{"status":"available","doknr":"OLD274586","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12E1538.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"12 E 1538/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDass das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung festgestellt hat, der \nKläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, ist auch unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat nicht auf den - mit der Beschwerde bestrittenen - \nAblauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgestellt, sondern als entscheidungstragend \nangenommen, dass schon kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG \nvorliegt. Den dafür angeführten Argumenten ist mit der Beschwerde nicht \nsubstantiiert entgegengetreten worden.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen füllt auch das Vorliegen der - vom \nVerwaltungsgericht verneinten - Anspruchsvoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen \nnach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG nicht aus. Die insoweit entscheidungstragende \nAnnahme, dass für eine Ermesssensreduzierung auf Null nichts ersichtlich sei, wird \nnicht erschüttert. Soweit sich die Beschwerdebegründung gegen die \nGesprächsführung durch den Sprachtester wendet und die protokollierten \nSprachleistungen des Klägers unter Zugrundelegung aus dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - entnommener \nKriterien zu relativieren versucht, reicht das nicht aus, um die im \nAblehnungsbescheid vom 2. Juli 2002 enthaltene Wertung, dass der Kläger nach \nMaßgabe seiner Anhörung in der deutschen Auslandsvertretung in Nowisibirsk nur \nüber unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches \nGespräch keineswegs ausreichten, als schlichtweg unvertretbar und den Bescheid \nselbst damit als offensichtlich rechtswidrig erscheinen zu lassen. Die mit der \nBeschwerdebegründung erfolgte Würdigung der Sprachkompetenz des Klägers \nberücksichtigt nicht alle im Anhörungsprotokoll zum Ausdruck kommenden Aspekte \nund ist schon deshalb nicht zwingend. Ein Festhalten an dem bestandskräftigen \nErstbescheid ist auch nicht deshalb schlechthin unerträglich, weil nach § 4 Abs. 1 \nBVFG bei Antragstellern aus der ehemaligen Sowjetunion ein Vertreibungsdruck \nnach wie vor gesetzlich vermutet wird. Die durch ausreichende Sprachkenntnisse zu \nbestätigende deutsche Volkszugehörigkeit ist selbstständiges Tatbestandsmerkmal \nder in § 4 Abs. 1 BVFG enthaltenen Regelvermutung eines Vertreibungsdruckes für \nein Verlassen des Aussiedlungsgebietes wegen der Spätfolgen der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/12-e-1538-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/12-e-1538-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274586","retrieved":"2026-07-09 02:46:14.628145+00:00"}}