{"status":"available","doknr":"OLD274441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0209.12E839.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"12 E 839/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf\nProzesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die\nKlage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Klagefrist sei versäumt und\nden Klägern sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie\nseien nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Das\nVerschulden liege in dem Unterlassen des Verfahrensbevollmächtigten, des Herrn\nJakob Bauer, die Klage rechtzeitig zu erheben oder die Kläger so rechtzeitig über\nden Widerspruchsbescheid zu unterrichten, dass diese selbst innerhalb der Klagefrist\nKlage hätten erheben können. Im Anschreiben an den Verfahrensbevollmächtigten\nheiße es ausdrücklich, dass die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist von\neinem Monat mit der Zustellung an Sie \"als Bevollmächtigten\", also an Herrn C. ,\nzu laufen beginne. Dieses Verschulden ihres Verfahrenbevollmächtigten sei den\nKlägern zuzurechnen. \n\n3\n\nDie vorstehende verwaltungsgerichtliche Würdigung gibt keinen Anlass zur\nBeanstandung. Die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen gelten nämlich auch\nbei Verfahren mit Auslandsberührung, ohne dass darin grundsätzlich eine\nunzumutbare Erschwerung gesehen werden könnte. Von daher hat derjenige, der ein\nVerfahren vom Ausland aus führt, sich auf die damit verbundenen Schwierigkeiten\nbei der Bewertung von behördlichen Bescheiden und der Übermittlung von\nInformationen einzustellen. Er muss deshalb, soweit erforderlich, insbesondere für\neine ausreichende Kommunikation mit einem in Deutschland lebenden, auch\nhinreichend rechtskundigen Bevollmächtigten sorgen, damit sicher gestellt ist, dass\neventuelle Rechtsbehelfe tatsächlich fristgerecht eingelegt bzw. begründet werden.\nEine eventuelle Rechtsunkenntnis geht insoweit zu seinen Lasten. Andernfalls\nwürden Rechtsmittelfristen bei Verfahren mit Auslandsberührung einseitig zur\nDisposition eines Verfahrensbeteiligten gestellt.\n\n4\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 A 4953/04 - m.w.Nachw.\n\n5\n\nAuch durch das Beschwerdevorbringen wird die Würdigung des\nVerwaltungsgerichts nicht erschüttert. Mit ihm wird in \"Ergänzung\" des bisherigen\nSachvortrags - der Bevollmächtigte sei mit der Angelegenheit überfordert gewesen -\ngeltend gemacht: Der Bevollmächtigte habe nach Erhalt des Widerspruchsbescheids\nbei der Aussiedlerberatung die Auskunft erhalten, er könne sich an einen\nRechtsanwalt wenden, das würde aber sehr teuer werden und sollte genau überlegt\nwerden. Die Klägerin zu 1. sei daraufhin \"geradezu in Panik\" geraten, als sie erfahren\nhabe, dass ein Verwaltungsgericht (also ein Gericht !) zuständig sein solle. Sie habe\nden Verfahrensablauf vor einem deutschen Verwaltungsgericht mit den Dingen\nverbunden, die sie im Ablauf vor Gerichten im Heimatland erfahren habe.\nHinzugekommen seien die langen Postwege, in diesem \"Hin-und Her\" sei die Frist\nverstrichen, ohne dass es dem Verfahrensbevollmächtigten oder der Klägerin zu 1.\nbewusst geworden sei. \n\n6\n\nDieser Sachvortrag - mit dem neue Tatsachen vorgetragen und auf eine\nÜberforderung bzw. Rechtsunkenntnis der Klägerin zu 1. selbst abgestellt wird - ist\nbereits verspätet. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Gründe, die eine\nWiedereinsetzung wegen unverschuldetet Fristversäumnis rechtfertigen sollen, mit\ndem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist geltend gemacht werden,\nlediglich deren Glaubhaftmachung kann nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Verfahren\nüber den Antrag nachgeholt werden.\n\n7\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2006 - 12 A 4769/05 - m.w.Nachw. \n\n8\n\nUngeachtet dessen ist ausgehend von den oben genannten Maßstäben nach der\n\"Ergänzung\" des Sachvortrags davon auszugehen, dass (auch) die Klägerin zu 1.\nselbst ein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trägt. \n\n9\n\nIm Übrigen dürfte die Klage nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet\nsein. Nach den die Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. betreffenden Ausführungen\ndes Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2005 spricht nämlich Vieles\ndafür, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2004 rechtmäßig ist. Zudem\nkönnen die Kläger zu 2. und 3. einen Einbeziehungsanspruch nach der\nmaßgeblichen, seit Januar 2005 geltenden Rechtslage ohnehin nicht mehr aus\neigenem Recht verfolgen. \n\n10\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2005 - 12 E 1079/05 -.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO\ni.V.m. § 166 VwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-09/12-e-839-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-09/12-e-839-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274441","retrieved":"2026-07-09 02:46:02.715554+00:00"}}