{"status":"available","doknr":"OLD274527","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.1B1659.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"1 B 1659/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG \nGelsenkirchen 12 K 2137/05 gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des \nHeeres vom 21. Februar 2005 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 7.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. \n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit dem \nInhalt des Beschlussausspruches. Soweit die Antragsgegnerin nach Ablauf der \nBeschwerdefrist vorgetragen hat, stellt sich dies als berücksichtigungsfähige Vertiefung und \nErgänzung rechtzeitig dargelegter Beschwerdegründe dar.\n\n4\n\nI. Dem Rechtsschutzbegehren ist nicht bereits wegen Mängeln der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, zu entsprechen. Das besondere \nVollziehungsinteresse ist im Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung \nvom 8. Juni 2005 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet worden. Der \ngegenteiligen Ansicht des Antragstellers ist bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf \ndie hier gegebene inhaltliche Deckungsgleichheit von Erlass- und Vollziehungsinteresse \nentgegengetreten. Auf diese Gründe wird Bezug genommen, da der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat. Im Übrigen kann den \nAusführungen zur allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung (unten IV.) entnommen \nwerden, dass ein Vollziehungsinteresse nicht nur formal ausreichend begründet worden ist, \nsondern tatsächlich besteht.\n\n5\n\nDie mithin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden öffentlichen und privaten Interessen fällt auf der Grundlage der vorliegenden \nErkenntnisse zulasten des Antragstellers aus. Die vorrangige Orientierung an den \nErfolgsaussichten der Anfechtungsklage VG Gelsenkirchen 12 K 2137/05 gibt - trotz letzter, \nim summarischen Verfahren nicht ausräumbarer Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht - \nkeine Veranlassung zu einer Aussetzung der Vollziehung wegen \noffensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide; es spricht sogar alles für die \nRechtmäßigkeit der Entlassung in formeller wie materieller Hinsicht (II. und III.). Auch bei \nder weiteren Interessen- und Folgenabwägung ist dem Vollziehungsinteresse der Vorrang vor \ndem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen (IV.).\n\n6\n\nII. Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung des Antragstellers gemäß § 55 Abs. \n5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) sind nach \nderzeitigem Sachstand erfüllt. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung aufgrund formeller Mängel werden vom Senat \nnicht geteilt. \n\n7\n\n1. Die fristlose Entlassung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller zunächst \nnicht gehört worden ist, wie es § 47 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1 SG erfordert. Zutreffend \nist insoweit der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass § 47 Abs. 2 SG mit dem \nGebot, den Soldaten \"vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören\", eine \nsubstanzielle Anhörung im Sinne der allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen verlangt. \nEs genügt nicht, dem Betroffenen die beabsichtigte Personalmaßnahme und einzelne \nUmstände mitzuteilen; vielmehr ist er umfassend über die maßgeblichen Gründe und \nentscheidungserheblichen Tatsachen zu informieren. Der Zweck der Regelung liegt darin \nsicherzustellen, dass der Soldat in Kenntnis der beabsichtigten Entlassungsentscheidung alles \nvortragen kann, was aus seiner Sicht von Bedeutung sein kann.\n\n8\n\nVgl. Bonk/Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 Rn. 34 f.; \nähnlich auch Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl. 2003, § 47 Rn. 3.\n\n9\n\nEine solche vollständige Unterrichtung ist im Fall des Antragstellers zunächst \nunterblieben, weil der ihm am 16. Dezember 2004 ausgehändigte Entwurf des \nEntlassungsantrags vom 30. November 2004 nicht beide Vorgänge enthalten hat, die in der \nhier streitigen Entlassungsverfügung schließlich zum Tragen gekommen sind. Dies ist \ndadurch zu erklären, dass der Vorwurf des Tretens und Schlagens von Rekruten auf der \nSportmatte damals noch nicht im Raum stand. Stabsunteroffizier Stromberg, auf dessen \nAussage sich die Antragsgegnerin insoweit stützt, ist erst am 10. Januar 2005 vernommen \nworden. Die im Verhältnis zur Entlassungsverfügung ungenügende Unterrichtung ist jedoch \nunschädlich, weil die Anhörung mit heilender Wirkung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \nVwVfG im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist. Bedenken gegen eine \nHeilungsmöglichkeit in Anwendung der allgemeinen Vorschriften, wie sie vom \nVerwaltungsgericht angesprochen worden sind, bestehen nicht. Da die Anwendung der §§ 45, \n46 VwVfG mit Blick auf das soldatenrechtliche Entlassungsverfahren nirgends ausdrücklich \nbeschränkt ist und die Vorschriften auch sachlich nicht verdrängt werden, können sich solche \nBedenken nur aus der Eigenart des Verfahrens (hier des soldatenrechtlichen \nEntlassungsverfahrens) oder aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen im Einzelfall \nergeben. Im Hinblick auf Letzteres wird die Möglichkeit der Nachholung einer Anhörung in \nder Rechtsprechung abgelehnt, wenn die Anhörung - insbesondere nach Vollzug der \nMaßnahme - das Ergebnis der behördlichen Entscheidung nicht mehr beeinflussen kann.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 WB 4/97 -, NVwZ-RR 1998, 117.\n\n11\n\nDamit ist eine rechtsstaatlich selbstverständliche Grenze jeder Heilungsmöglichkeit \nbezeichnet, auf der auch die vom Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 5 f.) zitierte \nEntscheidung zum Personalvertretungsrecht beruht. Im Übrigen ist der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen, woraus sich generelle Bedenken gegen die \nMöglichkeit heilender Nachholung von Anhörungen herleiten ließen. Das gilt namentlich \nauch für das Wehrdisziplinarrecht, zu dem das Verwaltungsgericht Parallelen ziehen will. \n\n12\n\nEntscheidend ist daher hier wie allgemein, dass die Anhörung des Soldaten nachgeholt \nworden ist, solange die zuständige Stelle das Ergebnis der ordnungsgemäßen Anhörung noch \nin die Personalentscheidung einbeziehen kann. Bei einer Ermessensentscheidung muss dies in \neiner Weise erfolgen, die geeignet ist, die streitige Maßnahme effektiv zu beeinflussen, also \nzu einer Abänderung der ohne Anhörung getroffenen Regelung zu führen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 2 WD 3.04 -, BVerwGE 120, 193 (Juris Rn. 9 \nff.), und Beschluss vom 22. Juli 2004 - 2 WDB 4.03 -, NVwZ-RR 2005, 47 (zur \nunterbliebenen Anhörung des Soldaten durch die Einleitungsbehörde); Beschlüsse vom 20. \nJuni 2005 - 1 WB 60.04 -, Juris Rn. 5, und vom 8. Januar 1992 - 2 WDB 17.91 -, BVerwGE \n93, 222 (jeweils zur Anhörung der Vertrauensperson); Beschluss vom 22. Juli 2004 - 2 WDB \n4.03 -, NVwZ-RR 2005, 47 (Leitsatz 4; Juris Rn. 9); Beschluss vom 25. April 1990 - 1 WB \n145.89 -, NVwZ 1991, 579; ferner allgemein Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - 2 CB 5.85 -, \nBuchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 10 (Juris Rn. 5) und vom 17. Juli 1986 - 7 B 6.86 -, Buchholz \n316 § 28 VwVfG Nr. 11 (Juris Rn. 3 f.).\n\n14\n\nEine nachholende Anhörung mit einer solchen Qualität ist hier erfolgt. Besondere \nMaßnahmen (z.B. Hinweise oder Fristsetzung) der nachholenden Behörde waren dazu nicht \ngeboten. Die Anhörung konnte vielmehr dadurch vorgenommen werden, dass der \nAntragsteller in der Entlassungsverfügung von den entscheidungserheblichen Tatsachen in \nKenntnis gesetzt und zugleich darüber belehrt wurde, dass gegen die Verfügung Beschwerde \neingelegt werden kann. Damit hat er Gelegenheit erhalten, sich auch zu den noch nicht als \nentscheidungserheblich bezeichneten Tatsachen zu äußern. Von dieser Gelegenheit hat er in \nseiner Beschwerdebegründung - und zwar nach Akteneinsicht - auch Gebrauch gemacht, was \nfreilich keine Voraussetzung für die Beachtlichkeit der Nachholung ist. Die vorgetragenen \nTatsachen sind berücksichtigt worden. Im Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 8. Juni 2005 wird der Anhörungsmangel eingeräumt und die Entscheidung \nin Ansehung des ergänzenden Vortrags zum Komplex \"Treten und Schlagen von Rekruten\" \ngewürdigt und aufrechterhalten. \n\n15\n\nAbgesehen von dieser Nachholung wäre der Anhörungsmangel als unbeachtlich zu \nqualifizieren. Die Pflicht zur Anhörung begründet kein absolutes Verfahrensrecht; ein \nAnhörungsmangel vermag die Entscheidung daher - wie bei Verletzungen des rechtlichen \nGehörs - in Anwendung des in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nur \nbei einer fassbaren Beeinflussung des Verfahrensergebnisses fehlerhaft zu machen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 -, BVerwGE 118, 25 (Juris \nRn. 6).\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall lässt sich aber ausschließen, dass der Anhörungsmangel die \nMaßnahme zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können. Das ergibt sich daraus, dass \nsich der Antragsteller bisher stets - und zwar bis in das vorliegende Beschwerdeverfahren \nhinein - darauf beschränkt hat, die ihm in der Entlassungsverfügung zur Kenntnis gebrachten \nVorwürfe zu bestreiten und die maßgeblichen Zeugenaussagen infrage zu stellen. Einen \nSachverhalt, der auch nur ansatzweise geeignet wäre, an dem zugrunde gelegten \nGeschehensablauf zweifeln zu lassen, hat er nicht unterbreitet. Das genügt angesichts der \nvorliegenden Beweislage nicht annähernd, um die Entscheidung über die Entlassung \npotenziell zu beeinflussen. Hierauf ist unten zurückzukommen. \n\n18\n\n2. Einen Fehler begründet auch nicht, dass die Vertrauensperson nicht gehört worden ist. \nOhnehin hätte ein solcher Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht die Unwirksamkeit der Entscheidung aus formellen Gründen zur Folge, sondern führte \nbei Personalmaßnahmen, die - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, zu \neinem Ermessensfehler, weil der Vorgesetzte das Ergebnis der Anhörung nicht in seine \nErmessenserwägungen einbeziehen kann.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003, a.a.O. (Juris Rn. 30 f.).\n\n20\n\nEin solcher Fehler ist vorliegend indes auszuschließen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des \nSoldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, i.d.F. des ersten \nÄnderungsgesetzes vom 20. Februar 1997, BGBl. I S. 298) soll die Vertrauensperson durch \nden nächsten Disziplinarvorgesetzten angehört werden, wenn beabsichtigt ist, das \nDienstverhältnis vorzeitig zu beenden, soweit das Soldatengesetz einen Ermessensspielraum \neinräumt. Hierzu gehört die hier angefochtene Personalmaßnahme nach § 55 Abs. 5 SG. Die \nAnhörung hat aber nur auf Antrag des Soldaten zu erfolgen. Einen solchen Antrag hat der \nAntragsteller nicht gestellt. Dies ist beachtlich, weil er am 13. März 2001 über die \nMöglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson - der Vorgabe des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG \nentsprechend - schriftlich belehrt worden ist. Angesichts dessen hätte es einer hinreichend \nklaren Äußerung des Antragstellers bedurft. Eine solche kann in der Erklärung des \nAntragstellers anlässlich seiner Vernehmung am 25. Oktober 2004, er widerspreche der \nAnhörung seiner Vertrauensperson nicht - was den einzig denkbaren Anknüpfungspunkt für \neinen Antrag darstellt -, schon aus Zeitgründen nicht gesehen werden. Denn bei dieser \nVernehmung stand die Entlassung noch nicht annähernd konkret im Raum, ebenso wenig \nüberhaupt eine bestimmte Personal- oder Disziplinarmaßnahme. In der Regel muss ein \nAnhörungsantrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG aber zu der konkreten Einzelmaßnahme \ngestellt werden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003, a.a.O. S. 30 (= Juris Rn. 26) m.w.N. \n\n22\n\nEine derartige Erklärung findet sich im Fall des Antragstellers nicht, wohl aber ihr \nausdrückliches Gegenteil: Als dem Antragsteller am 16. Dezember 2004 die Absicht der \nEntlassung bekannt gegeben worden ist, hat er ausweislich des hierüber gefertigten \nAnhörungs- und Eröffnungsvermerks unter Nr. 6 \"Ich beantrage die Anhörung meiner \nVertrauensperson\" die Option \"Nein\" gewählt. Diese Willensbekundung war ernst zu nehmen, \ndenn schon in seinen Vernehmungen vom 11. November und 3. Dezember 2004 hatte der \nAntragsteller einer Anhörung der Vertrauensperson ausdrücklich widersprochen. Damit war \nklar, dass eine Anhörung nicht stattfinden sollte. \n\n23\n\nAngesichts dieser wiederholt verlautbarten ablehnenden Haltung ist es spekulativ, wenn \ndas Verwaltungsgericht meint, der Antragsteller hätte sich bei vollständiger Unterbreitung der \nEntlassungsgründe möglicherweise anders entschieden. Dafür fehlt jeder Anhalt, gerade auch \nin Ansehung des späteren Vorbringens des Antragstellers. Denn er hat weder persönliche \nVerhältnisse noch sonstige Umstände vorgebracht, die von der Vertrauensperson zu seinen \nGunsten in die Ermessenserwägungen hätten eingestellt werden können.\n\n24\n\nIII. Die materiellen Voraussetzungen der Entlassung liegen aller Voraussicht nach \nebenfalls vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit wie der Antragsteller während \nder ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft \nverletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das \nAnsehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Streitig sind unter den Beteiligten im \nKern lediglich, ob die dem Antragsteller gemachten Vorwürfe (einzeln oder kumulativ) den \nTatbestand der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten ausfüllen, ob sie als \nnachgewiesen gelten können und eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. \ndes Ansehens der Bundeswehr darstellen. Alle Voraussetzungen sind nach vorliegendem \nErkenntnisstand zu bejahen. \n\n25\n\n1. Die beiden in der Entlassungsverfügung dem Antragsteller vorgehaltenen \nSachverhaltskomplexe aus August 2004 sind als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen zu \nwerten und rechtfertigen jede für sich die fristlose Entlassung des Antragstellers. Dies gilt - \nund zwar selbstständig, nicht nur kumulativ - sowohl für das Ohrfeigen eines Rekruten \nanlässlich eines simulierten Verhörs als auch für das Schlagen und Treten der auf eine \nSportmatte geworfenen Rekruten gegen den Hinterkopf bzw. in die Magengegend. Diese \nVorgänge betrafen jeweils wehrlose, teilweise sogar ihrer Sicht beraubte \nGrundwehrdienstleistende und beinhalteten ein nicht beherrschbares Gefahrenpotenzial für \ndie Gesundheit der Betroffenen. Dieses gab der Darstellung des Zeugen T. zufolge sogar \nAnlass, die Vitalfunktionen der vom Antragsteller getretenen Rekruten zu prüfen, woraufhin \nder Antragsteller erneut zugetreten hat.\n\n26\n\nBei der Bewertung als Dienstpflichtverletzung kann allerdings der Rahmen nicht außer \nBetracht bleiben, in dem die Handlungen stattgefunden haben. Dieser zeichnet sich zunächst \ndadurch aus, dass der Antragsteller auf Befehl gehandelt hat, was die Teilnahme an den \nfraglich Ausbildungselementen \"Geiselnahme/Geiselhaft\" mit Verhör betrifft. Die Initiative \nzu dieser Art der \"Ausbildung\" von Rekruten ging unstreitig nicht vom Antragsteller, sondern \nvon unmittelbaren Vorgesetzten (den anderweitig verfolgten Zugführern E. und I. ) \naus. Die \"Verabredungen\", die im Zuge der Planung dieser Ausbildungselemente getroffen \nworden sind, stellten somit aus der Sicht des Antragstellers Befehle dar, die grundsätzlich eine \nDienstpflichtwidrigkeit ausschließen. Der Antragsteller durfte weiterhin davon ausgehen, dass \ndie Planungen der vorgesetzten Zugführer die Billigung des Kompaniechefs gefunden hatten, \nwas ansatzweise aus den Schilderungen der im Verwaltungsverfahren vernommenen \nAusbilder und Rekruten hervorgeht, von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aber \nauch eingeräumt worden ist. Zugleich aber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n16. Januar 2006 überzeugend dargetan, dass diese Art der \"Ausbildung\" im konkreten \nZusammenhang rechtswidrig war. Es bestand im fraglichen Zeitpunkt eine eindeutige, auch \nden Antragsteller bindende Befehlslage, etwa gemäß dem Befehl Heeresführungskommando \nvom 26. Februar 2004, die im Ergebnis die Durchführung der Ausbildung \n\"Geiselnahme/Geiselhaft\" in der Truppe unterbindet und einer Einsatzbezogenen \nZusatzausbildung vorbehält; dasselbe ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin nunmehr \nvorgelegten Anweisung für die Truppenausbildung (AnTrA 1, \"Die Allgemeine \nGrundausbildung in den Streitkräften\" Teil B3, Kenn-Nr. 0169502) mit Stand Juli 2004, nach \nder für die Basisausbildung EAKK zum Thema \"Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft \nbei Einsätzen\" lediglich ein zweistündiger theoretischer Unterricht zur Grundlagenvermittlung \nvorgesehen ist; ein Handlungstraining wird in der Anweisung ausdrücklich untersagt. Der \nSenat geht davon aus, dass dem Antragsteller, der mit der Grundausbildung befasst war, die \nBefehlslage jedenfalls der Sache nach sicher bekannt war, und zwar bereits vor den in Rede \nstehenden Vorgängen vom August 2004. Mit den einschlägigen Grundsätzen war er zudem \nschon bei der Vorausbildung zu seinem SFOR-Einsatz (Mai bis Dezember 2003) vertraut \ngemacht worden. Demgemäß hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 31. Januar 2006 auch \nnicht substanziiert behauptet, die maßgebliche Befehlslage nicht gekannt zu haben, sondern \nnur darauf hingewiesen, dass einzelne Ausführungsbestimmungen erst nach den fraglichen \nVorfällen abgefasst worden sind. Das geht am Kern des gegen ihn erhobenen Vorwurfs \nvorbei. Es kann unterstellt werden, dass dem Antragsteller konkrete Bestimmungen zur \nÜbung \"Geiselnahme/Verhör\" nicht vorlagen; denn solche Bestimmungen hatte wegen der \nRechtswidrigkeit der gesamten Aktionen weder der Antragsteller noch andere Ausbilder der \nKompanie anzuwenden. Der Vorwurf geht dementsprechend dahin, dass der Antragsteller \naktiv an den Ausbildungselementen teilgenommen hat, obwohl ihm deren \nDienstpflichtwidrigkeit bekannt war bzw. bekannt sein musste.\n\n27\n\nEs kann im summarischen Verfahren letztlich dahinstehen, ob dem Antragsteller \n- ungeachtet seiner Einbindung in die Befehlsstrukturen der Kompanie - allein schon die \nTeilnahme an den durchweg rechtswidrigen Ausbildungselementen als \nDienstpflichtverletzung anzulasten ist. Das ist deshalb in Erwägung zu ziehen, weil der Pflicht \nzum Gehorsam rechtliche, vom Befehlsempfänger zu beachtende Grenzen gesetzt sind, die \nsich insbesondere aus dem Soldatengesetz (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 sowie Abs. 2 Satz \n1 SG), dem Wehrstrafgesetz (vgl. § 22 Abs. 1 WStG) und dem Grundgesetz ergeben. Ein \nBefehl ist danach insbesondere dann nicht verbindlich, wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken \nerteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat \nbegangen würde.\n\n28\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77 (Juris \nRn. 104 ff.)\n\n29\n\nDie Dienstzweckwidrigkeit der Ausbildungselemente musste dem Antragsteller aufgrund \nder dargestellten Befehlslage klar sein. Denn ein Befehl ist nur dann zu \"dienstlichen \nZwecken\" in diesem Sinne erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die durch \ndie Verfassung festgelegten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen. Bezogen auf Rekruten in \nder Grundausbildung war aber von vornherein klar, dass diese zu Auslandseinsätzen nicht \nherangezogen werden würden, einer Geiselnahme-Situation also keinesfalls ausgesetzt sein \nwürden. Das Üben solcher Situationen konnte nach den möglichen Aufgabenstellungen \nmithin nicht zweckgerichtet sein, wie die Antragsgegnerin im vorgenannten Schriftsatz \nhervorhebt. Dementsprechend ist die gesamte Übung von den Vorgesetzten auch eher als \nwillkommene Abwechslung denn als ernsthafte Ausbildung betrachtet worden - eine \nSichtweise, die nicht von allen betroffenen Rekruten geteilt worden ist. Das unterschwellig \npräsente Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei allen beteiligten Ausbildern mag dazu geführt \nhaben, dass den Rekruten geraten worden ist, im Rahmen ihrer Anschlussverwendung von der \n\"Geiselnahme\" nichts zu erzählen. Abgesehen davon musste der Antragsteller damit rechnen, \ndass es im Zusammenhang mit den Geiselnahmen zu Straftaten kommen würde. Es lag auf \nder Hand, dass sich Geiselnahmesituationen realistischerweise nicht ohne tatbestandliche \nMisshandlungen (§ 30 Abs. 1 WStG) und Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB) simulieren \nlassen würden. Dafür, dass die Rekruten in derartige Tatbestände wirksam eingewilligt hatten, \nspricht derzeit nichts. Von einer Einwilligung kann schon wegen der eingeplanten \n\"Überraschungseffekte\" nicht ausgegangen werden, derentwegen die genauen Abläufe und \nHandlungen bei den Vorbesprechungen mit den Rekruten von den Ausbildern im Unklaren \ngelassen wurden. Ohnehin dürften die Rekruten eher angenommen haben, dass ihnen die \nDuldung der Geiselnahme befohlen worden war. Im Gesamtzusammenhang musste sich daher \nfür jeden verantwortungsbewussten Ausbilder aufdrängen, gegen die geplanten Aktionen \nmindestens deutliche Bedenken vorzubringen. Das hat der Antragsteller nicht getan, sondern \nsich billigend und aktiv gestaltend an ihrer Vorbereitung beteiligt. \n\n30\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Antragsteller den \nbefohlenen Rahmen der Ausbildungselemente durch Schlagen, Treten und Ohrfeigen von \nUntergebenen exzesshaft überschritten hat. Das macht diese Einzel-Handlungen selbst dann \ndienstpflichtwidrig, wenn man ihn hinsichtlich des Mitmachens bei der Geiselnahme/Verhör-\nAktion als durch Befehl entlastet ansehen wollte. Es ist weder behauptet noch erkennbar, dass \ndie vorgenannten Handlungen \"verabredet\" worden wären, also als befohlen zu betrachten \nsein könnten. Die Aussage des Zeugen (und anderweitig verfolgten Ausbilders) I1.---ring , der \ndie fragliche Vernehmung durchgeführt hat, spricht sogar eindrücklich dagegen. Denn er hat \ndas Ohrfeigen durch den Antragsteller wörtlich mit dem Satz kommentiert: \"So einen Scheiß \nmachen wir hier nicht\". Gründe, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, sieht der \nSenat nicht, wie unten näher darzulegen ist. Auch den Äußerungen des Antragstellers ist ein \nBewusstsein dafür zu entnehmen, dass er mit körperlichen Misshandlungen den vorgegebenen \nRahmen überschritt (dazu sogleich).\n\n31\n\n2. Die Verletzung der Dienstpflichten ist schuldhaft erfolgt, wobei zurzeit keine Zweifel \nan der Vorsätzlichkeit des Handelns besteht. Mit den vorgeworfenen Handlungen hat der \nAntragsteller aus eigenem Antrieb, bewusst und gewollt die äußersten Grenzen des \nVereinbarten (= Befohlenen) verlassen, erst recht des mit einer vorschriftsmäßigen \nAusbildung noch zu Vereinbarenden. Eine Notwendigkeit dazu bestand in keiner Weise, auch \nnicht unter dem Vorzeichen realitätsnaher Ausbildung, was der Antragsteller erkannt haben \nmuss. Dementsprechend ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die körperlichen \nMisshandlungen nicht Ausbildungszwecken untergeordnet waren, sondern als \nExzesshandlungen dem Antragsteller persönlich zuzurechnen sind. Sie dienten, wenn nicht \nsogar vorwiegend nur der subjektiven Berauschung, so doch jedenfalls der Disziplinierung \nbzw. Brechung vermeintlichen Widerstandes, allerdings eines Widerstandes gegen die zu \nRecht als entwürdigend, insgesamt überzogen und überdies schmerzhaft empfundenen \nMaßnahmen. Wenn der Antragsteller schon keine Bedenken gegen die Aktionen als solche \ngehegt haben sollte, so mussten sich ihm die massiven Verletzungen der persönlichen \nIntegrität von wehrlosen Untergebenen als dienstpflichtwidrig und die Gefährlichkeit seines \nTuns hinsichtlich der Tritte gegen den Bauch bzw. Hinterkopf der am Boden liegenden \n\"Geiseln\" unmittelbar erschließen. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, belegen seine \neigenen Erklärungen zu den Verabredungen dazu, wie die Rekruten während der Geiselnahme \nbehandelt werden sollten. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Zufügung von \nkörperlichen Schmerzen und eine spürbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens strikt \nvermieden werden sollte; nicht zuletzt deshalb hat der Antragsteller die Ausgabe eines \nCodewortes für den Abbruch vorgeschlagen. Der Antragsteller war dadurch gehalten, bei der \nGestaltung der Geiselnahmen und Verhöre mit größter Vorsicht zu Werke zu gehen und sich \nauf das Unabdingbare zu beschränken. Das folgte auch schon aus der dem Antragsteller \nebenfalls bekannten grundsätzlichen Pflicht zur berührungslosen Ausbildung, die außer Kraft \nzu setzen eine Rechtfertigung in jedem Einzelfall erforderlich machte. Gegen diese Leitlinien \nhat der Antragsteller vorsätzlich verstoßen. Infolge des Verabredeten kann er insofern auch \nnicht durch ein (unterstelltes) Streben nach realitätsnaher Simulierung der Geiselnahme \nentschuldigt werden. Für jedes Treten und Schlagen bestand selbst bei einer \nvorschriftsgemäßen Ausbildung keine Grundlage. Die Durchführungsbestimmungen vom \n8. Januar 2004 des VN-Ausbildungszentrums, dem die Einsatzbezogene Zusatzausbildung \nhinsichtlich des Übens von Geiselnahme-Situationen obliegt, verbieten ausdrücklich - was der \nAntragsteller nicht infrage stellt - hartes Anfassen, Schläge und Stöße. Das war dem \nAntragsteller, wie gesagt, klar, zumal er von einem generellen Einverständnis der Rekruten \nmit einer solchen Behandlung nicht ausgehen konnte und erst recht nicht angesichts des von \ndiesen gezeigten Widerstands, der ihn zur sofortigen Zurückhaltung hätte veranlassen \nmüssen.\n\n32\n\n3. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, sodass \nnicht von einer bloßen Verdachtslage gegen den Antragsteller gesprochen werden kann. Die \nVorwürfe sind durch konkrete und detaillierte Zeugenaussagen anderer Ausbilder und der \nbetroffenen Rekruten gedeckt. Insgesamt ergibt sich damit ein so geschlossenes und in sich \nstimmiges Bild von den Vorgängen, dass das schlichte Bestreiten des Antragstellers als \nSchutzbehauptung zu werten ist. Dahin geht auch der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts \nMünster vom 22. Dezember 2005 (8 KLs 81 Js 1837/04 [25/05]), in dem unter III. 5 \n(Beschlussabdruck S. 7 f. und 36) ein hinreichender Tatverdacht gegen den Antragsteller \nbezogen auf die beiden Komplexe gesehen wird, auf die auch die streitige \nEntlassungsverfügung gestützt ist. In der Sache spricht derzeit alles gegen den Antragsteller: \nDer Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass er an den Geiselnahmen (auch) im August 2004 \naktiv teilgenommen hat. Er hat eingestandenermaßen am Abladen der Rekruten von der \nLadefläche des Transporters auf die Sportmatten und am \"Schleifen\" in den Verhörkeller \nmitgewirkt und ist konkret erkannt worden. Auch war er jedenfalls zum Zeitpunkt der \nangeblichen Ohrfeige beim Verhör anwesend. Schließlich hat der Antragsteller bei seiner \nAnhörung am 18. November 2004 erklärt: \"Nicht alle gegen mich erhobenen Vorwürfe \nentsprechen der Wahrheit\", damit also einen - wenn auch unbestimmten - Teil der Vorwürfe \neingeräumt, ohne diesen bis heute zu präzisieren. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen \nDarstellung, wie es sich aus der Sicht des Antragstellers verhalten haben soll. Insofern hätte \nes sich angeboten, den sehr konkreten Schilderungen ebenso konkrete eigene \nentgegenzusetzen und aufzuzeigen, wie sich die Wahrnehmungen der Zeugen erklären lassen \nkönnten. Dass der beim Verhör geohrfeigte Rekrut bislang nicht ermittelt worden ist, entlastet \nden Antragsteller nicht. Lediglich er behauptet, es habe sich um den Gefreiten C. \ngehandelt, der sich an eine Ohrfeige nicht erinnern kann. Es ist aber etwa durchaus möglich, \ndass es sich um einen anderen Rekruten gehandelt hat. Jedenfalls sind die Aussagen der \nZeugen I1.---ring und T. , die das Gesehen plastisch, detailliert und nachvollziehbar \nbeschrieben haben, durch keine erkennbaren Umstände diskreditiert, zumal die Zeugen auch \nauf Vorhalt bei ihren Aussagen geblieben sind. Eine Tendenz zur Fremdbelastung, die vom \nAntragsteller behauptet wird, ist nicht feststellbar und vor allem durch nichts motiviert. Es ist \nauch nicht greifbar, dass die Zeugen eine wirksame Selbstentlastung durch Belastung des \nAntragstellers bewirken könnten. Der Zeuge T. , der den schwerer wiegenden Vorfall des \nTretens und Schlagens von auf der Sportmatte liegenden Rekruten von der Krankenstube aus \ngesehen hat, ist ohnehin keinem Vorwurf ausgesetzt, der ihn zu gezielten Falschaussagen \nhätte veranlassen können.\n\n33\n\n4. Das vorgeworfene Verhalten ist schließlich geeignet, die übrigen gesetzlichen \nVoraussetzungen der fristlosen Entlassung auszufüllen. Ein Verbleiben des Antragstellers in \nder Bundeswehr würde sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der \nBundeswehr ernstlich gefährden. Ob dies jeweils der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte \nin einer \"objektiv nachträglichen Prognose\" (selbst) nachzuvollziehen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361, und \nvom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62.\n\n35\n\nEine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn \ndie Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die \nVerteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich \nauch der Bundeswehr insgesamt, in Frage gestellt wird. Der Senat folgt insofern der \nBewertung in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Beschwerdebescheid vom \n8. Juni 2005. Krasses Fehlverhalten und erst recht Misshandlungen von Untergebenen durch \nVorgesetzte sind, namentlich wenn sie wie vorliegend in Situationen des Ausgeliefertseins \nstattfinden, in besonderem Maße dazu angetan, das Zusammengehörigkeitsgefühl der \nSoldaten und ihre Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu zerstören. Sie wirken sich damit \nunmittelbar nachteilig auf die Verteidigungskraft der Truppe aus. Nach den konkreten \nZusammenhängen, d.h. mit dem dargelegten Überschreiten äußerster Grenzen in der \nverabredeten Behandlung der \"Geiseln\" durch den Antragsteller, wird zudem deutlich, dass \ndie Handlungen in die Erscheinungsformen militärischer Disziplinlosigkeit einzuordnen sind \nund wegen ihrer möglichen Vorbildwirkung auf andere Soldaten mit Nachdruck bekämpft \nwerden dürfen. Mit dieser Disziplinlosigkeit hat der Antragsteller das Vertrauen, er werde \nseine Aufgaben jederzeit verantwortungsbewusst erfüllen, nachhaltig erschüttert. Nicht zuletzt \nwürde das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit erheblichen Schaden nehmen, wenn \ndiese annehmen könnte, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen Vorgesetzte, die Untergebene \nmisshandeln. \n\n36\n\nBei dem Antragsteller handelt es sich nicht um eine bloße Randfigur der Vorfälle, deren \nVerbleiben in der Bundeswehr ohne fühlbaren Schaden hingenommen werden könnte. Der \nSenat folgt hierzu der Einschätzung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. Januar 2006, \nwonach dem Antragsteller eine eigene Rolle in den Gesamtzusammenhängen zugesprochen \nwerden muss. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller in übergeordnete Strukturen \neingebunden war; seine Exzesshandlungen gehen jedoch auf einen eigenen gestalterischen \nWillen zurück, da sie ihm weder befohlen noch sonst abverlangt waren. Der Antragsteller hat \ndamit bewiesen, dass er im sensiblen Bereich der Ausbildung zu Fehleinschätzungen neigt \nund zu massiven Fehlgriffen bereit ist. Zudem kann nicht gesagt werden, dass sich die \nAntragsgegnerin mit dem Antragsteller einen Ausbilder mit untergeordneter Bedeutung nur \ndeshalb herausgegriffen hat, weil seine Entlassung im letzten der vier ersten Dienstjahre \nrechtlich möglich war. Die Antragsgegnerin hat im vorgenannten Schriftsatz aufgezeigt, dass \ndie Entlassung des Antragstellers Teil einer Gesamtbereinigung darstellt, bei der gegen alle \nBeteiligten, insbesondere auch den Kompaniechef und die maßgeblichen Vorgesetzten des \nAntragstellers, die rechtlich gebotenen und zulässigen Maßnahmen ergriffen worden sind. \n\n37\n\nVI. Die weitere, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende \nInteressen- und Folgenabwägung fällt ebenfalls zum Nachteil des Antragstellers aus. Das \nöffentliche, von der Antragsgegnerin vertretene Interesse, den Antragsteller möglichst ohne \nAufschub aus dem Soldatenverhältnis zu entfernen, überwiegt bei weitem die privaten \nAufschubinteressen des Antragstellers daran, vorläufig in seinem Dienstverhältnis als Soldat \nauf Zeit zu verbleiben. \n\n38\n\nDer Senat anerkennt in Fällen fristloser Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich \nein erhebliches öffentliches Interesse daran, befürchteten Auswirkungen auf die militärische \nOrdnung und das Ansehen der Bundeswehr - die sich bewahrheiteten, falls die \nEntlassungsverfügung Bestand behält - möglichst umgehend entgegenzutreten. Die \nAntragsgegnerin könnte dieses schutzwürdige und auch dringliche öffentliche Interesse längst \nnicht so effektiv zur Geltung bringen, wenn Ausbilder, die auch nur einen ernstzunehmenden \nVerdacht der Kameradenmisshandlung gegen sich gelten lassen müssen, nicht sofortige \nKonsequenzen gewärtigen müssten, sondern während eines möglicherweise langjährigen \nStreits um die Entlassung ihrem Dienst unverändert nachgehen dürften. Das hätte zugleich \ngewichtige negative Folgen für den auf eine wirksame Prävention zielenden Schutzzweck der \nEntlassungsbefugnis. Es würde die Vorbildwirkung nicht annähernd gleichgewichtig mindern, \nwenn Zeitsoldaten mit dem Eintritt der Entlassungswirkungen erst nach Abschluss des \nHauptsacheverfahrens rechnen müssten, möglicherweise also wie im vorliegenden Fall \nüberhaupt erst nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses. \n\n39\n\nDemgegenüber wiegen die Folgen einer sofortigen Vollziehung für den Antragsteller \ndeutlich geringer. Sollten sich die Vorwürfe im Hauptsacheverfahren als unberechtigt, die \nEntlassungsverfügung also als rechtswidrig erweisen, so würde dem Antragsteller in \nfinanzieller Hinsicht kein Schaden entstehen. Er wäre wirtschaftlich, wie die Antragsgegnerin \nebenfalls betont, so zu stellen, als wäre die Entlassung nicht verfügt worden. Die negativen \nFolgen ergeben sich für den Antragsteller daher vor allem aus dem Zwang, sich alsbald - d.h. \nhier zwei Jahre vor dem planmäßigen Ende des Zeitsoldatenverhältnisses - beruflich neu \norientieren zu müssen. Dass ihm dies nicht gelungen ist, hat der Antragsteller nicht geltend \ngemacht. Sonstige unzumutbare persönliche Folgen aus der vorzeitigen Beendigung des \nZeitsoldatenverhältnisses sind nicht konkret dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Zu \nseinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Antragsteller im gesamten Verfahren nicht \nsubstanziiert geäußert. Im Übrigen wäre auch gegenüber gewichtigen persönlichen Nachteilen \nzulasten des Antragstellers in die Waagschale zu werfen, dass die Entlassung Folge eines \nbewussten, in seinen persönlichen Verantwortungsbereich fallenden Verhaltens war. Den \nentscheidenden Anlass für das Entlassungsverfahren hat der Antragsteller gesetzt, indem er an \nden insgesamt rechtswidrigen Geiselnahmen teilgenommen hat. Der Antragsteller hat sich mit \nder Übernahme von Ausbildungsverantwortung gegenüber Anvertrauten in einen \naußerordentlich sensiblen Bereich begeben, für den seit je besondere Anforderungen gelten; \ner musste wissen, dass die Bundeswehr gerade auf die Misshandlung von Kameraden und \nUntergebenen mit schwerwiegenden Konsequenzen reagiert. Dies lässt insbesondere die \nBedeutung des Umstands in den Hintergrund treten, dass der Antragsteller bei einem späteren \nObsiegen in beruflicher Hinsicht nicht mehr an seine Verwendung bei der Bundeswehr \nanknüpfen könnte, sondern sich der Folgenausgleich auf die wirtschaftliche Seite beschränken \nwürde. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts \nfolgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 40.2 \ndes Streitwertkataloges 2004). \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/1-b-1659-05","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/1-b-1659-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274527","retrieved":"2026-07-09 02:46:09.516821+00:00"}}