{"status":"available","doknr":"OLD274522","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.15A3734.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"15 A 3734/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein Landwirt, ist Eigentümer des im Außenbereich der Stadt M. \ngelegenen, 109.755 m2 großen Flurstücks der Gemarkung M1. , Flur 3 Nr. 85. \nDas Grundstück liegt am C.---------weg . Auf dem Grundstück betreibt der Kläger zwei \nSchweinemastställe mit Nebenanlagen (Güllebehälter und Futtersilo). Die \nSchweineställe sind an eine Wasserleitung angeschlossen, die nach Auskunft des \nKlägers von der östlich gelegenen Bundesstraße abzweigt und auf dem Flurstück 85 \netwa 30 cm parallel zum C.---------weg bis zum Bereich der Schweineställe geführt \nwird. Ende 1996 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine \nMaschinenhalle, die er westlich des nördlichen Stalles errichten wollte. Mit \nBaugenehmigung vom 28. Januar 1997 und Nachtragsgenehmigung vom 17. März \n1997 genehmigte die untere Bauaufsichtsbehörde den beantragten Bau, der am \n19. Juni 1997 abschließend fertiggestellt wurde. In den Bauunterlagen war ein \nAnschluss der Maschinenhalle an die vorhandene Wasserleitung nicht vorgesehen \nund ist auch nicht erstellt worden. Lediglich in der Baubeschreibung heißt es: \n\"Trinkwasserversorgung durch zentrale Wasserversorgung\". Die Situation stellt sich \nso dar, dass sich die Maschinenhalle etwa 35 m westlich des nördlichen Stalles \nbefindet. Die Fläche dazwischen ist befestigt. Zwei Tore und eine Tür führen von der \nMaschinenhalle auf diese Fläche. Von dort ist der C.---------weg über eine schon \nvorher bestehende Zufahrt zu erreichen. Ein weiteres Tor auf der Westseite der \nMaschinenhalle führt auf eine neu errichtete Zufahrt zum C.---------weg .\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Dezember 2001 setzte der Beklagte für den neu bebauten \nTeil auf dem Flurstück 85 einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 6.591,20 DM \nfest. Dabei legte er eine Fläche von 1.760 m2 mit eingeschossiger Bebauung ohne \nArtzuschlag zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2002 zurück. \n\n4\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter \ngegen den Beitragsbescheid und hat vorgetragen: Bei der neu bebauten Fläche \nhandele es sich um keine selbständige Beitragsfläche, da ein Anschluss nicht \nbestehe und auch ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit nicht \nvorhanden sei, denn die Maschinenhalle brauche keinen Wasseranschluss. Nach \nSinn und Zweck des Wasserversorgungsbeitrags komme es auf die baulich-\nfunktionale Erforderlichkeit einer Wasserversorgung an. Allenfalls könne unter dem \nGesichtspunkt der Erweiterung eines Grundstücks an eine Beitragspflicht gedacht \nwerden. Dies scheide hier aber deshalb aus, weil weder die Maschinenhalle auf die \nViehställe noch umgekehrt die Viehställe auf die Maschinenhalle angewiesen seien. \nDie Beitragsrelevanz der Viehställe hinsichtlich der Wasserversorgung erstrecke sich \ndaher nicht auf die Maschinenhalle. Es bestehe auch keine wirtschaftliche Einheit der \nneuen Fläche mit der Stallfläche im Hinblick auf die Wasserversorgung, da dies unter \ndem Gesichtspunkt frischwasserabhängiger Nutzung gesehen werden müsse. Selbst \nwenn man eine Beitragspflicht annehme, bestünden Bedenken gegen die Höhe des \nBeitragssatzes. Landwirtschaftliche Betriebe seien relativ groß. Wegen der \nFlächenabhängigkeit des Beitrags entstehe dadurch ein hoher Beitrag. Die Satzung \ndifferenziere insoweit aber nicht, sondern lege den gewöhnlichen Beitragssatz für \nWohngrundstücke und Gewerbegrundstücke zugrunde. Dabei falle auf \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wo häufig nur ein Betriebsinhaber \narbeite, signifikant weniger Wasser an als auf Gewerbegrundstücken. Daher müsse, \nwenn schon ein Beitrag erhoben werde, jedenfalls der Beitragssatz dem \nwirtschaftlichen Vorteil angepasst sein. Ein denkbarer Erlassanspruch nütze insoweit \nnichts, da er im Ermessen der Gemeinde stehe und für die Ablehnung bereits ein \nVerweis auf die schlechte Haushaltslage ausreiche. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Wasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2001 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2002 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Der Veranlagung sei nicht das übergroße gesamte Flurstück \n85 zugrunde zu legen, sondern es sei eine wirtschaftliche Einheit aus der bebauten \nFläche zu bilden. Hier sei zu der bereits bestehenden, mit Stallgebäuden bebauten \nwirtschaftlichen Einheit die Fläche der Maschinenhalle und der davor liegenden \nbefestigten Fläche hinzu gekommen. Diese sei daher bis zur Tiefenbegrenzung zu \nveranlagen. Ob ein Wasserbedarf auf diesem Grundstücksteil bestehe sei \nunerheblich. Maßgeblich sei, dass ein enger wirtschaftlicher und funktioneller \nZusammenhang mit dem Mastbetrieb bestehe. Dies zeige auch die \nKontrollüberlegung, dass bei Errichtung aller vorhandenen baulichen Anlagen in \neinem Zuge die Beitragspflicht selbstverständlich gewesen wäre. Die tatsächliche \nHöhe des Wasserverbrauchs sei für den Beitrag irrelevant. Es sei sogar fraglich, ob \nein gesonderter Beitragssatz für landwirtschaftliche Grundstücke überhaupt zulässig \nsei. Im Übrigen sei der Wasserverbrauch bei landwirtschaftlichen Grundstücken \ntatsächlich höher als bei Wohngrundstücken. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und \ndarüber hinaus ausführt: Entscheidungen des Senats zum \nKanalanschlussbeitragsrecht könnten dem vorliegenden Fall nicht zugrunde gelegt \nwerden, da die Entsorgung von Abwasser zu den Pflichten eines \nGrundstückseigentümers zähle, während die Nutzung von Frischwasser in der \nMaschinenhalle allein Sache des Klägers sei. Es bestehe auch keine allgemeine \nErfahrung dahingehend, dass eine Maschinenhalle auf der Feldflur einen \nWasseranschluss haben müsse. Insoweit bestehe also eine größere Disponibilität \ndes Eigentümers bei der Wasserversorgung. Der Beklagte habe auch, da die \nWasserversorgungsleitung bereits verlegt sei, keinen größeren Aufwand gehabt. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu entscheiden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend \nvor: Zur Begründung der wirtschaftlichen Einheit zwischen der mit den \nSchweineställen bebauten Fläche und der Fläche mit der Maschinenhalle sei ein \nzwingender funktionaler Zusammenhang nicht erforderlich. Für die Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit könne auf die Rechtsprechung zum \nKanalanschlussbeitragsrecht zurückgegriffen werden, da insoweit Kanalanschluss- \nund Wasseranschlussbeiträge gleich zu behandeln seien. Die wirtschaftliche Einheit \nsei angeschlossen und damit insgesamt beitragspflichtig. Ob die Gemeinde einen \nkonkreten Aufwand für die hinzugekommene Fläche habe, sei beitragsrechtlich \nunerheblich. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Beitragsbescheid sich \nals rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt M1. vom 18. Juni \n1976 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 24. Oktober 1995 (BGS). \n\n20\n\nNach § 2 Abs. 2 BGS unterliegt ein Grundstück unabhängig von der Frage seiner \nBaulandqualität der Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die öffentliche \nWasserversorgungsanlage angeschlossen wird. Nach § 4 Abs. 2 BGS entsteht bei \nGrundstücken, die nach § 2 Abs. 2 BGS der Beitragspflicht unterliegen, die \nBeitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Die \nBeitragspflicht ist mit der Fertigstellung der Maschinenhalle auf dem Flurstück 85 für \ndie so baulich neu genutzte Fläche entstanden. Mit der Erweiterung der baulich \ngenutzten Fläche ist ein neues Grundstück entstanden, bestehend aus dem bereits \nvorhandenen, mit den Schweineställen bebauten Grundstück und dem neuen, mit \nder Maschinenhalle bebauten Grundstücksteil. Grundstück im Sinne des \nBeitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist nämlich die wirtschaftliche Einheit, also jeder \ndemselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen \nwerden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der \nFälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch \nwirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück \nzur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert \nwerden muss. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, NWVBl. 2005, \n437.\n\n22\n\nHier ist nicht das gesamte übergroße Flurstück 85 die wirtschaftliche Einheit, \nsondern nur ein Teil davon. Dabei ist hier Anhaltspunkt zur Abgrenzung der \nwirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand, \n\n23\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. \n2002, 188 (189),\n\n24\n\nund hinsichtlich der hinzugekommenen Fläche das, was aufgrund und in \nÜbereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht \nworden ist. \n\n25\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. \n1996, 64 (65).\n\n26\n\nNach diesen Grundsätzen ist wirtschaftliche Einheit die gesamte bislang mit den \nSchweineställen und den zugehörigen Nebenanlagen und die mit der \nMaschinenhalle bebaute Fläche einschließlich des befestigten Zwischenraums \nzwischen dieser und dem Schweinestallbereich. \n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist eine Aufteilung der so ermittelten \nFläche in zwei wirtschaftliche Einheiten, nämlich eine mit den Schweineställen und \nNebenanlagen bebaute und eine mit der Maschinenhalle bebaute, nicht angezeigt. \nDas wäre nur dann der Fall, wenn sich von der genehmigten und verwirklichten \nBausubstanz her der Eindruck zweier selbständiger Grundstücke aufdrängte. Das ist \nnicht der Fall: Die beiden Flächenteile sind nicht physisch getrennt, sondern hängen \nzusammen. Die Fläche zwischen der Maschinenhalle und dem nördlichen \nSchweinestall ist durchgehend befestigt und kann damit nicht eindeutig einer Seite \nzugeordnet werden. An der nordöstlichen Ecke dieser befestigten Fläche befindet \nsich die Ausfahrt zum C.---------weg . Die Hauptaus- und -einfahrtsseite der \nMaschinenhalle befindet sich auf der zu dieser befestigten Fläche ausgerichteten \nSeite. Damit existiert eine gemeinsam genutzte befestigte Fläche und Ausfahrt zum \nC.---------weg für beide Teile der wirtschaftlichen Einheit. \n\n28\n\nDarüber hinaus hängen beide bebauten Flächenteile funktional zusammen. Dafür \nist nicht entscheidend, dass eine baulich genutzte Fläche auf die andere angewiesen \nist. Vielmehr reicht es aus, wenn die genehmigte Nutzung der beiden bebauten \nTeilflächen sachlich zusammenhängt. Das ist der Fall: Beide Teile dienen einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb. Dabei ist es unerheblich, ob die Maschinenhalle \ntatsächlich überwiegend oder gar ausschließlich dem pflanzenerzeugenden Teil des \nBetriebes dient. Denn zum einen besteht die genehmigte Nutzung der \nMaschinenhalle darin, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge unterzustellen, sodass \nauch solche für die Schweinemast dort untergestellt werden können. Zum anderen \nkönnen bei einem landwirtschaftlichen Betrieb der Zuchtteil des Betriebes und der \nlandwirtschaftliche Teil als Futtergrundlage zusammen hängen. \n\n29\n\nSomit besteht seit der Fertigstellung der Maschinenhalle eine aus beiden \nbebauten Grundstücksteilen bestehende neue wirtschaftliche Einheit, für die mit ihrer \nEntstehung in Folge des tatsächlichen Anschlusses des bislang selbständigen \nGrundstücksteils eine Beitragspflicht entsteht. Wegen des Grundsatzes der \nEinmaligkeit des Anschlussbeitrages beschränkt sich die Beitragspflicht auf den neu \ngeschaffenen Grundstücksteil. \n\n30\n\nVgl. zur Entstehung des Beitrags für Flächen, die zu einer bereits vorhandenen \nwirtschaftlichen Einheit hinzutreten, OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 A \n1660/96 -, NWVBl. 1998, 21 f.\n\n31\n\nSchließlich steht dem Entstehen der Beitragspflicht auch nicht der Umstand \nentgegen, dass die Maschinenhalle nicht an die Wasserversorgung angeschlossen \nist. Für die Beitragspflicht ist es unerheblich, ob ein Grundstück mit allen Gebäuden \nan die Wasserversorgung angeschlossen ist, denn Gegenstand der Beitragspflicht \nsind nicht die angeschlossenen Gebäude, sondern ist das angeschlossene \nGrundstück als wirtschaftliche Einheit.\n\n32\n\nDie Tiefenbegrenzungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BGS greift nicht \nein. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an eine \nErschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu \neiner Tiefe von höchstens 40 m. Das klägerische Grundstück grenzt an die \nErschließungsanlage C.---------weg . Mit dem Begriff Erschließungsanlage in einer \nsolchen anschlussbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung ist nicht etwa die \nbeitragsrechtlich abzurechnende (Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungs-\n)Anlage gemeint, sondern die Wegefläche, die die verkehrliche Erschließung des \nGrundstücks vermittelt.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, \n188 (189)\n\n34\n\nDie veranlagte Teilfläche liegt innerhalb von 40 m vom C.---------weg .\n\n35\n\nDie Rechtsprechung des Senats zur anschlussbeitragsrechtlichen Bedeutung \neiner die Tiefenbegrenzung übergreifenden baulichen Nutzung führt nicht zu einem \nanderen Ergebnis. Danach ist zwar für das Kanalanschlussbeitragsrecht eine die \nsatzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überschreitende bauliche Nutzung, die einen \nEntwässerungsbedarf nicht nach sich ziehen kann, nicht geeignet, die \ngeneralisierende Annahme der Tiefenbegrenzung über die räumlich beschränkte \nErschließungswirkung der Entwässerungsanlage zu widerlegen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, \n188 (190); Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, KSTZ 2001, 194.\n\n37\n\nSo liegt der Fall hier nicht, da die Maschinenhalle innerhalb der \nTiefenbegrenzung errichtet wurde. Es erscheint auch fraglich, ob der Gedanke - wie \nder Kläger anregt - entsprechend angewendet werden kann für den Anschlussbeitrag \neines Grundstücks, das eine beitragsrechtlich irrelevante Nutzung nicht jenseits der \nTiefenbegrenzung, sondern innerhalb der Tiefenbegrenzung, aber seitlich neben \ndem beitragsrechtlich relevant genutzten Teil aufweist. Denn der Tiefenbegrenzung \nliegt der Gedanke einer räumlichen Begrenzung der Erschließungswirkung der \nAnlage in der Tiefe, nicht in der Breite zu Grunde. Hier würde jedenfalls selbst bei \neiner Errichtung der Maschinenhalle jenseits der Tiefenbegrenzung die vorgenante \nRechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Maschinenhalle keine \nBebauung ist, die einen Wasserversorgungsbedarf nicht nach sich ziehen kann. \nDenn die Wasserversorgung für eine Maschinenhalle kann sinnvoll für deren \nNutzung sein, etwa um wasserverbrauchende Anlageteile zu versorgen oder durch \nden Einsatz auf dem Acker verschmutzte Gerätschaften mit Wasser abzuspritzen. \n\n38\n\nSchließlich bestehen auch keine Bedenken gegen den Beitragsmaßstab. Der \nFestsetzung eines eigenen Maßstabs für landwirtschaftliche Grundstücke bedarf es \nnicht. Der Maßstab muss sich am wirtschaftlichen Vorteil orientieren, der dem \nGrundstück durch den Wasseranschluss gewährt wird, (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 \nSatz 1 KAG NRW). Fläche und Geschossigkeit, wie sie hier von der Satzung als \nMaßstab festgelegt sind, sind vorteilsadäquate Maßstäbe.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 \n(681); Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317.\n\n40\n\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes fordert, dass wesentlich \nUngleiches nicht willkürlich gleich behandelt wird. Dem Satzungsgeber steht ein \nweites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf \ndie Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Bei \neiner bemängelten Gleichbehandlung ist diese Grenze erst dann überschritten, wenn \nzwischen den beiden Gruppen gleich behandelter Fälle Unterschiede von solcher Art \nund solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu \nrechtfertigen ist. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, \n165 (166).\n\n42\n\nDas ist für landwirtschaftliche Grundstücke im Verhältnis zu Wohngrundstücken \nmit Rücksicht auf den Wasserversorgungsbeitrag nicht der Fall. Die vom Kläger ins \nFeld geführte Übergröße landwirtschaftlicher Grundstücke betrifft die \nBuchgrundstücke, auf die es nicht ankommt, sondern auf die wirtschaftliche Einheit, \nwie sich es hier auch ausgewirkt hat. Schließlich kann hinsichtlich der Erhöhung des \nGebrauchswertes eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch die \nWasserversorgung als Substanz des wirtschaftlichen Vorteils nicht festgestellt \nwerden, dass diese signifikant hinter der wohngenutzter Grundstücke zurückbleibt, \nda landwirtschaftliche Grundstücke sowohl dem Wohnen als auch der Schaffung der \nLebensgrundlage dienen.\n\n43\n\nGegen die Richtigkeit der Beitragsberechnung werden Einwände nicht erhoben \nund sind auch nicht ersichtlich. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/15-a-3734-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-07/15-a-3734-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274522","retrieved":"2026-07-09 02:46:09.117219+00:00"}}