{"status":"available","doknr":"OLD274476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0208.14A429.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"14 A 429/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist unwirksam, soweit es die Verpflichtung der \nBeklagten ausgesprochen hat, dem Kläger durch Aushändigung der \nHabilitationsurkunde die Lehrbefugnis für das Fach Chirurgie zu verleihen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Verfahren war einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem \nsich aus dem Tenor ergebenden Umfang für unwirksam zu erklären, nachdem die \nBeteiligten es insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt \nhaben.\n\n3\n\nBei der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Senat \nnicht davon ausgegangen, dass die Beklagte aus den Gründen des angefochtenen \nUrteils im Berufungsverfahren unterlegen gewesen wäre. Denn es entspricht einem \nallgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Prüfungsleistungen unter \nBerücksichtigung des Zeitpunktes zu bewerten sind, in dem sie erbracht wurden.\n\n4\n\nVgl. die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des früher zuständig \ngewesenen Senats des erkennenden Gerichts vom 19. November 1993 \n- 22 B 1651/93 -, WissR 27, 181 = NWVBl. 94, 137.\n\n5\n\nDass davon im Rahmen eines lang andauernden Habilitationsverfahrens \nabzusehen sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Da nach der \nHabilitationsordnung der Beklagten Habilitationsvortrag und Kolloquium nicht vor \nAnnahme der Habilitationsschrift zu halten bzw. durchzuführen waren, besteht für \neinen Habilitanden nicht das Dilemma, bei einer Verzögerung des Verfahrens \npräsentes Wissen für diese Prüfungsabschnitte über einen längeren Zeitraum zu \nbewahren. \n\n6\n\nAllerdings ist die Beklagte durch Aushändigung einer auf die Habilitation \nbeschränkten Urkunde der Anregung des Senats in der mündlichen Verhandlung \nvom 15. Dezember 2005 gefolgt. Dadurch hat sie dem Klagebegehren teilweise \nentsprochen und sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Auf das weitere \nKlagebegehren, nämlich die Erteilung der Lehrbefugnis, hat der Kläger zwar \n- ebenfalls entsprechend der Anregung des Senats - verzichtet. Es widerspräche \njedoch unabhängig von den Erfolgsaussichten dieses Begehrens der Billigkeit, ihn \ninsoweit mit Kosten zu belasten. Denn für den Kläger war sein fortgeschrittenes Alter \neiner der maßgeblichen Umstände, von dem Wunsch nach einer Lehrtätigkeit bei der \nBeklagten abzusehen. Dieser Umstand ist durch die Dauer seines \nHabilitationsverfahrens verursacht, dessen Verlauf im Tatbestand des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils zutreffend dargestellt ist. Es ist dadurch geprägt, \ndass der Kläger seit Vorlage seiner Habilitationsschrift im Jahre 1981 mehrere \nWiderspruchsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren führen musste, um \nihre ordnungsgemäße Beurteilung und schließlich im Jahre 2003 ihre Annahme \ndurchzusetzen. Die überwiegend von der Beklagten zu vertretende Dauer des zum \nTeil mit schweren Mängeln behaftet gewesenen Habilitationsverfahrens kann nicht \nGrundlage für eine Belastung des Klägers mit Verfahrenskosten sein.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 36.3 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-08/14-a-429-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-08/14-a-429-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274476","retrieved":"2026-07-09 02:46:05.485568+00:00"}}