{"status":"available","doknr":"OLD274523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.16A4379.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"16 A 4379/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 30. September 2004 geändert und die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.171,51 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Trägerin einer Altenpflegeeinrichtung in M. /Kreis M1. und \nwendet sich gegen die Rücknahme des Bescheides über die \nPflegewohngeldbewilligung für den Heimplatz der pflegebedürftigen Frau J. -\nN. Q. für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und das \nErstattungsbegehren des Beklagten in Höhe von 595,93 Euro für den Monat Juni \n2003. Frau Q. , die bis dahin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in C. Q1. , \nLandkreis I. -Q1. /O. hatte, lebt seit September 2001 in der \nAltenpflegeeinrichtung der Klägerin. Seither leistete der Beklagte für den Heimplatz \nder Frau Q. Pflegewohngeld, zuletzt in monatlicher Höhe von 595,93 Euro und \nbefristet bis zum 31. Dezember 2003. Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 nahm der \nBeklagte den letzten Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab dem 1. Juni 2003 zurück, \nweil davon auszugehen sei, dass Frau Q. über Vermögen oberhalb der \nSchongrenze verfüge, und forderte das bereits auf dem Zahlungsweg befindliche \nPflegewohngeld für den Monat Juni 2003 von der Klägerin zurück. Im nachfolgenden \nWiderspruchsverfahren begründete der Beklagte die Rechtswidrigkeit der laufenden \nPflegewohngeldgewährung damit, dass es an seiner örtlichen Zuständigkeit \nfehle.\n\n4\n\nDas nach der Zurückweisung des Widerspruches von der Klägerin angerufene \nVerwaltungsgericht hat den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 aufgehoben. Wegen der Begründung \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n5\n\nMit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der \nBeklagte,\n\n6\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2004 aufzuheben und die \nKlage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nÜber die Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für begründet \nund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält \n(§ 130a Satz 1 VwGO).\n\n11\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n12\n\nDer Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. \nDer nicht in den Akten enthaltene, aber nach den übereinstimmenden Bekundungen \nder Beteiligten bis zum 31. Dezember 2003 laufende Bewilligungsbescheid ist \nrechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung des \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld). Das gilt sowohl für die Monate Juni und \nJuli 2003, in denen sich die Anspruchsberechtigung noch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996 \nin der Fassung vom 9. Mai 2000 (Art. 21 des Zweiten Modernisierungsgesetzes, \nGV. NRW S. 462, 470) - Landespflegegesetz; im folgenden: \nPfG NRW F. 1996/2000 - richtete, als auch für die Zeit vom 1. August bis \n31. Dezember 2003, also nach dem Inkrafttreten des Landespflegegesetzes in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW S. 380; im folgenden: \nPfG NRW F. 2003).\n\n13\n\nSowohl § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW F. 1996/2000 als auch § 12 Abs. 2 Satz 1 \nPfG NRW F. 2003 bestimmen, dass unter den weiteren dort genannten \nVoraussetzungen zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen einen \nAnspruch auf bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse (Pflegewohngeld) gegen \nden zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder - was vorliegend außer \nBetracht bleibt - gegen den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben. Mit \ndieser Bezugnahme auf den örtlichen Sozialhilfeträger verweisen beide Fassungen \ndes Landespflegegesetzes auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeitsregelung des \n§ 97 BSHG und speziell - da es sich um die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder \neiner gleichartigen Einrichtung handelt - auf dessen Absatz 2. Danach ist die örtliche \nZuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe begründet, in dessen Bereich der \nHilfeempfänger im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei \nMonaten vor der Aufnahme zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Da \nFrau Q. vor der Aufnahme in die Altenpflegeeinrichtung der Klägerin in C. \nQ1. , also im Land O1. , gelebt hat, wäre nach § 97 Abs. 2 BSHG der \ndortige Sozialhilfeträger zuständig. Diese Zuständigkeitsbestimmung geht indessen \nins Leere, weil es sich beim Pflegewohngeld um eine Leistung kraft Landesrechts \nhandelt und das nordrhein-westfälische Pflegegesetz keinen Sozialhilfeträger \naußerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichten kann.\n\n14\n\nVgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2004 - 16 B 461/04 -, Juris, \nvom 19. Mai 2004 - 16 B 547/04 -, FEVS 55, 517 = ZFSH/SGB 2005, 345, und \nzuletzt vom 31. Januar 2006 - 16 A 4434/04 -.\n\n15\n\nDem Verwaltungsgericht kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, der \nWortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW F. 1996/2000 bzw. des § 12 Abs. 2 Satz 1 \nPfG NRW F. 2003 ermögliche keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Frage der \nörtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Pflegewohngeld. Es räumt zwar ein, \nder Wortlaut der genannten Vorschriften lege die Anwendung der \n\"bewohnerorientierten\" Bestimmung des § 97 Abs. 2 BSHG und damit den \nAnspruchsausschluss für Heimplätze, die nicht von \"Landeskindern\" belegt würden, \nnahe. Es weist zudem - nach Einschätzung des Senats zu Recht - darauf hin, dass \ndieses Ergebnis der bundesrechtlichen Regelung des § 9 Satz 3 SGB XI entspreche, \nweil danach die mit der Einführung der Pflegeversicherung einhergehenden \nEinsparungen bei den Sozialhilfeträgern zur finanziellen Förderung der \nInvestitionskosten der Pflegeeinrichtungen verwendet werden sollen; die \nEinsparungen im Hinblick auf zugezogene Heimbewohner seien aber bei den \nSozialhilfeträgern in ihrem angestammten Bundesland entstanden. Gleichwohl ist \nnach der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Rückgriff auf die \nBegriffsbestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht zwingend, weil im \nBundessozialhilfegesetz durchgängig personenbezogene Hilfen geregelt seien, \nwährend der Anspruch auf Pflegewohngeld einer hilfegewährenden Institution \nzustehe.\n\n16\n\nDem kann indessen nicht zugestimmt werden.\n\n17\n\nDie unmodifizierte Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG folgt bereits aus dem \nklaren Wortlaut der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW F. 1996/2000 bzw. 12 Abs. 2 \nSatz 1 PfG NRW F. 2003. Die dort mit den Worten \"gegen den zuständigen Träger \nder Sozialhilfe\" angeordnete Verweisung auf die sozialhilferechtliche \nZuständigkeitsregelung, die ihrerseits auf den vormaligen gewöhnlichen \nAufenthaltsort des Hilfeempfängers abstellt, kann nicht mit der letztlich den \nGesetzgeber korrigierenden Erwägung außer Betracht gelassen werden, das \nSozialhilferecht passe nicht für eine institutionenbezogene Hilfegewährleistung, wie \nsie der Anspruch auf Pflegewohngeld darstelle. Abgesehen davon liegt die vom \nVerwaltungsgericht gesehene systematische Unstimmigkeit eines wortlautgetreuen \nGesetzesverständnisses nicht vor. Denn der Anspruch auf Pflegewohngeld weist, wie \nschon aus den amtlichen Normüberschriften der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 \nPfG NRW F. 1996/2000 bzw. 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW F. 2003 hervorgeht und \nauch in den Bestimmungen über die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen \nzum Ausdruck kommt, zumindest beträchtliche Elemente einer auf die Person des \njeweiligen Pflegebedürftigen abzielenden Hilfeleistung auf, so dass die Verweisung \nauf eine - so das Verwaltungsgericht - \"bewohnerorientierte\" Zuständigkeitsnorm \ngerade nicht als Systembruch bewertet werden kann. Es trifft in diesem \nZusammenhang auch nicht zu, dass der Pflegewohngeldanspruch (allein) der \nPflegeeinrichtung zustehe. Vielmehr ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der \nPflegewohngeldverordnung (PfGWGVO) vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. 1996, 200) \nbzw. nach § 6 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom \n15. Oktober 2003 (GV. NRW. 2003, 613) der Pflegebedürftige ersatzweise \nantragsbefugt und damit jedenfalls sekundär leistungsberechtigt.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, ZFSH/SGB 2003, 692 \n= NWVBl. 2003, 440; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. September 2003 \n- 5 B 60.03 -, Juris.\n\n19\n\nAbgesehen davon wird die \"bewohnerorientierte\" Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 \nBSHG auf Heimplätze, deren Inhaber zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land \nNordrhein-Westfalen hatten, auch vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. \nWenn dann aber etwas anderes gelten sollte, sofern die pflegebedürftige Person wie \nvorliegend aus einem anderen Bundesland in eine nordrhein-westfälische \nEinrichtung übergesiedelt ist, bedürfte dies eines klaren Anhaltspunktes im Gesetz, \nan dem es indessen, wie dargelegt, mangelt.\n\n20\n\nInsoweit kann auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass der \nLandesgesetzgeber bei der Begründung des Rechtsanspruchs auf Gewährung von \nPflegewohngeld einen Ausschluss \"Landesfremder\" nicht gewollt habe. Es ist bereits \naus rechtsmethodischen Gründen durchgreifend zweifelhaft, ob angesichts des \neindeutigen Gesetzeswortlautes auf einen vermeintlich abweichenden Willen des \nhistorischen Gesetzgebers abgestellt werden darf. Für den Inhalt einer als Gesetz \ndas Gericht bindenden Norm kommt es auf den in ihr zum Ausdruck kommenden \nobjektivierten Willen des Gesetzgebers an, so wie er sich aus dem Wortlaut der \nGesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt. Demgegenüber können \nSchlussfolgerungen, die sich aus den Gesetzesmaterialien ergeben, lediglich \nunterstützend und insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven \nGesetzesinhalt schließen lassen. Der Wille des Gesetzgebers bzw. der am \nGesetzgebungsverfahren Beteiligten kann folglich bei der Interpretation nur insoweit \nberücksichtigt werden, als er - anders als vorliegend - auch im Text der Norm bzw. im \nGesamtzusammenhang des jeweiligen Normgefüges Niederschlag gefunden \nhat.\n\n21\n\nVgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 15 A 4544/02 -, \nNVwZ-RR 2005, 495 = NWVBl. 2005, 135, mwN.\n\n22\n\nAbgesehen davon ist weder eindeutig noch auch nur überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber - sei es 1996, 2000 oder 2003 - die Absicht \nhatte, auch für Personen mit (vormals) gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des \nLandes Nordrhein-Westfalen bzw. für von diesen Personen eingenommene \nHeimplätze Pflegewohngeld zu gewähren. Soweit bei der Anhörung im \nGesetzgebungsverfahren des Jahres 1996 die daran beteiligten \nLandschaftsverbände eine Präzisierung des in Aussicht genommenen Gesetzes in \nRichtung auf eine Zuzügler aus anderen Bundesländern ausschließende \n\"Landeskinderregelung\" vorgeschlagen haben, die nachfolgend aber keinen \nNiederschlag in der beschlossenen Gesetzesfassung gefunden hat, kann das nicht \nunbesehen dahin gedeutet werden, dass der Gesetzgeber gerade keine solche \nBeschränkung gewollt habe. Zumindest genauso nahe liegt die Einschätzung, dass \nder Gesetzgeber die von den Landschaftsverbänden gewünschte Präzisierung nicht \nfür erforderlich gehalten hat, weil er - zu Recht - schon die dann Gesetz gewordene \nFassung mit ihrer Anknüpfung an § 97 Abs. 2 BSHG für hinreichend aussagekräftig \nim Sinne einer \"Landeskinderregelung\" gehalten hat.\n\n23\n\nAuch der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss von der Anwendungspraxis \nauf den Willen des Gesetzgebers vermag - abgesehen davon, dass die \nGesetzesanwendung der Schaffung des Gesetzes zeitlich und logisch nachgeordnet \nist - nicht zu überzeugen. Die Anzahl der Fälle, in denen die Zuständigkeitsregelung \nnach Maßgabe von § 97 Abs. 2 BSHG im Ergebnis zum Anspruchsausschluss \ngeführt hat, war gemessen an der Gesamtzahl der Fälle von untergeordneter \nBedeutung. Gegen eine durchgängige Praxis der betroffenen Sozialhilfeträger, für \naus anderen Bundesländern zugezogene Heimpflegebedürftige Pflegewohngeld zu \nbewilligen, spricht im Übrigen auch etwa die Einschätzung des MdL Scheffler (SPD) \nbei der ersten Lesung zur Gesetzesnovelle am 19. Februar 2003 \n(Plenarprotokoll 13/82, S. 8322), wonach das Problem der sogenannten \nLandeskinderegelung im grenznahen Raum und z.B. auch in Ostwestfalen-M1. zu \nsozialen Ungerechtigkeiten führen könne und deshalb im weiteren \nGesetzgebungsverfahren beachtet werden müsse. Das ist indessen nachfolgend \n- soweit ersichtlich - nicht geschehen. \n\n24\n\nSoweit im Vorfeld des Erlasses der Pflegeeinrichtungsförderverordnung \n(PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO \n- Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort für aus anderen \nBundesländern zugezogene Heimbewohner - geäußert worden ist, mit dieser \n\"eindeutigeren Formulierung der Zuständigkeitsregelung\" solle erreicht werden, dass \ndas Gesetz nicht im Sinne einer \"Landeskinderregelung\" interpretiert werden könne \n(Stellungnahme der Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom \n30. September 2003 - V 4 - 1121 -), unterstreicht dies, dass noch nach der \nGesetzesnovellierung im Sommer 2003 offenkundig von einer restriktiven \nGesetzesformulierung und zumindest der Möglichkeit einer restriktiven \nBewilligungspraxis ausgegangen worden ist.\n\n25\n\nSchließlich lassen sich auch aus der Entstehungsgeschichte der nunmehr \ngeltenden Gesetzes- und Verordnungsfassungen (vgl. Art. 7 und 8 des Gesetzes zur \nAnpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) \n- Sozialhilfe - vom 16. Dezember 2004, GV. NRW. 2004, 816, 818 f.) keine \nüberzeugenden Erkenntnisse über die gesetzgeberischen Absichten bei der \nSchaffung der Vorläuferbestimmungen ableiten. Immerhin ist bezeichnend, dass die \nerste über jeden noch so fernliegenden Deutungszweifel erhabene Normierung des \n\"Landeskinderproblems\" im Grundsatz restriktiv ist, obwohl dem Gesetzgeber \nselbstverständlich auch die Schaffung einer Regelung offengestanden hätte, die \nheimpflegebedürftige Menschen aus anderen Bundesländern denjenigen aus \nNordrhein-Westfalen gleichstellt.\n\n26\n\nIst danach auf der Grundlage des Gesetzesrechts kein Anspruch auf Gewährung \nvon Pflegewohngeld gegeben, soweit der Pflegebedürftige, auf den bezogen die \ninvestive Förderung beantragt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des \nLandes Nordrhein-Westfalen hatte, kommt auch - mit Wirkung ab dem 1. November \n2003 - \n\n27\n\naufgrund des Inkrafttretens der PflFEinrVO vom 15. Oktober 2003 keine \nBesserstellung für nicht iSv § 97 Abs. 2 BSHG aus Nordrhein-Westfalen stammende \nPflegebedürftige in Betracht. Zwar bestimmte der inzwischen wieder geänderte § 6 \nAbs. 1 Satz 4 der PflFEinrVO, dass für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, die \nzum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim oder in den zwei Monaten vor der \nHeimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen hatten, \nder Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge \nzuständig ist, in dessen Bereich sich der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin \n(nunmehr) tatsächlich aufhält. Diese Regelung war indessen nicht von der \nVerordnungsermächtigung in § 12 Abs. 6 Satz 1 PfG NRW F. 2003 gedeckt und \nmithin unwirksam.\n\n28\n\nVgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 16 B 547/04 -, aaO.\n\n29\n\n§ 12 Abs. 6 Satz 1 PfG NRW F. 2003 enthält die Ermächtigung an das \nzuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung das Nähere über die \nVoraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der \nLeistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die \nKostenentwicklung zu regeln. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass § 6 \nAbs. 1 Satz 4 PflFEinrVO als nähere Regelung des Antragsverfahrens - hierfür \nsprach die Paragrafenüberschrift \"Zuständige Behörde, Antragsverfahren\" - oder \ngegebenenfalls auch als nähere Ausgestaltung der persönlichen \nLeistungsvoraussetzungen noch dem Regelungsprogramm des § 12 Abs. 6 Satz 1 \nPfG NRW F. 2003 unterfiel, lag jedenfalls insoweit eine Abweichung von der soeben \ndargestellten gesetzlichen Normierung vor, als für einen Teil der Leistungsfälle eine \nandere als die in § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW F. 2003 ausdrücklich vorgesehene \nZuständigkeit und damit auch Kostenverantwortung begründet werden sollte. Eine \nderartige Abweichung vom Gesetz kann nicht mehr als \"nähere Regelung\" in \nAnlehnung an die gesetzlich fixierten Vorgaben, sondern nur als eine die Befugnisse \ndes Verordnungsgebers überschreitende Korrektur des Gesetzes betrachtet werden, \ndie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zur Nichtigkeit des § 6 Abs. 1 \nSatz 4 PflFEinrVO führt (vgl. Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen). Die bei den Beratungen zur PflFEinrVO geäußerte Einschätzung, dass \n\"der Wille des Gesetzgebers ... nicht eingehalten\" würde, wenn für Heimbewohner, \ndie vor Heimeintritt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gewohnt haben, \"die \nörtliche Zuständigkeit wie bisher über § 97 Absatz 2 BSHG bestimmt\" werde, \npostuliert einen gesetzgeberischen Willen, der - trotz vorhandenen \nProblembewusstseins, wie unter anderem die oben wiedergegebene Äußerung des \nAbgeordneten Scheffler belegt - im Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2003 und \ninsbesondere in der schließlich beschlossenen Gesetzesfassung gerade keinen \nNiederschlag gefunden hat.\n\n30\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellte Rechtslage für \nheimpflegebedürftige Personen, die vordem in einem anderen Bundesland als \nNordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nicht zur Tragung der \nHeimpflegekosten einschließlich des auf investive Kosten entfallenden Anteils \nimstande sind, nicht die sozialpolitisch bedenkliche Folge eines aus finanziellen \nGründen erzwungenen Heimwechsels nach sich ziehen muss. Es ist vielmehr davon \nauszugehen, dass der die finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen \nübersteigende Teil der Heimpflegekosten als ergänzende Hilfe zur Pflege nach dem \nBundessozialhilfegesetz bei dem gemäß § 97 Abs. 2 BSHG zuständigen \nSozialhilfeträger geltend gemacht werden kann.\n\n31\n\nAuch die sonstigen Rücknahmevoraussetzungen nach § 45 SGB X sowie die \nVoraussetzungen für die Rückforderung des Pflegewohngeldes für den Monat Juni \n2003 sind gegeben. Soweit die Klägerin den Rücknahme- und \nRückforderungsbescheid als zu unbestimmt ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. \nDie Bezugnahme auf den (letzten) Pflegewohngeld-Bewilligungsbescheid \"für die \nZeit ab 01.06.2003\" ist eindeutig. Die Klägerin vermag auch nicht darzutun, inwieweit \ndie sprachliche Fassung des angefochtenen Bescheides bei ihr Unsicherheit über \nden Umfang der Rücknahmeentscheidung hervorgerufen haben könnte.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10 \nund 711 ZPO.\n\n33\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. Insbesondere fehlt es im Hinblick auf revisibles Recht \n(§ 137 Abs. 1 VwGO) an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 3 GKG und \nberücksichtigt die Höhe der von den angefochtenen Bescheiden erfassten \nLeistungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2003.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/16-a-4379-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/16-a-4379-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274523","retrieved":"2026-07-09 02:46:09.205293+00:00"}}