{"status":"available","doknr":"OLD274578","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.15A329.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"15 A 329/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \n\n3\n\nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, \ndenn der Zulassungsgrund wird schon nicht entsprechend den Anforderungen des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.\n\n4\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt, \n\n5\n\nein psychiatrisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen, \n\n6\n\n\"1. dass die Klägerin unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem \nschizophrenen Formenkreis, einer schweren depressiven Störung mit einer \nposttraumatischen Belastungsstörung leidet;\n\n7\n\n2. dass die Klägerin aufgrund der Erkrankung eine intensive psychiatrische \nBehandlung benötigt;\n\n8\n\n3. dass aufgrund der Erkrankung die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, \ndass die Klägerin auf akute seelische Belastungen mit einem Suizid reagiert;\n\n9\n\n4. dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihr psychischer Zustand in der \nTürkei dramatisch verschlechtern würde, da sie ihre frühere Lebenssituation in der \nTürkei als sehr bedrückend empfindet; \n\n10\n\n5. dass sich ihr psychischer Zustand auch immer dann verschlechtert, wenn sie \nmit dem Schicksal ihres Sohnes Ali konfrontiert ist;\n\n11\n\n6. dass konkret die Gefahr eines Suizids besteht, wenn die Klägerin befürchtet, \ndass sie mit türkischen Sicherheitskräften konfrontiert wird.\"\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, \n\n13\n\n\"Zu 1 und 2: Das Bestehen der dort aufgeführten Erkrankungen und deren \nBehandlungsbedürftigkeit ist durch in der Gerichtsakte und in der Ausländerakte \nbefindliche Atteste der behandelnden Klinik und der behandelnden niedergelassenen \nÄrztin hinreichend belegt und daher nicht aufklärungsbedürftig.\n\n14\n\nZu 3: Auch hierzu liegen hinreichende ärztliche Äußerungen vor. Die Frage ist \naber nicht entscheidungserheblich, weil es sich um ein inlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis handelt, das von der zuständigen Ausländerbehörde zu \nprüfen ist\n\n15\n\nZu 4 bis 6: Es ist Sache des türkischen Gesundheitswesens - gegebenenfalls \nunter Inanspruchnahme niedergelassener Privatärzte - und der Familie der Klägerin, \ndiese einer Behandlung zuzuführen, durch die die angesprochenen gesundheitlichen \nVerschlechterungen vermieden werden.\"\n\n16\n\nIn der Antragsschrift wird nicht dargelegt, dass diese Begründung im \nProzessrecht keine Stütze findet. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der \nAntragsschrift im Wesentlichen auf die Behauptung, die Lebenssituation stelle sich \nfür die Klägerin in der Türkei erheblich schlechter dar als im Bundesgebiet. In einer \nsolchen Lebenssituation liege es auf der Hand, dass eine ausreichende \npsychiatrische Behandlung nicht möglich sei. Es liegt jedoch keineswegs auf der \nHand, weshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine hinreichende \närztliche Versorgung in der Türkei ausscheiden soll. Dies folgt auch nicht aus den in \nder Antragsschrift zitierten Passagen aus der Stellungnahme der Fachärztin für \nPsychiatrie Dr. T. , wonach die Klägerin eine stabile, regelmäßige und sichere \nUmgebung benötigt. Denn auch daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einer nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nerheblichen existenziellen Gesundheitsgefahr,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - ,\n\n18\n\nausgesetzt wird, wenn sie in die Türkei abgeschoben und dort psychiatrisch \nbehandelt wird.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/15-a-329-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/15-a-329-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274578","retrieved":"2026-07-09 02:46:14.033310+00:00"}}