{"status":"available","doknr":"OLD274521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.20B2127.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"20 B 2127/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf 150.000,- EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu \neiner vom erstinstanzlichen Beschluss abweichenden Bescheidung des \nAntragsbegehrens hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. Auch mit dem erstmals in der \nBeschwerdeinstanz geltend gemachten Antragsbegehren zu 4. dringt die \nAntragstellerin nicht durch. \n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung, die - wie hier - darauf abzielt, die Hauptsache -\n wenn auch nur teilweise - vorwegzunehmen, kann ergehen, wenn u. a. in der \nHauptsache ein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO). Daran fehlt es in Würdigung des Beschwerdevorbringens ungeachtet \nder anstehenden Entsorgung unter Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung. \nHinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3 bestehen gewichtige Bedenken gegen die \nBegründetheit des Begehrens in der Hauptsache. Diese Bedenken haben auch \nBestand vor dem Erfordernis der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes. \n\n5\n\nEinen Anspruch im Sinne der Anträge zu 1. und 2., mit denen die Antragstellerin \neine Entsorgung des Abfalls durch die Beigeladene, hilfsweise durch die \nAntragsgegnerin erstrebt, hat das Verwaltungsgericht verneint, weil zweifelhaft sei, \nob die von der Antragstellerin herangezogene Vorschrift des Art. 26 Abs. 3 VO \n(EWG) Nr. 259/93 - ihre Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt - überhaupt eine \nindividuelle Rechtsposition auf behördliches Einschreiten vermittele, und des \nWeiteren nicht festgestellt werden könne, dass es sich bei dem verbrachten Abfall \ntatsächlich um den im Rahmen der Notifizierung deklarierten Abfall handele, und \ndamit auch die Antragstellerin die als illegal eingestufte Verbringung zu vertreten \nhabe. Jedenfalls die letztgenannten Gesichtspunkte werden durch das \nBeschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Antragstellerin verweist insofern darauf, \ndas im Notifizierungsverfahren vorgelegte \"Probenahme Protokoll\" der V. vom \n12. August 2004 stelle keine Deklarationsanalyse im fachtechnischen Sinne dar; \nferner sei die Identität des notifizierten und des verbrachten Abfalls einerseits durch \ndie Aussagen in diesem Protokoll und andererseits durch die Ergebnisse des im \nBeweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens belegt. Beide Argumente \nüberzeugen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung nicht. \n\n6\n\nDas Protokoll der V. zählt zu denjenigen Unterlagen, die in der vom \nösterreichischen Ministerium unter dem 29. November 2004 erklärten Zustimmung \nzur Verbringung (Art. 8 VO (EWG) Nr. 259/93) ausdrücklich als \nentscheidungsrelevant bezeichnet worden sind. Angesichts dessen kommt es nicht \ndarauf an, ob die von der Antragstellerin, gestützt auf das Gutachten Dr. I. vom \n12. Dezember 2005, geltend gemachten schwerwiegenden fachlichen Mängel bei \nder Probenahme und Analytik die Repräsentativität und damit die Aussagekraft der \nUntersuchungen der V. so wesentlich mindern, dass der Abfall durch die \nUntersuchungsbefunde in seiner Zusammensetzung und Schadstoffbefrachtung \nnicht so exakt beschrieben wird, wie es von einer methodengerechten \nDeklarationsanalyse erwartet werden kann. Denn das Protokoll ist behördlich \nunabhängig hiervon als für die Verbringung entscheidungsrelevant betrachtet \nworden, was wegen der Spielräume, die bei einer Festlegung des zu verbringenden \nAbfalls lediglich anhand der Angaben im Notifizierungsbogen - hier in erster Linie: \nAbfallschlüssel 190205 (\"Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, \ndie gefährliche Stoffe enthalten\") - gerade in Bezug auf das Schadstoffpotential und \nsonstige für die Entsorgung und die Zustimmung wichtige Merkmale verbleiben, auch \nausgesprochen nahe liegt. Das lässt ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass aus \nbehördlicher Sicht das Protokoll Informationen enthält, die für die Eigenschaften des \nzu verbringenden Abfalls und damit für die Festlegung des Gegenstandes der \nNotifizierung als bedeutsam anzusehen sind.\n\n7\n\nGegen die Bedeutung des Protokolls für die Frage, wie der notifizierte Abfall \nbestimmt ist, greift der Hinweis der Antragstellerin auf die beabsichtigte Verbrennung \ndes Abfalls und die Möglichkeit seiner Konditionierung in der Anlage der \nBeigeladenen nicht durch. Ohne Aussagekraft in diesem Zusammenhang ist auch \nder Umstand, dass die Antragsgegnerin gegen die Verbringung keine weiteren \nEinwände erhoben hat. Zum einen ist bezogen auf eine mögliche Beanstandung der \nNotifizierung wegen Mängeln des Protokolls und ein dies berücksichtigendes \nVerständnis der Funktion des Protokolls für die Zustimmung Art. 6 ff. VO (EWG) \nNr. 259/93 nicht zu entnehmen, dass die zuständigen Behörden im Interesse der \nnotifizierenden Person verpflichtet sind, etwa in Betracht kommende Einwände \ngegen eine Verbringung von Abfall zu erheben. Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 259/93 \nräumt den Behörden vielmehr eine entsprechende Befugnis ein. Zum anderen \nverhält sich die Notifizierung durch die Antragstellerin über die Verbringung von \nAbfall mit dem Abfallschlüssel 190205 zur Beigeladenen, wo er im Verfahren R12 \n(\"Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren \nzu unterziehen\") behandelt werden sollte. In dem vom österreichischen Ministerium \nebenfalls als Entscheidungsgrundlage der Zustimmung genannten Vertrag vom \n21. September 2004 zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen (vgl. Art. 6 \nAbs. 6 VO (EWG) Nr. 259/93) ist das Verfahren zwar mit R13 (\"Ansammlung von \nAbfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen\") \nbezeichnet worden. Eine für das Verständnis der Zustimmung heranzuziehende \nBeziehung der Angaben im Notifizierungsbogen zu einer Verbrennung des Abfalls in \neiner bestimmten Anlage und zu einer hierfür wegen der gerade dort vorgegebenen \nAnnahmegrenzwerte erforderlichen - von der Beigeladenen zu erbringenden - \nKonditionierung des Abfalls ergibt sich aber auch hieraus nicht. Dem endgültigen \nVerbleib des Abfalls (Art. 6 Abs. 2, Abs. 5 VO (EWG) Nr. 259/93) ist erst die \nAntragsgegnerin mit ihrem Einwand vom 14. Dezember 2004 nachgegangen. Dabei \nkann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie sich die von der \nBeigeladenen mitgeteilte Absicht der Verbrennung in der MVA L. -M. auf die \nfür die Illegalität der Verbringung (Art. 26 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 259/93) \nentscheidungserheblichen Kriterien auswirkt. \n\n8\n\nDiesbezüglich sei lediglich angemerkt, dass sich die Einbeziehung der \nVerbrennung des Abfalls gerade in der MVA L. -M. auch unter dem \nBlickwinkel der Kontrolle der in der Notifizierung angegebenen Verbringung zur \nVerwertung nicht von selbst versteht und der Beigeladenen aufgrund der als \nAnnahmehindernis in Rede stehenden Nebenbestimmung V.5.12 zur Genehmigung \nvom 11. April 2005 ausweislich des vorgelegten Textes des \nGenehmigungsbescheides nicht jegliche Konditionierung innerhalb einer \nmehrstufigen Verwertung von Abfällen verwehrt ist, sondern lediglich - vorbehaltlich \nvon Ausnahmen - eine Einbringung von Abfällen in Mischungen, wenn die Abfälle \nnicht auch einzeln im unkonditionierten oder unvermischten Zustand für den \nvorgesehenen Entsorgungsweg zugelassen sind. Dass diese Nebenbestimmung ein \n\"Heruntermischen\" der Schadstoffbelastung des verbrachten Abfalls auf die \nAnnahmegrenzwerte der MVA L. -M. hindert, führt nicht zwangsläufig zum \nScheitern einer Verwertung unter Einschluss der in der Notifizierung für die Anlage \nder Beigeladenen in Aussicht genommenen Verfahren R12 bzw. R13 und unter \nBeachtung der gemeinschaftlichen sowie internationalen Bestimmungen (Art. 26 \nAbs. 1 Buchstabe e) VO (EWG) Nr. 259/93). Jedenfalls ist Derartiges nicht \nersichtlich. \n\n9\n\nDas im Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Büros C. \n(Gutachter R. ) vom 29. September 2005 belegt für einige Schadstoffparameter \nklare Hinweise auf Abweichungen des verbrachten Abfalls von den im Protokoll der \nV. genannten \"mittleren Analyseergebnissen\". Bezogen auf Blei, Cadmium, Nickel \nund Zink sieht der Gutachter auffallend höhere Konzentrationen. Diese Bewertung \nleuchtet angesichts der von ihm insoweit ermittelten Überschreitungen der Werte der \nV. um bis zum Faktor 3 und mehr ein. Unterschiede in diesem Umfang ergeben \ndurchaus einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die bei einer Gegenüberstellung \nvon Analysewerten in Rechnung zu stellenden Bandbreiten ihrer Größenordnung \nnach überschritten sind (vgl. auch Nr. 5.2.3 Buchstabe e), Anhang B Nr. 3.2 TA-\nAbfall). Die auf einem Abgleich des Gutachtens R. und des Protokolls beruhende \nEinschätzung des Gutachters Dr. I. , das Protokoll lasse trotz der ihm \nanhaftenden Mängel (\"hoher Gesamtfehler\") die Annahme zu, das jeweils beprobte \nMaterial sei einem identischen Abfall zuzuordnen, vermittelt dagegen zumindest \nohne nähere und fehlende Erläuterungen nicht die Überzeugung, dass der \nverbrachte Abfall von der Notifizierung gedeckt ist. Denn wenn die Probenahme der \nV. eine geringe Repräsentativität aufweist und auch die Analytik nicht dem Stand \nder Technik entspricht, wovon der Gutachter Dr. I. ausgeht, steht die fachliche \nVerwertbarkeit der \"mittleren Analyseergebnisse\" insgesamt und damit auch \nhinsichtlich der vom Gutachter herausgestellten Übereinstimmungen in Frage, was \ndie Grundlage jeglichen Datenabgleichs berührt. Dieser Gesichtspunkt und die sich \nhieran im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Notifizierung sowie die Reichweite \nder im Notifizierungsverfahren behördlich erteilten Zustimmung bzw. Genehmigung \nanschließenden Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht verlässlich zu klären. \nDaran ändern auch die Erfordernisse der effektiven Gewährung von vorläufigem \nRechtsschutz nichts. Insofern kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die \nAntragstellerin der Weigerung der Beigeladenen, den verbrachten Abfall \nanzunehmen, - soweit ersichtlich - nicht mit der gerichtlichen Geltendmachung \nmöglicher vertraglicher Ansprüche entgegentritt und außerdem vom Vertrag mit der \nBeigeladenen inzwischen zurückgetreten ist. \n\n10\n\nEinen Anspruch der Antragstellerin im Sinne des Antrags zu 3., der auf eine \nZwischenlagerung des Abfalls durch die Beigeladene bis zu einer abschließenden \nEntscheidung über den Verbleib des Abfalls zielt, hat das Verwaltungsgericht unter \nErörterung der Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs verneint. \nSoweit die Antragstellerin diesen Ausführungen entgegenhält, die Verbringung des \nAbfalls sei unmittelbare Folge einer seitens der Antragsgegnerin unterbliebenen \nInformation über die Änderung der Genehmigung für die Anlage der Beigeladenen \ndurch den Bescheid vom 11. April 2005, vermag das einen \nFolgenbeseitigungsanspruch nicht mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nerforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu begründen. Ein \nFolgenbeseitigungsanspruch ist anerkanntermaßen gerichtet auf die \nRückgängigmachung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns, also auf die \n(Wieder-)Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Die Antragstellerin erstrebt \njedoch einen Zustand, den es zuvor nicht gegeben hat und der bei der von ihr \nvermissten Unterrichtung nach eigenem Vorbringen, die Verbringung wäre bei \nKenntnis von der geänderten Genehmigungslage unterblieben, nicht eingetreten \nwäre. Der Sache nach geht es beim Antrag zu 3. um eine Maßnahme, durch die die \nvon der Antragstellerin selbst als rechtswidrig eingestufte Verbringung planmäßig zu \nEnde geführt werden soll, nicht um die Rückgängigmachung der Verbringung. Im \nÜbrigen ist das Bestehen einer Pflicht der Antragsgegnerin, zugunsten der \nAntragstellerin über die Änderung der Genehmigung die zuständige österreichische \nBehörde und/oder die Antragstellerin selbst zu informieren, zumindest erheblich \nzweifelhaft. Eine Vorschrift, aufgrund deren die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft \nals bei einer Verbringung von Abfall zuständige Behörde am Bestimmungsort nach \nAbschluss des Notifizierungsverfahrens im Interesse der notifizierenden Person die \nFortdauer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung bzw. \nGenehmigung nach Art. 8 VO (EWG) Nr. 259/93 unter Kontrolle halten und insofern \neintretende Veränderungen mitteilen muss, ist nicht ersichtlich. Eine solche Behörde \nist nach dem oben Gesagten sogar im Notifizierungsverfahren lediglich befugt, nicht \naber zugunsten der notifizierenden Person verpflichtet, in Erwägung zu ziehende \nEinwände tatsächlich zu erheben. In ihrer Eigenschaft als Genehmigungsbehörde für \ndie Anlage der Beigeladenen ist die Antragsgegnerin für eine Gewährleistung der \nordnungsgemäßen Verbringung von vornherein nicht zuständig. \n\n11\n\nDie von der Antragstellerin als Anspruchsgrundlage betrachtete Regelung der \nNr. 5.2.3 Buchstabe g) TA-Abfall betrifft die Annahmekontrolle bei der Anlieferung \ndes Abfalls in der Abfallentsorgungsanlage. Unter bestimmten Voraussetzungen hat \nder Abfall in einem hierfür zugelassenen Bereich der Abfallentsorgungsanlage zu \nverbleiben. Eine solche Situation ist hier schon deshalb nicht festzustellen, weil der \nAbfall sich noch auf dem Transportschiff und damit auf der Wasserstraße befindet. \nNicht das Verbleiben des Abfalls in der Entsorgungsanlage soll geregelt werden, \nsondern die Aufnahme in die Anlage. \n\n12\n\nEine Herleitung des Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die \nBeigeladene aus Grundrechten der Antragstellerin entbehrt jeder Grundlage. \nAufgabe der Antragsgegnerin ist es nicht, die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen \nder Antragstellerin und der Beigeladenen zu regeln. Die Verlagerung des \nAbfallbesitzes auf die Beigeladene im Wege deren Inanspruchnahme durch die \nAntragsgegnerin in Ausübung von ordnungsbehördlichem Ermessen könnte jedoch, \nsieht man von Art. 26 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 259/93 und dem an diese Vorschrift \nanknüpfenden Antrag zu 1. ab, allenfalls unter vertraglichen Gesichtspunkten \ngerechtfertigt sein. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht untätig, sondern mit \nAussicht auf Erfolg um eine anderweitige Entsorgung des Abfalls bemüht, bei deren \nVerwirklichung die von der Antragstellerin kritisierte kostenträchtige weitere \nAufbewahrung des Abfalls an der Liegestelle entfällt. Dass die Antragstellerin den \nvon der Antragsgegnerin hierbei eingeschlagenen Weg unter Zugriff auf die \nSicherheitsleistung wegen der sie treffenden wirtschaftlichen Folgen ablehnt, \nbedeutet auch unter Berücksichtigung von Art. 27 VO (EWG) Nr. 259/93 nicht, dass \ndas Vorgehen der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen \nErmessensausübung zu beanstanden wäre. Die Interessen der Antragstellerin gehen \ninsofern wirtschaftlich dahin, die Mehrkosten der jetzt anstehenden Entsorgung \ngegenüber den Kosten der ursprünglich vorgesehenen Verbrennung des Abfalls in \nder MVA L. -M. von sich abzuwenden. Zur Wahrung dieses Interesses ist die \nAntragsgegnerin jedenfalls nicht zwingend verpflichtet. \n\n13\n\nDie mit dem Antrag zu 4. verlangte vorläufige Feststellung kommt nicht in \nBetracht; das Feststellungsbegehren ist unzulässig. Es ist schon nicht dargetan und \nnicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre Rechte im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht mit einem Leistungsbegehren verfolgen kann oder hätte \nverfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO), obwohl sie gerade dies mit den Anträgen zu \n1. und 2. unternimmt. Im Übrigen zielt das Begehren lediglich auf die Klärung bloßer \nVorfragen und Voraussetzungen von Befugnissen bzw. Pflichten der \nAntragsgegnerin. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG und \norientiert sich an den voraussichtlich entstehenden Entsorgungskosten. Diese \nwerden sich nach derzeitigem Stand auf ca. 150.000,- EUR belaufen. Die \nKostenschätzung des Verwaltungsgerichts ist durch die nach Abschluss des \nerstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen über die konkret geplante \nEntsorgung überholt.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/20-b-2127-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/20-b-2127-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274521","retrieved":"2026-07-09 02:46:09.038944+00:00"}}