{"status":"available","doknr":"OLD274401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0210.1A2465.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"1 A 2465/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird im Umfang des Unterliegens des Klägers nach Maßgabe des\nUrteils des Senats vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen für die Zeit bis zum Urteil des Senats vom\n14. Mai 2003 der Kläger zu 15/16 und die Beklagte zu 1/16 und für die Zeit danach der\nKläger in vollem Umfang. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollsteckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\noder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der\njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer mit Ende des Monats 00.00.0000 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kläger stand \nzuvor - zuletzt als Regierungsamtmann - im Dienst der Beklagten.\n\n3\n\nDurch Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(BAFl) in O. vom 5. Juni 1996 als seiner damaligen Beschäftigungsbehörde wurde er im \nZusammenhang mit der Bewerbung um eine beim Grenzschutzpräsidium X. (GSP X. ) in \nC. ausgeschriebene Sachbearbeiterstelle für den Zeitraum vom 10. Juni bis zum \n9. September 1996 mit dem Ziel der Versetzung dorthin abgeordnet. Mit weiterer Verfügung \nvom 2. September 1996 wurde der Kläger mit Wirkung vom 10. September 1996 zum GSP \nX. versetzt. In dieser Verfügung wurde ihm zugleich anlässlich seiner Versetzung \nUmzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) \nfür einen Umzug an den neuen Dienstort bzw. in dessen Einzugsgebiet zugesagt. \n\n4\n\nAm 21./22. Oktober 1996 zog der Kläger in eine Wohnung in T. B. um; der \nMietvertrag war laut Angabe des Klägers unter dem Datum des 8. Oktober 1996 \nabgeschlossen worden. Zuvor hatte sich der Kläger am 20. August 1996 in die Liste der \nWohnungssuchenden eintragen lassen und war ihm die später angemietete und - nach \nDurchführung von Abschlussrenovierungsarbeiten - bezogene Wohnung unter dem 11. \nSeptember 1996 zugewiesen worden. \n\n5\n\nUnter dem 30. September 1996 beantragte der Kläger u. a. unter Hinweis darauf, dass ihm \nschon zuvor während seiner Abordnungszeit Trennungsgeld bewilligt worden sei, ihm aus \nAnlass seiner Versetzung aus dienstlichen Gründen (weiterhin) Trennungsgeld zu gewähren. \nHierauf wurde dem Kläger mit Bescheid des GSP X. vom 14. November 1996 für die Zeit \nvom 10. September bis 20. Oktober 1996 Trennungsgeld in Form von Trennungstagegeld in \nHöhe von 12,38 DM täglich bewilligt. Davon ausgehend wurden ihm auf der Grundlage einer \nBerechnung, welche den 10. und 11. September 1996 mit Blick auf erfolgte (Reisekosten-\n)Zahlungen des BAFl für diese zwei Tage aussparte sowie Abzüge für bestimmte Tage wegen \nUrlaub/Dienstbefreiung sowie Dienstreisen über 12 Stunden mit Tagegeld enthielt, insgesamt \n272,36 DM an Trennungsgeld ausgezahlt. Bei der Festsetzung und Berechnung des \nTrennungsgeldes wurde die - angebliche - Bereitstellung von amtlich unentgeltlicher \nUnterkunft anspruchsmindernd berücksichtigt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 19. November 1996 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid \nvom 14. November 1996 Widerspruch ein und beantragte in diesem Zusammenhang \nausdrücklich auch die Erstattung der von ihm innerhalb des Bewilligungszeitraumes \nverauslagten Hotelkosten. Entsprechende Rechnungen des Hotels O1. in C. \n(Übernachtungspreis ohne Frühstück pro Nacht: 121,00 DM) fügte er bei. Zugleich erbat der \nKläger einen Vorschuss auf die verauslagten Hotelkosten in Höhe von 1.500,00 DM bis zur \nEntscheidung über den Widerspruch. \n\n7\n\nUnter dem 28. November 1996 zahlte das GSP X. dem Kläger auf seinen Antrag hin \neinen Abschlag von 1.200,00 DM. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1997 wies das GSP X. den Widerspruch des \nKlägers als unbegründet zurück und forderte zugleich den gezahlten Abschlag von ihm \nzurück. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufnahme der \nTrennungsgeldzahlung durch das GSP X. anlässlich der Versetzung begründe keine neue \nZahlung von Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 TGV. Das GSP X. habe nur die \nFortzahlung des Trennungsgeldes übernommen. Jedenfalls ab dem Tage seiner Versetzung \nhabe dem Kläger lediglich Trennungsgeld in Form von Trennungstagegeld zugestanden. Bei \nder Festsetzung des Trennungstagegeldes in dem angefochtenen Bewilligungsbescheid sei die \nBereitstellung unentgeltlicher Unterkunft und Selbstverpflegung gemäß dem Erlass des BMI \nvom 30. Januar 1991 berücksichtigt worden. Für Mehraufwendungen, die über das \nTrennungsgeld nach der TGV hinausgingen, könne Ersatz nicht geleistet werden. Gemäß § 4 \nAbs. 8 TGV erhielten Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als \nallgemein entstünden, ein ermäßigtes Trennungsgeld. Vorliegend sei das dem Kläger nach § 3 \nAbs. 2 TGV zustehende Trennungsgeld deshalb zu kürzen gewesen, weil ihm amtlich \nunentgeltliche Unterkunft am Dienstort zur Verfügung gestanden habe. Auf die tatsächliche \nInanspruchnahme komme es dabei nicht an. Auch die Zuweisung einer solchen Unterkunft \nvon Amts wegen sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn der Berechtigte die Möglichkeit der \nNutzung gekannt habe oder hätte kennen können. In Bezug auf den Kläger sei davon \nauszugehen, dass die letztgenannten Voraussetzungen vorlägen. Der Kläger habe nämlich aus \nAnlass von Dienstreisen bei anderen BGS-Dienststellen amtlich unentgeltliche Unterkunft \nselbst in Anspruch genommen. Damit seien im Ergebnis Auslagen des Klägers über das \nbereits erhaltene Trennungsgeld hinaus nicht zu erstatten. Ermessensgründe, die ein Absehen \nvon der Rückforderung des Abschlages ermöglichten, lägen ebenfalls nicht vor. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 10. April 1997 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen \nvorgetragen: Er habe, wie die eingereichten Rechnungen belegten, in dem Zeitraum vom 10. \nSeptember bis zum 24. September 1996, dabei beginnend mit der Nacht vom 11. auf den 12. \nSeptember, Übernachtungskosten in Höhe von 726,00 DM und für die Zeit vom 25. \nSeptember bis zum 20. Oktober 1996 von weiteren 726,00 DM (ohne Frühstück), also von \ninsgesamt 1.452,00 DM tragen müssen. Diese Auslagen seien ihm nach den Bestimmungen \nder Trennungsgeldverordnung und des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten. Soweit die \nBeklagte einen Anspruch auf Trennungsreisegeld verneine, werde dabei übersehen, dass § 3 \nAbs. 1 Satz 1 TGV die Vorschrift des § 11 Abs. 2 BRKG für entsprechend anwendbar erkläre. \nIn besonderen Fällen sei danach die Fortzahlung von Trennungsreisegeld über den 14-Tages-\nZeitraum nach der Dienstantrittsreise hinaus möglich. Ein derartiger besonderer Fall sei auch \nin seinem Fall anzunehmen, da er hohe Unterkunftskosten am neuen Dienstort habe \naufbringen müssen. Da sich die Voraussetzungen der Anwendung des § 11 Abs. 2 BRKG bei \nEnde des Abordnungs- und Beginn des Versetzungszeitraums nicht geändert hätten, habe \nauch eine Verlängerung der Geltung dieser Voraussetzungen nicht förmlich beantragt werden \nmüssen. Das ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 TGV. Im Übrigen habe das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Gewährung von Trennungsgeld für \nden Abordnungszeitraum die Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BRKG der \nSache nach anerkannt und ihm dementsprechend auch die in C. entstandenen \nUnterkunftskosten (Hotelkosten) erstattet. Er habe während der Zeit der Abordnung \ndurchgängig Trennungsreisegeld und nicht Trennungstagegeld erhalten. Abgesehen davon sei \ndie in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Kürzung des Trennungstagegeldes ebenfalls \nrechtswidrig. Er sei von der angeblichen Möglichkeit zur Inanspruchnahme amtlich \nunentgeltlicher Unterkunft seitens des GSP X. nicht unterrichtet worden. Aus der Kenntnis \nüber Dienstunterkünfte in Berlin lasse sich nicht herleiten, dass er auch von \nDienstunterkünften in C. gewusst habe. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, dass seine \nDienststelle ihm, wie auch bei Dienstreisen üblich, eine solche Unterkunft bereitgestellt und \nihm hiervon Mitteilung gemacht hätte. Ihm sei auch nicht aufgegeben worden, sich nach \ngeeigneten Unterkünften zu erkundigen. Aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung des \nRegierungsamtrats P. ergebe sich im Übrigen, dass beim GSP X. in dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum unentgeltliche Unterkünfte tatsächlich nicht zur Verfügung \ngestanden hätten. Aus einer weiteren Bescheinigung des Regierungsoberamtsrats O2. \nergebe sich, dass der Unterkunftswohnraum im Standort C. -E. nicht dem Standard \neines einfachen Hotelzimmers entsprochen habe. Schließlich hätten auch alle mit der \nAbrechnung der Hotelkosten befassten Mitarbeiter der alten und neuen Dienststelle gewusst, \ndass er in C. in einem Hotel gewohnt habe. Dennoch sei er nicht über unentgeltliche \nUnterkünfte informiert worden. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14. \nNovember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1997 zu \nverpflichten, ihm über die bereits gewährten 272,36 DM hinaus weiteres Trennungsgeld, \ninsbesondere die Übernachtungskosten in Höhe von 1.452,00 DM, zu gewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat sie im Kern vorgetragen: Der Kläger habe die Voraussetzungen der \nAusnahmebestimmung des § 11 Abs. 2 BRKG schon deshalb nicht erfüllt, weil er eine \nentsprechende Verlängerung der Zahlung von Trennungsreisegeldern nicht beantragt habe. \nDie Vorlage einzelner Hotelrechnungen ersetze einen solchen Antrag nicht. Der Kläger könne \nsich im Übrigen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm das Vorhandensein von \namtlich unentgeltlichen Unterkünften an seinem Dienstort C. nicht bekannt gewesen sei. So \nsei ihm anlässlich von Dienstreisen während seines Abordnungszeitraums bekannt geworden, \ndass der Bundesgrenzschutz amtlich unentgeltliche Unterkünfte zur Verfügung stelle. Den \nBediensteten des Bundesgrenzschutzes sei im Übrigen allgemein aufgegeben, sich am \nGeschäftsort oder in dessen Nähe bei entsprechenden Stellen zu erkundigen, ob eine amtlich \nunentgeltliche Unterkunft zur Verfügung stehe. Dem Kläger seien im Zeitpunkt seines \nAntrags auf Zahlung von Trennungsreisegeld auch keine Bescheinigungen darüber ausgestellt \nworden, dass kein Unterkunftswohnraum zur Verfügung gestellt werden könne. Die vom \nKläger vorgelegten Bescheinigungen der Herren P. und O2. seien erst nachträglich \nausgestellt worden. Nach der bereits im Verwaltungsverfahren ausgestellten Bescheinigung \ndes Herrn N. habe beim GSP X. in dem fraglichen Zeitraum für den Kläger zumutbare \nunentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestanden. Das werde durch eine nunmehr \nvorgelegte dienstliche Stellungnahme dieses Beamten bestätigt. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat in den mündlichen Verhandlungsterminen vom 25. Oktober \n1999 und 23. März 2000 durch Vernehmung der Zeugen P. und N. Beweis erhoben \nüber den Inhalt der jeweils ausgestellten Bescheinigungen über das Vorhandensein amtlich \nunentgeltlicher Unterkunft im Zeitraum vom 10. September bis 20. Oktober 1996. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n17\n\nHiergegen hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Der vorgetragene Sachverhalt stelle unter \nMitberücksichtigung des Rundschreibens des BMI vom 22. April 1992 und der durch dieses \nausgelösten Selbstbindung einen \"besonderen Fall\" i.S.d. § 11 Abs. 2 BRKG dar. Auch die \nangebliche Zurverfügungstellung amtlicher unentgeltlicher Unterkunft stehe dieser Bewertung \nnicht entgegen. Die Beweislast, dass eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestanden \nhabe, liege insoweit bei der Beklagten. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme \nhabe einen solchen Sachverhalt nicht ergeben. Insbesondere bestünden Zweifel hinsichtlich \nder Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N. , seinerzeit die Frage der \nUnterbringungsmöglichkeit nicht nur für C. -E. , sondern auch für T. B. und \nI. geprüft zu haben. In diesem Zusammenhang seien die Bekundungen des Zeugen \nP. und die Ungereimtheiten der verschiedenen Angaben in den erteilten schriftlichen \nBescheinigungen in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Aufgrund dieses Sachverhalts \nhabe es für ihn, den Kläger, nur die Möglichkeit einer Hotelunterbringung gegeben. Im \nÜbrigen habe es hier auch an dem nach einem Runderlass des BMI vom 18. Juni 1986 \ngrundsätzlich erforderlichen Hinweis der Beklagten auf die Bereitstellung einer amtlich \nunentgeltlichen Gemeinschaftsunterkunft gefehlt. Nach der Aussage des Zeugen N. sei ein \nsolcher Hinweis \"unüblich\" gewesen und habe allenfalls der abordnenden Stelle oblegen. \nEinem Hinweisschreiben der abordnenden Stelle zufolge habe er - der Kläger - sich, da die \nAbordnungsverfügung keinen Hinweis auf eine Zimmerreservierung enthalten habe, selbst \num die Hotelreservierung kümmern müssen. Das habe er nach Durchführung der \nDienstantrittsreise auch getan. Nachdem in mehreren von ihm nachgefragten Hotels \nEinzelzimmer belegt gewesen seien, hätten seine Bemühungen im Hotel O1. Erfolg \ngehabt. Den nach der Preisliste gültigen Zimmerpreis von 150,-- DM habe er dabei auf den \nBetrag von 121,-- DM pro Nacht heruntergehandelt. Das sei der Preis gewesen, welcher von \njenem Hotel auch den in C. ansässigen Bundesministerien bei Zimmeranmietungen in \nRechnung gestellt werde. Zusätzlich habe er auf das Frühstücksbuffet zum Preis von 20,-- \nDM verzichtet. Die Trennungsgeldstelle beim BAFl habe nach entsprechender Rücksprache \ndie Kostenhöhe für die Gesamtdauer der Abordnung akzeptiert. \n\n18\n\nDer Kläger hat in der (ersten) mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2003 \nseinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt \nhat,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Änderung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14. \nNovember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1997 zu \nverpflichten, ihm für den Zeitraum vom 12. September 1996 bis 20. Oktober 1996 über die \nbereits geleisteten 272,36 DM hinaus weiteres Trennungsgeld zu gewähren, und zwar in erster \nLinie Trennungsreisegeld in Höhe der ihm in dieser Zeit nachweislich entstandenen \nHotelübernachtungskosten von 1.452,00 DM, hilfsweise ungekürztes Trennungstagegeld. \n\n20\n\nDer Kläger hat in dieser Verhandlung sodann beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt und das \nangefochtene Urteil verteidigt. \n\n25\n\nAuf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 hat der Senat durch entsprechendes \nUrteil der Klage teilweise stattgegeben und das angefochtene Urteil geändert. Er hat die \nBeklagte unter Änderung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14. \nNovember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1997 verpflichtet, \ndem Kläger für den Zeitraum vom 12. September 1996 bis 20. Oktober 1996 weiteres \nTrennungsgeld (Trennungstagegeld) in Höhe von 46,34 EUR (entspricht 90,64 DM) zu \ngewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n\n26\n\nZur Begründung hat der Senat im Kern ausgeführt: Die Klage habe Erfolg, soweit in den \nangegriffenen Bescheiden zu Unrecht ein mit Blick auf die angebliche Möglichkeit der \nInanspruchnahme amtlich unentgeltlicher Unterkunft um 25 v.H. gekürztes \nTrennungstagegeld zugrunde gelegt worden sei. Für die Kürzung fehle es an einer rechtlichen \nGrundlage; namentlich griffen hier die Kürzungsregelungen nach § 3 Abs. 2 letzter Satz TGV \ni.V.m. § 12 Abs. 2 und 3 BRKG nicht ein. Demgegenüber habe der Kläger - mit der Folge \neiner insoweit gegebenen Unbegründetheit der Klage - keinen Anspruch auf Gewährung \nweiteren Trennungsgeldes in Form von Trennungsreisegeld. Zwar liege mit der Versetzung \ndes Klägers ein die Gewährung von Trennungsgeld begründenden Anlass vor. Mit Blick \ndarauf, dass hier die Versetzung einer Abordnung unmittelbar nachgefolgt sei, löse aber § 7 \nAbs. 1 TGV keinen neu beginnenden Anspruch auf Trennungsgeld aus. Demzufolge sei der \nGewährungszeitraum für Trennungsreisegeld von grundsätzlich 14 Tagen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 TGV) im Zeitpunkt der Versetzung längst abgelaufen gewesen. Auf den \nAusnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 TGV i.V.m. § 11 Abs. 2 BRKG könne \nsich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. Der dort vorausgesetzte „besondere Fall\" sei weder \nhinreichend substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. An die Unvermeidbarkeit der durch \nÜbernachtungen in einem Hotel verursachten Mehraufwendungen seien in diesem \nZusammenhang grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Der zuständigen Behörde \nund dem Gericht müssten aufgrund schlüssiger Angaben und/oder Unterlagen die Prüfung \nmöglich sein, ob ein Wechsel aus einer nach der Dienstantrittsreise zunächst bezogenen \nHotelunterkunft in eine preiswertere Unterkunft möglich und zumutbar gewesen sei bzw. aus \nwelchen Gründen diese grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten nach den \nUmständen des Einzelfalles ausgeschlossen gewesen seien. Die Angabe des Berechtigten, \ninfolge dienstlicher Beanspruchung keine Zeit und Gelegenheit gehabt zu haben, eine \nbilligere Unterkunft zu suchen, könne nur in eng begrenzten Fällen sowie bei hinreichender \nSubstanziierung und entsprechendem Nachweis einen „besonderen Fall\" begründen bzw. \nfortbestehen lassen. Das Vorbringen des Klägers genüge diesen Anforderungen nicht. \n\n27\n\nAuf entsprechende Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die \nRevision gegen das Urteil zugelassen. In dem anschließenden Revisionsverfahren (2 C 2.04) \nhat es durch Urteil vom 3. März 2005 die Entscheidung des Senats, soweit die Klage \nabgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und \nEntscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt: Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch \ndes Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Kläger habe im \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seine dienstlichen Belastungen \nvorgelegt, die das Oberverwaltungsgericht nicht habe verwerten können, weil sie nicht zu den \nAkten gelangt sei. Hierauf sei der Kläger bis zum Schluss der mündlichen (Berufungs-\n)Verhandlung nicht hingewiesen worden. Das verletze seinen Anspruch darauf, dass das \nGericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehme und bei der \nEntscheidung in Erwägung ziehe. Die Beteiligten dürften deshalb prinzipiell davon ausgehen, \ndass das erstinstanzlich Vorgebrachte auch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werde. \nAufgrund der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen lasse sich damit \nzugleich noch nicht abschließend beurteilen, ob die strengen Anforderungen an einen \nAusnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG gegeben seien. \n\n28\n\nNach Zurückverweisung der Sache hat der Senat den Kläger gebeten, die in Rede \nstehende(n) Aufstellung(en) über dienstliche Belastungen neuerlich in das Verfahren \neinzuführen. Der Kläger ist dem nachgekommen; wegen des näheren Inhalts wird auf die \nAnlagen zum Schriftsatz vom 15. Juni 2005 Bezug genommen. Der Senat hat den Beteiligten \naußerdem Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen namentlich zu dem vom \nBundesverwaltungsgericht angesprochenen Punkt der dienstlichen Belastungen des Klägers in \ndem fraglichen Zeitraum noch weiter zu ergänzen. \n\n29\n\nDer Kläger führt hierzu an: Nach seiner Abordnung zum GSP X. habe er dort den \nDienstposten des aufsichtsführenden Vorgesetzten über sämtliche nachgeordneten \nDienststellen sowie des genannten Grenzschutzpräsidiums bezüglich der Einrichtung von \nInformationstechnologie bekleidet (IT-Verantwortlicher und IT-Sicherheitsbeauftragter). \nDiese komplizierte und technisch anspruchsvolle Materie habe er sich zunächst mithilfe von \nzahlreichen Lehrgängen selbst aneignen müssen, wie durch die überreichten Aufstellungen \nbelegt werde. Aufgrund der geschilderten Aufgabenübertragung seien zahlreiche mehrtägige \nDienstreisen nicht nur zum Zwecke der Fortbildung, sondern auch zur Abstimmung mit \nanderen Dienststellen bzw. dem Bundesinnenministerium durchzuführen gewesen (insb. \nwegen Ausstattung nachgeordneter Dienststellen mit bestimmter Informationstechnologie \noder wegen der Umstellung von Computerbetriebssystemen). Einzelheiten zu den \nmehrtägigen Dienstreisen wie auch den Erholungsurlaubstagen ergäben sich aus einer \nbeigefügten Computertabelle; zusätzlich würden noch vorliegende Kopien der \nTrennungsgeldnachweise überreicht. Über die mehrtägigen Dienstreisen hinaus seien in der \nfraglichen Zeit ständig auch Tagesdienstreisen im nachgeordneten Bereich zur Dienstaufsicht \ndurchgeführt worden. Am Dienstort selbst seien erhebliche Überstunden zu leisten gewesen \n(etwa wegen der Vernichtung von Material des Bundesgrenzschutzes beim Flughafenbrand \nE1. ). Zusätzlich sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum sein Umzug von O. \nnach C. vorbereitet und durchgeführt worden. Da er damals allein gelebt habe, habe ihm \nhierfür keinerlei Hilfe zur Verfügung gestanden. Ferner habe er (bis zum Umzug) 14-tägig \nseine zwei minderjährigen Kinder an den Wochenenden in O. betreut. Trotz dieser und \nnoch weiterer beruflichen und privaten Belastungen habe er sich dennoch zeitnah um eine \nWohnung bemüht; eine höhere Intensität der Suche sei belastungsbedingt nicht möglich \ngewesen. Insoweit sei weiter zu berücksichtigen, dass er damals an einem sog. „Burn-Out-\nSyndrom\" gelitten habe, ein gegen ihn anhängig gewesenes, unter dem 19. Dezember 1996 \neingestelltes Disziplinarverfahren in die fragliche Zeit gefallen sei, ein Fernlehrgang \naußerdienstlich habe aufgearbeitet werden müssen, zahlreiche Widersprüche zu Reisekosten, \nTrennungsgeld sowie Beihilfe zu bearbeiten gewesen seien, die Beschaffung der neuen \n(endgültigen) Wohnung incl. notwendiger Behördengänge zusätzlich Zeit beansprucht habe \nund er sich am 9. Oktober 1996 ein neues Fahrzeug wegen eines Hagelschadens habe \nbeschaffen müssen. Für das ihm zugesprochene Trennungsgeld von monatlich 12,38 DM sei \nim Übrigen ein billigeres Hotelzimmer keinesfalls anzumieten gewesen. Dass das tatsächlich \nbezogene Hotel im unteren Drittel des Preissegments gelegen habe, sei bereits nachgewiesen \nworden. Die streitbefangenen Kosten lägen im Übrigen im Rahmen der Hotelkosten, die ihm \nim Zusammenhang mit Dienstreisen erstattet worden seien (zwischen 95,00 und 165,00 DM). \n\n30\n\nIn der Sache weist der Kläger außerdem nochmals auf die bekannte Erlasslage \n(Rundschreiben des BMI vom 5. September 1991 bzw. vom 22. April 1992) hin, welche \nseiner Ansicht nach gerade betreffend den Dienstort C. höhere Unterkunftskosten als üblich \nanerkannt und die Anwendung des dort geregelten Abrechnungsverfahrens bestimmt habe. \nHinzu komme, dass die Beklagte in den drei Monaten, die vor dem streitigen Zeitraum lägen, \ndie Voraussetzungen des „besonderen Falles\" angenommen und die angefallenen Hotelkosten \nnach diesem Abrechungsverfahren erstattet habe.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\nunter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts nach \nseinem in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2003 gestellten Hauptantrag \nbetreffend die Hotelübernachtungskosten in Höhe von 742,40 EUR (entspricht 1452,00 DM) \nabzüglich der bereits zuerkannten 46,32 EUR (entspricht 90,64 DM) zu erkennen.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie erwidert auf das ergänzende Vorbringen des Klägers im Kern wie folgt: Der Kläger \nhabe ausreichende Bemühungen, sich um eine kostengünstigere Unterkunft als die tatsächlich \ngenutzte Hotelunterkunft zu bemühen, immer noch nicht glaubhaft dargestellt. Er sei in dem \ndamaligen Zeitraum an solchen Bemühungen auch nicht durch berufliche Belastungen \ngrundsätzlich gehindert gewesen. Neben den Lehrgangszeiten habe er noch hinreichend \nRegeldienst in C. gehabt. Während dieser Zeit habe er sich um eine kostengünstigere \nMöglichkeit zur Zwischenunterkunft bemühen können, dies aber nicht getan. Zur Anzahl der \ndafür zur Verfügung stehenden Tage hat die Beklagte nähere Berechnungen (mindestens 26, \nwenn nicht 35 Tage) angestellt, denen der Kläger seinerseits entgegengetreten ist, indem er \nauf die - geringeren - tatsächlichen Hotelübernachtungen in C. verweist. Klarzustellen sei - \nso die Beklagte - weiter, dass der Kläger im damaligen Sachbereich 21 als Sachbearbeiter, \nnicht aber als Sachgebietsleiter oder „aufsichtsführender Vorgesetzter\" tätig gewesen sei. Der \nKläger habe in der fraglichen Zeit auch mehrfach Familienheimfahrten für Aufenthalte in \nO. in Anspruch genommen, obwohl er allein gelebt habe; auch diese Zeit habe er nicht \nfür die Wohnungssuche verwendet. Schließlich seien die angeführten gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen den Akten nicht zu entnehmen.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nIm Umfang des noch anhängigen Berufungsverfahrens bleibt die zulässige Berufung des \nKlägers in der Sache ohne Erfolg. \n\n39\n\nMit Blick auf die entsprechend beschränkte Aufhebung des Urteils des Senats vom 14. \nMai 2003 durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2 C \n2.04 - hat der Senat über das ursprüngliche zweitinstanzliche Klagebegehren nur noch im \nUmfang des aktuellen Berufungsantrags des Klägers zu erkennen. Ziel der Berufung bleibt es \nunbeschadet dessen, dass dem ursprünglichen Klagebegehren zweiter Instanz in vollem bzw. \nin einem weiteren Umfang entsprochen wird, als dies bereits durch das Senatsurteil vom 14. \nMai 2003, welches in seinem stattgebenden Teil Bestand hat, geschehen ist. \n\n40\n\nDieses verbleibende Rechtsschutzbegehren ist indes nicht begründet. Der Kläger hat \nwegen der geltend gemachten (hinsichtlich ihrer Erstattung noch ausstehenden) \nHotelübernachtungskosten keinen Anspruch auf weiteres Trennungsgeld in der hierfür allein \nin Betracht kommenden Form von Trennungsreisegeld. \n\n41\n\nMit Blick auf einerseits den - einen eigenständigen Anspruch nicht begründenden - \nRegelungsgehalt des § 7 Abs. 1 TGV in der hier noch anwendbaren Fassung vom 28. \nDezember 1994, BGBl. I 1995 S. 2, sowie andererseits die engen zeitlichen Grenzen, denen \nder Bezug von Trennungsreisegeld grundsätzlich unterliegt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 \nTGV) und die betreffend die streitgegenständlichen Aufwendungen für \nHotelübernachtungskosten aus September/Oktober 1996 ersichtlich nicht erfüllt sind, kann \nallenfalls das Vorliegen eines „besonderen Falles\" oder „Einzelfalles\" im Sinne des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Halbs. 2 TGV i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 BRKG in der damaligen Fassung vom \n13. November 1973, BGBl. I S. 1621, im Folgenden: BRKG a.F., dem geltend gemachten \nAnspruch noch zum Erfolg verhelfen. Einzelheiten zu diesem rechtlichen Ausgangspunkt für \ndie weitere Prüfung ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Senats vom 14. Mai 2003 \n(S. 10 bis 14 des amtlichen Umdrucks) wie auch aus dem insoweit die Rechtsauffassung des \nSenats stützenden Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2 C \n2.04 - (S. 5 bis 8 des amtlichen Umdrucks), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf \neine nochmalige Darstellung der insoweit maßgeblichen Gründe der Entscheidung verzichtet \nwerden kann.\n\n42\n\nEs lässt sich hier indes auch auf der Grundlage einer erneuten Prüfung der damit im \nZusammenhang stehenden Fragen durch den erkennenden Senat nicht feststellen, dass die - \nder uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegenden - \nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TGV i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 BRKG \na.F. im Fall des Klägers erfüllt sind. \n\n43\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang zum einen nochmals auf die Erlasslage \nhinweist und sich zum anderen erneut auf die während seiner Abordnungszeit erfolgte \nBewilligung und Zahlung von Trennungsreisegeld beruft, sind diese Gesichtspunkte in den in \ndieser Sache bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen ausreichend behandelt \nworden, und zwar mit dem Ergebnis, dass es hierauf für den geltend gemachten Anspruch \nnicht ankommt. Weder haben die in Rede stehenden Runderlasse - derjenige vom \n21. September 1991 - D III 5 - 222 704 - 2/1 - ist im Übrigen durch denjenigen vom 22. April \n1992 - D III 5 - 222 704 - 2/1 - ausdrücklich aufgehoben worden (vgl. Ziffer 3. jenes Erlasses) \n- als Akte interner Zustimmung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 BRKG \na.F. modifiziert oder deren Vorliegen fingiert noch ist das (ggf. tatsächlich vorhanden \ngewesene) Vertrauen des Klägers in eine Fortzahlung des Trennungsreisegeldes allein wegen \nder Bewilligung für frühere Zeitabschnitte als schutzwürdig einzustufen.\n\n44\n\nVgl. insbesondere BVerwG, Revisionsurteil vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 -, S. 8 zweiter \nund dritter Absatz des amtlichen Umdrucks.\n\n45\n\nIm Übrigen gilt: Für den Regelfall gehen die hier einschlägigen Vorschriften des \nTrennungsgeldrechts mit der zeitlichen Begrenzung des Trennungsreisegeldanspruchs von der \n(generellen) begründeten Erwartung des Dienstherrn aus, dass es dem \nTrennungsgeldberechtigten gelingen wird, binnen 14 Tagen ab der Dienstantrittsreise eine \nUnterkunft zu günstigeren Konditionen zu erlangen, als es ihm unmittelbar nach dem Wechsel \nan den neuen Dienstort möglich ist. Dass sich diese Erwartung in besonderen Einzelfällen \nnicht realisieren lässt, kann auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen. Die Gründe können \netwa aus den örtlichen Verhältnissen, insbesondere dem Wohnungsmarkt und der \nBeherbergungssituation, aber auch aus der Situation im beruflichen und/oder privaten Bereich \n(z.B. bei besonderen, namentlich auch dienstlichen Belastungen) herrühren. In Betracht \nkommt auch, dass sich die Beschaffung einer längerfristigen Unterkunft für den Beamten als \nwirtschaftlich unvernünftig darstellen kann, wenn nämlich die dafür anfallenden Kosten in \ndem zu bilanzierenden Zeitraum z.B. im Falle von Urlaub oder von Dienstreisen höher wären \nals die tageweise entstehenden Kosten für Hotelübernachtungen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Revisionsurteil vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 -, S. 7 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n47\n\nIm Verwaltungsverfahren wie auch im Verwaltungsprozess obliegt es dem Beamten, die \nGründe darzustellen, derentwegen es ihm nicht gelungen ist, spätestens ab dem 15. Tag nach \nder Dienstantrittsreise eine preisgünstigere Unterkunft als die tatsächlich genutzte (hier: ein \nHotelzimmer) zu finden. Er hat dabei entweder die Umstände aufzuzeigen, die die \nfortwährende Suche nach einer Unterkunft ausgeschlossen haben, oder im Einzelnen die \nandauernden Aktivitäten bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft offen zu legen, auch \nwenn sie im Ergebnis vergeblich waren. Die Darlegung der der Initiative des Beamten \nüberlassenen Anstrengungen gehört zu seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten. \nErst auf der Grundlage dieser Angaben kann beurteilt werden, ob die Bemühungen des \nBeamten intensiv genug waren, um einen Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG a.F. \nzu begründen. Allerdings braucht der Beamte nicht den strengen Beweis zu führen, dass er \nnicht die Möglichkeit hatte, sich um preisgünstigeren Wohnraum zu bemühen, oder dass am \nDienstort während des maßgeblichen Zeitraums preisgünstigerer Wohnraum nicht zur \nVerfügung gestanden hat. Vielmehr reicht es aus, wenn die Bemühungen um eine \nkostengünstigere Unterkunft glaubhaft dargestellt werden. Verbleiben insoweit - ggf. trotz \nweiterer Aufklärung von Amts wegen - Zweifel, hat nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, \nder Leistungen beansprucht, die materielle Beweislast zu tragen: Die nachteiligen Folgen der \nUnaufklärbarkeit treffen somit den Beamten, der erhöhtes Trennungsgeld verlangt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Revisionsurteil vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 -, S. 8/9 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n49\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen - darunter insbesondere den Anforderungen an die \nDarlegung und das in diesem Zusammenhang erforderliche Mindestmaß an Substanziierung - \nvermag der Senat dem Vorbringen des Klägers einschließlich der mündlichen Ausführungen \nin der Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2006 nicht hinreichend zu entnehmen, dass in \nseinem Fall die (Ausnahme-)Voraussetzungen für einen „besonderen Fall\" oder „Einzelfall\" \nim Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TGV i.V.M. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 BRKG \na.F. gegeben sind. Namentlich lässt sich schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens \nnicht feststellen, dass sich der Kläger in einem - glaubhaft geltend gemachte, in die fragliche \nZeit fallende berufliche oder private Belastungen mit berücksichtigenden - zumutbaren \nUmfang fortwährend um eine preisgünstigere Unterkunft als das genutzte Hotelzimmer \nbemüht hat und gleichwohl eine solche Unterkunft nicht hat finden können. Auf den übrigen \n(gesamten) Inhalt der Akten lässt sich eine solche Annahme ebenfalls nicht stützen. In \nErmangelung ausreichender Anhaltspunkte im eigenen Vorbringen ist die (weitere) \nAusforschung des Sachverhalts von Amts wegen nicht veranlasst:\n\n50\n\nDer Kläger hat nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht \nseinen Vortrag zu den tatsächlich unternommenen Bemühungen, eine preisgünstigere \nUnterkunft zu finden - sei es betreffend die (weitere) Zeit nach der Dienstantrittsreise im Juni \n1996, sei es die Zeit nach Kenntniserlangung von der Versetzungsverfügung mit \nUmzugskostenvergütungszusage Anfang September 1996 - nicht durch weitere spezifizierte \nAngaben ergänzt, sodass der Senat diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf \nseine Ausführungen in dem ersten Berufungsurteil vom 14. Mai 2003 (insb. S. 17/18 des \namtlichen Umdrucks) Bezug nimmt, an denen er festhält. Indem das „neue\" Vorbringen des \nKlägers ganz eindeutig dadurch gekennzeichnet ist, seine Belastungssituation in den \nVordergrund zu stellen, die ihn angeblich an weiter gehenden Bemühungen der \nUnterkunftssuche gehindert habe, gibt es für den Senat zugleich keinen greifbaren Anhalt, \nbetreffend die Frage des „Ob\" solcher weiterer Bemühungen den Sachverhalt von Amts \nwegen weiter aufzuklären. Gleiches gilt für die Frage, ob die Hotelunterkunft mit Blick auf \nbesondere Umstände des in Rede stehenden Falles (etwa die Häufigkeit von Lehrgängen \nund/oder Dienstreisen) ausnahmsweise die günstigere Alternative im Verhältnis zu einer \nlängerfristigeren - sei es auch ggf. nur vorläufigen - Unterkunft (z.B. möbliertes Zimmer oder \nAppartement) sein konnte. Es liegt nämlich auch ohne Durchführung konkreter Ermittlungen \nauf der Hand, dass die im Streit stehenden Hotelkosten in Höhe von 1452,00 DM, die in dem \nZeitraum zwischen dem 11. September 1996 und 2. Oktober 1996 - also binnen weniger als \n30 Tagen - angefallen sind, die angemessenen Monatskosten einer längerfristigeren \n(möblierten) Unterkunft für einen alleinstehenden Beamten wie damals den Kläger selbst \ndann noch deutlich übersteigen, wenn man für eine entsprechende Wohnung im Raum C. \nvon - eher großzügig geschätzt - damaligen Mietpreisen nahe 20,00 DM pro qm ausgehen \nwürde. Der Kläger konnte deshalb bei auch nur überschlägiger Überlegung nicht davon \nausgehen, dass er sich „wirtschaftlich vernünftig\" verhielt, nämlich in gleicher Weise, als \nwenn er die anfallenden Hotelkosten endgültig selbst tragen müsste.\n\n51\n\nDie im Mittelpunkt des neuen, ergänzenden Vorbringens des Klägers stehenden \nGesichtspunkte der beruflichen und privaten Belastung lassen es im Ergebnis ebenfalls nicht \ngerechtfertigt erscheinen, in seinem Fall (bereits) hinreichende „Besonderheiten\" im Sinne \nvon § 11 Abs. 2 BRKG a.F. anzuerkennen, die es ihm unter zumutbaren Umständen nicht \nmöglich gemacht hätten, sich ausreichend um eine im Verhältnis zu den Kosten für das \ntatsächlich genutzte Hotelzimmer günstigere (längerfristigere) Unterkunft zu bemühen. \n\n52\n\nDies gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger angeführten dienstlichen Belastungen, \nsoweit sie glaubhaft und nachvollziehbar sind. \n\n53\n\nNach der vom Kläger vorgelegten Übersicht über Seminarveranstaltungen von Juni bis \nDezember 1996 (Blatt 314 der Gerichtsakte) hat er in dem hier vor dem Hintergrund des \ntatsächlichen Anfalls der streitgegenständlichen Hotelkosten besonders interessierenden \nMonat September 1996 an einer zweitägigen, einer dreitägigen und einer viertägigen \nFortbildung bzw. Dienstbesprechung teilgenommen (zusammen 9 Tage); im Oktober 1996 \nwaren es bis zum Umzug von O. nach St. B. (21.10.1996) 12 zusammenhängende \nLehrgangstage in I. . Im Juli und im August 1996 betrug die Belastung des Klägers \ndurch Seminare bzw. Lehrgänge jeweils 5 Tage; Erholungsurlaub hatte der Kläger in diesen \nMonaten ausweislich seiner Personalakte vom 22. Juli bis 2. August 1996. Die vom Kläger \nergänzend übersandten Kopien der Trennungsgeldnachweise für September und Oktober 1996 \n(Blatt 315 und 316 der Gerichtakte; diese stimmen mit den schon vorhanden gewesenen auf \nBlatt 204, 205 der Gerichtsakte überein) und die weiteren Computerausdrucke (Blatt 318 bis \n320 der Gerichtsakte), soweit sich Letzteren einschlägige Hinweise entnehmen lassen, decken \nsich im Wesentlichen mit diesen Angaben und weisen ferner noch die Tage für \nFamilienheimfahrten und für Erholungsurlaub, die Computerausdrucke darüber hinaus \nteilweise auch die Übernachtungsstätte aus. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Angaben \nverbleiben im Ergebnis in noch ausreichender Zahl auch „reguläre Diensttage\" (im September \n1996 allein deren 11, davon 3 gleich in der ersten Septemberwoche), an denen der Kläger \ngrundsätzlich Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sich neben den Dienstgeschäften jedenfalls \nin einem gewissen Mindestmaß um eine preisgünstigere Unterkunft zumindest für die Zeit ab \nWirksamwerden der Versetzung, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, zu \nbemühen.\n\n54\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus schriftsätzlich auf weitere dienstliche Belastungen \neingegangen ist und in diesem Zusammenhang etwa auf die nötige Einarbeitung in einen \nneuen Arbeitsbereich, auf „ständig\" vorgekommene Eintagesdienstreisen, auf einen neben \ndem Regeldienst absolvierten 6-monatigen Fernlehrgang, auf bestimmte Sondertätigkeiten \n(z.B. nötige Abwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Flughafenbrand E1. im \nJahre 1996 unter Überstundenanfall), auf die zu führende „Dienstaufsicht\" über den \nnachgeordneten Bereich und überhaupt auf den hohen Verantwortungsgrad seiner Aufgaben \nim Bereich der Informationstechnik, die „ausgeprägte Vorgesetztentätigkeiten\" \neingeschlossen hätten, hingewiesen hat, fehlt es dem Vortrag in den angeführten \nEinzelpunkten jeweils schon an hinreichender Substanziierung - u.a. auch hinsichtlich einer \nBenennung der konkret betroffenen Zeitpunkte bzw. Zeiträume, aber auch der näheren \ntatsächlichen Umstände -, um daraus tragfähige Schlüsse oder auch nur zu weiterer \nSachaufklärung Anlass gebende Anhaltspunkte in Richtung auf eine dauerhaft oder jedenfalls \nwährend der hier interessierenden Zeit bestehende außergewöhnliche dienstliche Belastung \netwa im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Beamten aus der Reihe der Sachbearbeiter des \ngehobenen Dienstes, welche an eine neue Dienststelle und in einen neuen Arbeitsbereich \nversetzt werden, ableiten zu können. Auch dies gilt zugleich mit Blick auf die seinerzeit beim \nVerwaltungsgericht eingereichten Unterlagen, die dem Senat neuerlich übersandt worden sind \nund die sich zu den vom Kläger ergänzend angesprochenen Punkten im Wesentlichen nicht \nverhalten.\n\n55\n\nEine exaktere zeitliche Einordnung fehlt beispielsweise im Zusammenhang mit den durch \nden Flughafenbrand ausgelösten „Abwicklungsarbeiten\"; Näheres zu Art und Umfang dieser \nArbeiten wird ebenfalls nicht mitgeteilt, obwohl Gelegenheit dazu bestand. Die auch nur \nallgemein als Belastung ins Feld geführte Einarbeitungszeit des Klägers für den hier in Rede \nstehenden Dienstposten begann bereits mit Beginn seiner Abordnung im Juni 1996. Auch \nwenn sich die Einarbeitung über einen längeren Zeitraum erstreckt haben mag, hatte der \nKläger bis September 1996 u.a. aufgrund bereits durchlaufener aktenkundiger \nSchulungsmaßnahmen schon einige fachliche Grundlagen erwerben und sich zumindest in \ngewissem Maße an seinen neuen Arbeitsbereich und das Arbeitsumfeld gewöhnen können. \nInwiefern Tagesdienstreisen einen Betroffenen wie hier den Kläger prinzipiell davon \nabgehalten haben, nach Rückkehr an den Dienstort jedenfalls noch in gewissem Umfang nach \neiner preisgünstigeren Unterkunft Ausschau zu halten (etwa im Wege des Studiums von \nAnzeigen in Tageszeitungen, Führen von Telefonaten etc.), erschließt sich dem Vorbringen \nebenfalls nicht. \n\n56\n\nFerner enthält namentlich die besondere Betonung des hohen Verantwortungsgrades \nseines Dienstpostens eines „aufsichtsführenden Vorgesetzten\" durch den Kläger gemessen an \nder tatsächlich unstreitig wahrgenommenen Tätigkeit auf einem Sachbearbeiterdienstposten \ndes gehobenen Dienstes einen Hang zur (zumindest missverständlichen) Übersteigerung der \ntatsächlichen Verhältnisse. Dass der in Rede stehende Dienstposten im IT-Bereich eine \nFachvorgesetzten-Eigenschaft im Verhältnis zum nachgeordneten Bereich eingeschlossen \nhaben mag (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 1. September 2005) wird hierbei \nvom Senat nicht verkannt. Auf die Wertigkeit des Dienstpostens allein kann es im Übrigen - \nzumal bei dem gleichzeitigen Vortrag noch erforderlich gewesener Einarbeitung in die \nbetreffenden Aufgaben - nicht ankommen, wenn der Umfang der tatsächlichen zeitlichen \nBeanspruchung durch Dienstgeschäfte - zumal in einem relativ eng bemessenen Zeitraum - in \nFrage steht. Denn konkrete und zuverlässigen Schlüsse auf das Maß der zeitlichen \nBeanspruchung lassen sich allein aus der Beschreibung bestimmter dienstlicher Aufgaben \nnicht oder höchstens sehr begrenzt - und dabei nur typisierend - ziehen; das gilt namentlich \nfür Phasen einer noch fortdauernden Einarbeitung. Auch in diesem Zusammenhang gilt im \nÜbrigen, dass der Kläger in seinem Vorbringen zeitliche Entwicklungen und Abläufe nicht \nexakt genug wiedergibt. Beispielsweise verhält sich das Vorbringen nicht dazu, dass die \n(förmliche) Bestellung des Klägers zum IUK-Sicherheitsbeauftragten durch entsprechende \nUrkunde erst mit Wirkung vom 1. September 1998 erfolgte, wie sich aus der Personalakte \nergibt. Dass die Wahrnehmung der betreffenden (Zusatz-)Funktion ab diesem Zeitpunkt für \ndie sich in dem vorliegenden Verfahren stellenden Fragen irrelevant ist, liegt auf der \nHand.\n\n57\n\nDie vom Kläger zusätzlich angeführten Belastungen im privaten Bereich und seine \nGesundheit betreffend lassen weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den \nzuvor angesprochenen dienstlichen Belastungen, soweit diese hinreichend spezifiziert \ndargelegt und von daher berücksichtigungsfähig sind, eine Unmöglichkeit oder \nUnzumutbarkeit jeglicher weiterer Bemühungen um eine kostengünstigere Unterkunft für die \nZeit nach Wirksamwerden der Versetzung hervortreten. Auch sie entbehren in Richtung auf \ndie Frage einer dadurch in beachtlichem Umfang bewirkten zeitlichen Inanspruchnahme \nneben der Beanspruchung durch die dienstliche Tätigkeit entweder schon des nötigen Grades \nan Substanziierung oder sind aus anderen Gründen als Basis für die Annahme einer \nUnzumutbarkeit von - die Weiterzahlung von Trennungsreisegeld über den 15. Tag hinaus \nggf. entbehrlich machenden - Bemühungen des Berechtigten, eine längerfristige \npreisgünstigere Unterkunft zu finden, nicht geeignet. Dies schließt namentlich auch die \nBedeutung des vorgetragenen „Burn-Out-Syndroms\" und des Disziplinarverfahrens - auf \nbeides sind die Beteiligten in der letzten Berufungsverhandlung vor dem Senat auch mündlich \nnoch einmal (beispielhaft) eingegangen - mit ein.\n\n58\n\nWas den angeblich schon im fraglichen Zeitraum angegriffenen Gesundheitszustand, das \nvom Kläger so bezeichnete „Burn-Out-Syndrom\" betrifft, ist dies erstmals im Schriftsatz vom \n15. Juni 2005 in aller Kürze erwähnt worden. Der Kläger hat insoweit allein geltend gemacht, \ner habe aufgrund der in dem Schriftsatz beschriebenen Belastungen namentlich beruflicher \nNatur „im Jahre 1996\" an dem genannten Syndrom gelitten. Die Beklagte hat daraufhin mit \nSchriftsatz vom 3. August 2005 erwidert, für den hier zu beurteilenden Zeitraum seien \ngesundheitliche Belastungen, wie sie der Kläger beschrieben habe, den Akten nicht zu \nentnehmen. Darauf ist der Kläger in seinem nachfolgenden Schriftsatz vom 1. September \n2005 nicht weiter eingegangen; dort heißt es in dem hier interessierenden Zusammenhang (im \nRahmen einer Aufzählung sämtlicher Belastungen) lediglich „gesundheitliche Probleme, wie \nbereits vorgetragen\". In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Februar 2006 hat \nder Kläger sodann auf Nachfrage noch ergänzend erwähnt, dass er wegen des genannten \n„Burn-Out-Syndroms\" krankgeschrieben gewesen sei. Den Zeitraum dieser \n„Krankschreibung\" vermochte er indes auch auf Frage des Vorsitzenden nicht näher zu \nbestimmen. Namentlich vermochte er - obwohl darauf angesprochen - nicht den Widerspruch \nseines Vorbringens dazu aufzulösen, dass in den dem Senat übermittelten konkreten \nAufstellungen, insbesondere den tageweise handschriftliche Bemerkungen (Kürzel) \nenthaltenden Kopien der Trennungsgeldnachweise für September und Oktober 1996, \nKrankheitstage bzw. -zeiten gerade nicht vermerkt sind. Veranlassung, dem Kläger \ndiesbezüglich noch eine (sinngemäß angeregte) Schriftsatzfrist einzuräumen, hat für den \nSenat nicht bestanden, da der Kläger nicht dargelegt hat, was konkret mitgeteilt werden sollte, \nund er auch ohne einen vorherigen speziellen gerichtlichen Hinweis damit rechnen musste, \ndass die in Rede stehenden, vom Kläger selbst in das Verfahren eingeführten Gesichtspunkte - \nnicht nur ganz allgemein - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein würden. Es bestand \nin diesem Zusammenhang schließlich auch keine Notwendigkeit, vor einer Entscheidung des \nSenats von Amts wegen noch weitere Akten beizuziehen. Zwar sind in den dem Senat durch \ndie Beklagte vorgelegten Personalakten (noch vom BAFI geführte) Unterlagen über \nKrankmeldungen bzw. -schreibungen offenbar nur bis zum Ende des Abordnungszeitraums \nvorhanden (dies im Übrigen ohne entsprechende Einträge oder Belege für eine \nDienstunfähigkeit im Juli und August 1996), jedenfalls für die darauffolgende Zeit konnte \nsich der Senat jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass der Kläger im Rahmen der von ihm \nselbst im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht vorgelegten Aufstellungen \nzutreffende (Einzel-)Angaben gemacht und dabei insbesondere nicht gegen seine eigenen \nInteressen gehandelt hat.\n\n59\n\nAuf den Gesichtspunkt des Disziplinarverfahrens hat der Kläger nicht schon in seinem \nSchriftsatz vom 15. Juni 2005, sondern erst in dem weiteren Schriftsatz vom 1. September \n2005 - und auch dort nur im Rahmen aufzählender Erwähnung neben vielen anderen Punkten \n- aufmerksam gemacht. Schon dies deutet darauf hin, dass der Kläger diesem Gesichtspunkt \n(jedenfalls zunächst) keine hervorgehobene Bedeutung beigemessen hat. In der mündlichen \nVerhandlung vom 10. Februar 2006 hat der Kläger sodann noch eine Kopie der zugehörigen \nEinstellungsverfügung vom 19. Dezember 1996 zu den Akten gereicht. In der Sache hat er \nauch in der mündlichen Verhandlung nur in sehr allgemeiner Form auf die zusätzliche \nBelastung durch das mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe und die Zielrichtung der \nEntfernung aus dem Dienst (so der Kläger) nicht als „Lappalie\" zu bewertende Verfahren \nhingewiesen. Er hat aber insbesondere nicht in einem Mindestmaß an Substanziierung \nverdeutlicht, inwiefern ihn dieses Verfahren nicht nur - was der Senat nachvollziehen kann - \npsychisch belastet, sondern darüber hinaus auch in beachtlicher Weise - und dies gerade in \ndem hier fraglichen Zeitraum - zeitlich beansprucht hat, indem er etwa konkret mit seiner \nVerteidigung befasst gewesen ist. So hatte die (soweit ersichtlich einzige) Vernehmung des \nKlägers schon am 12. Juli 1996 stattgefunden, wie sich sowohl aus der Begründung der \nEinstellungsverfügung als auch einem Eintrag in den vom Kläger dem Senat vorgelegten \nComputerausdrucken ergibt. Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen datiert vom 17. \nSeptember 1996. Für eine konkrete notwendige Befassung des Klägers mit der Angelegenheit \num das letztgenannte Datum herum gibt es keine Anhaltspunkte; erst recht hat sie der Kläger \nmit seinem Vorbringen nicht geliefert. \n\n60\n\nHinsichtlich der weiter vorgetragenen Belastungen durch die Vorbereitung und \nDurchführung des Umzugs von O. nach St. B. gilt: Insoweit ist schon wenig \nplausibel, wieso der Kläger trotz der erteilten Umzugskostenvergütungszusage sich offenbar \nin beträchtlichem Umfang als Selbstumzieher betätigt hat. So hat er mit Schriftsatz vom 15. \nJuni 2005 vorgetragen, das Verpacken, Einladen, Durchführen des Umzugs, Ausladen und \nEinräumen in die neue Wohnung, ohne dass ihm eine Hilfe zur Verfügung gestanden habe, \nselbst vorgenommen zu haben. Es verwundert, dass der Kläger, der nach seinem eigenen \nVorbringen eine Vielzahl beruflicher und privater Belastungen durchzustehen hatte und \nhierdurch sogar gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein will, dies alles selbst übernommen \nund nicht etwa eine Umzugsfirma damit beauftragt hat. Darüber hinaus fand der Umzug aber \nauch erst am 21. Oktober 1996 statt. Er kann deshalb für entsprechende Belastungen \nbeispielsweise schon Ende August bzw. Anfang und Mitte September 1996 eine stichhaltige \nBegründung nicht geben. \n\n61\n\nDaraus, dass der Kläger sich an den Wochenenden in O. aus privaten Gründen um \nseine minderjährigen Kinder hat kümmern müssen, ergibt sich nichts dafür, dass er nicht \nwenigstens an den „regulären\" Diensttagen, an denen er sich in C. aufgehalten und auch \ndort übernachtet hat, zumutbar in der Lage gewesen ist, jedenfalls in einem gewissen \nMindestmaß (weiter) nach einer preiswerteren Alternative für das während seiner \nAnwesenheitstage in C. auch noch nach erfolgter Versetzung (wenn auch nicht \ndurchgängig) genutzte Hotelzimmer Ausschau zu halten. Um insoweit seinen \nMitwirkungsobliegenheiten in Richtung auf den sparsamen Einsatz öffentlicher \nHaushaltsmittel seines Dienstherrn zu genügen, wäre es ihm ggf. auch zuzumuten gewesen, \nzumindest hin und wieder die Feierabendstunden für diesen Zweck mit zu nutzen. \n\n62\n\nDass der Kläger im Zusammenhang mit der notwendigen Suche einer endgültigen neuen \nWohnung im Raum C. in besonderer Weise zeitlich belastet gewesen wäre, lässt sich \nseinem Vorbringen nicht entnehmen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat er sich am 20. \nAugust 1996 in die Liste der Wohnungssuchenden eintragen lassen und ist ihm (schon) unter \ndem 11. September jenes Jahres die später bezogene Wohnung zugewiesen worden. Der \nHinweis auf notwendige Behördengänge bleibt - zumal den konkreten Zeitpunkt betreffend - \nunspezifiziert. Üblicherweise fallen solche Gänge erst nach einem Umzug (z.B. zum Zwecke \nder Ummeldung) an. Das relativ schnelle Finden einer endgültigen Wohnung enthob den \nKläger im Übrigen nicht von der einen (potenziellen) Trennungsgeldberechtigten treffenden \nVerpflichtung zur Kostenminderung auch betreffend den Zeitraum bis zu dem Umzug in diese \nWohnung (hier erst: 21./22. Oktober 1996). Auch wenn sich diese Übergangszeit nach der \nVersetzung des Klägers nur mehr noch auf ca. 6 Wochen belief, blieb es wirtschaftlich \nvernünftig, sich noch um eine günstigere Alternative zu der bisher genutzten Hotelunterkunft \nzu bemühen. Daraus, dass der Hotelpreis - wie vom Kläger unter Hinweis auf einen damals \naktuellen Hotelführer angegeben - „im unteren Drittel\" des gesamten Hotelzimmerangebots \nfür die Stadt C. gelegen haben mag, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Bestehen \npreisgünstigerer Alternativen außerhalb des Hotelbereichs bestreitet auch der Kläger \nnicht.\n\n63\n\nDie wegen eines Hagel-Totalschadens erforderlich gewordene Ersatzbeschaffung eines \nneuen Fahrzeugs hat der Kläger selbst auf den 9. Oktober 1996 datiert. Dass sich hieraus \nschon im September 1996 (und ggf. noch davor) im vorliegenden Zusammenhang \nberücksichtigungsfähige Belastungen ergeben hätten, ist weder dargelegt noch sonst \nersichtlich. \n\n64\n\nSchließlich ist auch der Hinweis auf die notwendig gewesene Bearbeitung „zahlreicher \nWidersprüche\" zu Reisekosten, Trennungsgeld und Beihilfe sowohl in der Sache als auch der \nkonkreten zeitlichen Einordnung völlig unspezifiziert geblieben; einen Anlass, dem weiter \nnachzugehen, sieht der Senat wegen der prozessualen Mitwirkungspflicht des Klägers nicht. \nIm Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob auch derartige Belastungen, die üblicherweise \nimmer einmal mit der Wahrnehmung der sich aus dem Beamtenstatus ergebenden Rechte \nverbunden sind, in der Regel überhaupt das nötige Gewicht aufweisen können, um einen \n„besonderen Fall\" bzw. „Einzelfall\" im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG a.F. auszulösen, in dem \nes dem Trennungsgeldberechtigten ausnahmsweise nicht oblegen hat bzw. nicht zumutbar \ngewesen ist, sich neben diesen Dingen noch um eine preisgünstigere (vorübergehende) \nUnterkunft zu kümmern. \n\n65\n\nDass bei diversen, auch mehrtägigen Dienstreisen Hotelkosten in der hier in Rede \nstehenden Höhe problemlos erstattet worden sein mögen, wie der Kläger erneut vorgetragen \nhat, ist für die vorliegende trennungsgeldrechtliche Problematik ohne jede Bedeutung. C. \nwar, zumal nach der Versetzung zum GSP X. , dauerhafter Dienstort des Klägers geworden; \nseine dortigen Aufenthalte hatten mit der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb seines \nDienstortes (etwa bei Dienstreisen) nichts gemein. Diese fehlende Vergleichbarkeit hätte sich \ndem Kläger auch selbst aufdrängen müssen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung ist für das gesamte Berufungsverfahren einschließlich des \nRevisionsverfahrens - dort wurde die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung \nvorbehalten - neu zu treffen. Für die Zeit bis zum Urteil des Senats vom 14. Mai 2003 \nentspricht sie in der an § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO orientierten Quotelung der \nKostenentscheidung jenes vom Bundesverwaltungsgericht nur im Umfange des Unterliegens \ndes Klägers aufgehobenen Urteils. Für die Zeit danach ist der Kläger mit der verbliebenen, \nüber das erste Urteil des Senats hinaus gehenden Berufung mit der Kostenfolge des § 154 \nAbs. 2 VwGO voll unterlegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt in Anwendung des \n§ 154 Abs. 1 VwGO ebenfalls der in der Schlussentscheidung unterlegene Kläger.\n\n67\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne der §§ 132 Abs. 2 \nVwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/1-a-2465-00","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/1-a-2465-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274401","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.365448+00:00"}}