevanten \nMaßnahmen dar. Jedenfalls kann für die Klägerin keine größere Gefahr bei Rückkehr \nbestehen als für den immerhin vorverfolgten Kläger, so dass der geltend gemacht Anspruch \nunter Anlegung welchen Prognosemaßstabs auch immer nicht bestehen kann. Ebenso liegen \nkeine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvor.\n\n67\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen \nBescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr § 59 AufenthG.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/15-a-2202-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/15-a-2202-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274347","retrieved":"2026-07-09 02:45:55.092090+00:00"}}