{"status":"available","doknr":"OLD274345","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0214.10B2119.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"10 B 2119/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. 8-14 in E. -L. , \ndas u.a. mit der so genannten I. -Villa bebaut ist, bestehend aus einem 1921 errichteten und \n1938 erweiterten Haupthaus (X. Nr. 10) und einem 1960 nach Plänen des Architekten \nG. ausgeführten Anbau (X. Nr. 8). Im Februar 2001 besichtigten Mitarbeiter der \nUnteren Denkmalbehörde und des beigeladenen Rheinischen Amtes für Denkmalpflege das \nGebäude von innen und außen und kamen zu dem Ergebnis, dass die Villen mit den \nHausnummern 6 und 8-10 denkmalwert seien. Am 16. Mai 2001 wurde der Antragstellerin \nauf ihren Antrag ein Bauvorbescheid für das genannte Grundstück zur Errichtung von acht \nWohngebäuden mit insgesamt 18 Wohneinheiten erteilt; die Geltungsdauer dieses \nVorbescheids wurde im Mai 2003 verlängert. Im August 2003 beantragte die Antragstellerin \ndie Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes X. 8-10. \n\n4\n\nEbenfalls im Jahre 2003 kam es zu einem Konflikt zwischen dem Beigeladenen und dem \nAntragsgegner über die Denkmalwürdigkeit der I. -Villa. Zunächst legte der beigeladene \nLandschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - eine auf einer \nAußenbesichtigung des Gebäudes beruhende ausführliche gutachterliche Stellungnahme zur \nBegründung des Denkmalwerts vor. Daraufhin wurde das Gebäude von der Unteren \nDenkmalbehörde beim Antragsgegner durch Bescheid vom 14. August 2003 vorläufig unter \nSchutz gestellt; der Bescheid wurde allerdings am 8. September 2003 wieder aufgehoben, \nweil der Antragsgegner ihn für unbestimmt und unzureichend begründet hielt. Im Oktober \n2003 teilte das Bauamt des Antragsgegners den Denkmalbehörden mit, eine \nUnterschutzstellung werde nicht erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nEinstufung des Gebäudes als Denkmal nicht vorlägen. Im November 2003 wies die Untere \nDenkmalbehörde darauf hin, dass die Denkmaleigenschaft der I. -Villa ungeklärt sei; der \nBeigeladene verweigerte durch Schreiben vom 26. November 2003 das Benehmen für die \nAbsicht des Antragsgegners, von einer Unterschutzstellung abzusehen, und verlangte \nweiterhin, dass die I. -Villa als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen sei. \n\n5\n\nAm 8. Januar 2004 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die beantragte \nAbbruchgenehmigung. Am 19. Mai 2004 beantragte der Beigeladene förmlich die Eintragung \nin die Denkmalliste und reichte im Dezember eine sich auf eine neuerliche Innenbesichtigung \nstützende gutachterliche Stellungnahme nach. Zu einer Entscheidung über die vorläufige oder \nendgültige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste kam es zunächst aber nicht. \n\n6\n\nAm 26. September 2005 stellte der Antragsgegner fest, dass auf dem Grundstück \nvorbereitende Arbeiten für den Abbruch des Gebäudes durchgeführt wurden. Mit Datum vom \n27. September 2005 sprach er durch gesonderte, jeweils für sofort vollziehbar erklärte \nBescheide die vorläufige Unterschutzstellung der I. -Villa aus und widerrief die erteilte \nAbbruchgenehmigung. Die Antragstellerin erhob am 18. Oktober 2005 gegen beide \nBescheide Widerspruch und begehrte Eilrechtsschutz im Hinblick auf den Widerruf der \nAbbruchgenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat mit dem im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständlichen Beschluss vom 24. November 2005 den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der \nAbbruchgenehmigung abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr \nBegehren weiter.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n9\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen \nEntscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. \nSeptember 2005 - Widerruf der Abbruchgenehmigung - wiederherzustellen.\n\n10\n\n§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist auf eine erteilte Abbruchgenehmigung \nanwendbar. Der Senat teilt die hiergegen erhobenen Bedenken der Beschwerde nicht, weil \ndem Interesse des von dem widerrufenen Verwaltungsakt Begünstigten durch das Erfordernis \neiner Gefährdung öffentlicher Interessen für den Fall, dass ein Widerruf unterbleibt (vgl. § 49 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 am Ende), sowie durch die Entschädigungsvorschrift des § 49 Abs. 6 \nVwVfG NRW Rechnung getragen ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 -, in der die \nAnwendbarkeit des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu Grunde gelegt wird. Die von der \nBeschwerde angeführte Kommentierung von Kopp / Ramsauer (VwVfG, § 49 Rz 42) stützt \nsich zu Unrecht auf OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 11 A 408/86 -, BRS 48 \nNr. 145. In jener Entscheidung ist vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass § 49 VwVfG auf \nBaugenehmigungen Anwendung findet; im entschiedenen Fall lag indes eine rechtswidrige \nBaugenehmigung vor. Vgl. auch Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Stand Oktober \n2005, § 75 Rn 155ff.\n\n12\n\nOb die vorläufige Unterschutzstellung der I. -Villa eine den Widerruf der \nAbbruchgenehmigung rechtfertigende Tatsache darstellt - wie das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat und wofür Überwiegendes spricht - oder ob es sich lediglich um die \nNeubewertung bekannter Tatsachen handelt, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn die \nvorläufige Unterschutzstellung wird in nicht unerheblichem Umfang auf Erkenntnisse \ngestützt, die anlässlich einer Begutachtung des Gebäudeinneren am 14. Dezember 2004 \ngewonnen und dem Antragsgegner Anfang September 2005 in Form eines ausführlichen \nergänzenden Gutachtens mitgeteilt worden sind, insbesondere bezogen auf den Umstand, dass \ndas ursprüngliche Raumprogramm des Bauwerks noch weitgehend im Originalzustand \nerhalten ist. Bei diesen Erkenntnissen handelt es sich um nach Erlass der \nAbbruchgenehmigung eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG \nNRW; Probleme der Jahresfrist (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW) stellen sich daher nicht. \n\n13\n\nAuch die Ausführungen der Beschwerde zum öffentlichen Widerrufsinteresse führen \nnicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nWiderrufsentscheidung. Die Beschwerde sieht ein öffentliches Interesse, das ohne den \nWiderruf gefährdet wäre, nicht als gegeben, weil die I. -Villa nicht als Denkmal im Sinne \ndes § 2 DSchG NRW einzustufen sei. Dieser Ansatz wird der Bedeutung des § 4 DSchG \nNRW nicht gerecht. Das ohne einen Widerruf der Abbruchgenehmigung im vorliegenden Fall \ngefährdete öffentliche Interesse liegt nicht darin, dass ein Denkmal zerstört würde, sondern \ndarin, dass ein Gebäude beseitigt würde, mit dessen Eintragung als Denkmal zu rechnen ist. In \ndiesem Zusammenhang muss noch nicht abschließend entschieden werden, ob die I. -Villa \nals Denkmal in die Denkmalliste einzutragen ist. Auch wenn hierfür angesichts der bisher \nvorliegenden Erkenntnisse vieles sprechen mag, ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des \nvorliegenden Verfahrens lediglich maßgeblich, ob ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse an einer vorläufigen Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NRW gefährdet wäre. \nDenn die vorläufige Unterschutzstellung als Sicherungsmaßnahme soll den Behörden die \nMöglichkeit eröffnen, das Verfahren der endgültigen Unterschutzstellung vorzubereiten und \nüber seine Einleitung zu entscheiden. In der vorliegenden Verfahrenskonstellation ist im Kern \nalso lediglich über die Richtigkeit der Prognose zu entscheiden, ob die I. -Villa nach \nbisherigem Erkenntnisstand mutmaßlich als Denkmal einzustufen sein wird. Daran bestehen, \nentgegen der Annahme der Beschwerde, im Hinblick auf die fachkundigen Stellungnahmen \ndes Beigeladenen vom 17. Mai 2004 und 17. Juni 2005 keine Zweifel.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW, die im Interesse einer effektiven \nSicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben sind \n\n15\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1985 - 11 A 1588/83 -, Eberl / Kapteina / \nKleeberg / Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, 2.2.4 Nr. 8 -; Beschluss vom \n22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, m.w.N. -\n\n16\n\nliegen vor. Die Annahme der Beschwerde, die I. -Villa habe \"keinerlei Aussagewert\" \nfür die historische Entwicklung E1. , sondern dokumentiere lediglich den Wunsch einer \nEinzelperson mit \"besonderer Vorliebe für gesellige Veranstaltungen\" nach repräsentativer \nUnterbringung einer Gemäldesammlung und sei zudem auch wissenschaftsgeschichtlich ohne \nBelang, ist durch die Stellungnahmen des Beigeladenen widerlegt. Auch geht der Einwand \nder Antragstellerin fehl, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW \nlägen im Hinblick auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Abbruchgenehmigung \nnicht vor; dasselbe gilt für den Einwand, das Widerrufsermessen sei nicht hinreichend bzw. \nnicht rechtmäßig ausgeübt worden. Der Umstand, dass das Grundstück am 26. September \n2005 in einem Teilbereich von Strauchwerk gesäubert worden war, musste den Antragsgegner \nnicht an dem Widerruf der Abbruchgenehmigung hindern. Denn diese auf den \nGebäudebestand bezogene Genehmigung war von der Antragstellerin gerade noch nicht \nausgenutzt worden. Schließlich ist die Widerrufsentscheidung auch nicht unverhältnismäßig. \nZwar ist nicht zu verkennen, dass sie der Antragstellerin eine erhebliche wirtschaftliche \nBelastung auferlegt. Dieser Aspekt ist jedoch im Rahmen der Entscheidung nach § 49 Abs. 6 \nVwVfG NRW und im Rahmen eines - auch bei nur vorläufiger Unterschutzstellung bereits \nmöglichen - Übernahmeverlangens nach § 31 DSchG NRW und nicht bei der Entscheidung \nüber die Richtigkeit der für § 4 DSchG NRW zu treffenden Prognose über die \nDenkmaleigenschaft zu berücksichtigen; er zwingt allerdings dazu, die Entscheidungen über \ndas weitere Schicksal der I. -Villa erheblich zügiger zu treffen als dies in der Vergangenheit \ngeschehen ist.\n\n17\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen bleibt die Beschwerde der \nAntragstellerin auch deshalb erfolglos, weil ihr Interesse an der sofortigen Inanspruchnahme \nder erteilten Abbruchgenehmigung gegenüber dem Interesse an der vorläufigen Erhaltung der \nI. -Villa zurückstehen muss. Würde der Senat im vorliegenden Fall die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung und damit im Ergebnis die \nVollziehbarkeit der Abbruchgenehmigung zu Unrecht wiederherstellen, wäre das Gebäude - \nund damit ein mutmaßliches Denkmal - nach Durchführung des Abbruchs unwiederbringlich \nverloren; eine im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der Villa als Denkmal wäre nicht \nmehr zu verwirklichen. Würde sich hingegen die Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit \nder Widerrufsverfügung als fehlerhaft herausstellen, könnte die Antragstellerin zwar von der \nAbbruchgenehmigung Gebrauch machen, allerdings erst nach abschließender Klärung der \nDenkmaleigenschaft. Der Senat verkennt nicht, dass dies der Antragstellerin erhebliche \nwirtschaftliche Lasten auferlegt, weil sie das von ihr erworbene Grundstück bis zur \nabschließenden Klärung zwar finanzieren muss, aber wirtschaftlich möglicherweise nicht \nnutzen kann. Dennoch ist dieses private wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin im \nvorliegenden Fall von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse daran, die Zerstörung \neines mutmaßlichen Denkmals vor der abschließenden Klärung seiner Denkmalwürdigkeit zu \nverhindern. \n\n18\n\nIm Übrigen ist weder die Frage einer Entschädigung nach § 49 Abs. 6 VwVfG NRW \nnoch eines denkbaren Übernahmeanspruchs nach § 31 DSchG NRW Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten werden jedoch unverzüglich zu klären \nhaben, ob die I. -Villa dauerhaft unter Schutz gestellt werden soll und ob dies ggf. auch den \ngesamten Gartenbereich erfassen darf, der von dem erteilten Bauvorbescheid für die \nBebauung mit Wohnhäusern vorgesehen ist, von der Villa selbst hingegen nicht in Anspruch \ngenommen wird. Auch wird zu klären sein, ob ein Übernahmeanspruch der Antragstellerin - \nggf. neben dem Anspruch aus § 49 Abs. 6 VwVfG NRW - besteht und wie für den Fall \nverfahren werden soll, dass dem Antragsgegner eine Übernahme des Denkmals aus \nwirtschaftlichen Gründen unmöglich sein sollte.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt \nsich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/10-b-2119-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/10-b-2119-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274345","retrieved":"2026-07-09 02:45:55.013407+00:00"}}