{"status":"available","doknr":"OLD274400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0210.6B2145.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"6 B 2145/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze \n3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller unterrichtet als beamteter Lehrer (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) an \neiner Hauptschule in H. . Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der \nDienstherr die ausgeschriebene Planstelle des Konrektors an dieser Schule (Besoldungsgruppe \nA 13 BBesO) mit dem Beigeladenen besetzen will, der als Lehrer im Angestelltenverhältnis \nan einer Hauptschule in B. Dienst leistete. Die bisherige Konrektorin der Hauptschule in \nH. befindet sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Der Beigeladene ist seit dem \n27. September 2005 mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Konrektors \nder Hauptschule in H. beauftragt. Seine Erprobungszeit analog § 10 Abs. 4 b der \nLaufbahnverordnung endet am 26. März 2006. Bis Ende November 2006 existiert eine \nhaushaltsrechtliche Beförderungssperre.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Dienstherrn im Wege \neiner einstweiligen Anordnung die Besetzung der Stelle des Konrektors an der Hauptschule in \nH. vorläufig zu untersagen, abgelehnt: Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis des \nAntragstellers. Das Stellenbesetzungsverfahren habe sich erledigt, weil die Stelle, um die es \ngehe, dem Beigeladenen seit dem 27. September 2005 rechtswirksam auf Dauer übertragen \nworden sei. Die Stelle sei damit endgültig besetzt worden. Die Voraussetzungen dafür, dies \nausnahmsweise wieder rückgängig zu machen, lägen nicht vor. Der Antragsteller habe vor der \nBesetzung der Stelle effektiven Rechtsschutz erlangen können. Auch hätten der Dienstherr \nund der Beigeladene bei der Personalentscheidung nicht kollusiv zusammengewirkt. \n\n5\n\nDer Antragsteller macht mit der Beschwerde binnen der Begründungsfrist des § 146 Abs. \n4 Satz 1 VwGO geltend: Die Planstelle des Konrektors sei dem Beigeladenen entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtswirksam und auf Dauer übertragen \nworden.\n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen.\n\n7\n\nAllerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht darin, dass der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ins Leere gehe. Die Stelle des Konrektors an der Hauptschule \nin H. ist dem Beigeladenen noch nicht endgültig übertragen worden. Der Umstand, dass er \nseit September 2005 probeweise und kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des \nKonrektors betraut ist (Planstelleninhaberin ist zur Zeit noch die in der \nAltersteilzeit-Freistellungsphase befindliche Konrektorin T. -K. ) schließt eine Besetzung \nder Stelle mit einem anderen Bewerber nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass der \nAntragsgegner arbeitsvertraglich gebunden ist, die Stelle des Konrektors endgültig an den \nBeigeladenen zu vergeben. \n\n8\n\nVgl. in diesem Zusammenhang den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Oktober \n2005 - 1 B 1450/05 -.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat jedoch - unter Einbeziehung seines vom Verwaltungsgericht bei \ndessen Entscheidungsfindung folgerichtig nicht abgehandelten erstinstanzlichen Vorbringens \n- einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Seine Argumente bieten keinen \nkonkreten Hinweis darauf, dass die zu Gunsten des Beigeladenen gefallene \nPersonalentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. \n\n10\n\nDer Dienstherr stützt die Personalentscheidung auf den entsprechenden Vorschlag des \nSchulträgers sowie darauf, dass der Beigeladene in der aus Anlass seiner Bewerbung \nerstellten dienstlichen Beurteilung vom 7. Juni 2005 das Gesamturteil \"Die Leistungen \nübertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\", also ein um eine Notenstufe besseres \nGesamturteil als der Antragsteller in dessen aus Anlass seiner Bewerbung von demselben \nBeurteiler erstellten dienstlichen Beurteilung vom 6. Juni 2005 (\"Die Leistungen übertreffen \ndie Anforderungen\") erhalten hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem \nVorbringen, der Beurteiler habe ihn nicht objektiv und neutral beurteilt, und die Gesamturteile \nkönnten, da er ein höheres Amt als der Beigeladene inne habe, ohnehin nicht miteinander \nverglichen werden. Diese Einwände lassen jedoch nicht erkennen, dass der Dienstherr das \nPrinzip der Bestenauslese nicht gewahrt hat.\n\n11\n\nEine Voreingenommenheit des Beurteilers, eines Schulrats des Schulamts für den Kreis \nC. , gegenüber dem Antragsteller ist nicht dargelegt. Er verweist hierzu darauf, der \nBeurteiler habe die Auswahl des Beigeladenen \"nach den Umständen des Einzelfalles ... \nunbedingt durchsetzen\" wollen. Schon diese Bewertung ist nicht hinreichend erläutert. Der \nAntragsteller bezieht sich insoweit offenbar auf eine von ihm vorangestellte Darstellung des \nVerfahrensablaufs. Diese beinhaltet u.a., der Personalratsvorsitzende habe ihm gesagt, der \nBeurteiler habe \"den Mitbewerber aus dem Boden gestampft\", ein anderer an seiner Schule \ntätiger Lehrer, der Einfluss in der Kommunalpolitik habe, habe ihm von der Bewerbung mit \nden Worten \"K1. , das musst du ja selber wissen, aber dieser Weg ist vermint\" abgeraten, \nund der Beurteiler habe ihm ein Schreiben, in dem er diese Äußerung mitgeteilt habe, ohne \nKommentar zurückgesandt. Mit derartigen \"Indizien\" ist - ihre Richtigkeit unterstellt - jedoch \nnicht dargelegt, dass der Beurteiler den Antragsteller pflichtwidrig zu schlecht beurteilt hat. \nEs handelt sich insoweit lediglich um nicht erhärtete Vermutungen des Antragstellers. \n\n12\n\nDes Weiteren trifft das Vorbringen des Antragstellers nicht zu, aus dem dem \nBeigeladenen in seiner Anlassbeurteilung erteilten besseren Gesamturteil könne eine bessere \nQualifikation nicht hergeleitet werden, diese Noten könnten, da er gegenüber dem \nBeigeladenen ein höherwertiges Amt inne habe, nicht miteinander verglichen werden. Für \neinen Qualifikationsvergleich zwischen den Konkurrenten um eine Beförderungsstelle sind \naussagekräftige dienstliche Beurteilungen zwar grundsätzlich unverzichtbar. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 - (ständige \nRechtsprechung). \n\n14\n\nDie Aussagekraft der beiden Anlassbeurteilungen wird jedoch nicht dadurch gemindert, \ndass der Antragsteller in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beurteilt worden ist. \nWenn das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nach dem BAT nicht als gleichwertig \neinzustufen ist, findet dieser Aspekt, lediglich in der Weise Berücksichtigung, dass der \ndienstlichen Beurteilung des Inhabers des höherwertigen Amtes gegenüber der \ngleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht \nzukommt.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 6 B 2587/04 - (ständige \nRechtsprechung). \n\n16\n\nEin größeres Gewicht kommt der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 6. Juni 2005 \ngegenüber der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 7. Juni 2005 jedoch nicht zu: Die \nGesamturteile der Beurteilungen lauten nicht gleich. Dem Antragsteller ist das dem \nBeigeladenen erteilte Spitzenprädikat nicht zuerkannt worden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/6-b-2145-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/6-b-2145-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274400","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.283672+00:00"}}