{"status":"available","doknr":"OLD274524","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.16B1392.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"16 B 1392/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf \ndie dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt \nzu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Beschlusses werden durch die Ausführungen des Antragstellers nicht \nentkräftet. Ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, nicht \nin der Lage, den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, so ist er nach Nr. 9.2.2 \nder Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Kraftfahrzeugen \nnicht geeignet. Das lässt den Schluss zu, dass in diesen Fällen unmittelbar die \nEntziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann. Allerdings ist nach Nr. 2 der \nVorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV Grundlage der Beurteilung der Fahreignung in \nder Regel ein ärztliches und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches \nGutachten. Nach Auffassung des Senats liegt ein Ausnahmefall, in dem die \nFahrerlaubnis auch ohne vorherige Gutachtenanforderung entzogen werden kann, \njedoch dann vor, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und \nfeststeht, dass er unter der Einwirkung dieser Droge - und sei es auch nur einmal - \nam Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn in einem solchen Fall ist vorbehaltlich \nbesonderer Umstände belegt, dass der Betroffene den Sicherheitsinteressen der \nübrigen Verkehrsteilnehmer nicht den gebührenden Stellenwert einräumt und den \neigenen Interessen in nicht zu rechtfertigender Weise den Vorrang zubilligt. So \nverhält es sich bei der zum gegenwärtigen Verfahrensstand allein möglichen Prüfung \nhier. Auf Grund des im chemisch-toxologischen Gutachten vom 16. September 2004 \nfestgestellten THC-COOH-Werts von 28,8 ng/ml spricht alles dafür, dass der \nAntragsteller seinerzeit zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, was \nausweislich der Aufzeichnungen des Vernehmungsbeamten auch den damaligen \nAngaben des Antragstellers bei der Beschuldigtenvernehmung entspricht. Mit diesen \nvom Verwaltungsgericht im Einzelnen erläuterten Argumenten \n\n3\n\nhat sich der Antragsteller - anders als erforderlich - in der \nBeschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander gesetzt.\n\n4\n\nBei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen Prüfung hat der \nAntragsteller mit der Fahrt am 27. Juli 2004 auch dokumentiert, dass er nicht in der \nLage ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs \nhinreichend sicher zu trennen. Der bei ihm festgestellte THC-Wert von 2,1 ng/ml lässt \nnicht nur nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts als möglich \nerscheinen, dass er am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine \nFahrtüchtigkeit eingeschränkt war.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember \n2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, zum Grenzwert von 1 ng/ml bei \nVerurteilungen nach § 24 a Abs. 2 StVG . \n\n6\n\nEin THC-Wert in der Größenordnung von mehr als 2 ng/ml bringt vielmehr auch \nbei Zugrundelegung der Thesen in dem von Prof. Dr. Hans-Peter Krüger im Auftrag \ndes Bundesverfassungsgerichts erstellten und vom Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten „Gutachten Fahreignung\" vom 15. August \n2001,\n\n7\n\nveröffentlicht in: Blutalkohol 2002, 336,\n\n8\n\neine Unfallrisikoerhöhung mit sich. Diesem Gutachten Prof. Dr. Krügers lässt sich \n\n9\n\n- anders als der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht - \ninsbesondere nicht entnehmen, „der alleinige Konsum von Cannabis führe jedenfalls \ndann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge \nTHC eine Konzentration von 5 ng/ml bei anschließender Autofahrt nicht übersteige\". \nProf. Dr. Krüger berichtet zwar davon, dass laborexperimentelle Studien, bei denen \n(in der Regel) gesunden Probanden psychotrope Substanzen verabreicht wurden, \nergeben hätten, dass die verkehrsbezogenen Leistungsbeeinträchtigungen bei \n0,5 Promille Blutalkoholkonzentration denjenigen von etwa 0,6 ng/ml THC äquivalent \nseien (S.12). Er selbst betont jedoch, dass auch diese Studien in ihrer Aussagekraft \nbeschränkt seien, weil die Wirkungsweise von Cannabis eine andere als die von \nAlkohol sei. Die wiedergegebenen Aussagen seien nur als Hinweise zu verstehen. Im \nselben Gutachten referiert Prof. Dr. Krüger auch die auf einer Unfall-\nVerursacheranalyse beruhende Studie von Longo und anderen aus dem Jahr 2000, \ndie für THC-Konzentrationen von mehr als 2 ng/ml eine Risikoerhöhung feststellt, \n„die in der Größenordnung des Risikos von Alkoholisierungen bis etwa 0,5 Promille \nBAK entspricht\" (S. 10). Zwar gebe es eine Reihe von Argumenten, welche die \nGültigkeit der Verursacheranalysen in Zweifel zögen (S. 11). Vergleiche man aber die \nSituation beim Alkohol, relativierten sich diese Einwände wieder. Es sei nicht \neinzusehen, warum eine Methode bei der einen Substanz weniger valide Ergebnisse \nerbringen sollte als bei einer anderen. Auch in seiner zusammenfassenden \nStellungnahme (S. 22) führt Prof. Dr. Krüger aus, die Verursacheranalysen kämen zu \neiner brauchbaren Abschätzung des Risikos. Damit ist davon auszugehen, dass der \nAntragsteller durch seine Teilnahme am Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration \nvon 2,1 ng/ml seine fehlende Trennungsfähigkeit bzw. -bereitschaft unter Beweis \ngestellt hat. Dem entspricht auch die Rechtsprechung etwa des Bayerischen VGH, \nder einen Nachweis für fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren dann \nsieht, wenn die bei einer Fahrt im Blut des Betroffenen festgestellte THC-\nKonzentration 2,0 ng/ml überstiegen hat.\n\n10\n\n Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, juris, \nm.w.N..\n\n11\n\nDieser Befund wird ferner bestätigt durch die im Urteil des \nOberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG \n-, VRS 106,313 = DAR 2004, 413, wiedergegebenen Ausführungen des in jenem \nVerfahren gehörten Sachverständigen. Danach kann derzeit im Hinblick auf eine \nbestimmte Konzentration von THC im Blut zwar kein Grenzwert als wissenschaftlich \ngesichert angesehen werden, bei dem von einem die Verkehrssicherheit \nbeeinträchtigenden Drogeneinfluss ausgegangen werden kann. Jedenfalls bei einer \nTHC-Konzentration von 2,0 ng/ml Blut können danach aber bei ca. 50 % der \nCannabiskonsumenten Beeinträchtigungen festgestellt werden, die negative \nAuswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, nämlich zum einen \nAntriebssteigerungen, die zu einer erhöhten Risikobereitschaft führen, zum anderen \neine inadäquate Weitstellung der Pupillen, die mit einer Herabsetzung der \nallgemeinen Sehschärfe einhergeht und zusammen mit der verzögerten Reaktion auf \nsich verändernde Lichtverhältnisse bei den betroffenen Kraftfahrzeugführern, \ninsbesondere bei Nachtfahrten, zu ausgeprägten Blendeffekten führt. Zu überprüfen, \nob diese Erkenntnisse u.U. - wie der Antragsteller meint - durch neuere \nwissenschaftliche Untersuchungen in Frage gestellt werden, würde den Rahmen des \nvorliegenden Eilverfahrens sprengen und muss deshalb ggf. einem eventuellen \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \n, 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1GKG. Erstreckt sich die Fahrerlaubnis auf \ndie Berechtigung zum Führen eines Krades (A), eines PKW (B) und eines LKW (CE), \nso ist das Interesse des Berechtigten nach der Streitwertpraxis des Senats in einem \nHauptsacheverfahren in Höhe des doppelten Regelsatzes anzusetzen. Dieser Wert \nist vorliegend mit Rücksicht auf den Charakter des Eilverfahrens zu halbieren. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/16-b-1392-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/16-b-1392-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274524","retrieved":"2026-07-09 02:46:09.286390+00:00"}}