{"status":"available","doknr":"OLD274402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0210.8A2621.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"8 A 2621/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 30. März 2004 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht \ndurchgreifend in Frage, der mit der Klage angefochtene immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 26. November 2003 \nverstoße nicht gegen Rechtsvorschriften, die zu Gunsten des Klägers drittschützend \nseien. \n\n5\n\na) Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe des an den \nKläger gerichteten Widerspruchsbescheids vom 26. November 2003 insbesondere \nangenommen, dass der Betrieb des Kleintierkrematoriums nicht zu unzumutbaren \nGeruchsbelästigungen für den Kläger führe. Die Darlegungen der \nZulassungsbegründung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser \nAnnahme erkennen. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die durch den \nAnlagenbetrieb verursachten Geruchsimmissionen auf seinem Grundstück \nvoraussichtlich an höchstens 4 % der Jahresstunden wahrnehmbar sind. Dieser \nWert, von dem die Widerspruchsbehörde ausgeht, lässt sich der vom Kläger selbst \nvorgelegten Geruchsprognose des Dr. T. vom 6. September 2001 \nentnehmen. \n\n6\n\nDer Kläger hält die Gerüche vielmehr - ausgehend von dieser Geruchsprognose - \nschon deshalb für unzumutbar, weil sie sein Grundstück überhaupt erreichen. Die \nGerüche lösten bei ihm deshalb Ekel oder Übelkeit aus, weil er wisse, dass sie aus \neinem Kleintierkrematorium stammten. Er beanstandet insbesondere auch die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, mögliche Ekelgefühle bei ihm seien für die \nErheblichkeit von Geruchsimmissionen unbeachtlich, weil sie \"auf die subjektive, \nnicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähige Einstellung des Betroffenen zur \nGeruchsquelle\" abstellten.\n\n7\n\nDamit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aufgezeigt. \nInsbesondere liegt nicht bereits darin ein Verstoß gegen das nachbarschützende und \nals öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der \nRücksichtnahme, dass Gerüche aus dem Kleintierkrematorium auf dem Grundstück \ndes Klägers überhaupt wahrgenommen werden können. In Bezug auf \nImmissionskonflikte bestimmt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Grenze der \nZumutbarkeit für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit \nWirkung auch für das Baurecht. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne \nvon § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen - Gefahren, \nerhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen - hervorzurufen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 \n(59 f.), vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 (526), und vom \n23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 (319 f.).\n\n9\n\nEs ist aber nicht ersichtlich, dass durch das Kleintierkrematorium der \nBeigeladenen unter Verstoß gegen die ebenfalls drittschützende Betreiberpflicht \nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 \nAbs. 1 BImSchG auf dem Grundstück des Klägers hervorgerufen würden. Nach \ndiesen Bestimmungen sind nicht jegliche durch den Anlagenbetrieb verursachte \nNachteile oder Belästigungen zu vermeiden, sondern nur solche, die erheblich sind. \nGeringfügige Belästigungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle sind in einer \nmodernen Industriegesellschaft üblich und deshalb auch der Nachbarschaft \nzuzumuten.\n\n10\n\nVgl. BT-Drs. 7/179, S. 29; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 \nBImSchG Rn. 14; Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 3 Rn. 46.\n\n11\n\nOb Immissionen als erhebliche Belästigungen in diesem Sinne anzusehen sind, \nrichtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen \nVerhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende \nElemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine \nAkzeptanz mitbestimmend sind.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (260), \nvom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 (165 f.) und vom 14. Januar 1993 \n- 4 C 19.90 -, DVBl. 1993, 652.\n\n13\n\nDa für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine \nkonkretisierenden verbindlichen Rechtsvorschriften bestehen, können aus \ntechnischen Regelwerken wie der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW (GIRL), \nwelche das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW durch \nErlass vom 12. Januar 1995 zunächst probeweise zur Orientierung bei anstehenden \nVerwaltungsentscheidungen eingeführt hatte und die inzwischen in der ersten \nergänzten Fassung vom 21.9.2004 vorliegt (im Internet unter www.lua.nrw.de), \ngrundsätzlich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung \ndurch Geruchsimmissionen nach § 3 Abs. 1 BImSchG gewonnen werden. Dabei \nverbietet sich allerdings eine schematische Anwendung von Grenzwerten im Hinblick \nauf die gebotene Einzelfallbeurteilung anhand der jeweiligen Situation.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O., Beschlüsse vom \n27. Januar 1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6, und vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, \nBRS 60 Nr. 179; OVG NRW, Urteile vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, \nNWVBl. 2001, 185 (186) und vom 28. Oktober 2005 - 7 D 17/04.NE -, sowie \nBeschlüsse vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 - und vom 24. Juni 2004 - 21 A \n4130/01 -; Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen, \nNVwZ 1999, 1158.\n\n15\n\nNach Nr. 3.1 der GIRL ist eine Überschreitung einer Geruchshäufigkeit von 10 % \nin Wohn- und Mischgebieten und von 15 % in Gewerbe- und Industriegebieten in der \nRegel als erhebliche Belästigung zu werten. Sonstige Gebiete, in denen sich \nPersonen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen \ndes Planungsrechts diesen Werten zuzuordnen. Nr. 5 der GIRL sieht eine \nergänzende Sonderbeurteilung unter anderem dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass wegen außergewöhnlicher Verhältnisse hinsichtlich der Hedonik und \nIntensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen \nGebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte \nschädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit \nauslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche \nBelästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen \nnicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). \n\n16\n\nAn diesen Grundsätzen hat sich auch die Widerspruchsbehörde - und ihr folgend \ndas Verwaltungsgericht - orientiert. Sie hat im Anschluss an die Erwägungen des \nBeschlusses des OVG NRW vom 18. November 2002 - 21 B 1502/02 - keine \nAnhaltspunkte dafür gesehen, dass die an 4 % der Jahresstunden auftretenden \nGerüche aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls - trotz deutlicher \nUnterschreitung sogar der für Wohngebiete geltenden Immissionswerte am im \nAußenbereich liegenden Grundstück des Klägers - als erheblich angesehen werden \nmüssten. \n\n17\n\nDie Antragsbegründung stellt die in diesem Zusammenhang angestellten \nErwägungen im Widerspruchsbescheid, auf die Bezug genommen wird, nicht \nsubstantiiert in Zweifel. Der Kläger behauptet lediglich, es sei normal, dass sich ein \nMensch ekele, wenn er die Gerüche von verbrannten Tierkadavern aufnehme. Damit \nwird schon nicht dargelegt, dass die im genehmigten Kleintierkrematorium bei einer \nVerbrennungstemperatur von 850 °C unter Einsatz moderner \nAbgasreinigungstechnik entstehenden Gerüche aufgrund ihrer Geruchscharakteristik \nals ekelerregend zu bewerten sind. Der Kläger leitet die behauptete ekelerregende \nWirkung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen auch selbst nicht \naus einer bestimmten Eigenart der Gerüche ab. Er geht vielmehr davon aus, dass \nsich die Gerüche aus dem Kleintierkrematorium von Gerüchen anderer Herkünfte \n(Gülle, Verbrennung von Abfallholz etc.) nicht unterscheiden ließen. \n\n18\n\nVor diesem Hintergrund hält der Kläger die Gerüche aus dem \nKleintierkrematorium der Beigeladenen sowie alle sonstigen Gerüche, die von \nanderen Quellen auf sein Grundstück einwirken und von ihm gleichfalls auf das \nKrematorium projiziert werden, nur deshalb für ekelhaft, weil er sie mit der Herkunft \naus dem Kleintierkrematorium in Verbindung bringt. Darin liegt jedoch lediglich eine \npersönliche Assoziation des Klägers, die wie sonstige persönliche Empfindlichkeiten \nbei der Beurteilung der Erheblichkeit keine Rolle spielen kann.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, a.a.O., S. 324, sowie \nBeschluss vom 5. März 1984 - 4 B 20.84 -, NVwZ 1984, 647.\n\n20\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus meint, jeder normale Mensch würde sich aus \ndenselben Gründen an seiner Stelle ekeln, ist dies lediglich eine nicht weiter belegte \nrein spekulative Behauptung. Aber selbst wenn durchschnittlich empfindliche \nMenschen vergleichbaren Ekel empfinden würden wie der Kläger, würde dies nicht \ndie Annahme rechtfertigen, die Gerüche des Kleintierkrematoriums führten zu \nerheblichen Belästigungen oder gar Gefahren im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. \nDenn eine derartige empfundene Belästigung würde nicht durch Art und \nCharakteristik der Gerüche des Kleintierkrematoriums und durch die bloße \nWahrnehmbarkeit dieser Gerüche hervorgerufen; sie würde vielmehr erst durch das \nHinzutreten der Kenntnis ihrer Herkunft und einer negativen - wenn auch \nmöglicherweise nachvollziehbaren - Einstellung zur Emissionsquelle ausgelöst.\n\n21\n\nb) Soweit der Kläger in der Antragsbegründung darlegt, an welchen anderen \nStandorten in Gewerbe- oder Industriegebieten im Umfeld das Kleintierkrematorium \nhätte errichtet werden können, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Der \nKläger wäre auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Betrieb der \nBeigeladenen objektiv rechtswidrig als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 \nAbs. 1 Nr. 4 BauGB angesehen worden wäre. Neben dem Gebot der \nRücksichtnahme und der Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, deren \nEinhaltung der Kläger verlangen kann, stehen ihm keine weitergehenden \nAbwehrrechte im Hinblick auf die Einhaltung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 \nAbs. 3 BauGB zu.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1993 - 4 B 127.93 - und vom \n28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, DÖV 2000, 81.\n\n23\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie \neine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. \nDaran fehlt es. Indem der Kläger die Klärung der Bedeutung von \nGeruchsimmissionen im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines Tierkrematoriums \nbegehrt, ist damit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die \nBewertung von Geruchsimmissionen eines Tierkrematoriums ist einer \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Wie bei anderen Immissionen bedarf es \nvielmehr einer Einzelfallbeurteilung anhand der jeweiligen Situation.\n\n24\n\n3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Soweit der Kläger rügt, das Gericht habe seine \nschriftsätzlich gestellten Beweisanträge übergangen, liegt ein Verfahrensmangel \nnicht vor. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben, weil diese \nBestimmung nur für Beweisanträge gilt, die in der mündlichen Verhandlung gestellt \nworden sind. Sie kommt demgegenüber nicht zur Anwendung für lediglich als \nBeweisanregungen anzusehende Beweisantritte aus vorbereitenden Schriftsätzen im \nSinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nAuch soweit der Antragsbegründung eine auf eine Verletzung der \nSachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht zielende \nVerfahrensrüge zu entnehmen sein sollte, ist diese nicht begründet. Denn der Kläger \nlegt nicht dar, dass die unter Beweis gestellte Behauptung aus dem Schriftsatz vom \n15. März 2004, in landwirtschaftlichen Gebieten übliche Gerüche würden in Zukunft \nganz anders empfunden, weil unwillkürlich jeder Geruch auf das \nTierkörperkrematorium fokussiert werde und deshalb Ekel oder Übelkeit auslöse, für \ndas angegriffene Urteil entscheidungserheblich war. Sie wäre auch in einem \netwaigen Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Wie bereits oben unter \n1.a) ausgeführt, kommt es rechtlich darauf an, welche Belästigungen der Geruch als \nsolcher hervorruft. Nicht entscheidend ist dagegen, welche Belästigungen infolge \neiner bestimmten Einstellung der Betroffenen zum Emittenten nur dann empfunden \nwerden, wenn der Emittent bekannt ist.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 \nAbs. 3 VwGO). \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 sowie \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Gesetzes \nvom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG \nabzustellen ist. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in \nAnlehnung an Nr. 16.2 i.V.m. Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch maßgeblichen Fassung von Januar 1996 \n(NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605) mit 10.000,- EUR.\n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/8-a-2621-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/8-a-2621-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274402","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.462474+00:00"}}