{"status":"available","doknr":"OLD274406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0210.10A756.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"10 A 756/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf \nAufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Beklagten vom \n28. April 2004 hat, ist nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDas Vorhaben verstößt nicht gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 \nBauO NRW. Die Höhe der dem Grundstück der Klägerin zugewandten östlichen \nAußenwand des Garagengebäudes mit Dachterrasse beträgt einschließlich Brüstung \nim Mittel 3,79 m (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Die danach einzuhaltende \nAbstandfläche von 3,03 m (nach § 8 Abs. 5 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW 0,8 \nH) liegt vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die Außenwand des \nVorhabens hält ausweislich des amtlichen Lageplans einen Grenzabstand von \nmindestens 3,06 m ein.\n\n6\n\nNachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind durch das \nVorhaben ebenfalls nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das insoweit allein in Betracht \nkommende Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Zur Begründung wird zunächst \nauf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Im \nHinblick auf das Zulassungsvorbringen betont der Senat nochmals, dass die \nEinblickmöglichkeiten von der Dachterrasse auf das angrenzende Grundstück der \nKlägerin bzw. in die benachbarten Wohnräume keinen Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot erkennen lassen. Im unbeplanten Innenbereich gibt es \nregelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahme, der subjektive Rechte \ndes Nachbarn begründen würde. Anhaltspunkte für eine besondere \nAusnahmesituation, die eine abweichende Beurteilung erfordern würde, sind weder \nmit der Zulassungsbegründung vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch von einer \n\"erdrückenden Situation\" kann angesichts der Höhe von maximal 3,87 m \n(einschließlich Brüstung) sowie der Entfernung von gut 3 m zur Nachbargrenze keine \nRede sein.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. \n5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/10-a-756-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-10/10-a-756-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274406","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.795016+00:00"}}