{"status":"available","doknr":"OLD274475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0208.13A261.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"13 A 261/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 15. Dezember 2004 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, ihr Ehemann und ihre drei Kinder kommen aus W. im Kosovo, \nsind albanischer Volkszugehörigkeit und reisten am 18. November 1995 nach \nDeutschland ein, wo sie am 21. November 1995 Asyl und Abschiebungsschutz mit \nder Begründung beantragten, die Polizei habe sie in ihrer Wohnung, die der \nEhemann 5 Jahre zuvor von seiner früheren Arbeitsfirma, die ihn als Albaner \nzwischenzeitlich entlassen habe, erlangt habe, aufgesucht und nach der \nBerechtigung für die Wohnung gefragt. Bei der anschließenden Durchsuchung habe \ndie Polizei die Pistole und Munition des Vaters sowie verbotenes \nInformationsmaterial gefunden und den Ehemann mitgenommen zur Polizei. Dort \nhabe man ihn bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und ihn zum erneuten Erscheinen \nin zwei Tagen aufgefordert. Er sei sofort zu seinem Onkel gefahren, der ihn und die \nFamilie aufgenommen habe. Ihre Wohnung sei beschlagnahmt worden, sie hätten \nnichts mitnehmen dürfen. Sie hätten Angst gehabt und nur schnell weg gewollt und \ndann auch einen Fluchthelfer gefunden. Nach Ende des Bürgerkriegs wollten sie \nwieder in ihre Heimat zurückkehren. Sie beabsichtigten nicht, ihren gewöhnlichen \nAufenthaltsort und ihre Wohnung aufzugeben. \n\n4\n\nIn der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - gab der Ehemann der \nKlägerin an: Er habe sich im Ortsvorstand der LDK betätigt. Der konkrete Anlass, die \nHeimat zu verlassen, sei die Hausdurchsuchung gewesen, bei der seine Waffe \ngefunden und er wegen seiner Antworten vor seiner Familie geschlagen worden sei. \nFerner sei er nach Verbringung auf die Polizeistation dort bewusstlos geprügelt \nworden. Nach Freilassung von der Polizei habe er sich am Folgetag wieder dort \nmelden sollen, sei aber auf der Straße schon wieder zusammengeschlagen worden. \nBei einem Kollegen habe er sich dann einige Tage aufgehalten, dort von den \nweiteren Durchsuchungen seiner Wohnung gehört und sei dann zu seinem Onkel in \nMazedonien gegangen. Dort habe er gehört, dass die Polizei seine Familie aus der \nWohnung geworfen habe, die diese nach seiner Entlassung von seiner Firma nicht \nmehr habe nutzen dürfen. Seine Familie sei dann nach Mazedonien nachgekommen, \nvon wo aus sie nach Deutschland geschleust worden seien. \n\n5\n\nDie Klägerin bestätigte in ihrer Anhörung das Geschehen in eigenen Worten und \näußerte die Befürchtung, dass ihr Mann bei Rückkehr in die Heimat wegen der \ngefundenen Dokumente der LDK und der Pistole ins Gefängnis komme.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Juni 1997 lehnte das Bundesamt für die Klägerin und ihre \nFamilie die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz ab. Die dagegen geführte \nKlage wies das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 24. April 2001 - 22 K \n5876/97.A - ab. In der diesem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung, in \nder u. a. die Augenkrankheit der Klägerin und deren Auswirkungen erörtert worden \nwaren, hatte der Ehemann geäußert, er würde es begrüßen, wenn er wegen der \nAugenerkrankung seiner Frau sowie der Ausbildung seiner Kinder noch einige Zeit \nim Bundesgebiet bleiben könnte. Den u.a. auf eine unzureichende Berücksichtigung \nder Augenkrankheit der Klägerin gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung \ngegen dieses Urteil wies der Senat durch Beschluss vom 21. Juni 2001 - 13 A \n2293/01.A - zurück.\n\n7\n\nDie bis dahin von einem anderen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin \nund ihre Familie stellten sodann mit Schreiben ihres jetzigen \nProzessbevollmächtigten vom 29. Januar 2002 einen Antrag auf Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens und auf vorläufigen Rechtsschutz für die gesamte Familie. Im \nweitergehenden Verfahren schilderte der Prozessbevollmächtigte unter Zitierung von \nLiteratur Merkmale, Verlauf und Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung (PTBS) und legte eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen \nDr. B. -K. vom 18. Februar 2002 betreffend die Klägerin vor, die u. a. die auf eine \nEigendarstellung ihres Zustandes an Hand von PTBS-Merkmalen zurückgehende \nEinordnung ihrer Erkrankung als komplexe PTBS nebst weiteren krankhaften \npsychischen Zuständen beinhaltete.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 22. März 2002 lehnte das Bundesamt eine Änderung seines \nfrüheren Bescheids und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ab. \nHiergegen haben die Klägerin und die früheren Kläger zu 1.) und 3.) - der Ehemann \nund ein Sohn - sowie die Tochter und ein weiterer Sohn Klage erhoben sowie \nvorläufigen Rechtsschutz beantragt und dazu zunächst vom jeweiligen Einzelfall \nlosgelöst Ausführungen zur PTBS und deren Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo \ngemacht. Alle Verfahren der Familie auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die \nBeklagte und auf Vollziehungsaussetzung gegen die Ausländerbehörde - letztere \nbetreffend einen sich in der Ausbildung befindenden Sohn sowie die in Deutschland \nverheiratete Tochter - sowie das Klageverfahren des Klägers zu 3.) wurden Ende Mai \n2002/Dezember 2004 nach entsprechenden Rücknahmeerklärungen eingestellt. \n\n9\n\nDie Klägerin hat unter Vorlage von Bescheinigungen des Dr. B. -K. vom \n24. April, 30. Juli und 11. September 2003 vorgetragen, sie leide an einer PTBS, \ndepressiven Störung und Persönlichkeitsstörung, die im Kosovo nicht behandelt \nwerden könnten und einer Therapie im friedlichen Umfeld in Deutschland, also bei \ngesichertem Aufenthaltsrecht, bedürften.\n\n10\n\nDie Klägerin hat u. a. beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2002 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat die Erkrankung der Klägerin für im Heimatland behandelbar \ngehalten und auf Rechtsprechung des OVG Hamburg verwiesen sowie \nbeantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben u. a. zu den Fragen der Erkrankung \nder Klägerin und den Folgen einer nicht oder unzulänglich erfolgten Behandlung der \nErkrankung durch Einholung eines Fach-Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. G. und Dipl.-\nPsych. T. vom 19. Dezember 2003 verwiesen. Sodann hat das \nVerwaltungsgericht unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides \nvom 22. März 2002 die Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, und die Klage \nim übrigen abgewiesen.\n\n15\n\nHiergegen hat die Beklagte - die vom Senat zugelassene - Berufung eingelegt, \ndie sie rechtzeitig begründet hat und mit der sie vorträgt: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nschütze nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nur vor einer - \nwesentlichen - Verschlimmerung einer Erkrankung im Sinne existenzieller \nGesundheitsgefahren. Solche seien bezüglich PTBS und Depressionen auch bei der \nMangellage in der Gesundheitsversorgung im Kosovo nicht zu erwarten. Eine \nSuizidgefahr sei zum einen ein ungewisses Ereignis und nicht überwiegend \nwahrscheinlich sowie im Übrigen kein an Gegebenheiten des Heimatlandes \nanknüpfendes Ereignis. Ein rückkehrpflichtiger Kosovare könne nicht permanent \nausblenden, dass er in seine kulturelle Heimat im befriedeten Zustand zurückkehre, \nwo es Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankung gebe, die er zumutbarerweise \nwahrnehmen könne. Auf eine Erkrankung des Ehemanns der Klägerin komme es \nnicht an. Im Übrigen seien urologische Nachsorgemaßnahmen für ihn im Kosovo \ndurchführbar. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der Zulassung der \nBerufung abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie legt zum Nachweis ihrer psychischen Erkrankung Bescheinigungen der Dres. \nW1. vom 18. Juli 2005 und des Dr. B. -K. vom 5. August 2005 vor und trägt vor: \nSie könne nach wie vor die erforderliche Behandlung ihrer psychischen Erkrankung \nim Kosovo nicht erwarten. Die gravierenden Engpässe bei den \nBehandlungsmöglichkeiten für eine PTBS im Kosovo seien Inhalt einer \nStellungnahme von UNMIK und kosovarischem Gesundheitsministerium (Stand Juli \n2005), mit der auch die von Experten getragene Ansicht geäußert werde, dass eine \nPTBS-Behandlung im jeweiligen Aufnahmestaat beendet werden sollte. Die \nfehlenden Behandlungsmöglichkeiten speziell im Universitätsklinikum Q. würden \nvon dem dort tätigen Neuropsychiater Dr. E. bestätigt. Auch er empfehle, die \nBehandlung am Aufenthaltsort fortzusetzen. Ebenfalls der im Gesundheitsdienst \ntätige Dr. B1. bestätige in einem Memorandum aus Juni 2004 die Mangellage \nbei Behandlungen psychisch Kranker. Ihrem Mann sei ein Blasenkarzinom entfernt \nworden und er bedürfe der Nachbehandlung. Im Kosovo gebe es keine \nBehandlungsmöglichkeit bei Karzinomen.\n\n21\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der früheren Verfahren, der \nVerwaltungsvorgänge und des Gutachtens vom 19. Dezember 2003 Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und - auch nach der Stellungnahme der Klägerin \nvom 22. Dezember 2005 - eine mündliche Verhandlung aus den folgenden \nErwägungen nicht für erforderlich hält. Die Sache ist ausgeschrieben und der \nGesundheitszustand der Klägerin für den Senat beurteilbar; es kommt entscheidend \nauf die Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse über die Behandelbarkeit der \nErkrankung der Klägerin im Abschiebungszielland an; Erörterungen tatsächlicher \noder rechtlicher Art, die eine mündliche Verhandlung erforderten, stehen nicht an. \nEine Anhörung der Klägerin in einer mündlichen Verhandlung hält der Senat \ninsbesondere auch wegen der möglichen schweren Belastungen einer psychisch \nlabilen Person durch eine mündliche Verhandlung - wie bereits in Form eines \nZusammenbruchs einer Klägerin geschehen (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. \nApril 2005 - 21 A 2152/03.A -) - nicht für angebracht. Die Klägerin hatte bereits \nerstinstanzlich einmal die Gelegenheit, sich in mündlicher Verhandlung zu äußern; \nsie hat jedoch auf diese Möglichkeit verzichtet und ein Einverständnis nach § 101 \nAbs. 2 VwGO erklärt. Ein Ausschluss einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung für die zweite Instanz, weil das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft \nohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, greift deshalb nicht ein. \n\n24\n\nVgl. hierzu, BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1984 - 9 CB 171.83 -, \nBuchh. 312 EntlG Nr. 40, und vom 8. April 1998 - 8 B 218. 97 -, Buchh. 340 § 15 \nVwZG Nr. 4.\n\n25\n\nDie Beteiligten sind zur Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter Mitteilung \ndes voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden.\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf \nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Unrecht \nstattgegeben. Der die Abänderung der früheren Entscheidung zu § 53 AuslG \nablehnende Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2002 erweist sich hinsichtlich \ndes Entscheidungsergebnisses auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt \n(§ 77 AsylVfG) als rechtmäßig.\n\n28\n\nEs kann offen bleiben, ob der angefochtene Bescheid zu Recht wegen Fehlens \nvon Wiederaufgreifensgründen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \ndie Abänderung der früheren Entscheidung des Bundesamts abgelehnt hat. Denn es \nliegen jedenfalls die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an die Stelle des früher geltenden § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG getreten und mit diesem auf der Tatbestandsseite wortgleich ist, \nnicht vor, so dass die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots für die \nKlägerin weder auf dem Weg des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch des §§ 51 Abs. 5, 49 \nVwVfG in Betracht kommt.\n\n29\n\nZusammengefasst beruft sich die Klägerin auf eine bei ihr vorliegende PTBS auf \nGrund der geschilderten Wohnungsdurchsuchungen durch die serbisch-\njugoslawische Polizei und deren brutalen Vorgehens gegen ihren Ehemann sowie ihr \nzur Kenntnis gelangter Kriegszerstörungen; die Erkrankung könne im Kosovo nicht \nadäquat behandelt werden und stehe deshalb ihrer Abschiebung entgegen. Hierzu \nist ausgehend von ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der \ngutachterlichen Exploration in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten:\n\n30\n\nDie Klägerin hatte vor Verlassen ihres Wohnorts W. nach Mazedonien im \nHerbst 1995 das brutale Vorgehen der serbisch dominierten Polizei gegen ihren \nEhemann sowie Durchsuchungen und Verwüstung ihrer Wohnung unmittelbar erlebt. \nDas dahingehende Vorbringen der Klägerin ist glaubhaft, weil Aktionen dieser Art \nnach gleichem Muster gegen eine Vielzahl von albanischen Flüchtlingen gerichtet \nwaren und belegt sind. Schwerwiegende nachhaltige Einwirkungen in ihre \nkörperliche Integrität, insbesondere sexuelle Nötigung, sind der Klägerin, auch wenn \nsie mit der Waffe eines Serben geschubst worden ist und dies bei ihr blaue Flecken \nhinterlassen hat, nicht widerfahren. Von kriegerischen Auseinandersetzungen wie in \nden Jahren 1998/99 mit Vernichtung ganzer Ortschaften, Tötung und Vertreibung \nvon Landsleuten, geschlechtsbezogenen Greueltaten und sonstigen Strapazen, die \nandere Flüchtlinge unmittelbar erlitten haben, ist sie verschont geblieben. Von den \nGeschehnissen des Krieges und auch von den der Gutachterin geschilderten \nVorfällen hat die Klägerin lediglich im sicheren Aufnahmeland Deutschland aus den \nMedien oder per Telefon erfahren. \n\n31\n\nDie Klägerin hat im Asylerstverfahren weder eine psychische Erkrankung geltend \ngemacht noch - nach Aktenlage - den Eindruck einer psychisch kranken Person \nhinterlassen. Hätte sie an einer psychischen Krankheit gelitten, wäre zu erwarten \ngewesen, dass ihr im Asylrecht erfahrener seinerzeitiger Prozessbevollmächtigter \nderartiges vorgetragen hätte. Immerhin war die Gesundheit der Klägerin, nämlich ihre \nSehschwäche, Gegenstand der - nach dem Kosovo-Krieg 1999 liegenden - \nmündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 im Verfahren VG Köln 22 K 5876/97.A. \nErst nach erfolglosem Abschluss jenes Verfahrens und erkennbar anstehender \nRückführung der Familie der Klägerin - deretwegen Aussetzungsverfahren gegen die \nAusländerbehörde betrieben worden waren - sowie nach Übernahme der Vertretung \nder Interessen der Klägerin und ihrer Familie durch den gegenwärtigen \nProzessbevollmächtigten ist, nachdem dieser zunächst vom Ehemann das Bild einer \nstark psychisch belasteten Person gezeichnet hatte, erstmals mit Schriftsatz vom \n7. März 2002 von einer PTBS der Klägerin und einer Therapieaufnahme am \n21. Dezember 2001 oder 4. Januar 2002 die Rede.\n\n32\n\nDieser Verlauf spricht stark dafür, dass die psychische Belastung der - vermutlich \nin der Erwartung eines dauerhaften Verbleibs in Deutschland lebenden - Klägerin \neher durch die anstehende Rückführung nach erfolglosem Asylerstverfahren \nausgelöst sowie durch die Sorge um die Gesundheit ihres Sohnes und ihrer eigenen \nPerson - vgl. diesbezüglich Gutachten S. 9 u. 10, ihr fortschreitender Sehverlust -, \neine mit deutschen Verhältnissen nicht vergleichbare Behandlung dessen im Kosovo \n- vgl. insoweit Gutachten S. 27, sie wolle sich in Deutschland lediglich behandeln \nlassen - und die wirtschaftlich-finanzielle Perspektive im Kosovo verstärkt worden \nist.\n\n33\n\nDer Senat geht vor diesem Hindergrund möglichen Zweifeln nicht nach, ob das \nGeschehen um den Einsatz/die Einsätze der Polizei gegen die Familie der Klägerin \nim Jahre 1995 als sog. A-Kriterium für die im Gutachten vom 19. Dezember 2003 \ndiagnostizierte PTBS gesehen werden kann. Er schließt allerdings nicht aus, dass \neine Person selbst im sicheren Aufnahmeland in Abhängigkeit von ihrem \nindividuellen Persönlichkeitsbild möglicherweise auch von fernen Ereignissen oder \nUmständen psychisch so stark belastet werden kann, dass bei ihr Angst, \nVerzweiflung, Minderwertigkeits- und Hilflosigkeitsgefühle, Dissoziation, \nSpannungskopfschmerz, Suizidgedanken eintreten können. Er schließt deshalb auch \nvorliegend nicht aus, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Untersuchung durch die \nGutachterin jedenfalls einen ggf. durch mehrere \"andere\" Umstände - als die \nPolizeiaktionen - ausgelösten solchen psychischen Belastungszustand mit \nkörperlichen Begleiterscheinungen gezeigt hat, der als krankhaft bezeichnet und \nunter die fachwissenschaftlich aufgestellten Merkmale einer PTBS subsumiert \nwerden kann. Er geht deshalb davon aus, dass der Klägerin gutachterlich eine PTBS \nnebst episodischer Depression und Persönlichkeitsstörung bescheinigt ist und sie \nauch gegenwärtig noch psychisch krank ist, wie durch die Bescheinigung einer \nmittelgradigen depressiven Episode durch Dres. W1. im Juli 2005 zum Ausdruck \nkommt. \n\n34\n\nGleichwohl kann der Senat nicht feststellen, dass ein solches Krankheitsbild bei \nRückkehr der Klägerin in den Kosovo für sie eine konkrete Gefahr für Leib oder \nLeben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. des seit 1. Januar 2005 an seine \nStelle getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. \n\n35\n\nDer Senat hat zu der anstehenden Problematik ausgehend von seinen \ngrundlegenden Entscheidungen vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - und - 13 \nA 1140/04.A - sowie 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - beispielsweise in den \nBeschlüssen vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A -, vom 2. August 2005 - 13 A \n4442/03.A - und vom 30. August 2005 - 13 A 4539/04.A - wie nachfolgend \ndargestellt ausgeführt und an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung einer \nUNMIK-Stellungnahme aus Januar 2005 zur Erreichbarkeit angemessener \nmedizinischer Versorgung von PTBS im Kosovo sowie in Kenntnis einer \nStellungnahme der Frau Dr. med. Schlüter-Müller vom 20. Mai 2005 zu \nEntscheidungen des Senats (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 13 A \n2485/05.A -, vom 12. Juli 2005 - 13 A 2420/05.A - und vom 7. Juli 2005 - 13 A \n2297/05.A -: die Empfehlung von UNMIK, eine Behandlung des Ausreisepflichtigen \nim Fluchtland zunächst zu beenden, ändert nichts an der Wertung, dass eine \nKrankheitsverschlechterung von existenzieller Schwere für einen psychisch kranken \nRückkehrer im Kosovo nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden \nkann, und kann ferner deshalb nicht durchgreifen, weil eine PTBS-Behandlung in \nDeutschland aus psychotherapeutischer Sicht keinen zufrieden stellenden Erfolg \nhaben wird, solange eine Rückführung droht) festgehalten:\n\n36\n\n\"Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat konnte (§ 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG) bzw. soll (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses -\n nach der Terminologie des Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - Abschiebungshindernisses \nbzw. Abschiebungsverbots für die hier allein in Betracht kommenden Varianten der Leibes- und \nLebensgefahr liegen nicht vor. \n\n37\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG konnte von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, \nwobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation \nstatuiert. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330.\n\n39\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige \nRechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung \nsprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und \ndeshalb ihnen gegenüber überwiegen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 \n- 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom \n5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach \"gleichermaßen \nwahrscheinlich wie unwahrscheinlich\" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. (so jetzt im \nErgebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -)\n\n41\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer \nzusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven \nUmstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine \nernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit \nder Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. \n\n42\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.\n\n43\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht \nist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und \nLebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend \ngemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in \neinem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern \nwürde. \n\n44\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo. \n\n45\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann \ngesprochen werden, wenn \"lediglich\" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des \nAusländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nAuslG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der \nBundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter \nLeib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\n46\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - (so auch Schl.-H. \nOVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -) \n\n47\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder \nbefürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei \naußergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden \nZuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift \nimmanenten Zumutbarkeitsgedanken. \n\n48\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet.\n\n49\n\nDas folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei \nRechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses schon bei einer objektiv \nertragbaren Gesundheitsverschlechterung außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden \nRechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung oder zu Lebensbedrohung setzt. \nDas folgt schließlich auch aus dem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des \nRechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 \nAbs. 6 Satz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG, \n\n50\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995- 9 C 9.95 -, a. a. O. \n\n51\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei greifbaren, \ngravierenden - eben existentiellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu \nerwarten ist. \n\n52\n\nVgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, DVBl. \n2005, 317, zum zu Gunsten des Ausländers ermessensreduzierenden Maßstab der \"extremen\" \nindividuellen Gefahrensituation im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n53\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des \nBetroffenen im Zielland zu erwarten ist. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n55\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - folgt, dass die das \nAbschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland \nanknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in \nGegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem \nBundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Dem gemäß \nbetrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a. O., nur eine \nGesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige \nGegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. \n\n56\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der nur auf \nder Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-\nRegelung aufweist, die nur in besonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. \n\n57\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden \nProblematik ist - auch wenn psychische Erkrankungen von ausreisepflichtigen \nAusländern umgekehrt proportional zur Lageverbesserung im Kosovo zahlenmäßig \nansteigen und zu einem \"Massenphänomen\" angewachsen sind und heute die weit \naus größte Zahl der Asylstreitigkeiten ausmachen - nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, \n60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer \nGesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des \nSenats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der \nErkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und \nvon Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu beurteilen ist. Die \nUnterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den betreffenden \nausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der Individualbezug so stark, dass \nallein die Gefahr der Verschlimmerung einer psychischen oder sonstigen Krankheit \nals maßgebliches allgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten \nvergleichbarer Situation nicht ausreicht. \n\n58\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im für die vorliegende \nVerpflichtungsklage gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo eine \nwesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu \nbefürchten hat. \n\n59\n\nIn ihrer Heimat Kosovo hat die Klägerin nicht etwa Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG wegen politischer Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), \n\n60\n\ndie nach BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/329, auch im \nRahmen des Abschiebungsschutzbegehrens zu berücksichtigen ist, \n\n61\n\nallgemeiner Versorgungsnot oder ähnlichem zu befürchten. \n\n62\n\nGegenüber der allgemeinen politischen Lage für die Volksgruppe der Albaner zur früheren Zeit \ndes serbisch-jugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage im Kosovo grundlegend verändert, \nund zwar insgesamt verbessert. Politische Verfolgung von Albanern - wie auch von \nMinderheitenangehörigen - findet nicht mehr statt. Die Gebietsgewalt befindet sich in den Händen der \nInterventionsmächte und eine Etablierung von Parteien, Organisationen oder sonstigen \nBevölkerungsteilen mit übergreifenden Machtstrukturen im Sinne hoheitlicher Überlegenheit über \nandere Bevölkerungsteile ist nicht feststellbar. Die quasistaatliche Gewalt ausübenden \nInterventionsmächte sind grundsätzlich in der Lage und willens, die Bevölkerung und \nBevölkerungsteile vor Eingriffen in die in § 60 Abs. 1 u. 3 AufenthG genannten Rechte zu schützen; \nbeispielweise ist eine unter der UNMIK errichtete kosovarische Polizeitruppe bereits im Einsatz und \nwird weiter ausgebaut. An dieser in mehreren amtlichen Lageberichten der deutschen \nAuslandsvertretung - zuletzt 4. November 2004 - bestätigten Lagebewertung ändern auch die im März \n2004 in einigen größeren Städten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen \nVolksgruppen nichts, weil diese beigelegt sind und verstärkte Sicherheitskräfte der \nInterventionsmächte nach sich gezogen haben. Im Übrigen ist mit Blick auf - unter Umständen auch \nvor ethnischem Hintergrund - gelegentlich eintretende gewaltbegleitete Übergriffe zu berücksichtigen, \ndass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur Schutzgewährung erreicht ist, wenn die \nredlicherweise zu fordernden Kräfte des Staates oder der an seine Stelle getretenen \nGebietsherrschaft überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit \neines Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft jenseits der zur Verfügung \nstehenden Mittel und dessen, was bei Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer \nuntergegangen sind, ohne Überspannung der Forderungen verlangt werden kann. Es würde jedoch \nangesichts der zuvor lange Jahre andauernden Verfeindungen, Verdächtigungen und kriegerischen \nAuseinandersetzungen der Bevölkerungsgruppen des Kosovo die Forderungen überspannen, wollte \nman für den Kosovo bereits jetzt mitteleuropäischen Verhältnissen entsprechende \nSicherheitsstandards oder gar eine absolute Sicherheit vor gewaltsamen Übergriffen Dritter fordern. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen der Verhältnisse im Kosovo zum Positiven lediglich \nvorübergehender Natur wären, liegen nicht vor. Dem gemäß hat der Senat in Übereinstimmung mit \nallen Asylrechtsstreitigkeiten betreffend Kosovo bearbeitenden \nOberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine \ngruppengerichtete oder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht feststellbar ist. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05 -, vom 29. Juli 2004 - 13 A \n546/04.A -, vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; Hess. \nVGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2001 \n- 9 B 00.31496 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; Nieders. OVG, \nBeschluss vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 -. \n\n64\n\nFür eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin ist nichts ersichtlich und von ihr auch \nnichts vorgetragen. \n\n65\n\nAuch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt und im Allgemeinen \nausreichend, dass von einer konkreten Gefahrensituation für die Rechtsgüter des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG für Kosovo-Albaner nicht mehr die Rede sein kann. Die kriegsbedingten erschwerten \nLebensbedingungen infolge zerstörter Infrastruktur sind weitgehend beseitigt, gefährliche Kriegsrelikte \nsind zumindest unzugänglich gemacht und der Wiederaufbau der Wohnunterkünfte wird gefördert. \nInternationale Hilfsorganisationen tragen nach wie vor zur Sicherung der allgemeinen Versorgung der \nBevölkerung bei.\"\n\n66\n\nSpeziell zu der Problematik der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im \nKosovo hat der Senat u.a. in den Beschlüssen vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - \nund 2. August 2005 - 13 A 4442/03.A - Folgendes ausgeführt:\n\n67\n\n\"Nach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen über die allgemeine Lage und \ndie Gesundheitsversorgung im Kosovo - Auskünfte des Auswärtigen Amts, des Deutschen \nVerbindungsbüros Kosovo, des UNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen \nund privaten Stellen und Beobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, von denen \nder Übersicht wegen nur der wesentliche Teil in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, war die \nallgemeine Lage der Gesundheitsversorgung im Kosovo - dieses isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien \nund Montenegro - nach den kriegerischen Auseinandersetzungen des Jahres 1999 stark \nbeeinträchtigt und hat sich nur schleppend erholt und den Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht \nwieder erreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR von Engpässen in der Versorgung mit \nmedizinischen Medikamenten; speziell schwerwiegende psychische Krankheiten bezeichnete er \nangesichts nur begrenzter psychiatrischer Dienste und mangelnder Fachausbildung sowie \nBehandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht ausreichend behandelbar (UNHCR vom \n29. September 2003 an VG Koblenz und vom 26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die \nFachärztin Dr. Schlüter-Müller hatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt am Main die Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als \nungeeignet geschildert: Das Verhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere \neine nur sehr schwache Grundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen ambulanten Diensten, vier \nneuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es werde nur eine biologisch orientierte \nBehandlung durch Behandler ohne psychotherapeutische Weiterbildung geboten; die Zustände in der \nPsychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Februar \n2004 wird der Gesundheitssektor als schwer in Mitleidenschaft gezogen und die Wiederherstellung \nder medizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer möglich und die \nBehandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst begrenzt beschrieben; psychische \nErkrankungen wie PTBS, Depressionen usw. würden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel \nrein medikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten Bereich seien aber sehr begrenzt und \ndie Kosten einer solchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe \nberichtet in einem Update vom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine medizinische Basisversorgung im \nKosovo - bei regionalen Besonderheiten - wieder gewährleistet, wohingegen im sekundären und \nterziären Sektor sowie in der psychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von \nden geplanten sieben Community Mental Health Centres - an anderer Stelle Community Mental \nHealth Care bezeichnet - (CMHC) -, vierzehn geschützten Häusern als Rehabilitationsunterkünften \nund sechs psychiatrischen Intensivstationen in bestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC \nals Tageszentren zur Verfügung, in denen schwer chronisch mental Erkrankten durch \nMedikamentierung und gesprächsweise Überprüfung dessen bei der Rehabilitation und Integration \ngeholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur Psychotherapie \nfähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen einer \nmittleren oder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei dagegen in Nicht-\nRegierungsorganisationen (NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture Victims (KRCT), Centre \nfor Stress Management and Education (CSME), Centre for the Protection for Women and Children \n(CPWC) u. a. möglich, die allerdings deutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das Deutsche \nVerbindungsbüro Kosovo unter dem 19. November 2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf \nberichtet, die Behandlung psychischer Krankheiten - auch einer PTBS - könne im Kosovo auch durch \nGesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Q. privat praktizierende qualifizierte Ärzte; \neine Psychiatrie in einfacher Form werde in den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das Auswärtige \nAmt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen \ndiese Darstellung wendet sich die Fachärztin Dr. Schlüter-Müller in einem Schreiben an Rechtsanwalt \nM. vom 14. Februar 2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die \nBehandlung in den CMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen \nGespräche als nur der Überprüfung der Medikamentierung dienend bezeichnet. In einer Auskunft vom \n16. April 2004 an das Verwaltungsgericht Osnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden Auskünften aus Januar 2004 \n(ASYLIS-WEB: SER00054807 und SER00054809 sowie SER00054800, www.bafl.de/asylis) teilt das \nDeutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, dass a) ein \ndepressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS sowie c) allgemein psychisch \nKranke im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. \npsychotherapeutische Betreuung behandelbar seien; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen \nÄrzte gäben an, psychotherapeutisch orientierte Gespräche auch mit PTBS-Patienten führen zu \nkönnen; der leitende Arzt des Universitätsklinikums Q. und Vertrauensärzte des \nVerbindungsbüros hielten trotz fehlender psychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche \nmit albanisch sprechenden Fachärzten in sicherer Umgebung für therapeutisch wirksam. Im Kern \ngleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der Folgezeit noch mehrfach erteilt, so an die \nStadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056870, a. a. O.), \ndem 17. Juli 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056892, a. a. O.) und dem 18. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: \nSER00056897, a. a. O.) sowie in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das Bundesamt. Ebenso verhält \nsich der jüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. \nNovember 2004. \n\n68\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der \nkriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar \nin jüngster Zeit gezielt verstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht \nannähernd den Standard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat; eine psychische \nErkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, aber auch Anpassungsstörung mit \ndepressiver Reaktion und Alpträumen, in stark belasteten Einrichtungen des öffentlichen \nGesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven \nGesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes ärztliches Personal behandelt \nwird und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den ebenfalls \nstark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin Dr. Schlüter-\nMüller und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängeln, \ngeschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer Heilung oder Linderung bewirkenden \nBehandlung schwerer psychischer Erkrankungen nach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen \noder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin Dr. Schlüter-\nMüller vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse \nBehandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig \"erfolgreich\" sei; medikamentöse \nBehandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer \nStellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem \nUpdate vom 24. Mai 2004 mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung psychischer \nErkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die \"Rehabilitation\" von chronischen Psychiatrie-\nPatienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie \nnicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische \nErkrankungen im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine grundsätzliche \nBehandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive \ngesprächstherapeutische Behandlung, nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte \nheilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch von diesen \nkritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung \neiner vorliegenden psychischen Erkrankung wie etwa hier eine Anpassungsstörung mit depressiver \nReaktion und Alpträumen im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung nach \nden im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Vom Deutschen \nVerbindungsbüro Kosovo wird insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass \nnamhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender \npsychotherapeutischer Medikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das \nbedeutet nichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit \nbegleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen \nKrankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr \neiner Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht eine Verschlimmerung vom oben \nbeschriebenen Gewicht begründet. Das gilt erst recht für depressive Störungen oder depressive \nReaktionen oder Anpassungsstörungen mit depressiven Störungen, die im Grundprinzip \n- antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie - auch in ambulanter \nForm - behandelt werden. \n\n69\n\nVgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 an VG Düsseldorf.\n\n70\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht \nerweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der \nvielen im Kosovo tätigen Nicht-Regierungsorganisationen, die selbst schwere psychische \nErkrankungen und diese im Wege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln, sowie der \nfreiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten. \n\n71\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer eingewandt wird, die vom \nDeutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht \nverwertbar, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Darstellung der Gegebenheiten \ndurch diese Quelle steht nicht etwa mit derjenigen der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller und der \nSchweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in ihren Stellungnahmen anders als das \nVerbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem Blickwinkel vor, indem sie am Maßstab \neuropäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für psychische Erkrankungen für \nunzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische Darstellung des \nVerbindungsbüros liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal dessen Stellungnahmen Fakten ohne \nWertungen beinhalten und auf Informationen von Vertragsärzten beruhen (vgl zu letzterem: Deutsches \nVerbindungsbüro vom 7. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER00056870, a.a.O.; Deutsche Botschaft vom \n30. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER25856002, a.a.O.). Im Übrigen können ausgehend von der \nständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher \nAuslandsvertretungen und deren Dienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder \nAbschiebungsrechtsstreiten gemacht werden. \n\n72\n\nVgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. 400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil \nvom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, und Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B \n35.98 -, NVwZ 1999, 184.\n\n73\n\nSoweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von \nder Fachärztin Dr. Schlüter-Müller angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung \nzur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit \nihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - \nVergleichs mit deutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche \nAnsicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene \nZahl von 140- bis 200tausend Menschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer engagierten \nFacharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen Psychotherapie \nnachfragen oder ohne eine solche Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht \nüberwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft \nmindern, wie das beispielsweise vielen Tausend ausgebombten und/oder kriegsvertriebenen \nDeutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen \nAlbanern und Serben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil \npsychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch Serben erwartet. \n\n74\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer sinngemäß darauf \nhingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene \nTherapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger \ndie Krankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - \nin den obigen Ausführungen angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer \nüberwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden \nGesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss \nsich darauf verweisen lassen, und kann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das \nLand seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner \npsychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm \nzumutbar ist, sich gegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung zu \nbemühen und sie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer bezüglich seiner psychischen \nKrankheit unkritischen Region zu begründen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft \ndie beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen habe \nauch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute \nErfolgsaussichten. \n\n75\n\nVgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom \n12. Februar 2004.\n\n76\n\nIn der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten \nbewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor \nKonfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer \nGesamtschau aller Vorteile und Nachteile eines Lebens des Ausländers in Deutschland und im \nHeimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und heimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft \nmindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine Therapie in Deutschland \nwird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten \"Drohung\" seiner und seiner Familie \nAbschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit \nempfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die \nTherapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird. \n\n77\n\nVgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen in \naufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für Psychotraumatologie und \nPsychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. 19/30.\n\n78\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer in Deutschland \nfür den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie \n\n79\n\nvgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und \nAbschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. N.\n\n80\n\nsieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland vermittels eines \nDolmetschers durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv \nweniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie.\n\n81\n\nSoweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer \nvorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und \nführe zu einer Retraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung seiner \npsychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- \nund Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden \nzumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht drohen, und \nden befürchteten Folgen mit den gegebenen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann \nnicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem \nRückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die Richtigkeit einer solchen \nBehauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte oder sonst psychisch kranke \nMensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches \nunzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo \npsychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen \nwerden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem psychisch schwer belasteten Ausländer \nnicht zugemutet werden darf, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls psychisch \nschwer belasteten Landsleute zu teilen und Krankheitssymptome wie quälende Erinnerungen an und \nbedrückende Träume von Verwandte/n im Heimatland zu überwinden. \n\n82\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an Anpassungsstörung mit \nDepression und Alpträumen leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den \nmöglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie \nhier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. \nDas gilt erst recht, wenn der psychisch kranke Ausländer den Ort und die Umstände der akuten \nAuslösung der psychischen Erkrankung meiden kann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist \nanerkannt, dass sich der Asylbewerber nicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, \nwenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt entsprechend für \nGefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bietet sich dem ausreisepflichtigen Ausländer im \nAbschiebungszielland eine zumutbare Region, in welcher ihm Gefahren im Sinne des früheren § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit drohen, besteht kein Grund für Abschiebungsschutz. \n\n83\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., zum Abschiebungsschutz, \nund vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182, zum Asylrecht.\"\n\n84\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Sie werden nicht erschüttert durch \ndie Stellungnahme der UNMIK aus Januar 2005, die erkennbar vor dem Hintergrund \nder organisatorischen Probleme der Eingliederung von Rückkehrern und der \nbekannten Mangelsituation im Gesundheitsversorgungsbereich ergangen ist, die \naber gleichwohl die notwendige hinreichende Sicherheit einer \nKrankheitsverschlimmerung von - im beschriebenen Sinn - existentieller Schwere für \neinen psychisch kranken, an PTBS und/oder Depression leidenden Rückkehrer \nebenfalls nicht vermittelt. \n\n85\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 \n\n86\n\n- 13 A 11751/05.A -. (vgl. dazu auch Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Stellungnahme vom \n17. Oktober 2005 an Bundesamt, zum Hintergrund der Mitteilung von UNMIK und ORC über eine \nNichtbehandelbarkeit von PTBS im Kosovo). \n\n87\n\nDiese grundlegenden Ausführungen treffen auch für den Fall der Klägerin zu; es \nist im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Erkrankung nicht erkennbar, dass in \nihrem Fall eine gegenüber den vorstehenden Ausführungen abweichende Wertung \ngeboten ist. Die Erkrankung ist nämlich entsprechend den obigen Ausführungen in \nWürdigung aller in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (§ 108 \nAbs. 1 VwGO) und des dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten \nZumutbarkeitsgesichtspunkts und unter Berücksichtigung krankheitsstabilisierender \nGegebenheiten in der Heimat der Klägerin generell jedenfalls soweit behandelbar, \ndass sie bei dem gebotenen Mitwirken der Klägerin - ggf. nach einer \nvorübergehenden Phase rückführungsbedingter verstärkter Krankheitssymptome - \nauf ein Niveau gebracht und gehalten werden kann, dass dem Krankheitsbild, das \nGegenstand des vorliegenden Rechtstreits ist, entspricht und mit dem die Klägerin \nerkennbar im Zufluchtland Deutschland ohne existentielle Gefährdungen leben kann. \nNicht entscheidend ist das mögliche verstärkte Auftreten von Krankheitssymptomen \nin unmittelbarem Zusammenhang mit der gegen den Willen des Betroffenen \ndurchgeführten Rückführung. Solche eventuellen Leibes- und Lebensgefahren \nknüpfen nicht an Gegebenheiten des Heimatlandes, sondern an die Trennung des \nBetroffenen vom Zufluchtland an und können gegenüber dem Bundesamt ohnehin \nnicht geltend gemacht sowie im Übrigen durch mentale und medikamentöse \nVorbereitungen und eine begleitende ärztliche Versorgung des Betroffenen auf ein \nhinnehmbares Maß reduziert werden. Eine allein auf die Phase der Rückführung \nohne einen zukunftsgerichteten Blick ausgerichtete Gefahrenbewertung würde den \nAnwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG überdehnen und könnte ein \nvermehrtes Geltendmachen von Krankheitsverschärfungen im Zuge der Rückführung \nbewirken. \n\n88\n\nDer Klägerin ist es in Bezug auf ihre psychische Erkrankung zumutbar, die \ninsoweit bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo wahrzunehmen. Die \nSymptome einer PTBS bzw. Depression sind im Kosovo durch medikamentöse \nBehandlung im Zusammenwirken mit begleitenden kontrollierenden Gesprächen auf \nein tragfähiges und zumutbares Maß reduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte \ndes Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl von \nBasismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Antidepressiva sind \nim Kosovo erhältlich. Ob es sich dabei um genau die Mittel handelt, die bei der \nBehandlung der Klägerin in Deutschland eingesetzt werden, ist nicht entscheidend, \nweil die Klägerin nicht dargelegt hat, zwingend auf ein bestimmtes, im Kosovo nicht \nerhältliches Medikament angewiesen zu sein. Die Mittel sind gegen eine geringfügige \nZuzahlung regelmäßig erwerbbar oder aus dem Ausland in angemessener Zeit \nbeziehbar. Die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem \nim weitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei. \nErste Behandlungstermine - auch mit dem Ziel begleitender Gespräche - sind nach \nden glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros nach ca. einer Woche zu \nerhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf \ndie Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von \nseinem Therapeuten in Deutschland - von dem erwartet werden muss, dass er seine \nPatienten nach objektiven Kriterien therapiert und diese, auch wenn ihm evtl. an ihrer \nWeiterbetreuung gelegen ist, nicht einseitig in ihrer Meinung bestätigt, in Deutschland \nbleiben zu können - medikamentös und mental vorbereitet werden. Der im \nbefriedeten Bereich seiner Heimat gleichwohl von Symptomen einer PTBS oder \nDepression gekennzeichnete Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist \naber i.S.d. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht so krank, insbesondere nicht akut \nlebensbedroht oder unaufschiebbar behandlungsbedürftigen schweren Schmerzen \nausgesetzt, dass er bei Wahrnehmung der Behandlungsmöglichkeiten nicht ein \nLeben in einem Gesundheitszustand führen könnte, den er in Deutschland erkennbar \nerträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. \n\n89\n\nSoweit die Klägerin befürchtet, dass ihre Rückführung in den Kosovo einem - ggf. \nbereits erzielten - Therapieerfolg entgegenstehen wird sowie bei ihrem Aufenthalt in \nder Heimat die posttraumatisch-depressiven Störungen bei ihr verstärkt auftreten und \nso eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung eintritt, begründet auch dies kein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Entscheidend ist, ob bei \nobjektiver Betrachtung eines existentielle Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Das ist nicht der Fall. \nDenn der Klägerin sind die Möglichkeiten einer Behandlung ihrer psychischen \nErkrankung im Kosovo, wenn diese auch kein westeuropäisches Niveau aufweisen, \nnicht verschlossen und die körperlichen und seelischen Auswirkungen ihrer Krankheit \nsind für sie ertragbar. Für diese Wertung spricht auch, dass sehr viele Menschen, \ninsbesondere kosovarische Frauen, die wie viele andere auf der Welt vom Schicksal \neines Krieges und dessen Folgen unmittelbar betroffen waren bzw. sind und keinen \nSchutz in einem Fluchtland finden konnten, Ängste wegen ungewisser wirtschaftlich-\nfinanzieller Perspektiven und mangelnder Gesundheitsversorgung, Erinnerungen an \nGreueltaten, körperliche Strapazen u. a. in den Griff bekommen und ertragen haben \nsowie ihr Leben selbst bei einer Wesensveränderung infolge dauerhafter Wunden \nihrer Psyche haben gestalten können, ohne körperlich oder geistig zu zerbrechen \nund sonstwie lebensunfähig zu werden. Dafür, dass die Klägerin im Kosovo an den \nAuswirkungen ihrer psychischen Erkrankung derart leiden könnte, dass sie nur noch \nquasi dahin vegetierte, lebensunfähig wäre oder in einen Suizid getrieben würde, \nliegen keine Anhaltspunkte vor, und ist dies nicht wahrscheinlich. \n\n90\n\nAuf einen Erfolg einer Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin im \nSinne einer Heilung oder Linderung, die selbst nach einer mehrjährigen qualifizierten \npsychotherapeutischen Behandlung in Deutschland keinesfalls als sicher erwartet \nwerden kann, kommt es bereits nicht an. Abgesehen davon, dass die Klägerin durch \nFortführung ihrer Klage verdeutlicht, dass trotz ihrer vierjährigen Behandlung durch \nDr. B. -K. in Deutschland ihr Krankheitszustand immer noch einer Abschiebung \nentgegenstehen soll, wird erfahrungsgemäß auch eine fortdauernde Behandlung \neiner psychischen Erkrankung die einmal geschlagenen Wunden der Psyche nie \nheilen, sondern allenfalls die Wirkungen dessen lindern und den Umgang der \nBetroffenen mit ihnen erleichtern können. \n\n91\n\nVgl. hierzu Gierlichs u. a. ZAR 2005, 158/1159; medica mondiale, Krieg und \nTraumatisierung, www.medicamondiale.org./trauma/kriegstrauma.\n\n92\n\nIn dem Zusammenhang kann ferner darauf hingewiesen werden, dass der \nabgelehnte Asylbewerber ohnehin keinen Anspruch auf Krankenhilfe zur Heilung \neiner PTBS und damit einhergehender Depression hat. § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbewerberleistungsgesetz gewährt Krankenhilfe nur zur Behandlung akuter \nErkrankungen und von Schmerzzuständen, nicht hingegen zur Behandlung oder gar \nHeilung chronischer Krankheiten. Dem liegt die Wertung des Gesetzgebers zu \nGrunde, dass der grundsätzlich ausreisepflichtige erfolglose Asylbewerber eine \nHeilung eines chronischen Krankheitszustandes auf Kosten der deutschen \nAllgemeinheit nicht beanspruchen können soll und ihm für die Zeit seines Aufenthalts \nin Deutschland das Ertragen dieses Zustands mit Ausnahme einer Akuterkrankung \nund eines Schmerzzustands zugemutet wird. Dann muss es konsequenterweise für \nden ausreisepflichtigen Ausländer auch zumutbar sein, sich nach Rückkehr in den \nKosovo für den Fall dort fehlender oder nicht erreichbarer adäquater Psychotherapie \nmit einer - dort erhältlichen - medikamentösen Therapie, insbesondere mit einer \nmedikamentösen Behandlung von Akut- und Schmerzzuständen zu begnügen; das \ngilt erst recht unter Berücksichtigung von möglichen, die medikamentöse Therapie \nunterstützenden - wenn auch westeuropäischen Standards nicht entsprechenden - \nGesprächen. Da die übrigen Mitglieder der Familie der Klägerin sich, soweit \nersichtlich, nicht auf ein Bleiberecht in Deutschland berufen können, ist zudem von \neiner Rückkehr der gesamten Familie der Klägerin in den Kosovo auszugehen, so \ndass die Klägerin dort im vertrauten Umfeld ihrer Familie leben und dies einer \nTherapie wegen ihrer Erkrankung entgegenkommen wird. Auf eine Therapie in \nDeutschland - zudem im Umfeld ihrer Familie - hat die Klägerin hingegen, wie \nausgeführt, keinen Anspruch. \n\n93\n\nUnwahrscheinlich ist, dass die Klägerin im Kosovo an ihren Ängsten wegen \nmangelnder Gesundheitsversorgung oder finanzieller Perspektive zerbrechen \nkönnte. Die Klägerin wird vor Ort erkennen, dass die Provinz Kosovo inzwischen für \nihre Volksgruppe ein befriedetes Umfeld bietet, die Grundversorgung im Kosovo im \nHinblick auf Wohnunterkunft, Verpflegung sowie medizinische Versorgung - wenn \nauch nicht deutschen Verhältnissen entsprechend, auf die es nicht ankommt - \ngesichert ist und in Notfällen Sozialhilfe geleistet wird. \n\n94\n\nVgl. insoweit AA Lagebericht Kosovo, November 2005.\n\n95\n\nFerner ist zu erwarten, dass die Klägerin, wenn sie erst einmal in ihre Heimat \nzurückgekehrt und den alle Kosovaren gleichermaßen treffenden Schwierigkeiten \ndes täglichen Lebens ausgesetzt ist, diese in der gleichen Weise wie ihre Landsleute \nangehen und im Kreis ihrer Großfamilie bewältigen wird. Der Senat hält sie dazu für \nfähig, zumal sie vor der Gutachterin auch starke Willenszüge gezeigt hat - vgl. \ninsoweit Gutachten S. 16 -, nach einer Rückkehr in ihre Heimat dem Druck nicht \nmehr ausgesetzt ist, dass von ihrer Krankheit und darauf gestütztem \nAbschiebungsschutzbegehren das Bleiberecht der ganzen Familie in Deutschland \nabhängt, und von Berichten westlicher Medien über Greueltaten im Kosovo - die ihr \nnach ihren Bekundungen vor der Gutachterin Alpträume und Ängste bereitet haben, \naber schon seit längerem in Ermangelung solcher Ereignisse nicht mehr erfolgen - \nnicht mehr belastet sein wird, jedenfalls aber deren Kenntnisnahme zumutbarerweise \nzurückweisen oder anders als bisher bewerten kann. \n\n96\n\nEbenfalls unwahrscheinlich ist die Gefahr eines Suizids der Klägerin nach \nRückkehr in den Kosovo. Im Hinblick auf eine bei einem ausreisepflichtigen \nAusländer geäußerte Suizidalität hat der Senat bereits mit Beschluss vom \n30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - ausgeführt: \n\n97\n\nSoweit ein ausreisepflichtiger erfolgloser Asylbewerber suizidale Absichten äußert oder ihm eine \nSuizidgefahr vom Arzt attestiert wird, führt das regelmäßig nicht zu einem vom Bundesamt \nanzuerkennenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sinngemäßen Äußerungen \ndes Ausländers dahin, lieber den Tod als eine Rückkehr in das Land der Verfolger oder Peiniger \nhinzunehmen, ist ohnehin mit besonderer Erforschung ihrer Ernsthaftigkeit zu begegnen. Auch eine \närztliche Attestierung einer Suizidgefahr begründet für sich allein gesehen kein vom Bundesamt \nanzuerkennendes Abschiebungshindernis. Ist die Suizidgefahr zurückzuführen auf die psychische \nBelastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug in Deutschland, handelt es sich \nbereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im \nAbschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, \n\n98\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241, und \nBeschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 4150, \n\n99\n\ndas allein gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden kann. Bei der Durchführung der \nAbschiebung kann und ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit sie ernsthaft zu befürchten ist, \ndurch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der Abschiebung zu begegnen. Ist nach Rückkehr in \ndas Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es \nsich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und \ndeshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum anderen, wenn das Heimatland hinreichend \nBehandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, \neben nicht um ein an Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein allein der Person \ndes Ausländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Entschluss abhängendes Ereignis. \n\n100\n\nErgänzend hierzu hat er im Beschluss vom 2. August 2005 - 13 A 4442/03.A - \nausgeführt: \n\n101\n\nIm Übrigen können Suizidgedanken und -handlungen in Zusammenhang mit auf \nAngehörige bezogenen Abschiebungsmaßnahmen generell nicht als Instrumente \ndafür dienen, persönliche Wunschvorstellungen eines ausreisepflichtigen Ausländers \nnach einem weiteren Verbleib in Deutschland oder einem Zusammenhalt der Familie \nzu realisieren und deshalb von einer mangels eines Bleiberechts für Deutschland an \nsich gebotenen Abschiebung zeitweilig oder auf Dauer abzusehen. Dies würde \nletztlich in einer Art Erpressung des Staates zu einem im Interesse der Durch- und \nUmsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen nicht zu akzeptierenden Druck auf die \nmit der Durchführung ausländerrechtlicher Bestimmungen betrauten Behörden \nführen und darauf hinauslaufen, dass auf eine Abschiebung verzichtet werden \nmüsste und somit die maßgebenden ausländerrechtlichen Bestimmungen ins Leere \ngehen würden. \n\n102\n\nHieran hält der Senat fest. Auch im Fall der Klägerin bestehen keine eine \nSuizidgefahr überwiegend wahrscheinlich machenden Anhaltspunkte. Das Gutachten \nvom 19. Dezember 2003 spricht bei einem Testergebnis lediglich von einer gewissen \nSuizidalität der Klägerin. Das reduziert eine Suizidgefahr auf eine - nie \nausschließbare - theoretische Möglichkeit, die nahezu bei jedem nach langem \nAufenthalt in Deutschland auf einen Verbleib fixierten Rückreisepflichtigen \nangenommen werden könnte. Eine solche theoretische Möglichkeit durch \nGewährung von - letztlich dauerhaftem - Abschiebungsschutz auszuschließen, kann \nvon keinem Zufluchtland verlangt werden und verlangt auch nicht die EMRK; sie \nbegründet denn auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit.\n\n103\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, \n162, 171, zum asylrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n104\n\nEs ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin durch die \nexistentiellen Rahmenbedingungen im Kosovo in eine solche verzweifelte Lage \ngetrieben wird, der sie sich durch Suizid zu entziehen suchte. Die Unterkunftsfrage \nim Kosovo wird ggf. nach einer gewissen Zeit der Unterbringung in \nÜbergangsunterkünften den regionalen Bedürfnissen genügend gelöst, bei \nfinanzieller Notlage eine Sozialhilfe beantragt werden und bei Wohnsitznahme in \nW. oder Umgebung wird die Klägerin jedenfalls auf die Gesundheitsversorgung \nim etwa 10 km entfernten N. zurückgreifen können, wo sich ein \nRegionalkrankenhaus und ein Medical Health Care Center befindet. Insoweit bietet \nauch die seit langem befriedete Heimatregion der Klägerin im Kosovo einen \ngeschützten Raum als Voraussetzung für eine Stabilisierung ihrer psychischen \nKrankheit, so dass insoweit suizidale Gedanken der Klägerin nach Rückkehr dorthin \nund deren Verwirklichung unwahrscheinlich sind. \n\n105\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung \nder Revision aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-08/13-a-261-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-08/13-a-261-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274475","retrieved":"2026-07-09 02:46:05.389737+00:00"}}