{"status":"available","doknr":"OLD274399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0210.4A4377.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"4 A 4377/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach\n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf. Er meint, der vorliegende Sachverhalt\nsei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach der ab dem\n31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW, GVbl.\nS. 786) zu beurteilen, sondern nach Maßgabe der für ihn günstigeren Bestimmungen, die bis\nzum 30. Dezember 2003 Geltung hatten. Das folge daraus, dass das Löschungsverfahren\ngegen ihn bereits im Jahre 2003 eingeleitet worden und auch gegen den angefochtenen\nBescheid noch im Kalenderjahr 2003 Widerspruch eingelegt worden sei. Das vermag nicht zu\nüberzeugen.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 und Urteil vom 27. April\n1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, 360 (für den Fall einer nachträglichen Rechtsänderung),\n\n6\n\nergibt sich aus dem Prozessrecht hinsichtlich der Frage des richtigen Zeitpunkts für die\nBeurteilung der Sach- und Rechtslage nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen\nRechtsstreit mit einem Aufhebungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im\nZeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung\ndes Verwaltungsakts hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender\nVerwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten\nverletzt, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen\nVoraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage selbst, sondern auch die Antwort auf die\nFrage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.\n\n7\n\nNach diesen Grundsätzen kommt als frühester Beurteilungszeitpunkt der Erlass des\nWiderspruchsbescheids im März 2004 in Betracht. In diesem Zeitpunkt war das\nBaukammerngesetz in der neuen Fassung bereits in Kraft getreten. Das materielle Recht gibt\nhier keinen Anhalt, auf einen noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt abzustellen. \n\n8\n\nVgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2005 - 4 B 987/04 -,\n<juris> (Löschung aus der Architektenliste); ferner BVerwG, Beschluss vom 26. November\n1982 - 5 B 9.81 -, GewArch 1983, 139, (Löschungsankündigung hinsichtlich einer Eintragung\nin die Handwerksrolle, Beurteilungszeitpunkt: mdl. Verhandlung).\n\n9\n\nEbensowenig ist dem Baukammerngesetz zu entnehmen, § 31lit.d BauKaG n.F. erfasse\nnur solche Tatsachen, die nach dem 31. (30.) Dezember 2003 bekannt geworden sind. Aus\ndem Gesetz ergibt sich eine solche Beschränkung nicht, und dafür sprechen auch keine\nvernünftigen Gründe.\n\n10\n\nEs ist im übrigen auch nicht so, wie der Kläger meint, dass er während des\nBaukammerngesetzes a.F. eine geschützte Rechtsposition innehatte, die ihm mittels\nAnwendung des Baukammerngesetzes n.F. genommen worden sei. Dabei kann dahinstehen,\nob § 31 BauKaG NRW, auf den der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid und das\nVerwaltungsgericht seine Entscheidung stützen, im Wesentlichen dem bisherigen § 25\nBauKaG NRW a.F. entspricht, \n\n11\n\nso Drucks. 13/3532 S. 99, \n\n12\n\nweil - und insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - auch nach § 25 lit.d\nBauKaG NRW a.F. die Löschungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Denn dass das\nBaukammerngesetz in der bis zum 30. Dezember 2003 geltenden Fassung einer nach dem\nzugrunde liegenden Ausbildungsstand fälschlicherweise eingetragenen Person, die über\ndiesen Umstand getäuscht hat, diese Eintragung nicht belassen wollte, ergibt sich aus § 25\nlit.d BauKaG NRW a.F. Danach ist die Eintragung zu löschen, wenn die eingetragene Person\nüber die Eintragungsvoraussetzungen oder über Umstände, die der Eintragung\nentgegenstanden, getäuscht hat und die Eintragungsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der\nEntscheidung über eine Löschung nicht vorliegen. Dass der Kläger heutzutage nicht mehr in\ndie Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 29 BauKaG NRW) eingetragen\nwerden kann, ist nach der Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. April 2001 bzw. vom\n29. Mai 2001 nicht fraglich. Des Weiteren hat der Kläger auch über Umstände, die der\nEintragung entgegenstanden, getäuscht, weil er seinem Eintragungsantrag vom Juli 1993\nneben der Genehmigung des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 24. November 1982\nlediglich das Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986\nvorgelegt hat, obwohl er wusste, dass die darin enthaltene Rechtsansicht von diesem nicht\nmehr aufrecht erhalten wurde. Denn mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 hatte der\nRegierungspräsident Arnsberg den Kläger darauf hingewiesen, dass er die in seinem\nSchreiben vom 25. November 1986 geäußerte Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalte und\ndass der Kläger nicht berechtigt sei, die Berufsbezeichnung \"Ingenieur\" allein oder in einer\nWortverbindung zu führen. Dieses Schreiben hat der Kläger - aus gutem Grunde - nicht\nvorgelegt, sondern - selektiv - nur das für ihn günstige Schreiben. Der Kläger hat damit bei\ndem Eintragungsausschuss den Eindruck erwecken wollen und auch erweckt, dass die\nVorgänge von ihm komplett vorgelegt worden sind und dass die im Schreiben vom\n25. November 1986 geäußerte Rechtsansicht weiterhin Geltung besitzt. Damit hat er über\nUmstände, die der Eintragung entgegenstanden, getäuscht. Dass die fraglichen Schreiben\nkeinen Regelungscharakter aufweisen, ist im Hinblick auf eine Täuschungshandlung\nunerheblich.\n\n13\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist\nder Rechtsstreit nicht auf. Denn die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig\ngehaltenen Fragen lassen sich ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären. Die erste Frage,\nmit der ein Verwertungsverbot bezüglich solcher Tatsachen angesprochen wird, die aufgrund\neiner (unterstellten) unzureichenden überprüfung seitens des Eintragungsausschusses nicht\nbekannt geworden sind, berücksichtigt nicht, dass § 31 lit.d BauKaG zwingend die Löschung\ngebietet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen. Ob angesichts dieser\nAusgangslage überhaupt Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden können,\nbedarf jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Eintragung durch Täuschung erschlichen\nworden ist, keiner weiteren Erörterung. Hinsichtlich der weiteren für grundsätzlich\nklärungsbedürftig gehaltenen Fragen wird auf die vorstehenden Ausführungen\nverwiesen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt\nsich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/4-a-4377-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/4-a-4377-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274399","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.208531+00:00"}}