{"status":"available","doknr":"OLD274581","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12A323.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"12 A 323/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn \ndie Klägerin zu 1. hat selbst dann kein ausreichendes Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben, wenn man entsprechend der \nAntragsbegründung unterstellt, dass sie bei der Ausstellung ihres ersten \nInlandspasses ein - ihr zurechenbares und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ngrundsätzlich ausschließendes - Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum nicht \nabgegeben hat, weil sie sich vor dem Hintergrund der Drohungen des teilweise \ngewalttätig und bösartig auftretenden, zum Alkoholabusus neigenden Stiefvaters in \neiner psychi-schen Zwangslage befunden habe. Nach der Neufassung des § 6 \nAbs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 ist nämlich \nein positives Bekenntnis \"nur\" zum deutschen Volkstum erforderlich. Namentlich ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum allein im engen zeitlichen Zusammenhang mit \nder Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht mehr. Das \nBundesverwaltungs-gericht hat vielmehr in seiner Rechtsprechung klar gestellt,\n\n4\n\nvgl. Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 und \n- 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104,\n\n5\n\ndass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis \nausschließlich zum deutschen Volkstum erfordert und zwar vom Eintritt der \nErklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete. \nEin über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist insoweit \nausgeschlossen, wobei die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum \nnach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht über die Zeit hinauswirkt, in der ein solches \nBekenntnis für den Betroffenen mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteile verbunden war.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 188. \n\n7\n\nNach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht danach die \nNotwendig-keit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines \nBekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum \nhinweggesehen wird, alsbald danach durch ein nach Außen wirkendes Verhalten \nseinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht \nhaben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der \nAusreise auch nach Außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum \ngenügt dem Bekenntniserfordernis nicht.\n\n8\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris.\n\n9\n\nWill man der Klägerin zu 1. die - behauptete - massive Einflussnahme durch \nihren Stiefvater in diesem Sinne zugute halten, endete die Zwangslage im Jahre \n1980 mit dem Zeitpunkt, zu dem sie das Elternhaus zu Ausbildungszwecken \nverlassen hat bzw. spätestens mit dem Tod des Stiefvaters im Jahre 1984. \nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin zu 1. schon ab 1984 bis \nzur gerichtlichen Er-streitung der Änderung des Volkszugehörigkeitseintrages in ihren \nPersonalpapieren im Jahre 1999 durchweg positiv zum deutschen Volkstum bekannt \nhat, sind jedoch weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.\n\n10\n\nUm ein solches Bekenntnis auszufüllen, müssen, wie das \nBundesverwaltungsgericht fordert, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur \ndeutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der \nNationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare \nfamiliäre Umfeld hinaus - nach Außen hin hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Da die Klägerin zu 1. in ihrem Inlandspass bis \n1999 unstreitig als \"Russin\" bezeichnet worden ist, hätte sie nachprüfbare Umstände \ndarlegen müssen, die ihren Willen, trotz ihrer russischen Nationalitätseintragung der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach Außen hin, z.B. in \nder Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, \nunzweifelhaft haben zutage treten lassen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O., und \n- 5 C 41.03 -, a.a.O.\n\n12\n\nSoweit die Klägerin zu 1. sich darauf beruft, ihre Mutter habe sich Ende der 80er \nJahre mehrmals ergebnislos an das Passmeldeamt der Stadt L. wegen einer \nNationalitätsänderung gewandt, fehlt es nach Außen hin schon an einer eindeutigen \nManifestation des Volkszugehörigkeitsgefühls der Klägerin zu 1. selbst. Außerdem \nklafft zwischen den behaupteten Bemühungen der Mutter und dem Tod des \nStiefvaters eine mehrjährige Lücke, für die kein aktives Vertreten der deutschen \nVolkszugehörigkeit insbesondere gegenüber Behörden geltend gemacht wird. \nSchriftliche Nachweise, die den offiziellen Charakter des Wunsches, die \nNationalitätseintragung zu ändern, dokumentieren könnten, hat die Klägerseite \nebenfalls nicht vorgelegt.\n\n13\n\nDie zur Glaubhaftmachung der für die Jahre 1992 und 1993 behaupteten \nÄnderungsbemühungen der Klägerin zu 1. selbst vorgelegte Bescheinigung der \nAbteilung des Inneren der Stadt L1. vom 2. November 1999 begegnet als \nBeweismittel sowohl der Form als auch dem Inhalt nach erheblichen Bedenken. Zum \neinen enthält die Bescheinigung keine genauen Daten der vorgeblich schon vor \nJahren gestellten Änderungsanträge, was darauf hindeutet, dass ihr keine \narchivierten Unterlagen zugrunde liegen. Formlose Anfragen wären kaum geeignet \ngewesen, einen unbedingten Willen, als deutsche Volkszugehörige zu gelten, nach \nAußen zu verdeutlichen. Zum andern fehlt der Bescheinigung das zur Verdeutlichung \nihrer Authentizität erforderliche Siegel der Stadtverwaltung. Ungeachtet dessen tut \nsich auch bis zu den angeblichen Änderungsbemühungen der Klägerin zu 1. selbst in \nden Jahren 1992 und 1993 seit dem Tod des Stiefvaters eine erhebliche zeitliche \nLücke ohne aktives positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf. Aus einer \nVielzahl von Aufnahmeverfahren ist gerichtsbekannt, dass Änderungen der \nNationalität in der russischen Föderation bereits unmittelbar nach dem \nZusammenbruch des sozialistischen Regimes im Februar 1990 - und damit weit vor \nInkrafttreten der Verfassung der russischen Föderation am 28. Dezember 1993 - \nproblemlos möglich waren.\n\n14\n\nDie im anwaltlichen Schriftsatz vom 2. Juni 2004 angezogene Auskunft des \nStadtbezirks Q. der Stadt S. vom 14. November 1994 ist nicht im \nOriginal, sondern lediglich als Übersetzung vorgelegt worden. Aus der Übersetzung \ngeht nicht hervor, dass das Original ein amtliches Siegel trägt. Die Übersetzung hat \n- ihre Authentizität mit der zugrunde liegenden Originalbescheinigung unterstellt - \nauch deshalb keinen Beweiswert für die behaupteten Bemühungen der Klägerin zu \n1. selbst um eine Änderung des Nationalitäteneintrags in den davor liegenden Jahren \nab 1992, weil die wiedergegebene Urkunde weder von der für die Ausstellung des \nInlandspasses der Klägerin zu 1. zuständigen Behörde noch für deren Person erteilt \nwurde und sich auch nicht erkennbar zu Anträgen aus früheren Jahren verhält.\n\n15\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache \nauch nicht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die von den Klägern angenommenen \nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die \npsychische Zwangslage auf, in der sich die Klägerin zu 1. zu Lebzeiten ihres \nStiefvaters befunden haben will. Es kommt nicht darauf an, inwieweit die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfüllt gewesen sind.\n\n16\n\nAus dem gleichen Grunde besitzt die Rechtssache auch nicht i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung, die ihr mit dem Zulassungsantrag \nzugemessen wird. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie \neine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren auch \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung \naufwirft.\n\n17\n\nLetztendlich kann sich die Klägerin auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf \neinen Verfahrensmangel - nämlich die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen \nGehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Amtsermittlungspflicht - berufen, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann. Die beantragte Beweiserhebung dazu, dass sich die \nKlägerin zu 1. wegen der beherrschenden Position ihres Stiefvaters in einer \npsychischen Zwangssituation befunden habe, ist nach den obigen Ausführungen für \ndie Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nicht von Belang.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/12-a-323-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-02-03/12-a-323-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274581","retrieved":"2026-07-09 02:46:14.256053+00:00"}}