{"status":"available","doknr":"OLD274438","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0209.20A4784.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"20 A 4784/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend \ngemachten Zulassungsgründe greift. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im \nWesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger möge zwar als Schmuckgroßhändler, \nder regelmäßig ein- bis zweimal monatlich mit einer Auswahl von Wertsachen und \nSchmuck im Werte bis zu 1 Mio. EUR Kunden besuche, wesentlich mehr als die \nAllgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein. Auch könne der \nbeantragte Waffenbesitz ein taugliches Mittel zur Abwehr eines Überfalls sein. Der \nKläger könne sich indes anderweitig schützen und die Hilfe Dritter in Anspruch \nnehmen, insbesondere Angehörige eines Sicherheitsunternehmens. \n\n4\n\nDem hat der Kläger innerhalb der Antragsbegründungsfrist nichts Erhebliches \nentgegengesetzt, was zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung führt, die sinngemäß erhobene Gehörs- bzw. Aufklärungsrüge erhellt \noder die Zulassung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten \noder wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt. \n\n5\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 im Wesentlichen geltend \ngemacht, dass ihm entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die \nInanspruchnahme der Hilfe Dritter nicht möglich bzw. zumutbar sei, ohne indes \nUmstände, aus denen sich dies ergeben würde, hinreichend substantiiert \naufzuzeigen. Der Hinweis, sein Betriebsablauf sei nicht darauf ausgerichtet, eine \nPerson auf Abruf bereitzuhalten, bleibt ebenso pauschal wie sein Verweis darauf, \ndass die Aufträge vielfältig und zeitlich kurzfristig seien und auch im Hinblick auf die \nAnzahl des zu befördernden Schmuckes variierten. Hier hätte es weiterer \nDarlegungen des konkreten Geschäftsumfanges und der weiteren Betriebsabläufe \nbedurft. Dies gilt umso mehr als der Kläger selbst schon in seiner Stellungnahme \nvom 29. November 2002 unter Nr. 3 dokumentiert hat, dass er sich durchaus in der \nVergangenheit bereits - wenn auch nicht immer - durch eine zweite Person hat \nschützen lassen können. Schon deshalb hätte es nahe gelegen, Entsprechendes zu \nden Erfahrungen zu erläutern. Mit Blick darauf vermögen auch die Erwägungen \ndazu, dass das Einschalten eines Dritten zu einer Gefährdungserhöhung führen \nkönne, in ihrer Allgemeinheit nicht zu überzeugen. Sein ergänzender Vortrag, er \nhabe seine Betriebsabläufe nach Ablauf seines Waffenscheines umgestellt und seine \nReisetätigkeit eingeschränkt, führt ebenfalls auf keine andere Bewertung. Im Blick \ndarauf, dass der Kläger dies im November 2002 nicht vorgetragen hat, wird vielmehr \nnicht klar, weshalb diese Umstellung, die sicherlich eine Reduzierung der \nGefährdung zur Folge hatte, zu einer erheblichen Geschäftseinschränkung geführt \nhaben soll und warum ihm diese gegebenenfalls in Zukunft nicht mehr zuzumuten \nwäre. Schließlich fehlt auch jeder Anknüpfungspunkt dafür, dass der \nBekanntheitsgrad des Klägers sowie der Umstand, dass er nicht nur im Großraum \nDüsseldorf, sondern im gesamten Bundesgebiet tätig ist, eine andere als die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Gefahreneinschätzung rechtfertigen könnte. Die \nUnzumutbarkeit der Inanspruchnahme Dritter erschließt sich daraus ebenso wenig. \n\n6\n\nDie sinngemäß angeführte Aufklärungs- bzw. Anhörungsrüge greift ebenfalls \nnicht. Das Zulassungsvorbringen lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Kläger \netwas vorgetragen hätte, was eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit \ngerechtfertigt hätte, wenn das Verwaltungsgericht die geforderten weiteren \nFeststellungen zu den Betriebsabläufen getroffen hätte. Der Kläger hat - wie \nausgeführt - nichts an Substanz vorgetragen, was ihn hindert, die Betriebsabläufe \nentsprechend einzurichten. In seinem Zulassungsvorbringen verweist er nur abstrakt \ndarauf, dass er bei entsprechender Anhörung Entsprechendes vorgetragen hätte. \n\n7\n\nDie Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht. \n\n8\n\nIm Hinblick auf die aufgeworfene Frage,\n\n9\n\nwelche Voraussetzungen zu stellen sind an das Erfordernis der zu beachtenden \nwirtschaftlichen Dispositionsfreiheit,\n\n10\n\nist schon nicht aufgezeigt, dass die Frage im gegebenen Zusammenhang \nüberhaupt einer über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehenden \nBeantwortung zugänglich wäre. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Behörde zwar niemanden zu einem \nbestimmten Verhalten zwingen kann; sie darf aber berücksichtigen, ob bei \nzumutbarem Verhalten oder durch für zumutbar zu erachtende \nSicherheitsvorkehrungen der Betroffene nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet \nwäre. Was in diesem Sinne zumutbar ist, ist nach dieser Rechtsprechung Frage des \nEinzelfalls. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1.\n\n12\n\nEntsprechend erhellt das Zulassungsvorbringen auch keine besonderen \nrechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-09/20-a-4784-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-09/20-a-4784-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274438","retrieved":"2026-07-09 02:46:02.272725+00:00"}}