{"status":"available","doknr":"OLD274554","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0206.12A4164.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"12 A 4164/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien \nZulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten \nernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Sozialauswahl sei - anders als \nvom Beklagten in seiner Ermessensentscheidung angenommen - grob fehlerhaft \nerfolgt, im Wesentlichen - wie auch das Arbeitsgericht E. in seinem Urteil vom \n7. April 2005 - Ca - darauf gestützt, dass\n\n4\n\ndie Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Sozialauswahl voraussetze, dass die \nArbeitnehmer miteinander vergleichbar seien, d. h. auf Grund ihrer Fähigkeiten und \nKenntnisse sowie nach dem Vertragsinhalt austauschbar, und\n\n5\n\nbei der vorgenommenen Gruppenbildung in der Gehaltsstufe K4 und der \nAltersgruppe der 36- bis 45-Jährigen eine derartige Austauschbarkeit nicht gegeben \nsei, weil innerhalb der gebildeten Gruppe Arbeitnehmer seien, deren Aufgaben die \nKlägerin als Innenarchitektin, die zuletzt kaufmännische Tätigkeiten erfüllt habe, nicht \nhätte übernehmen können.\n\n6\n\nDie Begründung des Zulassungsgantrags verhält sich hierzu nicht. Weder wird \nder vom Verwaltungsgericht für die Gruppenbildung als entscheidend angesehene \nMaßstab der \"Austauschbarkeit\" thematisiert noch wird in Bezug auf die einzelnen \nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur \"Austauschbarkeit\" im Einzelnen Stellung \ngenommen. \n\n7\n\nDie Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung der \nGründe, die sich nicht auf die Bildung der einzelnen Gruppen, sondern auf die der \nGruppenbildung nachgelagerten Ebene der Herausnahme eines Teils der \nArbeitnehmer der Gruppe \"K4, 36- bis 45-Jährige\" aus der Sozialauswahl beziehen \nund damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht in der \nLage sei, die von diesen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten wahrzunehmen und \nes schon insoweit an der Austauschbarkeit fehle, gerade bestätigen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-06/12-a-4164-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-06/12-a-4164-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274554","retrieved":"2026-07-09 02:46:12.176931+00:00"}}