{"status":"available","doknr":"OLD274583","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12A520.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"12 A 520/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n4\n\nDie mit der Zulassungsbegründung vorgetragenen Argumente vermögen zum \neinen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes zu \nerschüttern, der Kläger zu 1. habe sich ausweislich des am 7. Juni 2001 in L. \ndurchgeführten Sprachtests nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Lage \ngezeigt, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache \nzu führen. Es reicht insoweit nicht aus, unter Hinweis auf die fehlende Übung und die \npsychische Anspannung darzulegen, warum die sprachlichen Leistungen des \nKlägers zu 1. im Sprachtest so schlecht waren. Vielmehr hätte es einer \nsubstantiierten Darlegung der - von Klägerseite demgegenüber angenommenen - \nwahren sprachlichen Fähigkeiten des Betreffenden bedurft. Dieses aus § 124a Abs. \n4 Satz 4 VwGO folgende Darlegungserfordernis wird nicht schon mit der ohne \nnähere Angaben unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung erfüllt, der Kläger zu 1. \nsei ohne Weiteres in der Lage, mit seinen Eltern ein normales Gespräch in deutscher \nSprache zu führen. \n\n5\n\nMit ihrem Zulassungsvorbringen vermögen die Kläger andererseits auch nicht die \nfür das Scheitern einer Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den \nAufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. maßgebliche Feststellung des \nVerwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, der Aufnahmeantrag der Kläger sei nicht - \nwie erforderlich - vor dem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die Eltern des Klägers \nzu 1. das Aussiedlungsgebiet unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben, so \ndass auch nicht von einer verfahrensbedingten Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG a.F. ausgegangen werden könne. Entgegen der Annahme der Klägerseite \nkann bei der Frage, ob die Antragstellung einzubeziehender Personen vor oder nach \nder Einreise der Bezugsperson erfolgte, nicht darauf abgestellt werden, wann der \nAufnahme- bzw. Einbeziehungsantrag „ausgefüllt\" worden ist. Allein maßgeblich ist \nvielmehr der Zeitpunkt des tatsächlichen Antragseinganges, da sich erst in ihm der - \nzuvor möglicherweise nur theoretisch bestehende - Ausreisewille manifestiert. Auf \ndie der verspäteten Antragstellung zu Grunde liegende Motivlage kann es schon \ndeshalb nicht ankommen, weil sie nicht in einer dem formalisierten Verfahren \ngenügenden Weise dokumentiert wird. Ungeachtet dessen dürfte die \nFallkonstellation, über deren Beurteilung als „besondere Härte\" im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG hier gestritten wird, seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das \nZuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005, nach der auch in noch nicht rechts- bzw. \nbestandskräftig abgeschlossenen Altverfahren für die Einbeziehung ein Antrag des \nStammberechtigten erforderlich ist, als Härtegrund von vornherein nicht mehr in \nBetracht kommen. \n\n6\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 - mit Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -.\n\n7\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, sind mit der \nZulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht substantiiert \ndargelegt worden und drängen sich vor dem Hintergrund der vorstehenden \nAusführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch sonst wie nicht auf.\n\n8\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugelassen \nwerden. Soll die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin bestehen, dass dem Kläger \nzu 1. keine Gelegenheit gegeben worden ist, durch Wahrnehmung des \nVerhandlungstermins vom 16. Dezember 2004 unmittelbar gegenüber dem Gericht \nseine Fähigkeit bzw. seine Befähigung der Beherrschung der deutschen Sprache \nzum Ausdruck zu bringen sowie unter Beweis zu stellen, so hätte es nach Maßgabe \nvon § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur hinreichenden Darlegung der möglichen \nKausalität eines Verfahrensmangels substantiierter und nachvollziehbarer Angaben \ndazu bedurft, was der Kläger zum Nachweis seiner sprachlichen Kompetenz in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Da die Prozessbevollmächtigten der \nKläger nicht unter Darlegung der im Zulassungsantrag aufgeführten Schwierigkeiten \ndes Klägers, den anberaumten Termin wahrzunehmen, eine Vertagung beantragt \nhaben, ist im Übrigen das im Rahmen der Mitwirkungspflicht unter den gegebenen \nUmständen Gebotene unterlassen worden mit der Folge, dass ein Rügeverlust zu \nLasten der Kläger eingetreten ist.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318/85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(929) m. w. N.\n\n10\n\nEs bestand kein Anlass für die Annahme, dass sich das Verwaltungsgericht den \nvorgetragenen Argumenten für eine Vertagung von vornherein verschlossen hätte, \nwenn ihm gleichzeitig die Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Klägers zu \n1. vermittelt worden wäre. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. \n1 und 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/12-a-520-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/12-a-520-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274583","retrieved":"2026-07-09 02:46:14.408716+00:00"}}