{"status":"available","doknr":"OLD274439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0209.12A2179.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"12 A 2179/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger \nKosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu den sinngemäß allein \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen \nGerichtsbescheides (vgl. §§ 84 Abs. 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht hat darin festgestellt, dass die Kläger die Klagefrist nach § 74 \nVwGO versäumt haben und Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO aus den Gründen \nder Klageerwiderung der Beklagten nicht gewährt werden könne.\n\n4\n\nDiese Würdigung wird durch die die Frage der Wiedereinsetzung betreffenden \nAusführungen unter II. der Zulassungsschrift nicht erschüttert. Darin wird ausgeführt: \n\n5\n\n„Die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist zu gewähren, denn der \nKläger hätte nicht wissen können, ohne Mitteilung der Mutter, inwieweit über die \nKlage entschieden wurde. Die Mutter des Klägers hatte sich, nachdem die \nVerbindung mit Kirgisien wiederhergestellt und ein Gespräch mit ihrem Sohn, dem \nKläger, geführt werden konnte, sofort mit der bevollmächtigten Anwaltskanzlei in \nVerbindung gesetzt und eine Klage erheben lassen. Die schlechte \nTelefonverbindung ist ein Grund, der nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden \ndarf.\"\n\n6\n\nMit diesen Ausführungen setzt sich die Zulassungsschrift nicht einmal \nansatzweise mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts für die \nVerneinung von Wiedereinsetzungsgründen - die bevollmächtigten Rechtsanwälte \nhätten auf Grund der vorliegenden Prozessvollmacht vorsorglich Klage erheben \nkönnen und seien dazu auch auf Grund ihrer Sorgfaltspflicht zur Fristwahrung \nverpflichtet gewesen - auseinander. Dass dies den Prozessbevollmächtigten der \nKläger nach den Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar gewesen wäre, ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine etwaige Vereinbarung im \nInnenverhältnis, dass eine Klage nicht ohne gesonderte Auftragserteilung erhoben \nwerden dürfe, ist nicht behauptet worden. Eine solche Vereinbarung hätte ohnehin \nzur Annahme eines eigenen Verschuldens der Kläger führen müssen. Es gehört \nnämlich zu den Sorgfaltspflichten desjenigen, der ein Verfahren vom Ausland aus \nbetreibt, einen umfassend Bevollmächtigten dahingehend zu instruieren, \ngegebenenfalls zur Wahrung eventueller Fristen vorsorglich und ohne Rücksprache \neinen möglichen Rechtsbehelf gegen einen ablehnenden Bescheid einzulegen.\n\n7\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom\n\n8\n\n 19. Februar 2004 - 2 A 1043/03 -.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der \nangefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§§ 84 \nAbs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-09/12-a-2179-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-09/12-a-2179-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274439","retrieved":"2026-07-09 02:46:02.570473+00:00"}}