{"status":"available","doknr":"OLD274577","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.4A4227.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"4 A 4227/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, \ngeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin wurde am 11. Juni 1991 in der Demokratischen Republik Kongo geboren. \nSie reiste im August 2002 in das Bundesgebiet ein. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte \ndurch das angefochtene Urteil verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 6 AuslG in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo (DRK) vorliegen, und \ninsoweit den entgegenstehenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \naufgehoben. Dagegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung und beantragt, die Klage \nabzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene \nUrteil und die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat kann über die Berufung der Beklagten gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig \nfür begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist \nzuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n6\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n7\n\nRechtsgrundlage für das Klagebegehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \nDiese Bestimmung hat mit Wirkung ab 1. Januar 2005 den bisher einschlägigen § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG abgelöst (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Diese Rechtsänderung hat der \nSenat mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).\n\n8\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 3.04 -, zur Veröffentlichung \nbestimmt.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen weder in unmittelbarer noch in \nentsprechender Anwendung vor. \n\n10\n\n1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ebenso wie bei der Vorgängerregelung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist - auch bei Personen, die vorverfolgt ausgereist sind - im \nAnsatz der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen; eine \nkonkrete Gefahr für diesen Ausländer erfordert außerdem eine auf den Einzelfall bezogene \nindividuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende \nGefährdungssituation, die zudem landesweit gegeben sein muss.\n\n11\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: \nvgl. etwa Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 46 \nm.w.N., sowie Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, [Juris], und vom 25. November 1997 - 9 \nC 58.96 -, NVwZ 1998, 524, 525, ferner die im Urteil des beschließenden Senats vom \n18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - unter 2.b) angeführten Entscheidungen.\n\n12\n\nLebt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Familienangehörigen \n(Ehegatte oder Kinder) in familiärer Gemeinschaft, ist bei der Gefahrenprognose im Rahmen \ndes § 60 Abs. 7 AufenthG im Heimatland ebenfalls ein Aufenthalt in Gemeinschaft mit den \nAngehörigen zu unterstellen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 \n\n14\n\n- 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504\n\n15\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden allerdings Gefahren in diesem Staat, denen \ndie Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach \ndieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären \nGründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, \ndass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise \nbestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs \nMonate ausgesetzt wird. \n\n16\n\nBeruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG, kann er - auch dann, wenn sie ihn konkret und in individualisierbarer Weise \nbetreffen - Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen \nAbschiebungsstops nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten (Sperrwirkung in Bezug auf \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ursache für schwierige \nLebensbedingungen im Heimatland in der katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die \nBevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen liegt. Soweit die mit einer \nsolchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa \nObdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung zu \nerheblichen Gefahren führen, handelt es sich um allgemeine Gefahren.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 zu § 53 \nAbs. 6 AuslG.\n\n18\n\nAusländern, die der allgemein gefährdeten Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe \nangehören, \n\n19\n\nzu den Kriterien für eine Gruppenbildung vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 1 C \n5.01 - NVwZ 2002, 101, 102, unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 - \nInfAuslR 1995, 422,\n\n20\n\nfür die aber ein Abschiebestop nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ist \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer \nHandhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen \neiner im Zielstaat landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage Verfassungsrecht verletzen, \nder Ausländer also gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde. Nur wenn extreme Gefahren mit diesem erhöhten \nWahrscheinlichkeitsgrad drohen, ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung \ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gerechtfertigt. Ob eine solche extreme Gefahrenlage \nvorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. \nErforderlich ist mithin eine wertende Gesamtschau aller Gefährdungsmerkmale im \nEinzelfall.\n\n21\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. etwa Beschlüsse vom \n12. Dezember 2002 - 1 B 407.02 -, n.v., vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 17, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666, 668.\n\n22\n\n2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann vorliegend Abschiebungsschutz in \nunmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gewährt werden.\n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \nfür die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt nichts anderes - können \nAbschiebungshindernisse in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift auch dann vorliegen, \nwenn bei einer Rückkehr in die DRK politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199.\n\n25\n\nFür eine solche Gefahr ist vorliegend aber nichts ersichtlich.\n\n26\n\nSonstige Umstände, die eine individuelle konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG begründen könnten, sind nicht erkennbar. Die mit einer Rückkehr nach \nKinshasa verbundenen Erschwernisse, die zum Beispiel aus der Lebensmittelknappheit und \ndem schlechten Zustand des Gesundheitswesens resultieren, haben ihre Ursache in den \nallgemein schwierigen Lebensbedingungen. Ob Kinder insoweit höheren Risiken als \nErwachsene ausgesetzt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn bei \nsolchen weitergehenden Risiken würde es sich um typische Auswirkungen der allgemein in \nKinshasa bestehenden Gefahrenlage handeln, die eine unmittelbare Anwendung des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zulassen. \n\n27\n\n3. Abschiebungsschutz kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt werden. \n\n28\n\nDiese Möglichkeit ist vorliegend deshalb in Betracht zu ziehen, weil ein genereller \nAbschiebestopp im Sinne des § 60 a Abs. 1 AufenthG nicht angeordnet worden ist.\n\n29\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. April 2002 unter Auswertung auch in das \nvorliegende Verfahren eingeführter Erkenntnisse dargelegt, dass die Versorgung mit \nNahrungsmitteln in Kinshasa - dorthin wird die Abschiebung auf dem Luftweg erfolgen - \nschwierig ist. Die daraus resultierenden Gefahren sind allgemeiner Art im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG, weil davon die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Hieran hat sich \nbis heute nichts Entscheidendes geändert. Aus der Bundesrepublik Deutschland \nzurückkehrende Staatsangehörige der DRK sind von den mit der Ernährungssituation \nverbunden Risiken auch nicht generell als Gruppe ausgenommen. Sie mögen im Einzelfall \nüber Ersparnisse verfügen, die es ihnen für eine gewisse Zeit ermöglichen, Nahrungsmittel \nleichter zu beschaffen. Sind diese Mittel aber erst einmal verbraucht, befinden sie sich alsbald \nin der gleichen Situation wie die übrige Bevölkerung.\n\n30\n\nDie schwierige Versorgungslage rechtfertigt nicht die Annahme, dass praktisch jeder \nabgeschobene Asylbewerber im Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in \neine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. \nAuch dies hat der Senat in dem genannten Urteil im Einzelnen begründet. Klarstellend ist \nhinzuzufügen, dass diese Einschätzung selbstverständlich nur solche Asylbewerber betrifft, \nbei denen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zusätzliche Gefährdungsmerkmale von \nGewicht nicht festzustellen sind. Dementsprechend hat der Senat ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass sich seine Ausführungen auf den Normalfall eines im Wesentlichen \ngesunden Menschen beziehen. Was die Qualität der Ernährung bei Kindern betrifft, kommt es \nnicht darauf an, ob diese ausreicht, um die Gesundheit und gesunde Entwicklung von Kindern \nnachhaltig zu gewährleisten.\n\n31\n\nSo aber VG Köln in ständiger Rechtsprechung; vgl. etwa Urteil vom 12. August 2004 - 5 \nK 5743/03.A -, n.v.\n\n32\n\nFür das Vorliegen einer Extremgefahr ist allein entscheidend, ob auf Grund der \nErnährungslage mit dem baldigen sicheren Hungertod oder schwersten gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen zu rechnen ist.\n\n33\n\nDie nach Erlass des Urteils vom 18. April 2002 bekannt gewordenen Erkenntnisse geben \nnichts dafür her, dass nunmehr eine Extremgefahr für die im Großraum Kins-hasa lebende \nBevölkerung zu bejahen ist.\n\n34\n\nNach wie vor ist die Versorgungslage in Kinshasa angespannt. Die Versorgung mit \nLebensmitteln für die Bevölkerung ist zwar schwierig; dank verschiedener \nÜberlebensstrategien (s.u.) herrscht jedoch keine Unterversorgung wie etwa in anderen \nHungergebieten Afrikas. Im Großraum Kinshasa variiert die allgemeine Unterernährungsrate \n(zu unterscheiden von akuter/schwerer Unterernährung) zwischen 10 und 20 Prozent. Die \nBevölkerung in Kinshasa ist in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und \nKleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen \nund Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei. \n\n35\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 14. April 2005 an den Senat und vom \n27. Juni 2005 an das VG Gelsenkirchen; AA, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom \n9. Mai 2005, S. 29, und vom 14. Dezember 2005, S. 24; vgl. auch Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Lageanalyse vom 13. Februar 2003, S. 7. \n\n36\n\nNach Mitteilung eines Mitarbeiters der UNIKIN (Abteilung für Sozialwesen der \nUniversität Kinshasa) gibt es zwar über die Ernährungsversorgungsrate in Kinshasa keine \noffiziellen Statistiken; es ist jedoch laut Schätzungen nicht zu Sterbefällen aus Mangel an \nErnährung gekommen.\n\n37\n\nAA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat.\n\n38\n\nDie nach Kinshasa zurückkehrenden Asylbewerber, und zwar auch solche, die dort früher \nnoch nicht gelebt oder sich lange im Ausland aufgehalten haben, können sich in gleicher \nWeise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren, müssen also \nnicht befürchten, dem baldigen Hungertod zum Opfer zu fallen.\n\n39\n\nDabei ist es von Vorteil, wenn Verwandte oder Bekannte in Kinshasa leben, die die \nRückkehrer mit Rat und Tat unterstützen können; die Familien in der DRK sind im \nAllgemeinen sehr groß, und der Familienbegriff wird weit gefasst.\n\n40\n\nAA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat. \n\n41\n\nIst ein solcher Rückhalt vorhanden, so besteht zur Überzeugung des Senats regelmäßig \nweder für gemeinsam zurückkehrende Asylbewerber noch für Alleinstehende bzw. \nAlleinstehende mit Kindern, Kleinkindern oder Säuglingen die Gefahr zu verhungern, weil sie \nauf die Hilfe Dritter rechnen können. \n\n42\n\nZur Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Verbleibs von Familienangehörigen vgl. \nBVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ-Beilage I 7/2003, S. 53.\n\n43\n\nSchwieriger stellt sich die Situation dar, wenn Asylbewerber bei Ihrer Rückkehr keine \nVerwandten und Bekannten vorfinden, \n\n44\n\nAA, Lageberichte vom 9. Mai 2005, S. 28, und vom 14. Dezember 2005, S. 23;\n\n45\n\nund nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Von einer extremen \nGefahrenlage kann aber dennoch im Regelfall nicht ausgegangen werden: \n\n46\n\nHandelt es sich bei den Rückkehrern um mehrere einander verbundene Erwachsene oder \nErwachsene mit älteren Kindern, so können diese im Allgemeinen die anstehenden Probleme \ngemeinsam angehen und sich gegenseitig helfen. Befinden sich jüngere Kinder (auch \nKleinkinder oder Säuglinge) in ihrer Obhut, so trägt eine wechselseitige Unterstützung dazu \nbei, auch deren Ernährung sicherzustellen. So hat etwa das Auswärtige Amt, \n\n47\n\nAA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat,\n\n48\n\nmitgeteilt, dass für die Nahrungsmittelversorgung eines mit seinen beiden Elternteilen \nzurückkehrenden Kleinkindes die Unterstützung von Verwandten nicht zwingend erforderlich \nist und dass die Familie in Kinshasa eine Unterkunft finden kann. \n\n49\n\nErwachsene Einzelpersonen können auf diese wechselseitige Unterstützung nicht \nzurückgreifen. Werden sie nicht von Kindern begleitet, so befinden sie sich allerdings \nregelmäßig in einer vergleichsweise günstigen Lage, weil sie sich nur um sich selbst sorgen \nmüssen, ihre ganze Kraft also in die Beschaffung von Nahrungsmitteln und in die \nWohnungssuche investieren können. Anfangsschwierigkeiten lassen sich, wie der Senat \nbereits in seinem Urteil vom 18. April 2002 ausgeführt hat, mit Unterstützung kirchlicher \nEinrichtungen, karitativ tätiger Hilfsorganisationen und privater Einrichtungen \nbewältigen.\n\n50\n\nVgl. auch AA, Auskunft vom 21. Oktober 2004 an das VG Münster.\n\n51\n\nOb dies auch für minderjährige Einzelpersonen gilt, die in Kinshasa nicht auf die \nUnterstützung von Verwandten oder Bekannten zurückgreifen können („unbegleitet \nzurückgeführte Minderjährige\"), kann der Senat offen lassen, weil dies hier nicht \nentscheidungserheblich ist.\n\n52\n\nSoweit erwachsene Einzelpersonen mit Kindern (insbesondere Mütter mit Kindern) nach \nKinshasa zurückkehren, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ihre eigene und die \nErnährung ihrer Kinder sichergestellt ist oder ob insoweit eine extreme Gefahr droht, auf die \nUmstände des Einzelfalles an. Entsprechendes gilt für die Beschaffung einer Unterkunft.\n\n53\n\nUNHCR, Auskunft vom 22. April 2002 an das VG Gelsenkirchen; AA, Auskunft vom \n14. April 2005 an den Senat (betreffend Säuglinge und Kleinkinder).\n\n54\n\nUngeachtet dessen besteht, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere \nBewertung erforderlich machen, auch für diesen Personenkreis regelmäßig keine solche \nGefahrenlage. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine erwachsene Person mit \nKindern um die Nahrungsmittelbeschaffung und die Wohnungssuche kümmern kann, hängt \nmaßgeblich davon ab, wie sehr sie durch die Betreuung der Kinder in Anspruch genommen \nwird. Nach Überzeugung des Senats erreicht diese Inanspruchnahme nicht ein solches \nAusmaß, dass daran die Nahrungsmittelbeschaffung und Wohnungssuche scheitern muss. Bei \nälteren Kindern ist eine solche Betreuung nicht mehr erforderlich. Diese Kinder können selbst \nmit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen.\n\n55\n\nAA, Lageberichte vom 9. Mai 2005, S. 29, und vom 14. Dezember 2005, S. 24.\n\n56\n\nBei jüngeren Kindern, Kleinkindern und Säuglingen, die der Fürsorge bedürfen, kann \nnach der Rückkehr zunächst die Hilfe einer der zahlreichen karitativen Einrichtungen in \nAnspruch genommen werden, die sich um die Betreuung von allgemein bedürftigen \nMenschen in Kinshasa bemühen.\n\n57\n\nAA, Auskunft vom 21. Oktober 2004 an das VG Münster.\n\n58\n\nSpäter besteht dann die Möglichkeit, dass Personen aus der Nachbarschaft sich um solche \nKinder kümmern.\n\n59\n\nAA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat.\n\n60\n\nDer Reisebericht des Herrn Afonso Bunga Paulo, \n\n61\n\nAfonso Bunga Paulo, Reisebericht vom 3. Juni 2003 (www.fluechtlingsrat-\nberlin.de/publikationen.php),\n\n62\n\nrechtfertigt keine abweichende Bewertung. Bei dem Verfasser handelt es sich um einen \nangolanischen Staatsangehörigen, der seit seinem 15. Lebensjahr in Deutschland lebt und sich \nin der Zeit vom 28. Februar bis 15. März 2003 im Auftrag der Afrikanischen Ökumenischen \nKirche e.V. in Kinshasa aufgehalten hat, um dort die Situation der Straßenkinder zu erkunden. \nEs kann unterstellt werden, dass der Verfasser Kinder und Erwachsene gesehen hat, die \nobdachlos waren und in Mülltonnen nach Nahrung und Verwertbarem gesucht haben. Dies ist \nletztlich aber nicht entscheidend. Eine Extremgefahr könnte nur dann angenommen werden, \nwenn sich diese Eindrücke in der Weise verallgemeinern lassen, dass praktisch jeder \nRückkehrer gleichsam sehenden Auges dem Tode oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwäre. Dafür geben die Beobachtungen, die Herr Paulo gemacht hat, nichts her. Insofern ist \nauch seine Einschätzung nicht nachvollziehbar, Familien und Einzelpersonen, die nach \njahrelangem Aufenthalt in Europa in den Kongo zurückkehrten, hätten keine \nÜberlebensmöglichkeit und würden in den nahezu sicheren Tod geschickt, wenn sie nicht von \n„reichen\" Angehörigen aufgenommen würden. Seine Feststellungen zu den \nLebensbedingungen von Straßenkindern, deren Eltern im Krieg umgekommen sind und um \ndie sich sonst niemand kümmert, lassen sich auf abgelehnte minderjährige Asylbewerber \nnicht übertragen; denn diese kehren regelmäßig begleitet in ihr Heimatland zurück und leben \nhier in Gemeinschaft mit ihren Angehörigen.\n\n63\n\nDas OVG Saarland vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, eine \nExtremgefahr sei zu bejahen, wenn allein stehende Mütter sich ohne weiteren Rückhalt \nständig um kleine Kinder kümmern müssten. Die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten führten \ndazu, dass Mutter und Kind in die Slumgebiete ausweichen müssten. Kleine Kinder könnten \ndort besonders leicht einer Durchfallerkrankung zum Opfer fallen, und die Mutter sei außer \nStande, auch ihre eigene Ernährungs- und Überlebenssicherung zu bewältigen.\n\n64\n\nOVG Saarland, z.B. Beschlüsse vom 10. November 2004 - 3 Q 32/04 -, n.v., und vom \n29. September 2004 - 3 Q 4/04 -, n.v.\n\n65\n\nDieser Ansicht folgt der Senat nicht. Sofern das OVG Saarland unter „Rückhalt\" nur den \nfamiliären Rückhalt verstehen sollte, ließe es außer Acht, dass auch karitative Einrichtungen \nund Nachbarn Unterstützung gewähren. Deshalb ist schon die Annahme, diese Mütter \nmüssten sich ständig um ihre kleinen Kinder kümmern, nicht gerechtfertigt. Die darauf \nberuhende Schlussfolgerung, Mütter mit Kleinkindern ohne Rückhalt könnten regelmäßig nur \nin Slumgebieten ohne Zugang zum Trinkwasser eine Unterkunft finden, ist damit ebenfalls \nnicht zwingend. Es erscheint durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sie auch außerhalb der \nElendsviertel wohnen und Trinkwasser verwenden können. Geschätzt etwa 60 % der \nHaushalte in Kinshasa haben direkten Zugang zum Trinkwasser und der Anteil der Haushalte, \ndie über einen „leichten\" Zugang (weniger als 15 Minuten Fußweg bis zur Trinkwasserquelle) \nverfügen, liegt noch höher.\n\n66\n\nAA, Auskünfte vom 14. April 2005 an den Senat und vom 27. Juni 2005 an das VG \nGelsenkirchen; vgl. auch Dr.Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG \nFrankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 14.\n\n67\n\nAus diesem Grund kann auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit \nangenommen werden, dass Darminfektionen bei zurückkehrenden Kindern bis zum Alter von \nfünf Jahren regelmäßig zum Austrocknen des Körpers führen, also lebensbedrohliche Formen \nannehmen werden.\n\n68\n\nVgl. Dr.Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. \nVerhandlung vom 27. Juni 2002, S. 13 und 17/18.\n\n69\n\nDer Senat ist deshalb nicht davon überzeugt, dass Mütter mit Kleinkindern ohne \nfamiliären Rückhalt im Allgemeinen unter hygienisch schwierigsten Bedingungen leben \nmüssen und deshalb eine Extremgefahr vorliegt.\n\n70\n\nVon der Gefahr, an Malaria zu erkranken, ist ebenfalls die gesamte Bevölkerung \nbetroffen, so dass auch hier die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Platz \ngreift.\n\n71\n\nEine extreme Gefahrenlage, bei der jeder Rückkehrer sehenden Auges dem sicheren Tod \noder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert wäre, liegt aber nicht \nvor.\n\n72\n\nDer Senat hat in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 18. April 2002 (Seite 47 ff.) \nausgeführt, dass das Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria \ntropica zu erkranken, in der DRK sehr hoch ist und durch einen längeren Auslandsaufenthalt \naußerhalb der DRK und insbesondere durch die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland \nerheblich verstärkt wird. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass in Kinshasa ärztliche Hilfe \nund Medikamente zur Bekämpfung der Erkrankung grundsätzlich im erforderlichen Umfang \nzu erlangen sind und sie, wenn die Kosten wegen Mittellosigkeit nicht aufgebracht werden \nkönnen, von anderen Stellen aus ethischen Gründen zur Verfügung gestellt werden. Dass die \ndamit angesprochene Erstversorgung in Notfällen gewährt wird, hat auch der Sachverständige \nDr. Ochel bestätigt.\n\n73\n\nDr.Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung \nvom 27. Juni 2002, S. 21; vgl. ferner Deutscher Caritasverband, Schreiben vom 28. April \n2004 an den Caritasverband Geldern-Kevelaer e.V. („Kirchliche Krankenhäuser bieten u.U. \nkostenlose Behandlungen oder Behandlungen gegen geringe Gebühren an.\").\n\n74\n\nEine Lebensgefahr wird dadurch ausgeschlossen. Sofern für die in Slums am Rande von \nKinshasa lebenden Menschen besondere Risiken bestehen, weil dort wegen der fehlenden \nAbwasserbeseitigung bestimmte Mückenarten in Tümpeln usw. brüten,\n\n75\n\nDr.Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung \nvom 27. Juni 2002, S. 11, \n\n76\n\nkann aus den bereits dargelegten Gründen nicht mit der erforderlichen hohen \nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass rückkehrende Asylbewerber gerade dort \nUnterkunft nehmen müssen. Außerdem hat der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2002 \nausgeführt, dass selbst in den Fällen, in denen eine Malaria nicht sofort erkannt wird, der \nschwere Verlauf der Krankheit innerhalb kürzester Zeit zwar eintreten kann, aber nicht muss, \nwobei von diesen schweren Erkrankungsfällen ca. jeder vierte tödlich verläuft. Davon \nabgesehen können gerade Rückkehrer das in der DKR bestehende hohe Risiko einer \nMalariaerkrankung von vornherein dadurch deutlich mindern, dass sie imprägnierte Moskito-\nNetze verwenden.\n\n77\n\nDr. med. Junghanss, Sachverständigenanhörung vom 6. November 2002 durch den VGH \nMannheim; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 26. April 2004 - A 5 B 1021/02 -, n.v., UA. \nSeite 20.\n\n78\n\nSonstige neuere Erkenntnisse, die eine vom Senatsurteil vom 18. April 2002 abweichende \nBewertung erfordern, sind dem Senat nicht bekannt. Er hält deshalb auch weiterhin an seiner \nAuffassung fest, dass wegen des Risikos einer Malariaerkrankung keine extreme \nGefährdungslage gegeben ist, bei der für jeden Rückkehrer angenommen werden muss, dass \ner mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in die DRK an Malaria sterben \nwird.\n\n79\n\nBei einer Gesamtbewertung all dieser mit einer Rückkehr in die DRK verbundenen \nRisiken lässt sich eine extreme Gefahrenlage nicht bejahen. Sonstige Umstände, die unter \nEinbeziehung dieser Risiken die Annahme einer extremen Gefahrenlage rechtfertigen \nkönnten, sind nicht ersichtlich. Die Situation stellt sich für die heute 14 Jahre alte Klägerin \nvergleichsweise günstig dar, weil sie bis zu ihrem 11. Lebensjahr gemeinsam mit zwei \nGeschwistern bei einer Schwester der Mutter in Kinshasa gelebt hat. Mangels gegenteiliger \nAnhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass die Schwester noch heute in Kinshasa wohnt; \nsie hat der Mutter der Klägerin eine im September 2002 ausgestellte die Klägerin betreffende \nGeburtsurkunde übersandt. Die Klägerin wird deshalb, wenn sie nach Kinshasa zurückkehrt, \nauf die Unterstützung ihrer Verwandten rechnen können. Zudem ist davon auszugehen, dass \nsie auch in Kinshasa im Familienverband mit ihrer Mutter leben wird. \n\n80\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. \n\n81\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/4-a-4227-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/4-a-4227-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274577","retrieved":"2026-07-09 02:46:13.950952+00:00"}}