{"status":"available","doknr":"OLD274440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0209.12A3878.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"12 A 3878/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im \nWesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, im Zeitpunkt der \nAussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Diese tragenden \nErwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend \nerschüttert. Entgegen der Einschätzung der Bevollmächtigten der Kläger hat die \nKlägerin zu 1. nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen \nEntscheidungen vom 4. September 2003 aufgestellten Maßstäbe gezeigt, dass sie \ndazu in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Um \ndies darzulegen, genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1. alle ihr \nin deutscher Sprache gestellten Fragen verstanden habe und dass sie alle Fragen - \nbis auf eine - in deutscher Sprache beantwortet habe. Denn das Verwaltungsgericht \nhat auf der Grundlage der Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung vom 15. Juli 2003 im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung \nmaßgeblich darauf abgestellt, dass die aktive Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. \nsich darauf beschränkte, dass sie Deutsch lediglich bruchstückhaft sprach, ihre \nAntworten überwiegend nur aus einzelnen Wörtern bestanden und dementsprechend \neinfache Vorgänge des täglichen Lebens von ihr nicht oder nur bruchstückhaft \ngeschildert werden konnten. \n\n5\n\nVergl. dazu, dass für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend das \nAneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende \nÄußerungen sind, etwa: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, \nBVerwGE 119, 6.\n\n6\n\nDiese Würdigung wird - auch unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 5 C 33.02 und 5 C 11.03 \naufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe - nicht dadurch in Frage gestellt, dass die \nBevollmächtigten der Kläger die Antworten der Klägerin zu 1. auf die Fragen des \nGerichts zu ihrer Tä-tigkeit im Garten sowie ihrer Putztätigkeit wiederholen und \nergänzend auslegen und auf einen Dialekteinschlag bei einzelnen Antworten \nhinweisen.\n\n7\n\nDie Berufung ist auch nicht etwa wegen der Bedeutung der Rechtssache im \nHinblick auf Art. 3 GG zuzulassen. Das Gesetz sieht einen solchen Zulassungsgrund \nnicht vor. Soweit die entsprechende Rüge dahin verstanden werden könnte, dass \neine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend \ngemacht wird, liegt eine solche Grundsatzbedeutung ersichtlich nicht vor. Vorliegend \ngeht es allein um die Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe auf den vorliegenden \nEinzelfall. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n11\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-09/12-a-3878-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-09/12-a-3878-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274440","retrieved":"2026-07-09 02:46:02.642599+00:00"}}