{"status":"available","doknr":"OLD274344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0214.10A4094.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"10 A 4094/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat geht trotz Fehlens einer entsprechenden Versicherung davon aus, \ndass der oder die Bedienstete der Beklagten, der oder die den Zulassungsantrag und \ndessen Begründung unterzeichnet hat, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO erfüllt und der Zulassungsantrag damit fristgerecht gestellt und begründet \nworden ist.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich allerdings \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDie Beklagte meint, selbst wenn von dem umstrittenen 36 m hohen \nFunkantennenmast Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen (§ 6 Abs. 10 BauO \nNRW), sei das Urteil des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, weil dieser \nFunkantennenmast hinsichtlich Höhe, Durchmesser und Größe des \nSockelfundaments deutlich geringer dimensioniert sei als alle vergleichbaren \nAnlagen, die Gegenstand der vom Verwaltungsgericht zitierten \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gewesen seien. Der Funkantennenmast \nsei schmal, spargelartig und beeinträchtige die Klägerin nicht.\n\n6\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils \nin Frage zu stellen. Bejaht man mit dem Verwaltungsgericht gebäudegleiche \nWirkungen des Funkantennenmastes - diese grundlegende Annahme hat die \nBeklagte nicht substanziiert angegriffen -, kommt es weder auf die Dimensionierung \nder Anlage noch auf das Maß der Beeinträchtigung an, die für die Klägerin mit der \nAnlage verbunden ist. Maßgeblich ist dann allein die Einhaltung der Abstandflächen \ngegenüber dem Grundstück der Klägerin. Dass der Funkantennenmast entgegen \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts die nach § 6 BauO NRW notwendigen \nAbstandflächen gegenüber dem Grundstück der Klägerin wahrt, hat die Beklagte \nnicht behauptet. Sie trägt lediglich vor, die Frage, ob die Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NRW auf Funkantennenmasten \nausscheide, sei einer näheren Prüfung zuzuführen. Damit hat sie ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die \nAnwendung des Schmalseitenprivilegs auf runde Funkantennenmasten wegen der \nKreisförmigkeit der durch sie ausgelösten Abstandfläche unter Verweis auf die \nbisherige obergerichtliche Rechtsprechung verneint hat, nicht dargelegt.\n\n7\n\nEbenso wenig hat die Beklagte dargelegt, dass die Klägerin ihr Abwehrrecht \ngegen den Abstandflächenverstoß verwirkt hat oder die Geltendmachung des \nAbwehrrechts jedenfalls treuwidrig ist. Die Beklagte hat dazu lediglich vorgetragen, \ndie Klägerin habe die Klage zugestandenermaßen nur als Revanche für die von der \nBauaufsichtsbehörde verfügte Versetzung der auf ihrem Grundstück ehemals \naufgestellten Taubenschläge erhoben. Die Treuwidrigkeit der Klageerhebung lässt \nsich daraus nicht herleiten. Ob ein Nachbar ein ihm zustehendes Abwehrrecht gegen \neinen baurechtswidrigen Zustand geltend macht oder auf die Geltendmachung des \nAbwehrrechts verzichtet, obliegt allein seiner Entscheidung. Entschließt er sich, ein \nbestehendes Abwehrrecht durchzusetzen, ist es grundsätzlich ohne Belang, welche \nMotive diesem Entschluss zu Grunde liegen. Wenn die Klägerin tatsächlich eine \nbauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung eines Baurechtsverstoßes auf ihrem \nGrundstück zum Anlass genommen hätte, nunmehr unter \nGleichbehandlungsgesichtspunkten auch die Beseitigung eines zu ihren Lasten \nbestehenden baurechtswidrigen Zustandes auf dem Nachbargrundstück zu \nverlangen, wäre dies nur verständlich. Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin mit \nder Klage allein darum geht, sie zu schikanieren, hat die Beklagte nicht \naufgezeigt.\n\n8\n\nDass, wie die Beklagte unter Vorlage eines Schreibens des Bundesministeriums \ndes Innern vom 14. März 1988 vorträgt, das Passivrubrum der erstinstanzlichen \nEntscheidung insoweit unrichtig sei, als im vorliegenden Fall die Klage nicht gegen \nsie, sondern gegen die Bauverwaltung als öffentliche Bauherrin hätte gerichtet \nwerden müssen, lässt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils erkennen. Vielmehr geht auch aus dem oben erwähnten Schreiben des \nBundesministeriums des Innern hervor, dass bei Baumaßnahmen des Bundes - um \nsolche handelt es sich hier - die Bundesrepublik Deutschland als öffentliche \nBauherrin anzusehen ist. Soweit das Staatliche Bauamt X. (heute Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb - NRW - E. ) und das beigeladene Beschaffungsamt des \nBundesministeriums des Innern mit der Errichtung des Funkantennenmastes befasst \nwaren, haben sie lediglich Bauaufgaben des Bundes in dessen Namen \nwahrgenommen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Bund zuzurechnen, sodass \ndie Klage gegen die richtige Beklagte gerichtet ist. Der Präsident des \nGrenzschutzpräsidiums West hat im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung der \nBeklagten übernommen, ohne seine nunmehr behauptete Unzuständigkeit zu rügen. \nDie Vertretung der Beklagten durch den Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums \nWest erscheint im vorliegenden Fall auch sachgerecht, da das ihm nachgeordnete \nBundesgrenzschutzamt Kleve das Baugrundstück und die bereits aufgestellte \nFunkantenne nutzt und er somit am ehesten in der Lage ist - gegebenenfalls unter \ninterner Beteiligung anderer Behörden - die Beseitigung des erkannten \nbaurechtswidrigen Zustandes in die Wege zu leiten und zu koordinieren.\n\n9\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n10\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202.\n\n12\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Beklagte benennt - wie oben ausgeführt - \nkeine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n13\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n14\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, \nNVwZ 1998, 306.\n\n16\n\nDie von der Beklagten aufgeworfene Frage, \"ob auch die Funkantennenmasten \nder Polizei des Bundes nach den Vorgängen vom 11. September 2001 in New York, \ndie weltweit, auch in Deutschland, eine veränderte, das heißt angespannte \nSicherheitslage erzeugt haben, den Abstandflächenvorschriften 'auf den Zentimeter \ngenau' zu entsprechen haben\", ist auch ohne Durchführung eines \nBerufungsverfahrens zu beantworten. Der öffentliche Bauherr im Sinne des § 80 \nBauO NRW ist wie der Private an das materielle öffentliche Recht gebunden. \nWährend § 37 Abs. 1 BauGB bezogen auf Vorhaben des Bundes und der Länder \nneben einer Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung auch den materiellrechtlichen \nInhalt hat, dass er Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften \ngestattet, wenn die besondere Zweckbestimmung der öffentlichen Bauten dies \nerfordert,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1981 - 4 B 96.81 -, BRS 38 Nr. 171,\n\n18\n\nregelt § 80 Abs. 3 BauO NRW, dass über Abweichungen die obere \nBauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren entscheidet. Unter diese Regelung \nfallen auch Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 73 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW. Was die Abweichung von den Abstandflächenvorschriften \ndes § 6 BauO NRW angeht, stellen letztere nach der ständigen Rechtsprechung der \nBausenate des beschließenden Gerichts eine geschlossene Regelung mit eigenen \nAusnahmetatbeständen dar, die einer weiteren Abweichung nach § 73 BauO NRW \ngrundsätzlich nicht zugänglich sind.\n\n19\n\nVgl. beispielsweise OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 10 B \n2249/97 -, BRS 59 Nr. 122 und Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, \nBRS 59 Nr. 162.\n\n20\n\nMit dem Einwand, das Baugrundstück sei vergleichsweise klein, sodass eine \nVersetzung des Funkantennenmastes nicht möglich sei, hat die Beklagte keine \natypische Grundstückssituation dargelegt, die es rechtfertigen würde, abweichend \nvom Regelfall eine Abweichung von § 6 BauO NRW zuzulassen. Im Übrigen ist nicht \nersichtlich, weshalb eine Kürzung des Funkantennenmastes oder eine Versetzung \num wenige Meter nach Nordwesten - jede dieser Maßnahmen würde den \nfestgestellten Abstandflächenverstoß beseitigen - nicht möglich sein soll.\n\n21\n\nSchließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Es liegt kein der Beurteilung des \nSenats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene \nerstinstanzliche Urteil beruhen kann.\n\n22\n\nSofern die Beklagte meint, ein Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass bei \nder angefochtenen Entscheidung dem Prinzip des gesetzlichen Richters nicht genügt \nworden sei, hat sie für diesen vermeintlichen Rechtsverstoß keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte vorgetragen. Der in diesem Zusammenhang allein gerügte \nBerichterstatterwechsel war dadurch bedingt, dass die ursprünglich mit der Sache \nbefasste Richterin am Verwaltungsgericht ab dem 1. April 2003 für neun Monate dem \n8. Senat des beschließenden Gerichts zum Zwecke der Erprobung zugewiesen war, \nwas eine Änderung der Geschäftsverteilung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts \nim laufenden Geschäftsjahr unabdingbar machte.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/10-a-4094-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-14/10-a-4094-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274344","retrieved":"2026-07-09 02:45:54.931327+00:00"}}