{"status":"available","doknr":"OLD274555","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0206.14A2086.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"14 A 2086/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragten Bescheinigungen \ngemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für ihre eigene Unterrichtstätigkeit und diejenige der \nFrau L. , der Frau K. , der Frau I. , der Frau Q. , des Herrn T. \n, des Herrn E. , der Frau X. , der Frau T1. sowie des Herrn I1. nach \nMaßgabe der Entscheidungsgründe zu erteilen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/3 und \ndie Beklagte zu 2/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt seit 1993 eine private Musikschule in X1. . \n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Juli 2001 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung \neiner Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer für die Leistungen dieser \nSchule. Dem Antrag fügte sie verschiedene Unterlagen betreffend ihre Ausbildung \nzur Musikschullehrerin wie auch ihre darüber hinausgehende musikalische \nAusbildung bei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Januar 2002 lehnte die Beklagte die Erteilung der \nBescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ab. Zur Begründung berief sie sich \ndarauf, grundsätzlich sei die Vorlage von Studienbescheinigungen bereits \nausgebildeter Schüler oder ein Nachweis, dass Schüler als Musiker beruflich tätig \nseien, zu verlangen, soweit es sich nicht, anders als bei der Klägerin selbst, um \njunge Musikerzieher handele, die solche Nachweise noch nicht führen könnten. Die \nvorgelegten Unterlagen der Klägerin reichten für einen Nachweis nicht aus.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. Februar 2002 Widerspruch ein, \nden die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2002 als unbegründet zurückwies. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 29. Mai 2002 Klage erhoben und ausgeführt: Eine \nUngleichbehandlung von Musikschulen, die kleinere Kinder unterrichteten und \nsolchen, die auf einen Beruf oder ein Studium unmittelbar vorbereiteten, sei \nverfassungsrechtlich bedenklich. Es treffe nicht zu, dass nur zielgerichtete und \nsystematische Maßnahmen zur Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung \numsatzsteuerrechtlich begünstigt seien. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Januar 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 29. April 2002 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung \ngemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Zeit ab 1996 zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat die Auffassung vertreten, nur zielgerichtete und systematische \nMaßnahmen zur Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung seien umsatzsteuerrechtlich \nbegünstigt. Auch wenn im Bereich der Musik die Entwicklung von Fertigkeiten und \nFähigkeiten in sehr jungen Jahren erfolgen müsse, um erfolgreich zu sein, knüpfe der \nGesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung an den Tatbestand einer gezielten \n(absehbaren) Berufs- und Prüfungsvorbereitung an.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt, das Verlangen der Beklagten nach Vorlage von \nPrüfungs- und Studienbescheinigungen bereits ausgebildeter Schüler sei \nsachgerecht. Allerdings müssten auch Zeugnisse von Schülern, die Berufsmusiker \ngeworden seien, als Nachweis ausreichen. Solche Nachweise ermöglichten es, \nzwischen Instituten, die Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung betrieben, und solchen, \ndie Musik als sinnvolles Hobby vermitteln wollten, zu unterscheiden. Die von der \nKlägerin vorgelegten Bescheinigungen reichten jedoch angesichts des zehnjährigen \nBestehens ihrer Schule nicht aus, um auf eine ordnungsgemäße Berufs- oder \nPrüfungsvorbereitung schließen zu können. Für eine generelle \nUmsatzsteuerbefreiung privaten Musikunterrichts biete das Gesetz keine Grundlage. \nMusikunterricht könne auch nicht im Hinblick auf den Musikunterricht in den \nöffentlichen Schulen als prüfungsvorbereitend gewertet werden, zumal in Nordrhein-\nWestfalen an vielen Grundschulen kein Musikunterricht erteilt werde.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht \nzugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie zur Unterrichtssituation an ihrer \nSchule unter Berücksichtigung der Unterrichtserteilung der einzelnen Lehrkräfte in \nden jeweiligen Unterrichtsfächern vorträgt. Darüber hinaus äußert sie die Auffassung, \ndass es nur darauf ankomme, ob die jeweilige Einrichtung objektiv geeignet sei, der \nBerufs- und Prüfungsvorbereitung zu dienen. Eine Altersgrenze bei den Schülern \ndürfe insoweit nicht gezogen werden, als auch die Früherziehung notwendiger \nBestandteil einer erfolgreichen Ausbildung, also auch einer Musikausbildung, sei. Die \nBeklagte erteile auch Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die \nFrüherziehung und Grundausbildung in Musik. Für die Geeignetheit der Einrichtung, \ndie allein zu prüfen sei, seien die vom Verwaltungsgericht und der Beklagten \ngeforderten Bescheinigungen über Prüfungserfolge kein taugliches Mittel. Unter dem \nGesichtspunkt der Prüfungsvorbereitung müsse auch berücksichtigt werden, dass \nMusik zum Fächerkatalog der allgemeinbildenden staatlichen Schulen gehöre und \ngute Noten in Musik den Erfolg beim Abschlusszeugnis, etwa dem Abitur, verbessern \nkönnten. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 23. Januar 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 29. April \n2002 zu verpflichten, der als Musikschule L1. bezeichneten Einrichtung der \nKlägerin unbefristet zu bescheinigen, dass sie ab 1996 mit ihrer musikalischen \nFrüherziehung/Grundausbildung und dem Instrumentalunterricht in den Fächern \nKlavier, Keyboard, E-Orgel, Blockflöte, Gitarre, Querflöte, Saxophon auf einen Beruf \noder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung \nordnungsgemäß vorbereitet.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung führt sie aus: Die von der Klägerin eingereichten \nBescheinigungen seien für die Annahme, die Einrichtung der Klägerin bereite auf \neinen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung ordnungsgemäß vor, unzureichend. Dies habe das \nVerwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt. Vor dem \nHintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in anderen \nFällen habe ein verwaltungsinterner Willensbildungsprozess stattgefunden. \nInsbesondere auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes trage sie - die \nBeklagte - dadurch Rechnung, dass sie im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses \nin die ausgestellte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG den gesamten \nUnterricht der Musikschule einschließlich Grundstufe und elementarer \nMusikerziehung einbeziehe. Auch werde nicht auf die Motive der Schüler abgestellt. \nDie verlangten Nachweise dienten dazu, beurteilen zu können, ob die Schule \nausschließlich im Hobbybereich tätig sei oder aufgrund der Lehrinhalte, Lehrkräfte \nusw. tatsächlich in der Lage sei, auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule \noder auf den Beruf vorzubereiten. Privater Musikunterricht sei kein \nNachhilfeunterricht für das schulische Fach Musik als versetzungsrelevantes \nNebenfach. Zudem vermittele die Musikausbildung in der Schule keine hinreichenden \nFertigkeiten, um damit eine Aufnahmeprüfung für eine Hochschule zu bestehen.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 27. Januar 2005 hat der Senat der Klägerin aufgegeben, \ndarzulegen und zu belegen, 1. welche Kurse für jeweils welchen Zeitraum in ihrer \nMusikschule seit dem Beginn des Jahres 1996 durchgeführt worden sind und \ngegenwärtig durchgeführt werden, 2. welche Lehrkräfte in den jeweiligen Kursen \nwährend welchen Zeitraums unterrichtet haben und unterrichten (Angabe der \nLaufzeit der aktuellen Verträge), 3. über welche förmlichen Qualifikationen \n(Examen, Prüfungen, Abschlüsse) die betroffenen Lehrkräfte für das Fach, das sie \nunterrichtet haben und unterrichten, im jeweiligen Zeitraum verfügten, 4. welche \nUmstände Lehrkräfte ohne förmliche Qualifikation für das unterrichtete Fach befähigt \nhaben und befähigen, ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen. Hinsichtlich des \nErgebnisses wird auf die tabellarische Aufstellung und die ergänzenden \nAusführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2005 Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe: \n\n22\n\nDie Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \n\n23\n\nAbs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie \nhat auch in dem aus dem Tenor und den darin in Bezug genommenen \nEntscheidungsgründen ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg.\n\n24\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. \nZwar waren Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ursprünglich die Verhältnisse \nab Stellung des Antrages vom 18. Juli 2001 und nicht die Verhältnisse bereits ab \ndem Jahr 1996. Mit ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 10. März \n2003 vor dem Verwaltungsgericht und in der mündlichen Verhandlung vom 27. \nJanuar 2005 vor dem erkennenden Senat hat die Beklagte, bei der es sich \ngleichzeitig um die zuständige Widerspruchsbehörde handelt, jedoch klargestellt, \ndass der gesamte Zeitraum ab 1996 in die Entscheidung einbezogen werde. Daher \nwürde die Forderung nach einem gesonderten Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. \n1 Satz 1 VwGO für die vor 2001 liegenden Jahre eine reine Förmelei darstellen, der \nkeine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage beizumessen sind. \n\n25\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch in dem o.a. Umfang zu. \nInsoweit sind die ablehnenden Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten - vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO -.\n\n26\n\nDer klägerische Anspruch auf die beantragten Bescheinigungen ergibt sich aus \n§ 4 Nr. 21 a) UStG, wonach von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen die \nunmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen \nund anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei sind. \nDies steht allerdings nach der Regelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, dessen Prüfung \nallein der Beklagten obliegt, unter dem Vorbehalt, dass die zuständige \nLandesbehörde, hier die Beklagte, bescheinigt, dass die Einrichtung auf einen Beruf \noder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden \nPrüfung ordnungsgemäß vorbereitet.\n\n27\n\nDabei kann die Bescheinigung regelmäßig nicht für die \"Einrichtung\", hier also \ndie Musikschule der Klägerin, als Ganzes erteilt werden. Sinn des § 4 Nr. 21 a) bb) \nUStG ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle die Beurteilung zu überlassen, \nob die Ausbildungsleistungen einer privaten Einrichtung ordnungsgemäß auf einen \nBeruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegenden Prüfung oder beides vorbereitet. Hierzu wird der Einrichtung die \nEignung dieser Ausbildungsleistungen bescheinigt. Private Bildungseinrichtungen \nsind jedoch nicht verpflichtet, nur solche Unterrichtsleistungen anzubieten, die \nordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Sie können vielmehr neben \nder Ausbildung auch andere Kurse anbieten, die nicht der Berufs- oder \nPrüfungsvorbereitung dienen, sondern eher in den Hobbybereich fallen. Für derartige \nKurse ist eine Umsatzsteuerbefreiung nicht vorgesehen. Die privaten \nBildungseinrichtungen sind nur insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie den \nstaatlichen Bildungseinrichtungen vergleichbar sind. Unter diesen Umständen ist es \nAufgabe der zuständigen Stelle im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, die aufgrund \nihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, die Kurse \nbzw. Unterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die gesetzlichen \nVoraussetzungen erfüllen.\n\n28\n\nSo schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2003 - 25 K 144/02 \n-.\n\n29\n\nDer zeitliche Umfang, für den die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nauszustellen ist, hat sich an den tatsächlichen Vorgaben des jeweiligen Einzelfalles \nzu orientieren. Grundsätzlich darf ein Verwaltungsakt, auf den wie auf die hier in \nRede stehenden Bescheinigungen ein Anspruch besteht, nur dann mit einer \nNebenbestimmung wie einer Befristung versehen werden, wenn sie durch \nRechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden - vgl. § 36 Abs. 1 \nVwVfG NRW -. Regelungen im Umsatzsteuergesetz, aus denen sich ein Recht zu \neiner Befristung ergibt, sind nicht ersichtlich. Um sicherzustellen, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen der Bescheinigungen erfüllt werden, kommt eine \nBefristung zunächst für abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume in \nBetracht. Gleiches gilt in den Fällen, in denen abzusehen ist, dass das jeweilige \nUnterrichtsangebot ausläuft, etwa weil die Lehrkraft lediglich in einem befristeten \nArbeitsverhältnis steht. Dagegen besteht für Unterrichtsangebote, die sich auch im \nHinblick auf die damit beauftragte Lehrkraft auf einen unbestimmten zukünftigen \nZeitraum beziehen, kein Anlass, eine Befristung vorzusehen. Dies würde nur dazu \nführen, dass die Bescheinigung in regelmäßigen Abständen neu zu beantragen \nwäre. \n\n30\n\nSoweit es die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG betrifft, hängt die \nFeststellung der ordnungsgemäßen Vorbereitung im Wesentlichen vom Nachweis \nder Qualifikation der Lehrkräfte ab. Dementsprechend hat der Senat im \nangesprochenen Beschluss vom 27. Januar 2005 auch der Klägerin aufgegeben, \nentweder die förmliche Qualifikation der Lehrkräfte zu belegen oder bei Lehrkräften \nohne förmliche Qualifikation Umstände darzulegen, die wiederum die erforderliche \nQualifikation belegen. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2005 \nnachgekommen und hat eine tabellarische Übersicht vorgelegt, welche Lehrkräfte in \nwelchem Fach Musikunterricht erteilt haben und/oder erteilen. In der Reihenfolge \ndieser tabellarischen Übersicht erfolgt die rechtliche Beurteilung der jeweiligen \nKursangebote unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien zum Inhalt der \nauszustellenden Bescheinigungen. Hierbei berücksichtigt der Senat sowohl die \nTatsache, dass die Beklagte den klägerischen Anspruch zum Teil anerkannt hat, als \nauch die von der Beklagten angewandten Maßstäbe, soweit sie für den Senat \nerkennbar geworden sind. \n\n31\n\n1. Betreffend die Klägerin ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Musikalische Früherziehung\" ab 1996 ohne Befristung zu erteilen.\n\n32\n\n2. Betreffend die Klägerin ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Keyboard\" ab 1996 ohne Befristung zu erteilen.\n\n33\n\n3. Betreffend die Klägerin ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Orgel\" ab 1996 ohne Befristung zu erteilen.\n\n34\n\n4. Betreffend Frau L. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Orgel\" für den Zeitraum 1996 bis Dezember 1997 zu erteilen.\n\n35\n\n5. Betreffend die Klägerin ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Klavier\" ab 1996 ohne Befristung zu erteilen.\n\n36\n\n6. Betreffend Frau E1. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen, da die geltend gemachte Qualifikation als \nexaminierte Konzertpianistin nicht belegt ist.\n\n37\n\n7. Betreffend Frau K. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Klavier\" für den Zeitraum 1996 bis September 1997 zu erteilen.\n\n38\n\n8. Betreffend Frau H. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen, da die Qualifikation für den maßgeblichen Zeitraum \nvon September 1996 bis Februar 2000 nicht belegt ist. In diesem Zeitraum befand \nsich Frau H. noch im Studium. Ihre Vorbereitungszeit begann im Februar 2000 \nund die zweite Staatsprüfung für die Sekundarstufe I/II auch im Fach Musik hat sie \nerst am 19. September 2002 abgelegt. Zusätzliche Erkenntnisse, dass bereits \nwährend der Studienzeit die erforderliche Qualifikation vorhanden war, liegen nicht \nvor.\n\n39\n\n9. Betreffend Frau C. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen, da die Qualifikation hinsichtlich der geltend \ngemachten Tätigkeit als Konzertpianistin nicht belegt wird.\n\n40\n\n10. Betreffend Frau I. ist abweichend von der Auffassung der Beklagten die \nBescheinigung für das Fach \"Klavier\" für die Zeit von 1996 bis Dezember 2004 zu \nerteilen. Die Qualifikation ist durch die erste Staatsprüfung vom 16. April 2001 für das \nLehramt Primarstufe mit dem Schwerpunkt Musik mit Klavier als Pflichtfach belegt. \nAnlass, darüber hinaus als Nachweis die Ablegung des Zweiten Staatsexamens zu \nfordern, besteht nicht. Die Ablegung des ersten Staatsexamens als Kriterium für die \nAnnahme der erforderlichen Qualifikation ist sachgerecht, weil das Erste \nStaatsexamen die Fähigkeit bescheinigt, dass der Betreffende für den Lehrerberuf \nerforderliche Qualifikationen und Kompetenzen hat (§ 17 Abs. 1 \nLehrerausbildungsgesetz - LABG), und der Betreffende im Vorbereitungsdienst in \nnicht unerheblichem Umfang selbständigen Unterricht zu erteilen hat (§ 3 Abs. 2 und \n3 LABG). Bei der Bescheinigung betreffend Frau K. (Nr. 7) hat die Beklagte \ndementsprechend die Ablegung des ersten Staatsexamens ersichtlich als \nausreichend angesehen, so dass kein Grund ersichtlich ist, aus dem bei Frau I. \ndie Ablegung des Zweiten Staatsexamens zu fordern wäre.\n\n41\n\n11. Betreffend Frau Q. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Klavier\" für den Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2002 zu erteilen.\n\n42\n\n12. Betreffend Herrn T. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Klavier\" für den Zeitraum ab Oktober 1998 ohne Befristung zu erteilen.\n\n43\n\n13. Betreffend Herrn E. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Querflöte\" für den Zeitraum von Januar bis August 1996 zu erteilen.\n\n44\n\n14. Betreffend Frau X. ist folgend der Beklagten die Bescheinigung für das \nFach \"Querflöte\" für den Zeitraum von August 1996 bis November 1998 zu \nerteilen.\n\n45\n\n15. Betreffend Herrn L2. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen, da ein Examensnachweis betreffend das behauptete \nStudium an der Staatlichen Hochschule für Musik nicht beigebracht worden ist.\n\n46\n\n16. Betreffend Frau E2. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen. Die Klägerin macht lediglich geltend, Frau E2. \nhabe ein Studium mit dem Hauptfach \"Querflöte\" absolviert. Nach den eigenen \nAngaben der Klägerin sind weitere Ausführungen zur fachlichen und pädagogischen \nEignung jedoch nicht möglich.\n\n47\n\n17. Betreffend Frau T2. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen. Das Studienziel der Rehabilitationswissenschaften \nauch mit dem Schwerpunkt Musiktherapie stimmt mit dem Studienziel eines \nMusikstudiums nicht überein, so dass es an der erforderlichen Vergleichbarkeit \nzwischen therapeutischer und instrumentaler Qualifikation fehlt. Dies gilt umso mehr, \nals lediglich das Studium belegt ist, nicht aber dessen Abschluss. Den eingereichten \nSchülerbescheinigungen kommt demgegenüber kein entscheidendes Gewicht zu, \num dennoch, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Studium der \nRehabilitationswissenschaften, als hinreichender Qualifikationsnachweis angesehen \nzu werden. Eine gewisse Indizwirkung ist derartigen Schülerbescheinigungen zwar \nnicht abzusprechen. Diese besteht aber nur in beschränktem Umfang. Das Fach \nMusik zählt zum üblichen Unterrichtsangebot an Schulen, unabhängig davon, ob es \nim Zusammenhang mit einer Berufs- oder Prüfungsvorbereitung steht. Dies wird \nvorliegend auch durch die Bescheinigung für die Schülerin X2. (BK 73) bestätigt, \nwonach Musik in ihrer Schule ab Stufe 11 nicht mehr angeboten wurde.\n\n48\n\n18. Betreffend Herrn N. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen. Die Behauptung, Herr N. sei examinierter \nBlockflötenlehrer, wird durch die Klägerin nicht belegt.\n\n49\n\n19. Betreffend Frau Q1. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen. Aufgrund ihrer geringen Indizwirkung reichen die \nSchülerbescheinigungen allein nicht aus, die erforderliche Qualifikation zu belegen. \nDie Bescheinigung über die Erteilung von Flötenunterricht in der Q2. -Schule in \nX1. , einer offenen Ganztagsschule, vom 7. April 2005 (BK 82) ist zu \nunsubstanziiert, um die erforderlichen Rückschlüsse ziehen zu können. Sie enthält \nkeine Aussagen darüber, in welcher Form der Flötenunterricht erteilt wird, etwa im \nRahmen eines regulären Musikunterrichtes oder lediglich im Rahmen eines \nBetreuungsangebotes außerhalb des eigentlichen Unterrichtes.\n\n50\n\n20. Bezüglich Herrn L3. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung nicht zu erteilen. Die erforderliche Qualifikation ist für den in Rede \nstehenden Zeitraum von Oktober 1994 bis Oktober 1996 nicht belegt. Herr L3. \nbefand sich noch in der Anfangsphase seines Studiums, das mit dem \nWintersemester 2000 endete. Weitere für einen Nachweis geeignete Anhaltspunkte \nsind nicht ersichtlich. Die vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung seines Schülers \nT3. (BK 85) betreffend die Einschreibung für das Wintersemester 2004/2005 für \ndie Primarstufe I u.a. mit dem Fach \"Musikerziehung\" lässt keinen Rückschluss auf \nden acht Jahre und mehr zurückliegenden Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Klägerin \nzu.\n\n51\n\n21. Betreffend Frau T1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten die \nBescheinigung für das Fach \"Gitarre\" für den Zeitraum von Oktober 1996 bis März \n1999 zu erteilen. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass Frau T1. sich im \nmaßgeblichen Zeitraum noch im Studium an der Hochschule in E3. befunden und \nihre Prüfung erst nach ihrer Tätigkeit bei der Klägerin abgelegt hat. Jedoch verfügte \nFrau T1. bereits seit 1994 über Lehrerfahrung. Insbesondere ihre Tätigkeit in den \nJahren 1997 und 1998 an der kommunalen Musikschule N1. , somit an einer \nöffentlichen Schule, belegt auch unter Berücksichtigung ihres Studiums hinreichend \ndie erforderliche Qualifikation. Dies gilt umso mehr, als sie weitgehend parallel zu \nihrer Tätigkeit bei der Klägerin zusätzlich noch bei der Musikschule F. beschäftigt \nwar.\n\n52\n\n22. Betreffend Herrn I1. ist in Übereinstimmung mit der Beklagten die \nBescheinigung für das Fach \"Gitarre\" nicht zu erteilen. Die vorgelegten Nachweise \nbeziehen sich im Wesentlichen auf das Instrument \"Saxophon\". \n\n53\n\n23. Betreffend Herrn I1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten im \nHinblick auf dessen Unterrichtstätigkeit die Bescheinigung für das Fach \"Saxophon\" \nab Februar 1999 ohne Befristung zu erteilen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der \nSenat überschlägig das gegenseitige Verhältnis des Obsiegens der Beteiligten in \nRechnung stellt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-06/14-a-2086-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-06/14-a-2086-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274555","retrieved":"2026-07-09 02:46:12.253377+00:00"}}